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Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer 2026/2027

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 18 MinutenAutor: Achim Schulz

Die Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer ergeben sich aus WpHG, Delegierter Verordnung (EU) 2017/565, WpHGMaAnzV und MaComp. Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen braucht eine „permanente und wirksame, unabhängig arbeitende Compliance-Funktion“ (Art. 22 Abs. 2 DV). An ihrer Spitze steht ein Compliance-Beauftragter, den die Geschäftsleitung ernennt. Er muss sachkundig und zuverlässig sein und ist der BaFin anzuzeigen, bevor er die Tätigkeit aufnimmt (§ 87 Abs. 5 WpHG).

Wie das im Detail aussieht, regeln die MaComp in BT 1. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen mit Fundstellen zusammen und zeigt, welche Entwicklungen 2026/2027 auf die Funktion zukommen.

Management Summary: Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer im Überblick

Die Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer verteilen sich auf WpHG, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (DV), WpHGMaAnzV und MaComp. Die MaComp (Rundschreiben 05/2018 (WA), Fassung vom 26.09.2024) konkretisieren sie in BT 1 und BT 11.2: Stellung, Aufgaben, Risikoanalyse, Überwachungsplan, Berichte, Ausstattung, Unabhängigkeit und Auslagerung.

Die Gesamtverantwortung liegt bei der Geschäftsleitung. Sie richtet die Compliance-Funktion ein, stattet sie aus und überwacht ihre Wirksamkeit (MaComp BT 1.1 Tz. 1). Der Compliance-Beauftragte führt die Funktion operativ und verantwortet die Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.

Sachkunde und Anzeige sind keine Formalie. Beides ist Prüfungsgegenstand der WpHG-Prüfung (Anlage zu § 18 Abs. 1 WpDPV, Nr. 22a und 22b). Die Anzeige an die BaFin muss erfolgen, bevor der Compliance-Beauftragte die Tätigkeit aufnimmt (§ 87 Abs. 5 WpHG).

Für 2026/2027 sind drei Entwicklungen relevant: die EU-Kleinanlegerstrategie (noch nicht in Kraft), die Geldwäscheverordnung AMLR ab dem 10.07.2027 und die 9. MaRisk-Novelle. Der Beitrag trennt durchgängig geltendes Recht von künftigem Recht.

Für wen: Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, WpHG-Compliance-Beauftragte und ihre Vertreter, Aufsichtsorgane, Interne Revision und Quereinsteiger in die Compliance-Funktion.

1. Wer muss eine WpHG-Compliance-Funktion haben?

Die Pflicht trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 80 Abs. 1 WpHG). Das sind Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und andere Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Die MaComp richten sich an diese Unternehmen; BT 1 gilt speziell der Compliance-Funktion (MaComp AT 1 Tz. 7).

NormRegelungsgegenstand
§ 80 Abs. 1 WpHG i. V. m. § 25a Abs. 1 KWGOrganisationspflichten
§ 81 Abs. 4 WpHGCompliance-Bericht auch zur Product Governance
§ 87 Abs. 5 WpHGSachkunde, Zuverlässigkeit und Anzeige des Compliance-Beauftragten
Art. 22, 25 Abs. 2, 26 Abs. 7 DVCompliance-Funktion, Aufgaben und Berichte (Art. 22: Funktion; Art. 25 Abs. 2: jährliche Berichte)
§ 3 WpHGMaAnzVSachkunde
MaComp BT 1 und BT 11.2Konkretisierung durch die BaFin
ESMA-Leitlinien zur Compliance-Funktion (ESMA35-36-1952)Maßstab für Risikoanalyse, Überwachung, Berichte, Unabhängigkeit und Auslagerung; die BaFin wendet sie an

Die Gesamtverantwortung liegt bei der Geschäftsleitung. Alle Geschäftsleiter sind „unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung“ für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlich (MaComp AT 4). Bei einer Delegation besteht die Verantwortung fort.

Abgrenzung zu anderen Compliance-Rollen

Die WpHG-Compliance-Funktion ist nicht identisch mit der MaRisk-Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk (Rundschreiben 06/2026 (BA)). Sie ist auch nicht identisch mit der geldwäscherechtlichen Compliance nach GwG, ab dem 10.07.2027 nach Art. 11 AMLR. Eine Kombination ist zulässig, wenn Wirksamkeit und Unabhängigkeit nicht leiden (MaComp BT 1.3.3.2 Tz. 1).

Praxis-Tipp: Halte in der Stellenbeschreibung fest, welche Compliance-Rolle(n) die Person trägt. Gib für jede Rolle Rechtsgrundlage, Berichtslinie und Ressourcen an. Die Aufgaben im Überblick findest du im Beitrag Die Aufgaben eines Chief Compliance Officers.

2. Stellung der Compliance-Funktion (MaComp BT 1.1)

Tz. 1: „Die Geschäftsleitung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss eine angemessene, dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einrichten und ausstatten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Compliance-Funktion und überwacht deren Wirksamkeit.“

  • Tz. 2: Die Compliance-Funktion ist ein Instrument der Geschäftsleitung und kann einem Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt sein. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans muss unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt beim Compliance-Beauftragten Auskünfte einholen können (alternativ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses).
  • Tz. 3: Der Compliance-Beauftragte ist für die Compliance-Funktion und die Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan verantwortlich. Die Geschäftsleitung bestellt und entlässt ihn. „Er soll über hohe ethische Standards und persönliche Integrität verfügen.“
  • Tz. 5: Das Unternehmen und seine Geschäftsleitung fördern eine unternehmensweite Compliance-Kultur. Sie dient dem Anlegerschutz, der Förderung der Finanzstabilität und der angemessenen Wahrnehmung von Compliance-Angelegenheiten.

EU-Recht: Das Leitungsorgan „ernennt einen Compliance-Beauftragten … und tauscht diesen aus“ (Art. 22 Abs. 3 lit. b DV).

3. Sachkunde, Zuverlässigkeit und Anzeige

Voraussetzung: Ein Mitarbeiter darf nur dann mit der Compliance-Funktion betraut werden, „wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt“ (§ 87 Abs. 5 Satz 1 WpHG).

Anzeige: Die Anzeige an die BaFin erfolgt, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit aufnimmt (§ 87 Abs. 5 Satz 2 WpHG). Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen (Satz 3). Die Anzeigen laufen über das elektronische Anzeigeverfahren der BaFin; die Daten fließen in die interne Datenbank nach § 87 Abs. 7 WpHG.

Inhalt der Sachkunde (§ 3 Abs. 1 WpHGMaAnzV)

  • Rechtliche Kenntnisse: anwendbare Rechtsvorschriften, BaFin-Verwaltungsvorschriften, Prozesse zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen, Aufgaben und Befugnisse der Compliance-Funktion; je nach Geschäft auch Insiderrecht, Handelsüberwachung und Auslandsbezug.
  • Fachliche Kenntnisse: Organisation der BaFin, alle erbrachten Wertpapierdienstleistungen und ihre Risiken, Finanzinstrumente, Interessenkonflikte, Vertriebsvorgaben und Aufbauorganisation.

Nachweis: über Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise (§ 3 Abs. 2 WpHGMaAnzV).

Zusätzliche Anforderungen (MaComp BT 11.2)

  • Ein „ausreichend hohes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrung“, um die Verantwortung für die Funktion als Ganzes zu tragen.
  • Kenntnisse der Handelsüberwachung, wenn Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.
  • Ein Grundverständnis von Handelsalgorithmen, soweit vorhanden.
  • Fachspezifische Berufspraxis grundsätzlich mindestens sechs Monate, wenn Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Kleinere Unternehmen können kürzer ansetzen. Die Praxis kann auch in der Probezeit erworben werden.
  • Compliance-Mitarbeiter (BT 1.3.1.3): Sie brauchen die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse spätestens nach der Einarbeitungszeit und sind regelmäßig zu schulen.

Praxis-Tipp: Lege für den Compliance-Beauftragten und seinen Vertreter eine Sachkundeakte an: Zeugnisse, Schulungsnachweise, Berufspraxis und Datum der BaFin-Anzeige. Qualifizierungswege zeigt der Compliance-Officer-Lehrgang; WpHG- und MaRisk-Themen verbindet der Lehrgang WpHG- & MaRisk-Compliance.

4. Aufgaben: Überwachen, Beraten, Mitwirken (Art. 22 Abs. 2 DV, MaComp BT 1.2)

Überwachen (BT 1.2.1)

Tz. 1: „Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet die im Unternehmen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen einschließlich der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden.“

Interessenkonflikte und Vertraulichkeit (Tz. 3): Die Compliance-Funktion sorgt dafür, dass Interessenkonflikte vermieden oder angemessen behandelt werden. Sie wirkt auf Vorkehrungen gegen die unzulässige Weitergabe compliance-relevanter Informationen hin.

  • Die Compliance-Funktion prüft die Kontrollen der Fachbereiche (BT 1.2.1.2).
  • Zusätzlich führt sie eigene Vor-Ort- oder sonstige Prüfungen durch (Kernbereich Compliance). Die Anzahl der Stichproben ist festzuhalten.
  • Die Überwachung darf sich nicht ausschließlich auf Prüfungsergebnisse der Internen Revision stützen.
  • Sie hat uneingeschränkten Zugang zu allen Beschwerden.

Beraten und Schulen (BT 1.2.3)

Die Compliance-Funktion unterstützt Schulungen, auch für Führungskräfte, betreut Mitarbeiter im Alltag und wirkt an neuen Grundsätzen mit, zum Beispiel zur Vergütung oder Product Governance. Schulungsinhalte sind bei relevanten Änderungen „unverzüglich zu aktualisieren“.

Mitwirken (BT 1.2.4)

  • Frühzeitige Einbindung bei strategischen Entscheidungen, neuen Geschäftsfeldern, Produkten und Werbestrategien.
  • Recht auf frühe Einbindung in die Product Governance, etwa über Interventionsrechte.
  • Beteiligung an wesentlichem, nicht routinemäßigem Schriftwechsel mit der Aufsicht.
  • Mitwirkung bei Vertraulichkeitsbereichen, Mitarbeitergeschäften, Best Execution und Vergütungsgrundsätzen.

5. Risikoanalyse und Überwachungsplan (MaComp BT 1.2.1.1, BT 1.3.2.1)

BT 1.2.1.1 Tz. 1: „Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen.“

Die Risikoanalyse ist regelmäßig und bei Bedarf ad hoc durchzuführen. Anlässe sind zum Beispiel neue Geschäftsfelder, Änderungen der Struktur oder gesetzlicher Vorgaben.

Risikoprofil (Tz. 2, aktuelle Fassung): Es wird bestimmt nach Art, Umfang und Komplexität der Dienstleistungen, den Kategorien der Kunden, den Arten der Finanzinstrumente, den Vertriebswegen sowie gegebenenfalls der Gruppenstruktur. Einzubeziehen sind auch die Informationen aus der Beschwerdeüberwachung.

Zu berücksichtigen sind WpHG, BaFin-Verlautbarungen, einschlägige ESMA-Leitlinien und -Standards, interne Anweisungen sowie die Ergebnisse von Compliance, Revision und Wirtschaftsprüfern. Prioritäten sind festzulegen.

Überwachungsplan (BT 1.3.2.1): Er ist schriftlich festzulegen, deckt alle wesentlichen Bereiche und die Beschwerdeabwicklung ab und richtet seine Schwerpunkte nach der Risikoanalyse aus. Er ist laufend anzupassen, zum Beispiel bei Unternehmenskäufen, IT-Umstellungen oder Reorganisationen. Er erstreckt sich auch auf die Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen.

EU-Recht: Art. 22 Abs. 2 UAbs. 2 DV verlangt ein „risikobasiertes Überwachungsprogramm“ mit Prioritäten auf Grundlage der Compliance-Risikobewertung.

Praxis-Tipp: Verknüpfe jede Prüfung im Überwachungsplan mit dem Risiko aus der Risikoanalyse, das sie adressiert. So kann ein Prüfer den risikobasierten Ansatz nachvollziehen. Eine feste Prüffrequenz schreiben die Vorgaben nicht vor; sie richtet sich nach der Risikoanalyse.

6. Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan (MaComp BT 1.2.2)

  • Turnus: Schriftliche Compliance-Berichte „in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich“ (BT 1.2.2 Tz. 1; Art. 22 Abs. 2 lit. c DV; Art. 25 Abs. 2 DV).
  • Ad hoc: Erhebliche Feststellungen, etwa schwerwiegende Verstöße, sind unverzüglich mit einem Vorschlag zur Abhilfe mitzuteilen (BT 1.2.2 Tz. 2; Art. 22 Abs. 3 lit. c DV).
  • Aufsichtsorgan: Die Berichte gehen auch an das Aufsichtsorgan, grundsätzlich über die Geschäftsleitung (Tz. 3). Ändert die Geschäftsleitung den Inhalt, ist das gesondert zu dokumentieren und der Vorsitzende des Aufsichtsorgans zu informieren (Tz. 4).
  • Adressat: Der Compliance-Bericht geht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan, nicht an die BaFin.

Mindestinhalte (Tz. 7)

  • Struktur und Ausstattung der Funktion
  • Risiken, Prüfungen und Feststellungen
  • Beschwerden
  • Maßnahmen
  • wesentlicher Schriftwechsel mit der Aufsicht
  • Abweichungen der Geschäftsleitung von wichtigen Empfehlungen

Product Governance: Der Bericht muss sich ausdrücklich auch auf die Product Governance erstrecken (§ 81 Abs. 4 WpHG; BT 1.2.2 Tz. 8 und 9).

7. Wirksamkeit: Ausstattung, Budget, Befugnisse, Vertretung (MaComp BT 1.3.1, BT 1.3.2)

Ausstattung und Budget (BT 1.3.1.1)

  • Angemessene personelle, sachliche und IT-Mittel.
  • Werden Budgets vergeben, ein eigenes Budget; der Compliance-Beauftragte ist bei der Festlegung hinzuzuziehen.
  • Wesentliche Kürzungen sind schriftlich zu begründen, das Aufsichtsorgan ist zu informieren.
  • Die Geschäftsleitung prüft mindestens jährlich, ob Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter noch ausreichen.

Befugnisse (BT 1.3.1.2)

  • Uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrecht, auch zu Aufzeichnungen nach Art. 76 DV. Es muss aus eigener Initiative wahrgenommen werden können.
  • Zugang zu Prüfberichten.
  • Grundsätzlich das Recht, an Sitzungen von Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan teilzunehmen. Wird es nicht eingeräumt, ist das schriftlich zu dokumentieren.

Dauerhaftigkeit und Konzern

Vertretung (BT 1.3.2): Dem Compliance-Beauftragten ist ein ausreichend qualifizierter Vertreter zuzuordnen. Aufgaben, Kompetenzen, Überwachungsplan und Berichtspflichten sind in den Organisations- und Arbeitsanweisungen festzuhalten.

Konzern (BT 1.3.2.2): Die Verantwortung bleibt beim einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, auch bei Auslagerung an Konzerngesellschaften.

8. Unabhängigkeit und Kombination mit anderen Funktionen (MaComp BT 1.3.3)

  • Grundsatz (BT 1.3.3 Tz. 1): Andere Geschäftsbereiche haben kein Weisungsrecht; Überwachungsaufgaben werden unabhängig von der Geschäftsleitung erfüllt. Ein Eskalationsprozess zur Geschäftsleitung ist einzurichten.
  • Überstimmung (Tz. 2): Überstimmt die Geschäftsleitung wesentliche Empfehlungen, ist das zu dokumentieren und in den Bericht aufzunehmen. Ein Beispiel ist die Empfehlung, ein Produkt nicht zum Vertrieb zuzulassen.
  • Keine Beteiligung an überwachten Dienstleistungen (Art. 22 Abs. 3 lit. d DV; BT 1.3.3.1): Ausnahmen gibt es nur bei Unverhältnismäßigkeit (Art. 22 Abs. 4 DV). Sie sind zu begründen, zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. In kleinen Unternehmen ist eine Personalunion mit einem Geschäftsleiter möglich (BT 1.3.3.1 Tz. 4).
  • Vergütung: Sie darf die Objektivität nicht beeinträchtigen (Art. 22 Abs. 3 lit. e DV).

Kombination (BT 1.3.3.2, 1.3.3.3)

  • Mit Geldwäscheprävention oder Risikocontrolling zulässig, wenn Wirksamkeit und Unabhängigkeit gewahrt bleiben; die Gründe sind zu dokumentieren.
  • Mit der Internen Revision grundsätzlich nicht statthaft.
  • Mit der Rechtsabteilung nur in kleineren Unternehmen.

9. Auslagerung der Compliance-Funktion (MaComp BT 1.3.4)

Die Auslagerung ist teilweise oder vollständig möglich. Es gelten § 25b KWG, § 80 Abs. 6 WpHG, Art. 30 und 31 DV und die MaComp (BT 1.3.4 Tz. 2). Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung.

  • Vor der Auswahl: sorgfältige Prüfung von Organisation, Kompetenz, Mitteln, Sachkunde und Informationszugang des Dienstleisters (Tz. 3).
  • Laufend: Dauerhaftigkeit sichern; Tätigkeit auch vor Ort ermöglichen (Tz. 4). Die Geschäftsleitung überwacht den Dienstleister laufend und kann dafür eine interne Person beauftragen (Tz. 5).
  • Auslagerungen in Nicht-EU-Länder bedürfen gesteigerter Kontrolle.

Praxis-Tipp: Wer Auslagerungen steuert, findet Methoden im Bereich Auslagerungs-Controlling und im Auslagerungsbeauftragter-Lehrgang.

10. Fristen und Zeitpunkte 2026/2027

Geltendes und künftiges Recht sind hier getrennt dargestellt. Verfahrensstände sind monatsgenau angegeben (Stand: Oktober 2026).

ThemaStatus (Oktober 2026)Bedeutung für den Compliance-Officer
MaCompGeltende Fassung vom 26.09.2024 (zuletzt BT 5 und BT 7.1 zu Nachhaltigkeitspräferenzen)Arbeitsgrundlage. Das Quellenverzeichnis in AT 2.1 nennt noch die ESMA-Leitlinien von 2012.
ESMA-Leitlinien Compliance-Funktion (ESMA35-36-1952)Gelten seit 2021; die BaFin wendet sie anMaßstab für Risikoanalyse, Überwachung, Berichte, Unabhängigkeit und Auslagerung. Die MaComp haben sie nicht wörtlich übernommen.
EU-Kleinanlegerstrategie (RIS), künftiges RechtRat (AStV) und ECON-Ausschuss im Juni 2026; Schlussabstimmungen im vierten Quartal 2026; Veröffentlichung im Amtsblatt spätestens im Januar 2027 erwartet; Anwendung nach der Umsetzungsfrist, derzeit für 2029 erwartetKünftig: Zuwendungstest, Value for Money in der Product Governance, geänderte Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung. Risikoanalyse und Überwachungsplan rechtzeitig anpassen.
AMLRGilt ab 10.07.2027Art. 11 AMLR: „Compliance-Manager“ im Leitungsorgan und „Compliance-Officer“ für die Geldwäscheprävention. Das ist nicht der WpHG-Compliance-Beauftragte; bei Personalunion beide Rollen getrennt dokumentieren.
9. MaRisk-NovelleRundschreiben 06/2026 (BA) vom Juni 2026AT 4.4.2 regelt die MaRisk-Compliance-Funktion (mindestens jährliche Berichte, Weitergabe an die Interne Revision). Schnittstellen zur WpHG-Compliance klären.

Den Stand der RIS-Veröffentlichung im Amtsblatt solltest du vor einer Entscheidung erneut prüfen. Weitere Fachbeiträge zur Regulatorik bündelt die Übersicht Alle Fachartikel.

11. Pflichten nach Funktion getrennt

FunktionPflichtenNormbezug
GeschäftsleitungCompliance-Funktion einrichten und ausstatten; Gesamtverantwortung tragen; Wirksamkeit überwachen; Compliance-Beauftragten bestellen, entlassen und der BaFin anzeigen; Personal und Qualifikation mindestens jährlich prüfen; Kürzungen des Budgets schriftlich begründen; Überstimmung wesentlicher Empfehlungen dokumentierenMaComp BT 1.1 Tz. 1, 3; BT 1.3.1.1; BT 1.3.3 Tz. 2; § 87 Abs. 5 WpHG
AufsichtsorganAuskünfte direkt beim Compliance-Beauftragten einholen können (über den Vorsitzenden); Compliance-Berichte erhalten; bei wesentlichen Budgetkürzungen informiert werden; bei geändertem Berichtsinhalt über den Vorsitzenden informiert werdenMaComp BT 1.1 Tz. 2; BT 1.2.2 Tz. 3, 4; BT 1.3.1.1
Compliance-BeauftragterCompliance-Funktion und Berichte verantworten; Risikoanalyse und Überwachungsplan festlegen; Berichte erstellen; bei erheblichen Feststellungen unverzüglich berichten; Eskalationsweg zur Geschäftsleitung nutzenMaComp BT 1.1 Tz. 3; BT 1.2.1.1; BT 1.3.2.1; BT 1.2.2; BT 1.3.3 Tz. 1
Compliance-MitarbeiterErforderliche Kenntnisse spätestens nach der Einarbeitungszeit nachweisen; regelmäßig geschult werdenMaComp BT 1.3.1.3; BT 11

12. Typische Schwachstellen mit Normbezug

Die folgenden Punkte leiten sich aus den Anforderungen ab. Sie sind keine Auswertung von Prüfungsfeststellungen.

Rollen vermischt

WpHG-Compliance, MaRisk-Compliance und AMLR-Funktionen werden in einer Stellenbeschreibung nicht getrennt. Ohne Dokumentation fehlt der Nachweis, dass Wirksamkeit und Unabhängigkeit gewahrt sind.

MaComp BT 1.3.3.2; AT 4.4.2 MaRisk; Art. 11 AMLR

Sachkunde nicht belegt

Zeugnisse, Schulungs- und Praxisnachweise liegen verstreut vor. Sachkunde ist Prüfungsgegenstand der WpHG-Prüfung.

§ 87 Abs. 5 WpHG; § 3 WpHGMaAnzV; Anlage zu § 18 WpDPV Nr. 22a

Anzeige nicht rechtzeitig

Die Anzeige muss vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen, Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Vertretung im Funktionswechsel.

§ 87 Abs. 5 Satz 2, 3 WpHG; Anlage zu § 18 WpDPV Nr. 22b

Überwachung stützt sich nur auf die Revision

Die Compliance-Funktion führt keine eigenen Prüfungen durch oder hält die Stichprobenzahl nicht fest.

MaComp BT 1.2.1.2

Bericht ohne Product Governance

Der Jahresbericht behandelt die Product Governance nicht ausdrücklich.

§ 81 Abs. 4 WpHG; MaComp BT 1.2.2 Tz. 8, 9

Überstimmung und Budgetkürzung nicht dokumentiert

Abweichungen der Geschäftsleitung von Empfehlungen oder wesentliche Budgetkürzungen fehlen im Bericht beziehungsweise in der Begründung.

MaComp BT 1.3.3 Tz. 2; BT 1.3.1.1

13. Quick-Check: Mindestanforderungen erfüllt?

Prüfe dein Unternehmen Zeile für Zeile. Die Spalte „Nachweis“ nennt ein Beispiel für ein Dokument, das die Antwort belegt.

PrüffeldPrüffrageNormbezugNachweis (Beispiel)
BestellungHat die Geschäftsleitung den Compliance-Beauftragten bestellt?MaComp BT 1.1 Tz. 3Bestellungsbeschluss
Sachkunde und ZuverlässigkeitSind Sachkunde und Zuverlässigkeit dokumentiert?§ 87 Abs. 5 WpHG; § 3 WpHGMaAnzV; MaComp BT 11.2Sachkundeakte
AnzeigeIst die Anzeige vor Tätigkeitsbeginn erfolgt und sind Änderungen angezeigt?§ 87 Abs. 5 WpHGAnzeige-Bestätigung der BaFin
VertretungIst ein qualifizierter Vertreter benannt?MaComp BT 1.3.2 Tz. 2Vertretungsregelung
OrganisationsanweisungenSind Aufgaben, Kompetenzen, Überwachungsplan und Berichtspflichten festgehalten?MaComp BT 1.3.2 Tz. 3Organisationsanweisung
RisikoanalyseIst sie aktuell, mit Kundenkategorien, Vertriebswegen, Gruppenstruktur und ESMA-Leitlinien?MaComp BT 1.2.1.1Risikoanalyse mit Datum
ÜberwachungsplanIst er schriftlich, risikobasiert und enthält eigene Prüfungen mit Stichprobenzahl?MaComp BT 1.2.1.2, BT 1.3.2.1Überwachungsplan, Prüfprotokolle
BerichteGibt es Jahresbericht und Ad-hoc-Berichte inklusive Product Governance?MaComp BT 1.2.2; § 81 Abs. 4 WpHGCompliance-Berichte
AusstattungGibt es ein eigenes Budget und eine jährliche Prüfung von Personal und Qualifikation?MaComp BT 1.3.1.1Budgetplan, Protokoll
BefugnisseSind Informations- und Zugangsrechte geregelt?MaComp BT 1.3.1.2Regelung, Sitzungsteilnahme
Kombination und AusnahmenSind Kombinationen und Ausnahmen begründet und dokumentiert?MaComp BT 1.3.3; Art. 22 Abs. 4 DVBegründung mit Datum
AuslagerungGibt es Due Diligence, Vertrag und laufende Überwachung?MaComp BT 1.3.4Auswahlvermerk, Vertrag, Überwachungsberichte
RollenabgrenzungSind MaRisk-Compliance und AMLR-Funktionen bis 10.07.2027 abgegrenzt?MaComp BT 1.3.3.2; AT 4.4.2 MaRisk; Art. 11 AMLRRollenmatrix

14. Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen

  • Sachkundeakte anlegen für Compliance-Beauftragten und Vertreter, mit Zeugnissen, Schulungsnachweisen, Berufspraxis und Anzeigedatum.
  • Rollenmatrix erstellen: WpHG-Compliance, MaRisk-Compliance und AMLR-Funktionen mit Rechtsgrundlage, Berichtslinie und Ressourcen getrennt festhalten.
  • Überwachungsplan mit der Risikoanalyse verknüpfen: je Prüfung das adressierte Risiko nennen.
  • Berichtsvorlage mit Mindestinhalten nach BT 1.2.2 Tz. 7 und einem festen Abschnitt zur Product Governance verwenden.
  • Vertreter benennen und anzeigen, bevor er die Funktion übernimmt.
  • RIS und AMLR beobachten: Risikoanalyse und Überwachungsplan bei Änderungen anpassen, wie es BT 1.2.1.1 und BT 1.3.2.1 ohnehin verlangen.

Methodenkompetenz für diese Maßnahmen vermitteln die Programme im Bereich Compliance-Seminare; aktuelle Termine stehen unter Seminar-Termine.

Fazit: Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer sicher erfüllen

Die Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer lassen sich auf vier Kernpunkte verdichten: Der Compliance-Beauftragte ist von der Geschäftsleitung bestellt, sachkundig, zuverlässig und vor Tätigkeitsbeginn bei der BaFin angezeigt. Seine Arbeit folgt einer Risikoanalyse und einem schriftlichen Überwachungsplan. Er berichtet mindestens jährlich an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan, einschließlich Product Governance. Und er arbeitet unabhängig, mit eigenem Budget und einem qualifizierten Vertreter.

  • Die Gesamtverantwortung bleibt immer bei der Geschäftsleitung.
  • Sachkunde und Anzeige sind Prüfungsgegenstand; dokumentiere sie lückenlos.
  • Trenne WpHG-, MaRisk- und AMLR-Rollen, auch bei Personalunion.
  • Plane RIS und AMLR als künftiges Recht ein, ohne Termine vorwegzunehmen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

FAQ: Mindestanforderungen an WpHG-Compliance-Officer

Wo sind die Mindestanforderungen an den WpHG-Compliance-Officer geregelt?+–

In § 80 Abs. 1 und § 87 Abs. 5 WpHG, in Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und in § 3 WpHGMaAnzV. Die BaFin konkretisiert sie in den MaComp, vor allem in BT 1 und BT 11.2. Hinzu kommen die ESMA-Leitlinien zur Compliance-Funktion.

Muss der Compliance-Beauftragte der BaFin angezeigt werden?+–

Ja. Das Unternehmen muss ihn anzeigen, bevor er die Tätigkeit aufnimmt. Änderungen sind unverzüglich nachzumelden (§ 87 Abs. 5 Satz 2 und 3 WpHG).

Welche Berufserfahrung braucht ein WpHG-Compliance-Beauftragter?+–

Haben Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen, verlangt die BaFin grundsätzlich mindestens sechs Monate fachspezifische Berufspraxis. Für kleinere Unternehmen kann ein kürzerer Zeitraum genügen (MaComp BT 11.2 Tz. 3).

Wie oft muss die Compliance-Funktion berichten?+–

Mindestens einmal jährlich schriftlich an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan, bei erheblichen Feststellungen zusätzlich unverzüglich ad hoc (MaComp BT 1.2.2; Art. 22 Abs. 2 lit. c DV).

Darf die Compliance-Funktion mit dem Geldwäschebeauftragten kombiniert werden?+–

Ja, wenn Wirksamkeit und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Gründe sind zu dokumentieren (MaComp BT 1.3.3.2). Ab 10.07.2027 sind zusätzlich die Rollen nach Art. 11 AMLR zu beachten.

Kann die WpHG-Compliance-Funktion ausgelagert werden?+–

Ja, ganz oder teilweise, unter den Voraussetzungen von § 25b KWG, § 80 Abs. 6 WpHG und Art. 30, 31 DV. Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung (MaComp BT 1.3.4).

Quellenverzeichnis

Primärquellen und Aufsichtsbehörden, Stand Oktober 2026. Je Eintrag steht, wofür die Quelle einsteht. PDF-Dokumente sind gekennzeichnet.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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