Lehrgang Geldwäschebeauftragter
Sachkunde für die Funktion, die über Freigabe und Anhalten entscheidet.
Fachbeitrag Geldwäscheprävention
Rechtsstand Oktober 2026 Lesezeit: ca. 14 Minuten
Die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG beginnt in dem Moment, in dem die Verdachtsmeldung abgeschickt ist. Ab dann läuft eine Frist, die in der Praxis regelmäßig falsch berechnet oder überdehnt wird. Wer zu früh ausführt, handelt ordnungswidrig. Wer zu lange sperrt, riskiert Eilverfahren und Kosten – und kann sich für die überlange Sperre nicht auf die Haftungsfreistellung berufen.
Drei Punkte prägen die Lage im Oktober 2026. Erstens trennen die Gerichte streng zwischen der gemeldeten Transaktion und einer pauschalen Kontosperre. Zweitens ist nach Fristablauf in der Regel freizugeben; ein weiteres Anhalten ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Drittens gelten ab Juli 2027 mit Art. 71 AMLR und Art. 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 neue europäische Regeln, die vor der Ausführung eine eigene Risikobewertung verlangen.
Dieser Beitrag führt Sie durch den Prüfablauf von der Meldung bis zur Freigabe: Fristberechnung mit Feiertagen, Zustimmung, Untersagung und Eilfall, die Grenzen der Kontosperre, Kundenkommunikation und Dokumentation. Er ist der Leitfaden für alles, was nach dem Absenden der Meldung passiert. Meldeschwelle, Meldeweg und Strafanzeige sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Der Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte und Stellvertretungen, an Zahlungsverkehr und Back-Office, an AFC-Teams und an Rechtsabteilungen von Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Geltendes Recht Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn (1) die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder (2) der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass FIU oder Staatsanwaltschaft die Durchführung untersagt haben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GwG).
Künftiges Recht Art. 71 Abs. 1 AMLR verpflichtet Verpflichtete, Transaktionen zurückzuhalten, die sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung bringen, bis sie die Meldung abgegeben und etwaige Weisungen der FIU befolgt haben. Geht binnen 3 Arbeitstagen nach der Meldung keine gegenteilige Weisung ein, darf ausgeführt werden – nach einer Bewertung der Risiken der Ausführung.
| Rechtsstand | Inhalt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Geltend | § 46 GwG, § 40 GwG (Sofortmaßnahmen der FIU), §§ 47, 48 GwG, § 56 GwG, BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) Geldwäsche, Kap. 10.8; LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.01.2024) und OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 25.02.2025) | jetzt |
| Übergang | Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BT-Drs. 21/8282) mit Änderungen des Geldwäschegesetzes; die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG ist nach unserer Auswertung nicht Gegenstand der Änderung | Verfahren im Bundestag, Stand Oktober 2026 |
| Künftig | Art. 71 AMLR (Zurückhalten von Transaktionen) und Art. 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 (Aussetzung durch die FIU); nationales Anpassungsrecht | ab Juli 2027 |
Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Kennzeichnung der Fristfälle in goAML für fristrelevante Sachverhalte, damit die FIU erkennt, dass eine Transaktion angehalten ist.
Zum Nachlesen: § 46 GwG im Wortlaut.
Geltendes Recht Fristbeginn ist der Abgangstag der Meldung, den die goAML-Eingangsbestätigung dokumentiert (§ 41 Abs. 1 GwG). Gezählt werden die drei folgenden Werktage; Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Maßgeblich sind nach den AuA (Kap. 10.8.1) Feiertage am Sitz des Verpflichteten oder der FIU, die ihren Sitz in Köln hat. Ausgeführt werden darf nach dieser Zählung erst am Werktag nach dem dritten Werktag.
| Schritt | Ohne Feiertag | Mit Feiertag am Donnerstag |
|---|---|---|
| Abgangstag der Meldung | Montag | Montag |
| 1. Werktag | Dienstag | Dienstag |
| 2. Werktag | Mittwoch | Mittwoch |
| 3. Werktag | Donnerstag | Freitag (Donnerstag ist Feiertag) |
| Frühestmögliche Ausführung | Freitag | Montag (Samstag zählt nicht) |
Ob ein Feiertag am Sitz gilt, hängt vom Bundesland und mitunter von der Gemeinde ab. Der Fristenrechner muss deshalb den Kalender des eigenen Sitzes und den von Nordrhein-Westfalen kennen.
Künftiges Recht Art. 71 AMLR spricht von Arbeitstagen („working days“). Wie Feiertage und Samstage künftig zu behandeln sind, müssen das nationale Anpassungsrecht oder die Aufsicht klären. Bis dahin sollten Sie die Zählung nach § 46 GwG nicht auf die AMLR übertragen.
Praxis-Tipp: Hinterlegen Sie beide Feiertagskalender im Fristenrechner und lassen Sie das Fristende vom Entscheider gegenzeichnen.
Drängt sich der Verdacht geradezu auf, etwa bei einer im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung gelisteten Person, soll nicht nach § 46 Abs. 2 GwG ausgeführt werden (AuA, Kap. 10.8.1). Bei Sanktionslistungen gilt ohnehin das Bereitstellungsverbot.
Zum Nachlesen: § 40 GwG im Wortlaut. Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8282 sieht Änderungen des Geldwäschegesetzes vor. Nach unserer Auswertung betreffen sie die Sofortmaßnahmen der FIU nach § 40 GwG; maßgeblich ist der verabschiedete Gesetzestext.
Künftiges Recht Art. 71 Abs. 2 AMLR: Ist das Zurückhalten nicht möglich oder würde es die Verfolgung der Begünstigten gefährden, ist die FIU unmittelbar nach der Ausführung zu informieren. Art. 24 AMLD6: Die FIU kann Transaktionen für höchstens 10 Arbeitstage und Konten oder Geschäftsbeziehungen für höchstens 5 Arbeitstage aussetzen; längere Fristen sind nur mit gerichtlichem Rechtsschutz zulässig. Umsetzungsfrist ist der 10. Juli 2027.
Geltendes Recht Nach Ablauf des dritten Werktags hat die Freigabe in der Regel zu erfolgen, wenn keine Untersagung vorliegt (AuA, Kap. 10.8.1). Ausnahmsweise kann ein weiteres Anhalten erforderlich sein, wenn sich Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung klar aufdrängen.
Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 25.02.2025 – 10 U 18/24) hat einer Bank bei einem komplexen Sachverhalt mit ungewöhnlichen Zahlungseingängen und Beteiligung Dritter eine kurze Überlegungsfrist nach Fristablauf zugestanden. Gegen ein weiteres Anhalten sprechen der Anspruch des Kunden auf Ausführung seiner Zahlungsaufträge und das Risiko einstweiliger Verfügungen.
Künftiges Recht Art. 71 Abs. 1 AMLR macht die Bewertung der Risiken der Ausführung zur ausdrücklichen Voraussetzung. Das bloße Verstreichen der Frist reicht dann als Begründung nicht mehr aus.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie jede Entscheidung nach Fristablauf mit Datum, Uhrzeit, Entscheider und Grund – bei Freigabe ebenso wie bei weiterem Anhalten.
Entscheidet über Freigabe oder weiteres Anhalten, zeichnet das berechnete Fristende gegen und verantwortet die Dokumentation sowie die Nachmeldung neuer Erkenntnisse.
Sperrt ausschließlich die gemeldete Transaktion, setzt den Fristenrechner ein und beantwortet Kundenanfragen neutral, ohne Bezug zu Meldung, FIU oder Frist.
Kennzeichnet Fristfälle in goAML, beobachtet Zustimmung, Untersagung und Sofortmaßnahmen der FIU und stuft die Geschäftsbeziehung nach der Freigabe im Monitoring ein.
Prüft die Rechtsgrundlage jeder weitergehenden Sperre, bewertet das Risiko einstweiliger Verfügungen und Kostenfolgen und stimmt Kundenkorrespondenz auf das Verbot der Informationsweitergabe ab.
Das LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.01.2024 – 2-01 T 26/23, ZBB 2024, 211) hat zu den Grenzen der Kontosperre entschieden:
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Dauer |
|---|---|---|
| Anhalten der gemeldeten Transaktion | § 46 Abs. 1 GwG | bis zur Zustimmung oder bis zum Ablauf des dritten Werktags |
| Untersagung, Kontoverfügungsverbot | § 40 Abs. 1 GwG (FIU) | höchstens ein Monat |
| Arrest, Beschlagnahme | Strafprozessordnung (Staatsanwaltschaft, Gericht) | nach Anordnung |
| Kündigung der Geschäftsbeziehung | Vertrag, § 10 Abs. 9 GwG | nach vertraglichen Fristen, bei § 10 Abs. 9 GwG sofort |
Künftiges Recht Art. 24 Abs. 2 AMLD6 sieht eine eigene, befristete Befugnis der FIU zur Aussetzung von Konten und Geschäftsbeziehungen vor. Eine eigenständige Kontosperre durch den Verpflichteten ist auch in der AMLR nicht vorgesehen.
Praxis-Tipp: Sperren Sie im System nur die gemeldete Transaktion. Weitere Verfügungen prüfen Sie gesondert und melden sie bei neuen Verdachtsmomenten erneut.
Künftiges Recht Haftungsfreistellung: Art. 72 AMLR. Verbot der Informationsweitergabe: Art. 73 AMLR.
Gehen Sie die Prüffelder für Ihren Prozess durch. Jeder typische Befund ist ein Hinweis, wo die Abläufe nachzuschärfen sind.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| Fristbeginn | Ist der Abgangstag aus der goAML-Eingangsbestätigung übernommen? | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG, § 41 Abs. 1 GwG | Bearbeitungsdatum statt Abgangstag angesetzt |
| Fristende | Sind Feiertage am eigenen Sitz und in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt? | § 46 Abs. 1 Satz 2 GwG, AuA Kap. 10.8.1 | Samstag mitgezählt, Feiertag am Sitz fehlt |
| Umfang | Ist nur die gemeldete Transaktion angehalten? | § 46 Abs. 1 GwG, LG Frankfurt a. M. | Pauschale Kontosperre über Wochen |
| Behördliche Entscheidung | Sind Zustimmung, Untersagung und Sofortmaßnahme der FIU systematisch erfasst? | § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG, § 40 GwG | Eingänge werden nicht zentral geprüft |
| Kundenkommunikation | Antwortet das Team neutral, ohne Bezug zur Meldung? | § 47 Abs. 1 GwG | Hinweis auf interne Prüfung oder Meldung |
| Entscheidung | Ist die Entscheidung nach Fristablauf mit Datum, Uhrzeit und Grund dokumentiert? | AuA Kap. 10.8.1 | Freigabe ohne Vermerk |
| Neue Erkenntnisse | Werden neue Verdachtsmomente über die Nachmeldefunktion gemeldet? | § 43 Abs. 1 GwG, § 46 Abs. 2 Satz 2 GwG | Freigabe trotz neuer Hinweise ohne erneute Meldung |
| Ausblick AMLR | Steht die Risikobewertung vor der Ausführung im Projektplan? | Art. 71 Abs. 1 AMLR | Schritt fehlt im Umsetzungsplan |
Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) schützt unternehmerische Entscheidungen. Das Stillhalten nach § 46 GwG ist dagegen eine gesetzlich gebundene Pflicht. Die Struktur der Business Judgment Rule hilft bei der Dokumentation; ein Haftungsprivileg begründet sie für das Stillhalten nicht.
Sachverhalt: Auf dem Geschäftskonto eines Kunden geht am Samstag eine Überweisung über 750.000 Euro aus einem Drittland mit hohem Risiko ein. Der Kunde will den Betrag am Montag weiterleiten. Die Angaben zum Hintergrund passen nicht zum bekannten Geschäftsprofil.
| Zeitpunkt | Ereignis | Ihre Aufgabe |
|---|---|---|
| jetzt | § 46 GwG, Rechtsprechung des LG und OLG Frankfurt a. M. | Fristenrechner mit beiden Feiertagskalendern, Sperrlogik auf Transaktionsebene |
| Herbst 2026 | Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8282 im Bundestag | Änderungen bei § 40 GwG beobachten |
| bis Juli 2027 | nationale Anpassung an AMLR und AMLD6 | Fristberechnung nach Arbeitstagen klären |
| ab Juli 2027 | Art. 71 AMLR, Art. 24 AMLD6 | Risikobewertung vor Ausführung als Pflichtschritt einführen |
Die Stillhaltepflicht nach § 46 GwG ist eine eng begrenzte Pflicht: Sie hält die gemeldete Transaktion bis zur Zustimmung oder bis zum Ablauf des dritten Werktags an, nicht mehr und nicht weniger. Wer die Frist sauber berechnet, nur die Transaktion sperrt und seine Entscheidung dokumentiert, erfüllt die Anforderung und bleibt gegenüber Kunden, Gerichten und Aufsicht belastbar.
Meldeschwelle und Meldeweg, die Haftungsmaßstäbe der Leitung und das Verbot der Informationsweitergabe behandeln eigene Fachbeiträge. Dieser Beitrag bleibt der Leitfaden für alles nach dem Absenden der Meldung. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Bis zur Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder bis der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist. Danach nur ausnahmsweise und kurz, wenn sich der Verdacht klar aufdrängt.
Nicht auf Grundlage von § 46 GwG. Eine weitergehende Sperre setzt eine Anordnung der FIU nach § 40 GwG oder eine strafprozessuale Maßnahme voraus.
Nein. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 GwG gilt der Samstag nicht als Werktag. Auch Sonntage und Feiertage am Sitz des Verpflichteten oder der FIU zählen nach den AuA nicht.
Die FIU bestimmt im Benehmen mit den Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist von drei Werktagen analysiert (§ 46 Abs. 1 Satz 3 GwG). Solche Sachverhalte nennt man Fristfälle.
Nein. Nach § 47 Abs. 1 GwG dürfen Kunden und Dritte nicht über die beabsichtigte oder erstattete Meldung informiert werden. Antworten Sie neutral und ohne Hinweis auf Meldung, FIU oder Frist.
Ab Juli 2027 gilt Art. 71 AMLR: Nach 3 Arbeitstagen ohne gegenteilige Weisung der FIU darf ausgeführt werden, aber erst nach einer Bewertung der Risiken der Ausführung. Das bloße Verstreichen der Frist genügt dann nicht mehr.
Primärquellen zuerst, dann Aufsicht und Rechtsprechung. Entscheidungen und Normen ohne Link sind mit Fundstelle zitiert und im Original zu prüfen.
Wenn Ihr Team die Anforderungen selbst erfüllen soll, helfen Qualifizierung und Methodenkompetenz:
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Rollenbasierte Seminare zu Prävention, Meldewesen und Risikoanalyse.
Qualifizierung für AFC-Teams über das gesamte Themenfeld.
Fachbeitrag: So gehen Sie bei der Risikoanalyse vor.
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Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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