Fachbeitrag · Governance und Regulatorik
KI ist in der Entscheidungsvorbereitung angekommen. Damit stellt sich die Haftungsfrage neu: Die Business Judgement Rule (auch Business Judgment Rule, kurz BJR) schützt unternehmerische Entscheidungen, die auf angemessener Informationsgrundlage getroffen werden. Schützt der Einsatz von KI also vor Haftung – oder kann gerade der Verzicht auf KI eine Pflichtverletzung sein?
Die kurze Antwort: Eine allgemeine Pflicht zur KI-Nutzung gibt es nicht. Im Einzelfall kann sie sich aber aus der Pflicht ergeben, auf angemessener Informationsgrundlage zu entscheiden. Umgekehrt entlasten KI-Ergebnisse nicht von selbst: Die Verantwortung für die Entscheidung bleibt bei Geschäftsleitung und Aufsichtsrat.
2026 hat sich der Rechtsrahmen konkretisiert. Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung (KI-MIG) gilt seit 29.07.2026, die Digital-Omnibus-Verordnung hat Fristen verschoben und Art. 4 KI-Verordnung geändert, und für Institute regeln die 10. MaRisk erstmals ausdrücklich den Einsatz von KI-Modellen.
Dieser Beitrag gibt dir ein Prüfschema für die Frage „KI-Konsultation ja oder nein“, zeigt, wie du KI-Ergebnisse plausibilisierst und im Beschluss dokumentierst, und ordnet die Pflichten nach Funktion. Die Aussagen zur Nutzungspflicht beruhen auf dem Schrifttum; Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht.
| Merkmal | Bedeutung bei KI-Einsatz |
|---|---|
| Unternehmerische Entscheidung | Ermessensentscheidung, keine Rechtspflicht. Die Einhaltung der KI-Verordnung selbst ist keine unternehmerische Entscheidung. |
| Frei von Interessenkonflikten | Auch bei der Auswahl von KI-Anbietern relevant. |
| Zum Wohl der Gesellschaft | Zweck des KI-Einsatzes im Unternehmensinteresse begründen. |
| Angemessene Information | Kernfrage: Gehört KI zu den verfügbaren Informationsquellen? Wurden ihre Ergebnisse geprüft? |
| Guter Glaube | Keine erkennbaren Zweifel an den KI-Ergebnissen ignorieren. |
Das Schrifttum lehnt eine grundsätzliche Pflicht, informationsbeschaffende KI bereitzuhalten, noch überwiegend ab. Ist eine Entscheidung aber nur unter Einsatz von KI sorgfältig vorbereitbar, spricht nach verbreiteter Auffassung viel für eine Pflicht zur Einbeziehung. Dasselbe gilt, wenn eine KI im Unternehmen etabliert ist und regelmäßig für die Datenaufbereitung genutzt wird: Wer sie ohne sachlichen Grund weglässt, schöpft nicht alle verfügbaren Informationsquellen aus.
Eine eigene „AI Judgment Rule“ mit strengeren Maßstäben wird überwiegend abgelehnt. Maßstab bleibt die menschliche Entscheidung.
Liefert die KI für diese Entscheidung einen eindeutig identifizierbaren Informationsgewinn?
Sind die Ergebnisse nachvollziehbar, oder spielt das für die Entscheidung keine Rolle?
Lassen die verfügbaren Daten verwertbare Ergebnisse erwarten?
Fallen Kosten und Fehlerrisiken in der Gesamtabwägung nicht ins Gewicht?
Werden alle vier Fragen bejaht, spricht viel für eine Pflicht zur Konsultation. Wird eine Frage verneint, ist der Verzicht auf KI in der Regel vertretbar – die Begründung solltest du dokumentieren.
Ungeprüft übernommene KI-Ergebnisse sind keine angemessene Informationsgrundlage. Die Literatur überträgt die ISION-Grundsätze des BGH zum Rat von Fachleuten auf KI: sorgfältige Auswahl, vollständige Information, eigene Plausibilitätskontrolle. Weil KI nicht fachfremden Rat ersetzt, sondern die eigene Leitungsentscheidung vorbereitet, wird die Plausibilisierung „erst recht“ verlangt.
Die Geschäftsleitung muss die Wirkungsweise der KI zumindest im Ansatz verstehen, um ihre Ergebnisse beurteilen zu können.
KI darf Entscheidungen vor- und nachbereiten, die Leitungsentscheidung selbst aber nicht übernehmen. Leitungsaufgaben sind nicht delegierbar.
Ein fehlerhaftes KI-Ergebnis wird rechtlich nicht wie ein menschliches Gutachten behandelt und entlastet derzeit nicht von der persönlichen Haftung.
Die Einhaltung der KI-Verordnung und angrenzender Gesetze ist Pflicht, kein Ermessen. Die Business Judgment Rule greift hier nicht. Die folgende Übersicht zeigt den Stand im Oktober 2026.
| Regelung | Was gilt | Frist / Stand |
|---|---|---|
| KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) | Risikobasierter Ansatz; Verbote (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) | in Kraft seit 01.08.2024; Verbote und Art. 4 seit 02.02.2025 |
| Art. 4 KI-VO nach Omnibus | Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals statt Sicherstellung eines bestimmten Niveaus | seit 27.07.2026 |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | z. B. Kennzeichnung von Chatbots und KI-generierten Inhalten | seit 02.08.2026; maschinenlesbare Markierung für Altsysteme bis 02.12.2026 |
| Hochrisiko-KI (Anhang III) | z. B. Bonitätsprüfung, Personalauswahl; Betreiberpflichten u. a. menschliche Aufsicht | ab 02.12.2027 |
| Hochrisiko-KI (Anhang I) | KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte | ab 02.08.2028 |
| Digital-Omnibus-VO (EU) 2026/1744 | Fristverschiebung, geänderter Art. 4, Erleichterungen für KMU und kleine Midcaps | in Kraft seit 27.07.2026 |
| KI-MIG (BGBl. 2026 I Nr. 223) | Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde; BaFin für KI-Systeme mit unmittelbarem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten (§ 2 Abs. 3 KI-MIG); Bußgelder bis 50.000 € für bestimmte Verstöße (§ 15 KI-MIG) | in Kraft seit 29.07.2026 |
| Neues Produkthaftungsgesetz | Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkt; neue Offenlegungs- und Beweisregeln | Bundestag im Oktober 2026 beschlossen; Bundesrat und Verkündung stehen aus; Inkrafttreten im Dezember 2026 vorgesehen |
| DSGVO | u. a. Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Art. 22 bei automatisierten Einzelentscheidungen | gilt |
Praxis-Tipp: Führe vor dem Einsatz ein KI-Inventar und ordne jedes System einer Risikoklasse der KI-Verordnung zu. Ohne Inventar sind weder die Legalitätspflicht noch die Aufsicht des Aufsichtsrats belegbar.
Marktüberwachung: Für KI-Systeme mit unmittelbarem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten ist die BaFin zuständig (§ 2 Abs. 3 KI-MIG). In Instituten hängt die Business-Judgment-Frage eng mit der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter zusammen: Wer KI-Modelle nicht im Ansatz versteht, kann Tz. 2 und Tz. 6 nicht erfüllen.
Nutzen Mitarbeitende KI-Tools ohne Freigabe, entstehen Risiken für Vertraulichkeit, Datenschutz und Ergebnisqualität. Mit der Entscheidung für KI gehen Organisationspflichten einher: Produkt- und Datenkontrolle, Ausbildung, fortlaufende Schulung (§ 93 Abs. 1 AktG, § 43 GmbHG, DSGVO).
Wer die Wirkungsweise der KI nicht im Ansatz versteht, kann ihre Ergebnisse nicht plausibilisieren (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; für Institute MaRisk AT 4.3.4 Tz. 2 und 6).
Ohne Inventar und Risikoklassifizierung fehlt der Beleg für die Einhaltung der KI-Verordnung und für die Überwachung durch den Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG).
Der bloße Hinweis auf KI-Einsatz im Beschluss entlastet nicht. Belegt werden muss die angemessene Informationsgrundlage samt eigener Plausibilitätskontrolle (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Die Einhaltung der KI-Verordnung oder der DSGVO ist kein unternehmerisches Ermessen. Die BJR greift bei Gesetzesverstößen nicht.
Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten ab 02.12.2027, nach Anhang I ab 02.08.2028. Die Vorbereitung braucht Vorlauf.
Entscheidend ist, dass im Nachhinein erkennbar ist, auf welcher Informationsgrundlage entschieden wurde. Da KI-Tools Ergebnisse oft nur kurzzeitig speichern, gehört die Dokumentation in die Beschlussunterlagen. Sie belegt die angemessene Informationsgrundlage und die eigene Plausibilitätskontrolle; der bloße KI-Einsatz entlastet nicht.
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck | Welche Frage sollte die KI beantworten? Welches Ergebnis wurde erwartet (Analyse, Szenario, Entwurf)? |
| Tool | Name, Version, Anbieter, Datum der Nutzung; interne Freigabe des Tools |
| Eingaben | Verwendete Prompts, eingestellte Dokumente und Daten; Datenschutz- und Vertraulichkeitsprüfung |
| Nutzer | Wer hat die KI genutzt? |
| Prüfung | Wie wurden Kontext, Aktualität und Quellen geprüft? Abgleich mit anderen Informationsquellen |
| Würdigung | Eigene Bewertung der Geschäftsleitung: Wo wurde der KI gefolgt, wo nicht und warum? |
| Verzicht | Wenn keine KI genutzt wurde, obwohl verfügbar: Begründung anhand des Prüfschemas |
Formulierungshilfe für die Vorlage: Wer KI-Ergebnisse sorgfältig prüft, eigenständig würdigt und dies dokumentiert, kann eine angemessene Informationsgrundlage im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG belegen. Ungeprüft übernommene KI-Ergebnisse genügen dafür nicht.
Beantworte die Prüffragen für dein Unternehmen. Jede Frage, die du nicht sicher mit Ja beantwortest, ist ein Ansatzpunkt für die Maßnahmen im nächsten Abschnitt.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| KI-Inventar | Gibt es ein Verzeichnis aller KI-Systeme mit Risikoklasse? | VO (EU) 2024/1689 | Tools nur den Fachbereichen bekannt |
| Freigabe | Gibt es einen Freigabeprozess und eine KI-Richtlinie? | § 93 Abs. 1 AktG, § 43 GmbHG | Nutzung ohne Freigabe |
| Kompetenz | Wird die KI-Kompetenz von Leitung, Aufsicht und Nutzern gefördert? | Art. 4 KI-VO | Schulung nur punktuell |
| Entscheidungsvorlage | Nennt die Vorlage Zweck, Tool, Prüfung und Würdigung? | § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG | KI-Einsatz erwähnt, Prüfung fehlt |
| Verzicht | Ist begründet, warum eine verfügbare KI nicht genutzt wurde? | § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG | Keine Begründung dokumentiert |
| Aufsicht | Berichtet die Geschäftsleitung regelmäßig an den Aufsichtsrat? | § 111 Abs. 1 AktG | Kein KI-Berichtswesen |
| Institute | Sind KI-Modelle vor dem Einsatz bewertet und erklärbar? | MaRisk AT 4.3.4 Tz. 2, 6 | Validierung nicht auf KI ausgerichtet |
Diese Maßnahmen sind No-Regret-Schritte: Sie lohnen sich unabhängig davon, wie sich Rechtsprechung und Fristen weiterentwickeln.
Die Business Judgement Rule verlangt keine KI, aber sie verlangt eine angemessene Informationsgrundlage. Ob KI dazugehört, entscheidet sich im Einzelfall, und die Begründung gehört in die Beschlussunterlagen.
Nicht generell. Eine Pflicht kann sich im Einzelfall ergeben, wenn eine geeignete KI verfügbar ist, einen klaren Informationsgewinn liefert und keine sachlichen Gründe dagegen sprechen. Höchstrichterlich ist die Frage nicht entschieden; das Schrifttum lehnt eine allgemeine Pflicht überwiegend ab.
Nur, wenn du die Ergebnisse plausibilisiert und eigenverantwortlich entschieden hast. Ein fehlerhaftes KI-Ergebnis entlastet nach derzeitigem Stand nicht von der persönlichen Haftung.
Nein. KI darf vorbereiten und unterstützen; die Leitungsentscheidung bleibt bei der Geschäftsleitung. Leitungsaufgaben sind nicht delegierbar.
Nein. Gesetzliche Pflichten sind kein unternehmerisches Ermessen. Wer die KI-Verordnung, die DSGVO oder andere Gesetze verletzt, kann sich nicht auf die Business Judgment Rule berufen (Legalitätspflicht).
Art. 4 KI-Verordnung verlangt seit der Änderung durch die Digital-Omnibus-Verordnung, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern, statt ein bestimmtes Niveau sicherzustellen. Ein Schulungskonzept für Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Nutzer ist ein praktikabler Weg, diese Förderung zu belegen.
Für Institute gelten zusätzlich die Anforderungen der 10. MaRisk an Modelle (AT 4.3.4), die ausdrücklich auch für künstliche Intelligenz gelten. Die Übergangsfrist läuft bis zum 01.01.2027. Hinzu kommt das IKT-Risikomanagement nach DORA, für das die BaFin eine unverbindliche Orientierungshilfe zu KI veröffentlicht hat.
Primärquellen und amtliche Stellen, abgerufen im Oktober 2026.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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