Ein Embargo ist eine vorübergehende Maßnahme, die eingeschränkte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Ländern bedeuten kann. Dabei sind typischerweise bestimmte Güter, Dienstleistungen und/oder Finanzmittel betroffen.
Die neuen Regeln, die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II seit 2023 in Kraft sind, sicherstellen sicher, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus den internationalen Sanktionen nachkommt. Ziel ist es, Sanktionsverstöße schneller aufzudecken, Vermögenswerte sanktionierter Personen effektiv zu ermitteln und Lücken in der bisherigen Praxis zu schließen.
Vor SDG II | Seit SDG II (in Kraft) |
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Dezentrale Zuständigkeiten bei der Sanktionsdurchsetzung | Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene ist eingerichtet und koordiniert die Umsetzung |
Keine einheitliche Erfassung von Vermögen sanktionierter Personen | Neues Verwaltungsverfahren mit Register zur Ermittlung und Dokumentation von sanktioniertem Vermögen ist aktiv |
Keine spezielle Stelle für Hinweisgeber | Hinweisannahmestelle für Verstöße und Verdachtsmeldungen ist eingerichtet |
Keine Möglichkeit, Sonderbeauftragte in Unternehmen einzusetzen | Behörden können Sonderbeauftragte verpflichtend bestellen, die Unternehmen überwachen |
Immobiliendaten und Transparenzregister waren nicht verknüpft | Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister ist umgesetzt |
Mitteilungspflichten nur bei Neuerwerb von Immobilien durch ausländische Vereinigungen | Pflicht gilt auch für Bestandsfälle: ausländische Vereinigungen mit Immobilienbesitz in DE müssen melden |
Barzahlungen bei Immobilientransaktionen waren möglich | Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften ist eingeführt |
Begrenzte Transparenz beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§3 Abs. 2 GwG) | Erweiterte Transparenz für fiktive wirtschaftlich Berechtigte & bessere Einsicht in Eigentums-/Kontrollstrukturen |
UN-Listungen mussten erst in nationales Recht umgesetzt werden | UN-Listungen gelten unmittelbar ohne Verzögerung |
Zuverlässigkeitsprüfung nur nach bisherigen Finanzaufsichtsgesetzen | Angepasste Zuverlässigkeitsregelungen in KWG, ZAG & weiteren Aufsichtsgesetzen sind in Kraft |
Ein Embargo ist eine Maßnahme, die ein Land ergreift, um den Handel mit einem anderen Land einzuschränken. Es kann auch verwendet werden, um den Zugang zu Ressourcen oder anderen Vorteilen zu begrenzen. Im Allgemeinen gelten Embargos als eine Art Sanktion oder Strafe.
Das Wort „Embargo“ stammt aus dem Spanischen und bedeutet „Befehl“. In der Regel wird es von einer Regierung oder einer internationalen Organisation wie der Vereinten Nationen verhängt. Embargos können aus vielen Gründen verhängt werden, aber häufig sind sie politischer oder wirtschaftlicher Natur.
Zum Beispiel könnte ein Land versuchen, den Handel mit einem anderen Land zu stoppen, weil es Menschenrechtsverletzungen begeht.
Oder es könnte versuchen, die Wirtschaft eines anderen Landes zu schwächen, indem es den Zugang zu wichtigen Ressourcen blockiert. Embargos können weitreichende Auswirkungen haben und sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene sehr polarisierend sein.
Embargos sind eine Form der internationalen Handelsbeschränkung und werden häufig als Instrument der Außenpolitik eingesetzt. Sie können jedoch auch auf nationaler Ebene verhängt werden. Beispiele für nationale Embargos sind die US-Embargos gegen Russland und Iran.
Ein Embargo ist im Grunde ein Handelsbeschränkungsabkommen, das von einem Land oder einer Organisation verhängt wird, um den Handel mit einem anderen Land oder einer Organisation zu begrenzen. Embargos können aus politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Gründen verhängt werden.
Die Wirkung eines Embargos hängt von seiner Ausgestaltung ab. Ein vollständiges Embargo bedeutet in der Regel, dass keine Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Ländern bestehen. Dies kann bedeuten, dass keine Waren zwischen den Ländern ausgetauscht werden dürfen, dass Reisende nicht zwischen den Ländern reisen dürfen oder dass Banken keine Geschäfte zwischen den Ländern tätigen dürfen.
In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, ein vollständiges Embargo durchzusetzen. Oft werden daher nur Teile des Handels betroffen. So kann beispielsweise ein Land die Einfuhr bestimmter Waren aus einem anderen Land verbieten, aber die Ausfuhr von Waren in dieses Land erlauben. Embargos können temporärer oder dauerhafter Natur sein. Einige Embargos werden verhängt, um bestimmte Ziele zu erreichen, und werden danach aufgehoben. Andere Embargos bleiben jedoch bestehen, bis die Situation, die sie verursacht hat, sich geändert hat.
Embargo und Sanktion sind zwei Begriffe, die oft in einem Atemzug genannt werden. Beide bezeichnen politische Maßnahmen, die von einer Regierung oder einer internationalen Organisation ergriffen werden, um bestimmte Länder oder Organisationen zu bestrafen oder zu verurteilen.
Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Begriffen. Ein Embargo ist eine politische Maßnahme, die darauf abzielt, den Handel mit einem bestimmten Land oder einer bestimmten Organisation zu unterbinden. Die Idee dahinter ist, dass diese Länder oder Organisationen dadurch wirtschaftlich unter Druck gesetzt werden und so ihr Verhalten ändern.
Ein Embargo kann sowohl vollständig (also kein Handel mit dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation mehr möglich) als auch teilweise (nur noch bestimmte Güter dürfen gehandelt werden) sein.
Sanktionen hingegen sind politische Maßnahmen, die vor allem finanziellen Druck ausüben sollen. Dazu wird in der Regel das Kontingent an Geldmitteln, das ein Land von internationalen Organisationen erhält, reduziert oder ganz gestrichen. Ziel ist es, das betreffende Land finanziell zu schwächen und so zu veranlassen, sein Verhalten zu ändern.
Sanktionen können auch andere Formen annehmen, etwa Reisebeschränkungen für Staatsangehörige des betreffenden Landes. In der Praxis gibt es oft auch Kombinationen von Embargo und Sanktion, also etwa ein Handels- und Finanzembargo.
Sanktionen der Europäischen Union (EU) haben als außenpolitisches Instrument an Bedeutung gewonnen.
Die auf EU-Verordnungen basierenden Sanktionen, die auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen worden sind, gelten in Deutschland unmittelbar. Für den operativen Vollzug dieser Sanktionen ist für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden und Stellen auf Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit erforderlich.
Nachdem mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I bereits kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung realisiert worden sind, werden nun mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht werden.
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II – SDG II – sieht vor, eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene einzurichten. Diese soll die Durchsetzung des Sanktionsrechts in Deutschland übernehmen, soweit nicht bereits das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind.
Des Weiteren wird ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften geschaffen. Hierzu soll auch ein korrespondierendes Register angelegt werden.
Außerdem wird die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle vorgesehen. Darüber hinaus soll es künftig möglich sein, im Rahmen von Sanktionen einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung bestimmter Regelungen in Unternehmen zu bestellen.
Ferner ist geplant, Immobiliendaten mit dem Transparenzregister zu verknüpfen.
Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten sollen künftig verpflichtet sein, dies der Behörde mitzuteilen – dies gilt auch für Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb.
Zudem soll ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen eingeführt werden.
Weitere Regelungen, die mit dem SDG II eingeführt werden sind:
Weiterbildung ist in unserer schnelllebigen Zeit wichtiger denn je. Auch wenn man denkt, man sei auf dem neuesten Stand der Dinge, so ist es doch wichtig, sich immer weiterzubilden. Denn nur so kann man auch in Zukunft erfolgreich sein. Wer sich nicht weiterbildet, bleibt auf der Strecke.
Besonders in beruflichen Situationen ist Weiterbildung wichtig. Denn nur, wer auf dem neusten Stand der Dinge ist und die neuesten Trends kennt, kann auch erfolgreich sein. Weiterbildung ist also nicht nur für die eigene Karriere wichtig, sondern kann auch den Erfolg eines Unternehmens beeinflussen.
Innovative Unternehmen setzen deshalb immer wieder auf die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Denn nur so kannst du sicherstellen, dass deine Mitarbeiter auch in Zukunft erfolgreich sind und das Unternehmen weiterhin erfolgreich bleibt.
Ein Embargo ist eine (meist zeitlich befristete) staatliche oder internationale Maßnahme, die Handel, Dienstleistungen und/oder Finanzströme mit bestimmten Ländern, Personen oder Sektoren einschränkt oder verbietet.
Embargos werden per Rechtsakt (z. B. EU-Verordnung, UN-Beschluss, nationaler Erlass) festgelegt und definieren wer (Länder/Personen/Sektoren), was (Waren, Services, Kapital) und wie (Umfang, Ausnahmen, Genehmigungen) betroffen sind. Unternehmen müssen vor Geschäftsabschluss prüfen, ob ein Geschäft gegen ein Embargo oder eine Sanktion verstößt.
Ein Embargo unterbindet oder beschränkt primär den Handel/Verkehr. Sanktionen adressieren breiter: Finanzsanktionen (Einfrieren von Vermögenswerten), Listungen natürlicher/juristischer Personen, Reiseverbote etc. In der Praxis treten Embargos und Sanktionen häufig kombiniert auf.
SDG II stärkt die Durchsetzung: u. a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (Bund), Verfahren zur Vermögensermittlung sanktionierter Personen/Personengesellschaften samt Register, Hinweisannahmestelle, Möglichkeit eines Sonderbeauftragten in Unternehmen, Verknüpfung Immobiliendaten ↔ Transparenzregister, Mitteilungspflichten für ausländische Vereinigungen mit deutschem Grundeigentum (auch Bestandsfälle) und ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen.
Betroffen sind Unternehmen aller Branchen (Export/Import, Dienstleistungen, Finanzflüsse), insbesondere Verpflichtete nach GwG (z. B. Finanzinstitute), aber auch Nicht-Finanzunternehmen bei Zahlungen, Lieferungen, Immobilien- oder Dienstleistungsgeschäften.
Mindestens: Sanktionslisten-Screening (Kunde, Eigentümer, Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte), Güter-/Länder-/Sektorprüfungen, Prüfung von Zahlungen/Bankwegen, Embargo-Genehmigungen/Ausnahmen (falls relevant), Dokumentation & Freigabeprozesse, Schulungen sowie laufendes Monitoring von Rechtsänderungen.
Wesentlich sind die Verknüpfung von Immobilien- mit Transparenzregisterdaten, Mitteilungspflichten für ausländische Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland (auch für Bestandsfälle) sowie das Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen. Ziel: Vermögensverschleierung erschweren und Durchsetzung beschleunigen.
Bußgelder, strafrechtliche Risiken, Einziehung von Erlösen, Reputationsschäden, Ausschluss von Förderungen/öffentlichen Aufträgen. Zusätzlich drohen vertragliche Schäden (Lieferstopp, Kündigung) und Zahlungsblockaden durch Banken.
1) Risikoanalyse & Policy, 2) Prozessdesign (Screening, Prüfpfade, Vier-Augen-Freigaben), 3) Tools (Listen-/Transaktions-Screening), 4) Schulungen & Notfallabläufe, 5) Dokumentation (Prüfprotokolle, Entscheidungen), 6) laufende Rechtsbeobachtung & Audits.
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