Startseite Seminare News ICAAP und ILAAP 2026/2027: Pflichten, Perspektiven, Neuerungen
Fachbeitrag · Risikomanagement und Aufsichtsrecht

ICAAP und ILAAP 2026/2027: Pflichten, Perspektiven, Neuerungen

ICAAP und ILAAP sind kein neues System. Neu ist der Rahmen, in dem beide Prozesse 2026 und 2027 bewertet werden. Dieser Fachbeitrag erklärt, wie Kapital- und Liquiditätsadäquanz aufsichtlich verlangt und geprüft werden und was Ihr Institut bis Anfang 2027 umsetzen sollte.

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 15 MinutenAutor: Achim Schulz
Für Geschäftsleitung, Risikocontrolling, Treasury, Meldewesen, Interne Revision und Aufsichtsorgane von Kreditinstituten (bedeutende Institute und weniger bedeutende Institute)

Management Summary

ICAAP und ILAAP sind institutseigene Prozesse, mit denen ein Institut laufend beurteilt, ob Kapital und Liquidität für seine wesentlichen Risiken ausreichen. Rechtsgrundlage sind Art. 73 und Art. 86 CRD, in Deutschland § 25a Abs. 1 KWG und die MaRisk. Sie liegen in der Verantwortung der Geschäftsleitung.

Vier Entwicklungen prägen 2026 und 2027: Das BRUBEG hat die CRD VI in das KWG übertragen und ESG-Risiken ausdrücklich in die Risikotragfähigkeit eingebunden (§ 25a Abs. 1 Satz 3 und § 26c KWG). Die 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) hat die Anforderungen an weniger bedeutende Institute neu gefasst; für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. Die EZB hat im Juli 2026 ihren ICAAP-Leitfaden überarbeitet und das Einreichungsverfahren klargestellt. Ab 01.01.2027 gelten die revidierten EBA-SREP-Leitlinien.

Wer prüft, ist eindeutig geregelt: Die EBA prüft keine einzelnen ICAAPs. Bei bedeutenden Instituten bewertet die EZB beide Prozesse im SREP, bei weniger bedeutenden Instituten BaFin und Bundesbank. Aus dem SREP können Säule-2-Anforderungen folgen.

Für die Umsetzung empfehlen sich drei No-Regret-Schritte: eine Gap-Analyse gegen die 9. MaRisk-Novelle und § 26c KWG, die Einbindung von ESG-Risiken bis Ende 2026 und ein fester Validierungsplan. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

ICAAP und ILAAP: Sachverhalt und Normbezug

Dieser Abschnitt trennt geltendes und künftiges Recht. Die Kennzeichnung steht jeweils am Absatzanfang.

Was ICAAP und ILAAP sind – und was nicht

Geltendes Recht Nach Art. 73 CRD müssen Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie Höhe, Art und Verteilung ihres internen Kapitals laufend bewerten und aufrechterhalten. Art. 86 CRD verlangt entsprechende Strategien, Verfahren und Systeme für das Liquiditätsrisiko, einschließlich untertägiger Liquidität, Stresstests und Notfallplänen. § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG setzt dies um: Das Institut hat die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen. Nach Nr. 2 gehören dazu Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit mit einer vorsichtigen Ermittlung der Risiken, der Stressverluste (einschließlich des aufsichtlichen Stresstests nach § 6b Abs. 3 KWG) und des Risikodeckungspotenzials.

  • ICAAP beantwortet die Frage: Reicht das Kapital, um alle wesentlichen Risiken heute und über die Planungsperiode zu tragen?
  • ILAAP beantwortet die Frage: Kann das Institut seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen und sich nachhaltig refinanzieren?

Beide sind institutseigene Prozesse in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Sie sind weder ein Aktionsplan noch eine Aufsichtsentscheidung.

Praxis-Tipp: Beschreiben Sie ICAAP und ILAAP intern als Steuerungsprozesse mit Verantwortlichen, Terminen und Eskalationswegen, nicht als jährlichen Bericht.

Wer prüft? ICAAP und ILAAP im SREP

Geltendes Recht Die Aufsicht bewertet ICAAP und ILAAP im Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) nach Art. 97 CRD beziehungsweise § 6b KWG. Zuständig ist bei bedeutenden Instituten die EZB mit ihren Joint Supervisory Teams, bei weniger bedeutenden Instituten (LSI) die BaFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank.

Die EBA prüft keine einzelnen ICAAPs und verhängt keine Sanktionen gegen Institute. Sie legt in Leitlinien fest, wie die zuständigen Behörden den SREP einheitlich durchführen. Aus dem SREP folgen institutsspezifische Anforderungen, insbesondere die Säule-2-Anforderung (P2R) nach Art. 104a CRD beziehungsweise § 6c KWG und die Säule-2-Empfehlung (P2G) nach Art. 104b CRD beziehungsweise § 6d KWG.

Künftiges Recht Ab 01.01.2027 gelten die revidierten EBA-Leitlinien zu SREP und aufsichtlichen Stresstests. Sie ersetzen die Leitlinien EBA/GL/2022/03, integrieren ESG-Risiken, operationelle Resilienz und IKT-Risiken, berücksichtigen das Zusammenspiel von Output Floor und Säule 2 und verlangen weiterhin, dass die Behörden ICAAP und ILAAP als Teil der Kapital- und Liquiditätsbewertung beurteilen.

Der ICAAP: normative und ökonomische Perspektive

Geltendes Recht (LSI) Die 9. MaRisk-Novelle regelt die Risikotragfähigkeit in AT 4.1:

  • Tz. 1: Auf Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken durch das Risikodeckungspotenzial laufend gedeckt sind. Die Erläuterung verweist auf den Leitfaden von BaFin und Bundesbank zur Risikotragfähigkeit in der jeweils gültigen Fassung.
  • Tz. 2: Das Risikotragfähigkeitskonzept muss sowohl das Ziel der Fortführung des Instituts als auch den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht berücksichtigen. Das entspricht der normativen und der ökonomischen Perspektive.
  • Tz. 4 und 5: Risiken, die sich nicht sinnvoll durch Kapital begrenzen lassen (etwa das Zahlungsunfähigkeitsrisiko), dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn sie angemessen gesteuert werden. Schwer quantifizierbare Risiken werden über Expertenschätzungen oder Puffer erfasst.
  • Tz. 8 und 9: Die Geschäftsleitung genehmigt Methoden und Verfahren. Diese sind vor der Ersteinführung zu validieren und danach mindestens alle drei Jahre erneut. Kleine Institute dürfen auf die Trennung zwischen Methodenentwicklung und Validierung verzichten.
  • Tz. 10: Ein mehrjähriger Kapitalplanungsprozess ist jährlich durchzuführen; adverse Entwicklungen sind zu berücksichtigen.

Geltendes Recht (bedeutende Institute) Der überarbeitete EZB-ICAAP-Leitfaden (Juli 2026) behält die sieben Grundsätze von 2018 bei. Neu ist vor allem die Präzisierung des Management-Puffers: Er ist ein internes Steuerungskonzept des Instituts und keine aufsichtliche Anforderung. Die EZB erwartet eine vorausschauende Beurteilung der Kapitaladäquanz in normativer und ökonomischer Perspektive für mindestens drei Jahre.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie, wie Ergebnisse der ökonomischen Perspektive in die normative Kapitalplanung einfließen. Prüfer fragen gezielt nach dieser Verbindung.

Der ILAAP: Liquidität, Refinanzierung und Stresstests

Geltendes Recht (LSI) Die Anforderungen stehen in BTR 3 MaRisk:

  • Tz. 1: Das Institut muss sicherstellen, dass es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann, einschließlich der Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos und einer ausreichenden Diversifikation der Refinanzierungsquellen und Liquiditätspuffer.
  • Tz. 2: Ein Verfahren zur frühzeitigen Erkennung von Liquiditätsengpässen ist regelmäßig, mindestens aber jährlich, zu überprüfen.
  • Tz. 3: Liquiditätsübersichten müssen die Lage im kurz-, mittel- und langfristigen Bereich darstellen.
  • Tz. 4: Die Liquiditätspuffer müssen den in den Stresstests ermittelten Bedarf über einen dem Risikoappetit entsprechenden Zeithorizont abdecken, mindestens aber einen Monat.
  • Tz. 5: Ein Liquiditätsverrechnungssystem verteilt Kosten, Nutzen und Risiken verursachungsgerecht.
  • Tz. 6: Stresstests müssen institutseigene, marktweite und kombinierte Ursachen abdecken; das Institut ermittelt seinen Überlebenshorizont. Kleine Institute dürfen sich auf das Szenario mit der größten Wirkung beschränken.
  • Tz. 7: Ein Liquiditätsnotfallplan mit Liquiditätsquellen und Kommunikationswegen ist vorzuhalten.
  • Tz. 9: Ein mehrjähriger interner Refinanzierungsplan ist aufzustellen.
  • BT 3: Über Liquiditätsrisiken und Liquiditätssituation ist mindestens vierteljährlich zu berichten.

Geltendes Recht (bedeutende Institute) Maßgeblich bleibt der EZB-ILAAP-Leitfaden vom November 2018, ergänzt durch die EZB-Klarstellung von Juli 2026.

Praxis-Tipp: Verknüpfen Sie die regulatorischen Kennziffern LCR und NSFR nach CRR mit den institutseigenen Stressszenarien. Der ILAAP verlangt mehr als die Einhaltung von Säule-1-Quoten.

ESG-Risiken im ICAAP und ILAAP

Geltendes Recht Seit dem BRUBEG nennt § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG ausdrücklich kurz-, mittel- und langfristige Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. § 26c KWG konkretisiert dies:

  • § 26c Abs. 1 Nr. 1: ESG-Risikoplan nach § 26d KWG als Teil der Risikostrategie
  • § 26c Abs. 1 Nr. 3: Erfassung der ESG-Risiken in den Verfahren zur Risikotragfähigkeit in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht
  • § 26c Abs. 1 Nr. 4 und 5: Prozesse und Ausstattung für ESG-Risiken über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

Die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01) gelten seit 11.01.2026, für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) spätestens ab 11.01.2027.

Künftiges Recht Die EBA-Leitlinien zur Umwelt-Szenarioanalyse (EBA/GL/2025/04) gelten ab 01.01.2027. Sie betreffen unmittelbar die Stresstests in ICAAP und ILAAP.

Governance und Einreichung bei der EZB

Geltendes Recht (bedeutende Institute) Die EZB-Klarstellung von Juli 2026 setzt keine neuen Anforderungen, beschreibt aber das Einreichungsverfahren:

  • Jahrespaket bis 15. März: unter anderem Capital Adequacy Statement (CAS), Liquidity Adequacy Statement (LAS), Kapital- und Refinanzierungspläne und Reader's Manual. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Arbeitstag.
  • CAS und LAS werden vom Leitungsorgan erstellt, abgestimmt und unterzeichnet und umfassen jeweils etwa 15 Seiten.
  • Laufende Einreichung: Neue oder wesentlich geänderte ICAAP- und ILAAP-Dokumente sind einzureichen, sobald sie intern gelten.
  • Ausschüttungspolitik: formalisiert, vom Leitungsorgan genehmigt und Teil der ICAAP-Unterlagen.
Praxis-Tipp: Die EZB-Leitfäden binden weniger bedeutende Institute nicht unmittelbar. Sie eignen sich aber als Maßstab guter Praxis, etwa bei CAS und LAS und beim Nachweis der Genehmigungen in Protokollen.

Anwendungsbereich der 9. MaRisk-Novelle

Geltendes Recht Die 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026) gilt seit ihrer Veröffentlichung. Für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027.

  • Bedeutende Institute fallen aus dem Anwendungsbereich (AT 2.1 Tz. 1). Für sie gelten unmittelbar die europäischen Vorgaben und die EZB-Leitfäden.
  • Die MaRisk unterscheiden Größenklassen: kleine Institute (SNCI nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR) und sehr kleine Institute (Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt) mit konkreten Erleichterungen.
  • Wertpapierinstitute unterliegen nicht dem ICAAP nach CRD, sondern Art. 24 IFD und § 39 WpIG sowie den WpI-MaRisk.

Vertiefung zum Aufsichtsrecht: Seminare Aufsichtsrecht.

Fristen und Zeitpunkte

Die Rechtsstände im Überblick, Stand Oktober 2026:

Geltendes Recht
  • Art. 73, 86 und 97 CRD in der Fassung der CRD VI
  • § 25a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KWG; § 26c KWG (ESG-Risiken im Risikomanagement, seit 01.04.2026 durch das BRUBEG)
  • 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026)
  • EZB-ICAAP-Leitfaden (Juli 2026), EZB-ILAAP-Leitfaden (November 2018), EZB-Klarstellung (Juli 2026)
  • EBA/GL/2025/01 (ESG-Risiken) für Nicht-SNCI seit 11.01.2026
  • EBA-SREP-Leitlinien EBA/GL/2022/03
Übergang
  • Zusätzliche Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle: Übergangsfrist bis 01.01.2027
  • EBA/GL/2025/01 für SNCI spätestens ab 11.01.2027
Künftiges Recht
  • Revidierte EBA-SREP-Leitlinien ab 01.01.2027 (Drittstaatenzweigstellen ab 11.01.2027)
  • EBA/GL/2025/04 (Umwelt-Szenarioanalyse) ab 01.01.2027
  • Schrittweise Einführung des Output Floor nach CRR III bis 72,5 % ab 2030

Fahrplan bis 2027

ZeitpunktMaßnahme oder Ereignis
sofortGap-Analyse ICAAP und ILAAP gegen 9. MaRisk-Novelle und § 26c KWG
bis Ende 2026ESG-Risiken in Risikoinventur, Risikotragfähigkeit und Liquiditätsstresstests einbauen; Validierungsplan (spätestens alle drei Jahre) festlegen
01.01.2027Ende der MaRisk-Übergangsfrist; Geltung der revidierten EBA-SREP-Leitlinien und von EBA/GL/2025/04
11.01.2027EBA/GL/2025/01 spätestens auch für SNCI
15.03.2027Jahrespaket ICAAP und ILAAP der bedeutenden Institute an die EZB

Pflichten nach Funktion

CRD und MaRisk legen ICAAP und ILAAP in die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung. Die Aufgabenverteilung darunter ist institutsindividuell. Die folgende Zuordnung zeigt, wie sich die Anforderungen in der Praxis typischerweise auf Funktionen verteilen; sie ist keine gesetzliche Aufgabenverteilung.

Geschäftsleitung

  • Verantwortet beide Prozesse und genehmigt Methoden und Verfahren (AT 4.1 Tz. 8 MaRisk).
  • Bei bedeutenden Instituten erstellt, stimmt ab und unterzeichnet das Leitungsorgan CAS und LAS.
  • Genehmigt die Ausschüttungspolitik, soweit sie Teil der ICAAP-Unterlagen ist.

Risikocontrolling

  • Führt die Risikoinventur und ermittelt Risiken, Stressverluste und Risikodeckungspotenzial (§ 25a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KWG).
  • Verknüpft normative und ökonomische Perspektive (AT 4.1 Tz. 2).
  • Betreibt die jährliche mehrjährige Kapitalplanung (AT 4.1 Tz. 10) und koordiniert die Validierung (AT 4.1 Tz. 8 und 9).

Treasury

  • Steuert Liquidität, Liquiditätspuffer und Refinanzierungsquellen (BTR 3 Tz. 1 und 4).
  • Pflegt den Liquiditätsnotfallplan und den mehrjährigen Refinanzierungsplan (BTR 3 Tz. 7 und 9).
  • Wendet das Liquiditätsverrechnungssystem an (BTR 3 Tz. 5).

Meldewesen

  • Liefert die Datenbasis für LCR und NSFR nach CRR.
  • Stellt sicher, dass Zahlen in Kapital- und Liquiditätsplanung, Meldungen und Berichten konsistent sind.

Interne Revision

  • Prüft prozessunabhängig, ob die Verfahren zu ICAAP und ILAAP angemessen und wirksam sind.
  • Beurteilt, ob Validierung und Genehmigungen nachvollziehbar dokumentiert sind.

Aufsichtsorgan

  • Lässt sich über Risikotragfähigkeit und Liquiditätslage berichten.
  • Liquiditätsrisiken und Liquiditätssituation sind mindestens vierteljährlich zu berichten (BT 3 MaRisk); die Berichtswege bis zum Aufsichtsorgan legt das Institut fest.

Qualifizierung für diese Funktionen: Seminare für Risikomanager und Seminare Interne Revision.

Typische Schwachstellen in ICAAP und ILAAP

Die folgenden Punkte ergeben sich aus den Anforderungen selbst. Sie sind Prüfansätze, keine Befunde über einzelne Institute.

Jahresbericht statt Steuerungsprozess

Der Prozess wird einmal jährlich dokumentiert, aber nicht laufend gesteuert.

Normbezug: § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG (Risikotragfähigkeit laufend sicherstellen)

Perspektiven nicht verknüpft

Normative und ökonomische Perspektive werden getrennt gerechnet; die Überleitung fehlt.

Normbezug: AT 4.1 Tz. 2 MaRisk

ESG-Risiken fehlen im Kern

ESG-Risiken stehen in einer Anlage, nicht in Risikoinventur, Risikotragfähigkeit und Stresstests.

Normbezug: § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG; § 26c Abs. 1 Nr. 3 KWG

Validierung überfällig

Methoden wurden nicht vor Einführung oder nicht innerhalb von drei Jahren validiert.

Normbezug: AT 4.1 Tz. 8 und 9 MaRisk

Liquiditätspuffer zu knapp bemessen

Der Puffer orientiert sich an Quoten statt am institutseigenen Stressbedarf von mindestens einem Monat.

Normbezug: BTR 3 Tz. 4 und 6 MaRisk

Genehmigungen nicht nachweisbar

Beschlüsse der Geschäftsleitung zu Methoden, Plänen und Statements fehlen in den Protokollen.

Normbezug: AT 4.1 Tz. 8 MaRisk; bei bedeutenden Instituten EZB-Klarstellung zu CAS und LAS

Quick-Check: Wo steht Ihr Institut?

Beantworten Sie jede Prüffrage mit ja oder nein. Jedes Nein markiert Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Lücke
RisikoinventurSind alle wesentlichen Risiken einschließlich ESG-Risiken erfasst?§ 25a Abs. 1 Satz 3 KWG; AT 4.1 Tz. 1ESG-Risiken nur als Anlage geführt
PerspektivenIst die Verbindung von normativer und ökonomischer Perspektive dokumentiert?AT 4.1 Tz. 2Beide Perspektiven getrennt berechnet
KapitalplanungIst sie mehrjährig, jährlich aktualisiert und mit Basis- und adversem Szenario hinterlegt?AT 4.1 Tz. 10Adverses Szenario fehlt
ValidierungSind Methoden vor Einführung und danach mindestens alle drei Jahre validiert?AT 4.1 Tz. 8 und 9Letzte Validierung länger als drei Jahre her
ESG-StresstestsIst die Umwelt-Szenarioanalyse nach EBA/GL/2025/04 vorbereitet?EBA/GL/2025/04 ab 01.01.2027Keine Umwelt-Szenarien im Stresstest
LiquiditätspufferDeckt der Puffer den Stressbedarf für mindestens einen Monat?BTR 3 Tz. 4Puffer nur an LCR ausgerichtet
Überlebenshorizont und NotfallplanIst der Überlebenshorizont ermittelt und der Notfallplan getestet?BTR 3 Tz. 6 und 7Notfallplan nie getestet
RefinanzierungsplanLiegt ein mehrjähriger interner Refinanzierungsplan vor?BTR 3 Tz. 9Planungshorizont zu kurz
LiquiditätsberichtWird mindestens vierteljährlich berichtet?BT 3 MaRiskBerichtsrhythmus unregelmäßig
GenehmigungenSind die Genehmigungen der Geschäftsleitung in Protokollen nachweisbar?AT 4.1 Tz. 8Beschlüsse nicht protokolliert

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen

Diese Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie die offenen Detailfragen der neuen Regelwerke ausgehen.

1. Gap-Analyse sofort

Vergleichen Sie ICAAP und ILAAP mit der 9. MaRisk-Novelle und § 26c KWG. Priorisieren Sie Lücken nach Übergangsfrist 01.01.2027.

2. ESG-Risiken bis Ende 2026 einbauen

Nehmen Sie ESG-Risiken in Risikoinventur, Risikotragfähigkeit und Liquiditätsstresstests auf (§ 26c Abs. 1 Nr. 3 KWG).

3. Validierungsplan festlegen

Legen Sie Termine und Verantwortliche fest, spätestens alle drei Jahre (AT 4.1 Tz. 9 MaRisk).

4. Verknüpfung dokumentieren

Beschreiben Sie, wie die ökonomische in die normative Perspektive einfließt, und definieren Sie den Management-Puffer als internes Konzept.

5. Genehmigungen nachweisbar machen

Halten Sie Beschlüsse in Protokollen fest. Weniger bedeutende Institute können CAS und LAS als Strukturvorbild nutzen.

Fazit: ICAAP und ILAAP als Steuerungsprozess verankern

ICAAP und ILAAP bleiben die institutseigenen Kernprozesse für Kapital- und Liquiditätsadäquanz. Der Rahmen verändert sich: ESG-Risiken gehören in die Risikotragfähigkeit, die 9. MaRisk-Novelle und die revidierten EBA-SREP-Leitlinien erhöhen die Anforderungen an Dokumentation und Verknüpfung, und die EZB stellt ihre Erwartungen an die Einreichung klar.

Kein neues System

Die Prozesse sind etabliert; neu sind Rahmen und Prüfmaßstab.

Klare Zuständigkeit

Die EBA konkretisiert, EZB sowie BaFin und Bundesbank prüfen im SREP.

Stichtag 01.01.2027

Übergangsfrist der MaRisk, revidierte SREP-Leitlinien und Umwelt-Szenarioanalyse greifen zusammen.

FAQ zu ICAAP und ILAAP

Ist ICAAP und ILAAP ein neues System?+–

Nein. Der ICAAP besteht seit Basel II, der ILAAP hat sich mit der CRD IV etabliert. Neu sind die Rahmenbedingungen: CRD VI und BRUBEG, die 9. MaRisk-Novelle, der überarbeitete EZB-ICAAP-Leitfaden von Juli 2026 und die revidierten EBA-SREP-Leitlinien ab 01.01.2027.

Prüft die EBA den ICAAP meines Instituts?+–

Nein. Die EBA prüft keine einzelnen ICAAPs und verhängt keine Sanktionen gegen Institute. Sie konkretisiert in Leitlinien, wie die zuständigen Behörden den SREP durchführen. Zuständig sind die EZB bei bedeutenden Instituten sowie BaFin und Bundesbank bei weniger bedeutenden Instituten.

Ist der Management-Puffer Pflicht?+–

Nach dem überarbeiteten EZB-ICAAP-Leitfaden von Juli 2026 ist der Management-Puffer ein internes Steuerungskonzept des Instituts und keine aufsichtliche Anforderung.

Gilt der ICAAP für Wertpapierinstitute?+–

Nicht nach der CRD. Für Wertpapierinstitute gelten Art. 24 IFD und § 39 WpIG sowie die WpI-MaRisk.

Binden die EZB-Leitfäden auch weniger bedeutende Institute?+–

Nicht unmittelbar. Weniger bedeutende Institute unterliegen den MaRisk und der Aufsicht von BaFin und Bundesbank. Die EZB-Leitfäden eignen sich jedoch als Maßstab guter Praxis, etwa für die Struktur von Capital Adequacy Statement und Liquidity Adequacy Statement.

Wie oft müssen die Methoden der Risikotragfähigkeit validiert werden?+–

Nach AT 4.1 Tz. 8 und 9 MaRisk sind Methoden und Verfahren vor der Ersteinführung zu validieren und danach mindestens alle drei Jahre erneut. Kleine Institute dürfen auf die Trennung zwischen Methodenentwicklung und Validierung verzichten.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst: EU-Rechtsakte, Bundesrecht, danach Aufsichtsbehörden. Je Eintrag steht, wofür die Quelle einsteht. Rechtsstand: Oktober 2026.

EU-Rechtsakte

Bundesrecht

Aufsichtsbehörden

  • BaFin – Rundschreiben 06/2026 (BA) zur 9. MaRisk-Novelle und Fachartikel zum Anwendungsbereich; Abruf über den Bereich Rundschreiben.
  • Deutsche Bundesbank – Mitwirkung in der laufenden Aufsicht über weniger bedeutende Institute; Berichte zur Umsetzung des BRUBEG.
  • EZB-Bankenaufsicht – EZB-ICAAP-Leitfaden (Juli 2026), EZB-ILAAP-Leitfaden (November 2018) und EZB-Klarstellung zur Einreichung (Juli 2026).
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) – Revidierte SREP-Leitlinien (Final Report Juni 2026), EBA/GL/2025/01 (ESG-Risiken) und EBA/GL/2025/04 (Umwelt-Szenarioanalyse).

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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