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Fachbeitrag Geldwäscheprävention

Stillhaltepflicht nach § 46 GwG: Frist, Freigabe und Kontosperre

Rechtsstand Oktober 2026 Lesezeit: ca. 14 Minuten

Management Summary

Die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG beginnt in dem Moment, in dem die Verdachtsmeldung abgeschickt ist. Ab dann läuft eine Frist, die in der Praxis regelmäßig falsch berechnet oder überdehnt wird. Wer zu früh ausführt, handelt ordnungswidrig. Wer zu lange sperrt, riskiert Eilverfahren und Kosten – und kann sich für die überlange Sperre nicht auf die Haftungsfreistellung berufen.

Drei Punkte prägen die Lage im Oktober 2026. Erstens trennen die Gerichte streng zwischen der gemeldeten Transaktion und einer pauschalen Kontosperre. Zweitens ist nach Fristablauf in der Regel freizugeben; ein weiteres Anhalten ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Drittens gelten ab Juli 2027 mit Art. 71 AMLR und Art. 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 neue europäische Regeln, die vor der Ausführung eine eigene Risikobewertung verlangen.

Dieser Beitrag führt Sie durch den Prüfablauf von der Meldung bis zur Freigabe: Fristberechnung mit Feiertagen, Zustimmung, Untersagung und Eilfall, die Grenzen der Kontosperre, Kundenkommunikation und Dokumentation. Er ist der Leitfaden für alles, was nach dem Absenden der Meldung passiert. Meldeschwelle, Meldeweg und Strafanzeige sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Der Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte und Stellvertretungen, an Zahlungsverkehr und Back-Office, an AFC-Teams und an Rechtsabteilungen von Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG regelt

Geltendes Recht Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn (1) die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder (2) der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass FIU oder Staatsanwaltschaft die Durchführung untersagt haben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GwG).

  • Für die Fristberechnung gilt der Samstag nicht als Werktag (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GwG).
  • Die FIU bestimmt im Benehmen mit den Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei denen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist analysiert – die sogenannten Fristfälle (§ 46 Abs. 1 Satz 3 GwG).
  • Wer entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG eine Transaktion durchführt, handelt ordnungswidrig; die Bußgeldvorschrift steht in § 56 GwG.

Künftiges Recht Art. 71 Abs. 1 AMLR verpflichtet Verpflichtete, Transaktionen zurückzuhalten, die sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung bringen, bis sie die Meldung abgegeben und etwaige Weisungen der FIU befolgt haben. Geht binnen 3 Arbeitstagen nach der Meldung keine gegenteilige Weisung ein, darf ausgeführt werden – nach einer Bewertung der Risiken der Ausführung.

Drei Rechtsstände, nicht vermischen

RechtsstandInhaltZeitpunkt
Geltend§ 46 GwG, § 40 GwG (Sofortmaßnahmen der FIU), §§ 47, 48 GwG, § 56 GwG, BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) Geldwäsche, Kap. 10.8; LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.01.2024) und OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 25.02.2025)jetzt
ÜbergangGesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BT-Drs. 21/8282) mit Änderungen des Geldwäschegesetzes; die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG ist nach unserer Auswertung nicht Gegenstand der ÄnderungVerfahren im Bundestag, Stand Oktober 2026
KünftigArt. 71 AMLR (Zurückhalten von Transaktionen) und Art. 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 (Aussetzung durch die FIU); nationales Anpassungsrechtab Juli 2027

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Kennzeichnung der Fristfälle in goAML für fristrelevante Sachverhalte, damit die FIU erkennt, dass eine Transaktion angehalten ist.

Zum Nachlesen: § 46 GwG im Wortlaut.

Frist richtig berechnen: Abgangstag, Werktage, Feiertage

Geltendes Recht Fristbeginn ist der Abgangstag der Meldung, den die goAML-Eingangsbestätigung dokumentiert (§ 41 Abs. 1 GwG). Gezählt werden die drei folgenden Werktage; Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Maßgeblich sind nach den AuA (Kap. 10.8.1) Feiertage am Sitz des Verpflichteten oder der FIU, die ihren Sitz in Köln hat. Ausgeführt werden darf nach dieser Zählung erst am Werktag nach dem dritten Werktag.

Rechenbeispiel

SchrittOhne FeiertagMit Feiertag am Donnerstag
Abgangstag der MeldungMontagMontag
1. WerktagDienstagDienstag
2. WerktagMittwochMittwoch
3. WerktagDonnerstagFreitag (Donnerstag ist Feiertag)
Frühestmögliche AusführungFreitagMontag (Samstag zählt nicht)

Ob ein Feiertag am Sitz gilt, hängt vom Bundesland und mitunter von der Gemeinde ab. Der Fristenrechner muss deshalb den Kalender des eigenen Sitzes und den von Nordrhein-Westfalen kennen.

Künftiges Recht Art. 71 AMLR spricht von Arbeitstagen („working days“). Wie Feiertage und Samstage künftig zu behandeln sind, müssen das nationale Anpassungsrecht oder die Aufsicht klären. Bis dahin sollten Sie die Zählung nach § 46 GwG nicht auf die AMLR übertragen.

Praxis-Tipp: Hinterlegen Sie beide Feiertagskalender im Fristenrechner und lassen Sie das Fristende vom Entscheider gegenzeichnen.

Vor Fristablauf: Zustimmung, Untersagung und Eilfall

  • Zustimmung: Erteilt die FIU oder die Staatsanwaltschaft vorher ihre Zustimmung, darf sofort ausgeführt werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG).
  • Untersagung durch die FIU: Die FIU kann die Durchführung der Transaktion untersagen, um den Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren (§ 40 Abs. 1 GwG). Die Maßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung; die FIU kann einen früheren Zeitpunkt festlegen und hebt sie auf, sobald die Voraussetzungen entfallen (§ 40 Abs. 3 und 4 GwG).
  • Rechtsbehelf: Der Widerspruch gegen eine Sofortmaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung (§ 40 GwG).
  • Eilfall: Ist ein Aufschub nicht möglich oder könnte er die Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat behindern, darf die Transaktion durchgeführt werden; die Meldung ist unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG).

Drängt sich der Verdacht geradezu auf, etwa bei einer im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung gelisteten Person, soll nicht nach § 46 Abs. 2 GwG ausgeführt werden (AuA, Kap. 10.8.1). Bei Sanktionslistungen gilt ohnehin das Bereitstellungsverbot.

Zum Nachlesen: § 40 GwG im Wortlaut. Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8282 sieht Änderungen des Geldwäschegesetzes vor. Nach unserer Auswertung betreffen sie die Sofortmaßnahmen der FIU nach § 40 GwG; maßgeblich ist der verabschiedete Gesetzestext.

Künftiges Recht Art. 71 Abs. 2 AMLR: Ist das Zurückhalten nicht möglich oder würde es die Verfolgung der Begünstigten gefährden, ist die FIU unmittelbar nach der Ausführung zu informieren. Art. 24 AMLD6: Die FIU kann Transaktionen für höchstens 10 Arbeitstage und Konten oder Geschäftsbeziehungen für höchstens 5 Arbeitstage aussetzen; längere Fristen sind nur mit gerichtlichem Rechtsschutz zulässig. Umsetzungsfrist ist der 10. Juli 2027.

Nach Fristablauf: Freigabe ist die Regel

Geltendes Recht Nach Ablauf des dritten Werktags hat die Freigabe in der Regel zu erfolgen, wenn keine Untersagung vorliegt (AuA, Kap. 10.8.1). Ausnahmsweise kann ein weiteres Anhalten erforderlich sein, wenn sich Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung klar aufdrängen.

Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 25.02.2025 – 10 U 18/24) hat einer Bank bei einem komplexen Sachverhalt mit ungewöhnlichen Zahlungseingängen und Beteiligung Dritter eine kurze Überlegungsfrist nach Fristablauf zugestanden. Gegen ein weiteres Anhalten sprechen der Anspruch des Kunden auf Ausführung seiner Zahlungsaufträge und das Risiko einstweiliger Verfügungen.

Künftiges Recht Art. 71 Abs. 1 AMLR macht die Bewertung der Risiken der Ausführung zur ausdrücklichen Voraussetzung. Das bloße Verstreichen der Frist reicht dann als Begründung nicht mehr aus.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie jede Entscheidung nach Fristablauf mit Datum, Uhrzeit, Entscheider und Grund – bei Freigabe ebenso wie bei weiterem Anhalten.

Pflichten nach Funktion

Geldwäschebeauftragter und Stellvertretung

Entscheidet über Freigabe oder weiteres Anhalten, zeichnet das berechnete Fristende gegen und verantwortet die Dokumentation sowie die Nachmeldung neuer Erkenntnisse.

Zahlungsverkehr und Back-Office

Sperrt ausschließlich die gemeldete Transaktion, setzt den Fristenrechner ein und beantwortet Kundenanfragen neutral, ohne Bezug zu Meldung, FIU oder Frist.

AFC-Team

Kennzeichnet Fristfälle in goAML, beobachtet Zustimmung, Untersagung und Sofortmaßnahmen der FIU und stuft die Geschäftsbeziehung nach der Freigabe im Monitoring ein.

Rechtsabteilung

Prüft die Rechtsgrundlage jeder weitergehenden Sperre, bewertet das Risiko einstweiliger Verfügungen und Kostenfolgen und stimmt Kundenkorrespondenz auf das Verbot der Informationsweitergabe ab.

Transaktion ist nicht gleich Konto: die Grenzen der Kontosperre

Das LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.01.2024 – 2-01 T 26/23, ZBB 2024, 211) hat zu den Grenzen der Kontosperre entschieden:

  • § 46 GwG bezieht sich auf die konkrete Transaktion, die den Verdacht ausgelöst hat, nicht auf ein allgemeines Kundenverhalten.
  • Eine pauschale Kontosperre über Wochen ist von § 46 GwG nicht gedeckt.
  • § 48 GwG ist dann einschränkend auszulegen: Die Bank trug die Kosten des Eilverfahrens, weil sie die Frist von drei Werktagen missachtet hatte.
  • Rechtsgrundlage für eine längere Sperre kann nur die Sofortmaßnahme der FIU nach § 40 GwG oder eine strafprozessuale Maßnahme sein, etwa ein Arrest.

Welche Maßnahme trägt welche Dauer?

MaßnahmeRechtsgrundlageDauer
Anhalten der gemeldeten Transaktion§ 46 Abs. 1 GwGbis zur Zustimmung oder bis zum Ablauf des dritten Werktags
Untersagung, Kontoverfügungsverbot§ 40 Abs. 1 GwG (FIU)höchstens ein Monat
Arrest, BeschlagnahmeStrafprozessordnung (Staatsanwaltschaft, Gericht)nach Anordnung
Kündigung der GeschäftsbeziehungVertrag, § 10 Abs. 9 GwGnach vertraglichen Fristen, bei § 10 Abs. 9 GwG sofort

Künftiges Recht Art. 24 Abs. 2 AMLD6 sieht eine eigene, befristete Befugnis der FIU zur Aussetzung von Konten und Geschäftsbeziehungen vor. Eine eigenständige Kontosperre durch den Verpflichteten ist auch in der AMLR nicht vorgesehen.

Praxis-Tipp: Sperren Sie im System nur die gemeldete Transaktion. Weitere Verfügungen prüfen Sie gesondert und melden sie bei neuen Verdachtsmomenten erneut.

Haftung, Verbot der Informationsweitergabe und Kundenkommunikation

  • Haftungsfreistellung (§ 48 Abs. 1 GwG): Keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Meldung, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde. Die Freistellung betrifft die Meldung, nicht eine rechtswidrig verlängerte Sperre.
  • Verbot der Informationsweitergabe (§ 47 Abs. 1 GwG): Kunden und Dritte dürfen nicht über die beabsichtigte oder erstattete Meldung informiert werden. Eine Befragung zur Mittelherkunft im Verdachtsfall ist nach den AuA (Kap. 10.3) nicht geboten.
  • Kundenanfragen während der Frist: Antworten Sie neutral, ohne Hinweis auf die Meldung, die FIU oder die Frist.
  • Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): Wer ordnungsgemäß gemeldet hat, erkennt nach den AuA (Kap. 10.8.3) nicht leichtfertig nicht. Das Risiko entsteht eher bei einer Freigabe trotz neuer, sich aufdrängender Verdachtsmomente ohne erneute Meldung.

Künftiges Recht Haftungsfreistellung: Art. 72 AMLR. Verbot der Informationsweitergabe: Art. 73 AMLR.

Quick-Check: Wo steht Ihr Prozess?

Gehen Sie die Prüffelder für Ihren Prozess durch. Jeder typische Befund ist ein Hinweis, wo die Abläufe nachzuschärfen sind.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
FristbeginnIst der Abgangstag aus der goAML-Eingangsbestätigung übernommen?§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG, § 41 Abs. 1 GwGBearbeitungsdatum statt Abgangstag angesetzt
FristendeSind Feiertage am eigenen Sitz und in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt?§ 46 Abs. 1 Satz 2 GwG, AuA Kap. 10.8.1Samstag mitgezählt, Feiertag am Sitz fehlt
UmfangIst nur die gemeldete Transaktion angehalten?§ 46 Abs. 1 GwG, LG Frankfurt a. M.Pauschale Kontosperre über Wochen
Behördliche EntscheidungSind Zustimmung, Untersagung und Sofortmaßnahme der FIU systematisch erfasst?§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG, § 40 GwGEingänge werden nicht zentral geprüft
KundenkommunikationAntwortet das Team neutral, ohne Bezug zur Meldung?§ 47 Abs. 1 GwGHinweis auf interne Prüfung oder Meldung
EntscheidungIst die Entscheidung nach Fristablauf mit Datum, Uhrzeit und Grund dokumentiert?AuA Kap. 10.8.1Freigabe ohne Vermerk
Neue ErkenntnisseWerden neue Verdachtsmomente über die Nachmeldefunktion gemeldet?§ 43 Abs. 1 GwG, § 46 Abs. 2 Satz 2 GwGFreigabe trotz neuer Hinweise ohne erneute Meldung
Ausblick AMLRSteht die Risikobewertung vor der Ausführung im Projektplan?Art. 71 Abs. 1 AMLRSchritt fehlt im Umsetzungsplan

Lösungsansätze: Entscheidungen sauber dokumentieren

Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) schützt unternehmerische Entscheidungen. Das Stillhalten nach § 46 GwG ist dagegen eine gesetzlich gebundene Pflicht. Die Struktur der Business Judgment Rule hilft bei der Dokumentation; ein Haftungsprivileg begründet sie für das Stillhalten nicht.

Entscheidungsvermerk

  • Abgangstag der Meldung und goAML-Referenz
  • berechnetes Fristende mit Feiertagskalender
  • Eingang von Zustimmung, Untersagung oder Sofortmaßnahme
  • neue Erkenntnisse seit der Meldung
  • Entscheidung: Freigabe oder weiteres Anhalten mit Begründung
  • bei weiterem Anhalten: Rechtsgrundlage und Dauer
  • gegebenenfalls Nachmeldung über die goAML-Funktion
  • Entscheider (Geldwäschebeauftragter), Datum, Uhrzeit

Fallbeispiel: Freigabe nach Fristablauf

Sachverhalt: Auf dem Geschäftskonto eines Kunden geht am Samstag eine Überweisung über 750.000 Euro aus einem Drittland mit hohem Risiko ein. Der Kunde will den Betrag am Montag weiterleiten. Die Angaben zum Hintergrund passen nicht zum bekannten Geschäftsprofil.

  • Montag, 10:00 Uhr: Der Geldwäschebeauftragte bejaht den Verdacht und gibt die Meldung über goAML ab. Die Weiterleitung wird angehalten.
  • Dienstag bis Donnerstag: Werktage 1 bis 3. Keine Kundenansprache zum Verdacht, keine Rückmeldung der FIU.
  • Freitag, frühestens: Die Frist ist verstrichen. Ohne neue Auffälligkeiten wird die Weiterleitung freigegeben und dokumentiert. Liegt auf den Donnerstag ein Feiertag am Sitz, ist der dritte Werktag der Freitag und die frühestmögliche Freigabe der Montag.
  • Nach der Freigabe: verstärktes Monitoring. Nach den AuA (Kap. 10.11.1) ist eine Hochstufung allein wegen der Meldung nicht mehr erforderlich, wenn die FIU binnen 21 Kalendertagen nicht zur weiteren Analyse zurückmeldet.

Fahrplan 2026 und 2027

ZeitpunktEreignisIhre Aufgabe
jetzt§ 46 GwG, Rechtsprechung des LG und OLG Frankfurt a. M.Fristenrechner mit beiden Feiertagskalendern, Sperrlogik auf Transaktionsebene
Herbst 2026Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8282 im BundestagÄnderungen bei § 40 GwG beobachten
bis Juli 2027nationale Anpassung an AMLR und AMLD6Fristberechnung nach Arbeitstagen klären
ab Juli 2027Art. 71 AMLR, Art. 24 AMLD6Risikobewertung vor Ausführung als Pflichtschritt einführen

Fazit: Kernbotschaften zur Stillhaltepflicht

Die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG ist eine eng begrenzte Pflicht: Sie hält die gemeldete Transaktion bis zur Zustimmung oder bis zum Ablauf des dritten Werktags an, nicht mehr und nicht weniger. Wer die Frist sauber berechnet, nur die Transaktion sperrt und seine Entscheidung dokumentiert, erfüllt die Anforderung und bleibt gegenüber Kunden, Gerichten und Aufsicht belastbar.

  • Fristbeginn ist der Abgangstag; Samstag, Sonntag und Feiertage am Sitz oder bei der FIU zählen nicht.
  • Nach Fristablauf ist in der Regel freizugeben; Ausnahmen brauchen eine dokumentierte Begründung.
  • Eine Sperre über die gemeldete Transaktion hinaus braucht eine eigene Rechtsgrundlage, nicht § 46 GwG.
  • Ab Juli 2027 kommt die Risikobewertung vor der Ausführung als Pflichtschritt hinzu.

Meldeschwelle und Meldeweg, die Haftungsmaßstäbe der Leitung und das Verbot der Informationsweitergabe behandeln eigene Fachbeiträge. Dieser Beitrag bleibt der Leitfaden für alles nach dem Absenden der Meldung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ zur Stillhaltepflicht nach § 46 GwG

Wie lange darf ich eine gemeldete Transaktion anhalten?+−

Bis zur Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder bis der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist. Danach nur ausnahmsweise und kurz, wenn sich der Verdacht klar aufdrängt.

Darf ich das ganze Konto sperren?+−

Nicht auf Grundlage von § 46 GwG. Eine weitergehende Sperre setzt eine Anordnung der FIU nach § 40 GwG oder eine strafprozessuale Maßnahme voraus.

Zählt der Samstag bei der Frist mit?+−

Nein. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 GwG gilt der Samstag nicht als Werktag. Auch Sonntage und Feiertage am Sitz des Verpflichteten oder der FIU zählen nach den AuA nicht.

Was ist ein Fristfall?+−

Die FIU bestimmt im Benehmen mit den Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist von drei Werktagen analysiert (§ 46 Abs. 1 Satz 3 GwG). Solche Sachverhalte nennt man Fristfälle.

Darf ich dem Kunden sagen, warum die Transaktion steht?+−

Nein. Nach § 47 Abs. 1 GwG dürfen Kunden und Dritte nicht über die beabsichtigte oder erstattete Meldung informiert werden. Antworten Sie neutral und ohne Hinweis auf Meldung, FIU oder Frist.

Was ändert die AMLR an der Stillhaltepflicht?+−

Ab Juli 2027 gilt Art. 71 AMLR: Nach 3 Arbeitstagen ohne gegenteilige Weisung der FIU darf ausgeführt werden, aber erst nach einer Bewertung der Risiken der Ausführung. Das bloße Verstreichen der Frist genügt dann nicht mehr.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, dann Aufsicht und Rechtsprechung. Entscheidungen und Normen ohne Link sind mit Fundstelle zitiert und im Original zu prüfen.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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