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Fachbeitrag · Governance, Risiko, Regulatorik

Neue Compliance-Regeln durch DORA: Pflichten und Fristen bis 2028

Neue Compliance-Regeln durch DORA bedeuten für Finanzunternehmen vor allem feste Stichtage und wiederkehrende Pflichten. Dieser Beitrag ist der Fristen- und Pflichtenüberblick: Er zeigt, wer betroffen ist, was gilt und worauf Sie sich bis 2028 einstellen sollten.

  • Rechtsstand: Oktober 2026
  • Lesezeit: 14 Minuten
  • Autor: Achim Schulz

Management Summary: Was Sie jetzt wissen müssen

Der Digital Operational Resilience Act (DORA, Verordnung (EU) 2022/2554) gilt seit dem 17.01.2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Zeit der Übergangsfristen ist für die meisten Finanzunternehmen vorbei, die Aufsicht prüft inzwischen die Umsetzung.

Zwei Stichtage stehen noch an: Mit Ablauf des 31.12.2026 werden die BAIT vollständig aufgehoben. Ab dem 01.01.2027 müssen auch KWG-Institute, die nicht unmittelbar unter Art. 2 DORA fallen, die DORA-Vorgaben anwenden, mit vereinfachtem Rahmen und ohne TLPT (§ 1a Abs. 2a KWG). Die Meldepflichten gelten für diese Institute bereits seit dem 17.01.2025 (§ 65a Abs. 3 KWG).

Dazu kommen wiederkehrende Pflichten: Das Informationsregister reichen Sie jährlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin ein, für den Zyklus 2027 mit Stichtag 31.12.2026. Schwerwiegende IKT-Vorfälle melden Sie in drei Stufen: Erstmeldung binnen 4 Stunden nach Einstufung, Zwischenmeldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung binnen eines Monats.

Der Beitrag trennt geltendes Recht, Übergangsregelungen und künftiges Recht und endet mit einem Quick-Check sowie No-Regret-Maßnahmen. Er dient der Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung.

Neue Compliance-Regeln durch DORA: Was gilt und seit wann

Geltendes Recht: DORA ist eine EU-Verordnung, die Verordnung (EU) 2022/2554. Sie ist am 16.01.2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 17.01.2025 unmittelbar, ohne nationale Umsetzung (Art. 64 DORA). Ergänzend ändert die Richtlinie (EU) 2022/2556 bestehende Finanzmarktrichtlinien. In Deutschland hat das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 das nationale Recht angepasst, unter anderem das KWG.

RechtsstandInhaltFundstelle
GeltendDORA gilt seit 17.01.2025 unmittelbar; Level-2-Rechtsakte zu IKT-Risikomanagement, Vorfällen, Register, Vertragsrichtlinie, Untervergabe und TLPT; nationale Begleitregeln durch das FinmadiG; Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister seit 01.01.2026; VAIT, KAIT und ZAIT seit Ablauf des 16.01.2025 aufgehobenVO (EU) 2022/2554; FinmadiG, BGBl. 2024 I Nr. 438
ÜbergangBAIT gelten bis 31.12.2026 nur noch für Institute, die DORA nicht anwenden; Stichtag des DORA-Informationsregisters ist der 31.12.2026Bundesbank; Art. 28 Abs. 3 DORA
KünftigAb 01.01.2027 DORA auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA, mit vereinfachtem Rahmen und ohne TLPT; Überprüfung von DORA durch die Kommission bis 17.01.2028; Digital Omnibus im Gesetzgebungsverfahren§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG; Art. 58 Abs. 1 DORA

DORA ersetzt für Finanzunternehmen die bisherigen nationalen IT-Rundschreiben:

  • VAIT, KAIT und ZAIT hat die BaFin mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben.
  • BAIT gelten nicht für Institute, die DORA anwenden, und werden mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig aufgehoben.
  • MaRisk: IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA fallen nicht mehr unter AT 9 MaRisk (Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk, RS 06/2026 (BA)).
  • Verhältnis zu NIS2: Für Finanzunternehmen gilt DORA als sektorspezifischer Rechtsakt im Sinne der NIS2-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 DORA).

Zur Einordnung von DORA, NIS-2 und CRA in einem gemeinsamen Steuerungsrahmen lesen Sie auch den Beitrag DORA, NIS-2 und CRA: integrierte Governance.

Wer betroffen ist und welche Erleichterungen gelten

Geltendes Recht: Art. 2 Abs. 1 DORA nennt die erfassten Finanzunternehmen, unter anderem Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Kryptowerte-Dienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherer und Rückversicherer. Ausnahmen regelt Art. 2 Abs. 3 DORA.

Die Pflichten richten sich nicht nach „KMU“ oder „Großunternehmen“, sondern nach drei Mechanismen:

MechanismusInhaltFundstelle
VerhältnismäßigkeitUmsetzung nach Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und KomplexitätArt. 4 DORA
Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmenfür bestimmte Unternehmen, etwa kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen und ausgenommene ZahlungsinstituteArt. 16 DORA; Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774
TLPT nur nach Bestimmungbedrohungsgeleitete Penetrationstests nur für Unternehmen, die die Aufsicht anhand von Kriterien verpflichtetArt. 26 Abs. 8 DORA; Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190

Künftiges Recht ab 01.01.2027: Das FinmadiG erweitert den Anwendungsbereich. Für Institute nach KWG, die nicht nach Art. 2 DORA erfasst sind, gelten DORA und die Level-2-Rechtsakte so, als wären sie CRR-Kreditinstitute (§ 1a Abs. 2a Satz 1 KWG). Abweichend davon gilt (§ 1a Abs. 2a Satz 2 KWG):

  • statt Art. 5 bis 15 DORA nur der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA,
  • keine TLPT nach Art. 26 und 27 DORA,
  • für Kleinstunternehmen keine Pflichten zum IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA.

Diese Pflichten gelten ab dem 01.01.2027. Die Meldepflichten nach Kapitel III DORA gelten für diese Institute bereits seit dem 17.01.2025 (§ 65a Abs. 3 KWG). Die BaFin nennt als Beispiele Bürgschaftsbanken und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung; die Bundesbank spricht von Finanzdienstleistungsinstituten ab 01.01.2027. Dazu zählen insbesondere Factoring- und Leasinginstitute.

Praxis-Tipp: Für diese Institute fallen zwei Stichtage zusammen: Mit Ablauf des 31.12.2026 entfallen die BAIT, am 01.01.2027 greift DORA. Eine Lücke entsteht nicht, aber auch keine Schonfrist.

Fristen und Stichtage 2023 bis 2028

DatumEreignisFundstelle
16.01.2023DORA tritt in KraftVO (EU) 2022/2554
30.12.2024FinmadiG wirksamBGBl. 2024 I Nr. 438
16.01.2025VAIT, KAIT und ZAIT aufgehobenBaFin
17.01.2025DORA gilt; Meldepflichten auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORAArt. 64 DORA; § 65a Abs. 3 Satz 2 KWG
01.01.2026Überwachung der 19 kritischen IKT-Drittdienstleister läuftESAs, BaFin
09. bis 30.03.2026Einreichung des Informationsregisters 2026BaFin
31.12.2026BAIT vollständig aufgehoben; Stichtag des Informationsregisters für den Zyklus 2027Bundesbank; Art. 28 Abs. 3 DORA
01.01.2027DORA für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA (vereinfachter Rahmen, keine TLPT)§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 Satz 1 KWG
2027Einreichung des Informationsregisters nach dem Zeitplan der BaFinBaFin; Art. 28 Abs. 3 DORA
bis 17.01.2028Bericht der Kommission zur Überprüfung von DORAArt. 58 Abs. 1 DORA

Pflichten nach Säulen und nach Funktion

DORA gliedert sich in fünf Säulen. Die Tabelle zeigt die Kernpflichten und die Fundstellen, darunter die Zuordnung zu den Funktionen im Haus.

SäuleKernpflichtenFundstellen
IKT-RisikomanagementGovernance- und Kontrollrahmen; Leitungsorgan trägt die letzte Verantwortung und hält Kenntnisse durch regelmäßige Schulungen aktuell; IKT-Risikomanagementrahmen mit Strategie, Assets, Schutz, Erkennung, Reaktion, WiederherstellungArt. 5 bis 15 DORA (vereinfacht: Art. 16); Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774
IKT-bezogene VorfälleKlassifizierung aller Vorfälle; Meldung schwerwiegender Vorfälle in drei Stufen über die MVP der BaFinArt. 17 bis 23 DORA; Delegierte Verordnungen (EU) 2024/1772 und 2025/301; Durchführungsverordnung (EU) 2025/302
Testen der digitalen ResilienzTestprogramm mit mindestens jährlichen Tests der Systeme, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen; TLPT grundsätzlich alle drei Jahre für bestimmte UnternehmenArt. 24 bis 27 DORA; Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190
IKT-DrittparteienrisikoStrategie, Informationsregister, Risikobewertung und Due Diligence vor Vertragsschluss, Mindestvertragsinhalte, Exit-Strategien; UntervergabeArt. 28 bis 30 DORA; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956; Delegierte Verordnungen (EU) 2024/1773 und 2025/532
Informationsaustauschfreiwilliger Austausch von Informationen über CyberbedrohungenArt. 45 DORA

Ergänzend gilt die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister durch die Europäischen Aufsichtsbehörden (Art. 31 ff. DORA). 19 Anbieter wurden benannt; die Überwachung läuft seit 01.01.2026.

Wer im Haus wofür zuständig ist

Geschäftsleitung

Das Leitungsorgan trägt die letzte Verantwortung für das IKT-Risikomanagement und aktualisiert seine Kenntnisse durch regelmäßige Schulungen (Art. 5 DORA, dort Abs. 4). Dokumentieren Sie Beschlüsse und Schulungsnachweise.

Informationssicherheit und IKT-Risiko

Aufbau und Betrieb des IKT-Risikomanagementrahmens nach Art. 5 bis 15 DORA, bei vereinfachtem Rahmen nach Art. 16 DORA, jeweils mit den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774.

Compliance und Vorfallsmanagement

Klassifizierung und Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 17 bis 23 DORA). Legen Sie fest, wer klassifiziert, und regeln Sie die Vertretung.

Auslagerungs- und Dienstleistersteuerung

Strategie, Informationsregister, Due Diligence, Vertragsinhalte und Exit-Strategien (Art. 28 bis 30 DORA). Nicht-IKT-Dienstleistungen bleiben bei AT 9 MaRisk.

Interne Revision

Der IKT-Risikomanagementrahmen unterliegt der unabhängigen Prüfung (Art. 6 DORA). Das Testprogramm nach Art. 24 DORA liefert zusätzliche Prüfungsnachweise.

Fachbereiche

Die Fachbereiche benennen die kritischen oder wichtigen Funktionen und die IKT-Dienstleister dahinter. Ohne diese Zuarbeit bleibt das Register unvollständig.

Die Meldefristen bei schwerwiegenden IKT-Vorfällen

Geltendes Recht: Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle melden Sie der BaFin über das DORA-Fachverfahren der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP). Das gilt auch für bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht.

MeldungFrist
Erstmeldungspätestens 4 Stunden nach Einstufung als schwerwiegend, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme
Zwischenmeldungspätestens 72 Stunden nach der Erstmeldung, bei wesentlichen Änderungen aktualisieren
Abschlussmeldungspätestens 1 Monat nach der letzten aktualisierten Zwischenmeldung

Wichtig für die Praxis:

  • IKT-Drittdienstleister sind nicht selbst meldepflichtig. Löst ein Vorfall beim Dienstleister einen schwerwiegenden Vorfall bei Ihnen aus, melden Sie.
  • Verspätete Meldungen begründen Sie im Formular.
  • Schätzungen in Erst- und Zwischenmeldung sind zulässig; in der Abschlussmeldung ersetzen Sie sie möglichst durch exakte Angaben.

Praxis-Tipp: Die 4-Stunden-Frist läuft ab Ihrer eigenen Klassifizierungsentscheidung. Legen Sie fest, wer klassifiziert, und stellen Sie die Erreichbarkeit auch an Wochenenden sicher.

Das Informationsregister: der jährliche Pflichttermin

Geltendes Recht: Das Informationsregister über alle Vereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen reichen Sie jährlich über die MVP ein (Art. 28 Abs. 3 DORA), mit Stichtag 31.12. des Vorjahres. 2026 lief die Einreichung vom 09. bis 30.03.2026. Anfang April versenden die ESAs ein Feedback zur Datenqualität.

  • Eine Einreichung nach Fristablauf ist für den laufenden Zyklus nicht mehr möglich, auch nicht per E-Mail.
  • Änderungen tragen Sie laufend ein; zwischendurch einreichen müssen Sie nur auf Anforderung.

Praxis-Tipp: Für den Zyklus 2027 (Stichtag 31.12.2026) betrifft das erstmals auch die KWG-Institute, die ab 01.01.2027 unter DORA fallen. Klären Sie mit der BaFin rechtzeitig, ab welchem Zyklus Ihr Register einzureichen ist, und prüfen Sie den Einreichungszeitraum auf der Seite der BaFin.

Tests und TLPT

Geltendes Recht: Alle Finanzunternehmen außer Kleinstunternehmen testen Systeme und Anwendungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens jährlich (Art. 24 Abs. 6 DORA). Für TLPT gilt:

  • Die BaFin, bei bedeutenden Instituten die EZB, bestimmt verpflichtete Unternehmen per Verpflichtungsbescheid und legt die Frequenz fest, grundsätzlich alle drei Jahre.
  • Den Testbeginn teilt die BaFin in einer Testanordnung mit; die Testumfangsspezifikation reichen Sie innerhalb von sechs Monaten danach ein.
  • Die Bundesbank begleitet die Tests operativ nach TIBER-DE.
  • Tester und Threat-Intelligence-Dienstleister wählen Sie selbst nach den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1190 aus; eine amtliche Liste gibt es nicht.

Die größten Herausforderungen in der Praxis

Kritische oder wichtige Funktionen festlegen

Von dieser Einstufung hängen Register, Vertragsinhalte, Tests und Meldungen ab. Lücken in der Kritikalitätsbewertung wirken sich auf alle vier Bereiche aus (Art. 24, 28 bis 30 DORA).

Datenqualität im Register

Fehlende LEI- oder EUID-Kennungen, unvollständige Unterauftragsketten und uneinheitliche Funktionsbezeichnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956).

Vorfallsklassifizierung unter Zeitdruck

Die 4-Stunden-Frist verlangt klare Zuständigkeiten und geübte Abläufe (Art. 17 bis 23 DORA).

Verträge mit IKT-Dienstleistern

Mindestinhalte nach Art. 30 DORA, Prüfungsrechte und Exit-Strategien auch gegenüber großen Cloudanbietern durchsetzen.

Zwei Regelwerke für Dienstleister

IKT-Dienstleistungen nach DORA, Nicht-IKT-Dienstleistungen weiterhin nach AT 9 MaRisk.

Qualifikation der Leitung

Das Leitungsorgan muss seine Kenntnisse zu IKT-Risiken regelmäßig aktualisieren (Art. 5 Abs. 4 DORA).

Quick-Check: Wo steht Ihr Unternehmen?

Beantworten Sie die Prüffragen für Ihr Haus. Wo der typische Befund zutrifft, besteht Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
AnwendungsbereichFallen Sie unter Art. 2 DORA oder ab 01.01.2027 unter § 1a Abs. 2a KWG?Art. 2 DORA; § 1a Abs. 2a KWGZuordnung nicht dokumentiert, Wahl des vereinfachten Rahmens nicht begründet
BAIT-VerweiseSind Verweise auf die BAIT in Richtlinien, Verträgen und Berichten entfernt?BundesbankAlte Verweise in Richtlinien und Berichtsvorlagen
Kritische oder wichtige FunktionenSind sie bestimmt und dokumentiert, und greifen Register, Verträge und Tests darauf zu?Art. 24, 28 bis 30 DORAKritikalitätsbewertung unvollständig
VorfälleGibt es einen Prozess zur Klassifizierung und Meldung mit Vertretungsregel und MVP-Zugang?Art. 17 bis 23 DORAZuständigkeit offen, keine Erreichbarkeit am Wochenende
InformationsregisterIst das Register zum Stichtag 31.12.2026 qualitätsgesichert?Art. 28 Abs. 3 DORA; DVO (EU) 2024/2956Kennungen und Unterauftragsketten fehlen
VerträgeSind IKT-Verträge auf Art. 30 DORA geprüft, und gibt es Exit-Strategien?Art. 30 DORA; DelVO (EU) 2024/1773Prüfungsrechte und Exit-Regelungen fehlen
LeitungsorganIst die Schulung des Leitungsorgans dokumentiert?Art. 5 Abs. 4 DORAKein Schulungsnachweis

No-Regret-Maßnahmen bis zum Jahreswechsel

Diese Maßnahmen zahlen sich unabhängig davon aus, wie sich die Überprüfung von DORA entwickelt:

  1. Anwendungsbereich prüfen: Art. 2 DORA oder § 1a Abs. 2a KWG ab 01.01.2027.
  2. Regulären oder vereinfachten Rahmen (Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA) festlegen und begründen.
  3. BAIT-Verweise in Richtlinien, Verträgen und Berichten bis 31.12.2026 entfernen.
  4. Kritische oder wichtige Funktionen bestimmen und dokumentieren.
  5. Prozess zur Klassifizierung und Meldung schwerwiegender Vorfälle mit Vertretungsregel einrichten.
  6. MVP-Zugang für das DORA-Fachverfahren freischalten.
  7. Informationsregister zum Stichtag 31.12.2026 qualitätssichern.
  8. Jährliches Testprogramm beschließen; einen TLPT-Bescheid prüfen, falls vorhanden.
  9. IKT-Verträge auf Art. 30 DORA prüfen und Exit-Strategien vorhalten.
  10. Schulung des Leitungsorgans nach Art. 5 Abs. 4 DORA dokumentieren.

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Ausblick: Überprüfung und Vereinfachung

Künftiges Recht: Die Kommission überprüft DORA bis zum 17.01.2028 und legt gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag vor (Art. 58 Abs. 1 DORA). Verbände fordern unter anderem ein schlankeres Informationsregister. Im Verfahren zum Digital Omnibus, der unter anderem die Meldung von Vorfällen bündeln soll, hat die EZB empfohlen, DORA vorerst auszuklammern (Stellungnahme CON/2026/9).

Einordnung: Erleichterungen sind möglich, aber nicht beschlossen. Planen Sie auf Grundlage des geltenden Rechts.

Fazit: Kernbotschaften

  • DORA gilt seit 17.01.2025 unmittelbar; für die meisten Finanzunternehmen gibt es keine Umsetzungsfrist mehr.
  • Mit Ablauf des 31.12.2026 entfallen die BAIT; am 01.01.2027 greift DORA für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA.
  • Informationsregister, Vorfallsmeldungen und Testprogramm sind wiederkehrende Pflichten, keine Einmalprojekte.
  • Es gibt keine allgemeine KMU-Ausnahme; maßgeblich sind Verhältnismäßigkeit, vereinfachter Rahmen und behördliche Bestimmung bei TLPT.

Wer die neuen Compliance-Regeln durch DORA als Kalender mit klaren Zuständigkeiten organisiert, behält die Stichtage im Griff und kann den Aufsichtsdialog sachlich führen.

Häufige Fragen zu DORA

Ist DORA eine Richtlinie?+−

Nein. DORA ist eine EU-Verordnung (VO (EU) 2022/2554) und gilt unmittelbar. Daneben gibt es eine Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556.

Gibt es noch Umsetzungsfristen?+−

Für die meisten Finanzunternehmen nicht; DORA gilt seit 17.01.2025. Für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA gelten die Pflichten ab 01.01.2027, die Meldepflichten bereits seit 17.01.2025.

Gelten für kleine Institute mildere Regeln?+−

Es gibt keine allgemeine KMU-Ausnahme. Maßgeblich sind die Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 DORA, der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA für bestimmte Unternehmen und Sonderregeln für Kleinstunternehmen.

Wer muss TLPT durchführen?+−

Nur Unternehmen, die die BaFin oder die EZB per Bescheid verpflichtet. KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG sind ausgenommen.

Gelten die BAIT 2027 noch?+−

Nein. Die BAIT werden mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig aufgehoben. Bis dahin gelten sie nur noch für Institute, die DORA nicht anwenden.

Was passiert, wenn Sie die Frist für das Informationsregister verpassen?+−

Das Register gilt für den laufenden Zyklus als nicht eingereicht; eine Nachreichung ist erst im nächsten Jahr möglich.

Quellenverzeichnis

EU-Rechtsakte

Aufsichtsbehörden

Gesetzestexte: § 1a Abs. 2a und § 65a Abs. 3 KWG in der Fassung des FinmadiG (BGBl. 2024 I Nr. 438).

Verwandte Leistungen und Programme

Weiterlesen: Regulatorik für Geschäftsführer: Pflichten, Haftung und Aufsicht und DORA, NIS-2 und CRA: integrierte Governance.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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