Regulatorisches Update · Stand 11.10.2026
Was sich für deine Resilienzarbeit konkret ändert.
Vier Änderungen für Cybersicherheit, Leitungsverantwortung, Notfallmanagement und IKT-Vorfälle – im Lehrgang in den Modulen 1 bis 6 eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Cybersicherheitspflichten: BSI-GesetzDas BSI-Gesetz verpflichtete vor allem Betreiber Kritischer Infrastrukturen. Viele Unternehmen, die heute unter NIS-2 fallen, hatten keine vergleichbaren gesetzlichen Pflichten. |
Seit 06.12.2025Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 06.12.2025 in Kraft und ändert das BSI-Gesetz. Betroffene Einrichtungen (§ 28 BSIG) setzen Risikomanagementmaßnahmen um (§ 30 BSIG), melden Sicherheitsvorfälle (§ 32 BSIG) und registrieren sich beim BSI (§ 33 BSIG). Für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA ist die Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen; wir ordnen sie im Lehrgang praktisch ein. |
| Verantwortung der Leitung: § 38 BSIGDie Verantwortung der Leitung für Informationssicherheit ergab sich aus allgemeinen Organisations- und Sorgfaltspflichten. |
Seit 06.12.2025Nach § 38 BSIG billigen die Geschäftsleitungen betroffener Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und nehmen an Schulungen teil. Als Chief Resilience Officer bereitest du die Berichte und Unterlagen vor, mit denen die Leitung dem nachkommen kann. |
| MaRisk: Notfallmanagement und Abgrenzung zu DORADie MaRisk (Rundschreiben 06/2024 (BA)) regelten in AT 7.3 das Notfallmanagement und erfassten in AT 9 auch ausgelagerte IKT-Dienstleistungen, parallel zum IKT-Drittparteirisikomanagement nach DORA. |
Seit 30.06.2026 · Übergangsfrist bis 01.01.2027Mit der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) fallen IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteirisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, nicht mehr unter AT 9. Das Notfallmanagement nach AT 7.3 ist überarbeitet und läuft im Gleichlauf mit DORA. Für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. |
| DORA: Vorfälle, Notfallplanung, Tests und InformationsregisterFür das IT-Risikomanagement von Banken galten die BAIT. Institute im DORA-Anwendungsbereich hat die BaFin mit Ablauf des 16.01.2025 aus dem BAIT-Anwenderkreis genommen. |
Seit 17.01.2025DORA (VO (EU) 2022/2554) gilt unmittelbar. Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind nach Art. 19 in gestuften Meldungen an die Aufsicht zu melden. Art. 11 und 12 verlangen IKT-Geschäftsfortführung, Reaktions- und Wiederherstellungspläne und Backup-Verfahren, Art. 24 und 25 ein Programm für Resilienztests. Das Informationsregister zu den Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern führt das Finanzunternehmen nach Art. 28 Abs. 3. |
Rechtsgrundlagen: BSIG · §§ 28, 30, 32, 33, 38 · NIS-2-Richtlinie · RL (EU) 2022/2555 · DORA · VO (EU) 2022/2554, Art. 11, 12, 13, 19, 24, 25, 28 · BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk, AT 7.3 und AT 9. Die Pflichten sind jeweils nach Institutsart, Sektor, Größe und Aufsichtsregime einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Prüfe, welche Prozesse und Dokumente deines Unternehmens zu Meldewesen, Informationsregister, Notfallplan und Tests vorhanden sind und welche fehlen. Lege fest, wer sie pflegt und wo die Nachweise abgelegt werden.