Regulatorisches Update · Stand 02.10.2026
Was sich für dein Handelsgeschäft konkret ändert.
Fünf Änderungen, ausgewählt nach ihrer Wirkung auf Handel, Abwicklung und Limitüberwachung. Bereits anwendbare Vorgaben, Übergangsfristen und künftig anwendbares Recht werden ausdrücklich getrennt.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| MaRisk: Prozesse im HandelsgeschäftBereits die MaRisk 2024 verlangten die unverzügliche Reklamation fehlender oder unvollständiger Gegenbestätigungen, soweit das Geschäft nicht bereits vollständig ordnungsgemäß erfüllt war. Die Erläuterungen sahen bei nicht einholbaren Gegenbestätigungen eine anderweitige Verifizierung von Existenz und Inhalt vor. Ein Audit Trail konnte bereits zur Sicherstellung angemessener Abstimmungsprozesse erforderlich sein. |
Seit 30.06.2026 · Neues ab 01.01.2027Die MaRisk 06/2026 (BA) konkretisieren die Handelsprozesse. BTO 2.2.2 Tz. 7 verlangt ausdrücklich geeignete Prozesse, um Bestand und Veränderungen von Positionen und Zahlungsströmen nachvollziehen zu können. BTO 2.2.2 Tz. 2 übernimmt und präzisiert Vorgaben zu Gegenbestätigungen; die Ad-hoc-Bestätigung bei komplexen Produkten muss im dort geregelten Verfahren die wesentlichen Angaben zum Geschäft enthalten. Soweit sich für das Institut zusätzliche Anforderungen ergeben, sind diese bis 01.01.2027 umzusetzen. Bereits bestehende Pflichten bleiben zu erfüllen. |
| MaRisk und DORA: IKT im HandelAuslagerungen von IT-Dienstleistungen waren auch nach AT 9 MaRisk zu steuern; Anforderungen an die IT-Sicherheit von Handelssystemen ergaben sich zudem aus nationalen Rundschreiben. |
Seit 17.01.2025 · MaRisk-Abgrenzung seit 30.06.2026Für Institute im Anwendungsbereich der VO (EU) 2022/2554 (DORA) gelten die einschlägigen DORA-Anforderungen seit 17.01.2025. AT 9 MaRisk nimmt ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Nr. 21 DORA aus, soweit sie dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen. Die Ausnahme gilt damit nicht pauschal für jede Dienstleistung mit IT-Bezug. Für Handelssysteme und Remote-Zugänge sind die einschlägigen IKT-Anforderungen von den weiterhin zu beachtenden Handelsprozessanforderungen nach BTO 2 MaRisk zu unterscheiden. |
| Marktrisiko: FRTB nach CRR IIIDie Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken richteten sich nach dem bisherigen Rahmen der CRR; die Anwendung der neuen Vorgaben aus der VO (EU) 2024/1623 wurde zweimal verschoben. |
Ab 01.01.2027Die Anwendung des neuen Marktrisikorahmens für die Eigenmittelanforderungen ist nach Art. 520a CRR auf den 01.01.2027 verschoben. Die inzwischen veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 ist in Kraft und gilt ab 01.01.2027; sie enthält befristete Erleichterungen bis 31.12.2029. Davon ist die Handelsbuchabgrenzung zu unterscheiden: Die EBA empfiehlt im No-Action-Letter vom 03.08.2026, bestimmte Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen zu den Abgrenzungsregeln, internen Risikotransfers und damit verbundenen Meldungen vorübergehend nicht zu priorisieren. Diese Empfehlung ändert die CRR nicht. Für dein Institut sind die einschlägigen Vorschriften, die Aufsichtspraxis und gegebenenfalls die Ausnahme für kleine Handelsbuchaktivitäten nach Art. 94 CRR getrennt zu prüfen. |
| Abwicklungszyklus T+1Für die von Art. 5 Abs. 2 CSDR erfassten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren an Handelsplätzen darf der vorgesehene Abwicklungstag grundsätzlich spätestens auf den zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag fallen (T+2). Gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. |
Ab 11.10.2027Ab 11.10.2027 darf der vorgesehene Abwicklungstag für die erfassten Geschäfte grundsätzlich spätestens auf den ersten Geschäftstag nach dem Handelstag fallen (T+1). Grundlage ist Art. 5 Abs. 2 CSDR in der Fassung der VO (EU) 2025/2075. Ausnahmen gelten unter anderem für privat ausgehandelte, an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte, bilateral ausgeführte und dort gemeldete Geschäfte, bestimmte Erstverbuchungen sowie die gesetzlich bezeichneten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, sofern diese als ein Geschäft aus zwei verbundenen Transaktionen dokumentiert sind. Für die Umsetzung sind Erfassung, Bestätigung, Abstimmung und Liquiditätsdisposition an den verkürzten Zyklus und die jeweiligen Annahmeschlusszeiten anzupassen. |
| Bankanleihen: Ratings mit impliziter StaatsstützungECAI-Beurteilungen von Instituten durften unabhängig davon verwendet werden, ob sie eine implizite staatliche Unterstützung berücksichtigten. |
Seit 01.01.2025 · Übergang bis 31.12.2029Nach Art. 138 Buchst. g CRR sind solche Beurteilungen bei Risikopositionen gegenüber Instituten grundsätzlich nicht mehr zu verwenden. Die BaFin gestattet Instituten im Anwendungsbereich ihres Rundschreibens 06/2025 (BA) nach Art. 495e CRR die Verwendung bis einschließlich 31.12.2029. Diese aufsichtsrechtliche Behandlung ersetzt nicht die eigene Bonitätsbeurteilung bei Kontrahenten- und Emittentenlimiten. |
Rechtsgrundlagen: MaRisk · Rundschreiben 06/2026 (BA), AT 8.1, BTO 2, BTR 1, BTR 2 · DORA · VO (EU) 2022/2554, Art. 3, 28–30 · CRR · VO (EU) Nr. 575/2013, Art. 94, 138, 461a, 495e, 520a, geändert durch VO (EU) 2024/1623 · Delegierte VO (EU) 2025/1496 · Delegierte VO (EU) 2026/1221 · EBA-No-Action-Letter vom 03.08.2026 · BaFin · Rundschreiben 06/2025 (BA) · CSDR · VO (EU) Nr. 909/2014, Art. 5, geändert durch VO (EU) 2025/2075. Die Anforderungen sind jeweils nach Institutsgröße, Handelsbuchumfang und Geschäftsmodell einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Prüfe, welche zusätzlichen MaRisk-Anforderungen dein Institut bis 01.01.2027 umsetzen muss, und grenze sie von bereits bestehenden Pflichten ab. Ordne IKT-Fragen nach dem Anwendungsbereich von DORA und AT 9 MaRisk ein. Bereite Bestätigungs-, Abstimmungs- und Dispositionsprozesse auf den ab 11.10.2027 verkürzten Abwicklungszyklus T+1 vor; bestehende unverzügliche Erfassungs- und Bestätigungspflichten bleiben zu beachten.