Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft seit 01.01.2020

Welche neuen Pflichten gelten bei der Geldwäscheprävention für das Kryptoverwahrgeschäft? Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft wurden mit der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mit Wirkung 01.01.2020 neu geregelt.

Virtuelle Währungen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung erreichte im Januar 2018 mit rund 700 Mrd. Euro ihren Höhepunkt, bevor sie in den letzten Monaten wieder zurückgegangen ist.

Mit der stärkeren Verbreitung sind auch die mit virtuellen Währungen verbundenen Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.

 

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft seit 01.01.2020

 

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft seit 01.01.2020

Die G20 haben vereinbart, virtuelle Währungen zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu regulieren. Auch die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie trägt der Regulierung des Kryptoverwahrgeschäfts Rechnung. Sie weitet den sachlichen Anwendungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Dienstleistungsanbieter aus, die den Umtausch von gesetzlichen Währungen in virtuelle Währungen und umgekehrt ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen.

Damit sollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Verwendung virtueller Währungen, den gewerblichen Handel von Kryptowerten sowie das Kryptoverwahrgeschäft mittels Einstufung als GwG-Verpflichtete zu überwachen.

Die Änderungsrichtlinie definiert virtuelle Währungen als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Zu den neuen GwG-Verpflichteten zählen nun der gewerbliche Handel mit Kryptowerten sowie das Kryptoverwahrgeschäft.

§ 1 KWG wurde nun mit Wirkung 01.01.2020 in Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft),“.

Im Hinblick auf Erwägungsgrund 10 der Änderungsrichtlinie, der vorsieht, dass alle potentiellen Anwendungsfälle von virtuellen Währungen abgedeckt werden sollen und als Beispiel auch die Verwendung als Investition aufführt, ist der Begriff „virtuelle Währungen“ weit zufassen.

International werden die verschiedenen Arten von digitalen Werteinheiten, die auch als Token oder Coin bezeichnet werden, unter dem Begriff der „Crypto-Assets“ zusammengefasst (vgl. Bericht des Financial Stability Board „Crypto-asset markets: Potential channels for future financial stability implications“ vom 10. Oktober 2018). Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Begriff der Kryptowerte verwendet.

 

Was sind Kryptowerte?

In Deutschland sind Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von Kryptowerten in gesetzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, regelmäßig bereits Finanzdienstleistungsunternehmen und damit Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG).

Denn Kryptowerte können je nach Ausgestaltung Finanzinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, insbesondere Nummer 2, 3, 5 oder 7 Kreditwesengesetz (KWG) sein. Die Einordnung von Kryptowerten, die als Zahlungs- oder Tauschmittel dienen, als Rechnungseinheit nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 KWG ergibt sich aus ihrer bestimmungsmäßigen Eignung zur buch- und rechnungsmäßigen Darstellung von Positionen zwischen Parteien und in multilateralen Verrechnungskreisen.

Musterbeispiel derartiger Kryptowerte ist der Bitcoin. Dieser wurde nach dem Whitepaper seiner Entwickler als „A Peer-to-Peer Electronic Cash System“ konzipiert. Zu den allgemein anerkannten Geldfunktionen gehört neben der Zahlungs- und Wertaufbewahrungsfunktion die Funktion als Rechnungseinheit.

 

Was sind Kryptotoken?

Kryptotoken in Form von „virtuellen Währungen“ sollen regelmäßig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwendet werden und stellen damit Rechnungseinheiten zur Preisbestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich selbst die ältesten Kryptowerte weniger als zehn Jahre nach ihrer Erschaffung noch in einer Preisfindungsphase befinden.

 

Umtausch von Kryptowerten stellt eine Bank- oder Finanzdienstleistung nach KWG dar

Der Umtausch von als Finanzinstrumente im Sinne des KWG einzuordnenden Kryptowerten fällt in den Katalog der Bank- oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1, 1a KWG. Er kann z. B. als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) zu qualifizieren sein, wenn der Dienstleister den Kryptowert in Kommission nimmt, um ihn für Rechnung des Kunden am Markt an einen Dritten zu veräußern.

Im Falle einer offenen Stellvertretung wäre die Dienstleistung als Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG einzustufen. Wird die Transaktion über einen Kaufvertrag zwischen Dienstleister und Kunden geregelt, ist das Geschäft als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c KWG einzuordnen. Unter „die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten“ in den vorgenannten Tatbeständen fällt jedes Rechtsgeschäft, das auf den Erwerb des Eigentums an Finanzinstrumenten zielt; dazu zählen auch Tauschgeschäfte.

Wird der Umtausch von Kryptowerten auf einem multilateralen System mit automatischem Abgleichen von Transaktionen (matching) angeboten, ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG gegeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Kryptowerte nicht gegen gesetzliche Zahlungsmittel ge- oder verkauft, sondern gegen andere Kryptowerte getauscht werden, da § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KWG nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist.

Die jeweiligen Finanzdienstleister sind nach § 2 Absatz 1 GwG bereits geldwäscherechtlich Verpflichtete und unterfallen insofern der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt oder BaFin).

 

Erweiterung des GwG-Verpflichtetenkreises um den gewerblichen Handel von Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft gelten nun seit 01.01.2020. Geldwäscherechtlich bisher nicht erfasst sind hingegen der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen sowie die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten. Im letzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind.

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft sieht daher mit dem neuen Geldwäschegesetz sowie dem neuen KWG die Erfassung aller Verwendungsformen von virtuellen Währungen und die Schaffung einer weiten Definition des Kryptowertes vor.

 

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung

Weiterhin wurden das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung sowie der Kryptowert als neues Finanzinstrument eingeführt.

Dies führt zusammen mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1a KWG und § 2 Absatz 2 GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind.

 

Übergangsvorschrift § 64y KWG für gewerblichen Handel von Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft

Geldwäsche: Pflichten für das Kryptoverwahrgeschäft sind mit § 64y KWG bis zum 30. November 2020 umzusetzen. Mit § 64y KWG wurden folgende Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie für den gewerblichen Handel von Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft erlassen:

(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.

Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.

(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt.

 

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