In der Finanzwelt ist der Begriff „Korrespondenzbeziehungen“ weit verbreitet, besonders im Bereich der Wertpapiertransaktionen. Diese Beziehungen spielen eine zentrale Rolle im internationalen Finanzsystem und beeinflussen maßgeblich, wie Finanzdienstleistungen zwischen verschiedenen Instituten erbracht werden.
Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung und die Funktionsweise von Korrespondenzbeziehungen bei Wertpapiertransaktionen, unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen und der praktischen Umsetzung im Rahmen der Geldwäschebekämpfung.
Die ML-Vorschriften (The Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017) definieren „Korrespondenzbeziehungen“ als Beziehungen zwischen Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich solcher, die für Wertpapiertransaktionen oder Geldüberweisungen eingerichtet wurden. Diese Beziehungen können verschiedene Formen annehmen, z. B. die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Korrespondenzstelle für eine Gegenpartei.
Im Kontext der Wertpapiertransaktionen spricht man von einer „Wertpapierkorrespondenzbeziehung„, bei der ein Wertpapierdienstleister (Korrespondent) im Namen eines grenzüberschreitenden Intermediärs (Respondent) agiert.
Bei der Erbringung von Maklerdiensten für Fonds ist es üblich, dass diese Fonds diskretionär von einem ordnungsgemäß regulierten Anlageverwalter verwaltet werden. Dabei besteht eine vertragliche Beziehung zwischen dem Maklerunternehmen und dem Anlageverwalter, wobei das Unternehmen Anweisungen vom Anlageverwalter erhält. In diesem Szenario ist der Anlageverwalter der Kunde des Unternehmens im Sinne der Geldwäschebekämpfung (AML).
Falls der Anlageverwalter seine Ermessensbefugnis an einen Unterverwalter delegiert, wird dieser Unterverwalter ebenfalls als Kunde im Sinne der AML betrachtet. Ob die Sorgfaltspflichten (Customer Due Diligence, CDD) auch auf die zugrundeliegenden Fonds angewendet werden sollten, hängt von der Art der Beziehung des Unternehmens zu beiden Einrichtungen ab.
Laut den FATF-Leitlinien (Financial Action Task Force) müssen Korrespondenz-Wertpapierdienstleister keine CDD-Maßnahmen für die Kunden des Korrespondenz-Wertpapierdienstleisters durchführen, sofern sie die Sorgfaltspflichtanforderungen für den Korrespondenzempfänger/Vermittler erfüllen.
Das bedeutet, dass ein Makler, der Dienstleistungen für einen inländischen oder grenzüberschreitenden Intermediär (z. B. einen Anlageverwalter) erbringt, die Transaktionen dieses Intermediärs überwachen muss, aber nicht zwingend CDD für die zugrunde liegenden Kunden des Intermediärs durchführen muss.
In bestimmten Situationen, in denen eine Wertpapierkorrespondenzbeziehung besteht, muss der zugrunde liegende Fonds nicht als Kunde für AML-Zwecke behandelt werden, es sei denn:
In solchen Fällen sollte das Unternehmen zumindest den Namen des Fonds und andere relevante Informationen einholen, um eine wirksame Überprüfung zur Einhaltung der internationalen Sanktionsregelungen zu unterstützen.
Die Sorgfaltspflicht des Kunden (CDD) variiert je nach Art der Korrespondenzbeziehung:
Korrespondenzbeziehungen bei Wertpapiertransaktionen sind komplex und erfordern ein tiefes Verständnis der regulatorischen Anforderungen und der praktischen Umsetzung von AML-Maßnahmen. Die Hauptaufgabe eines Wertpapierkorrespondenzdienstleisters besteht darin, die Transaktionen des Intermediärs zu überwachen und sicherzustellen, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt werden. Dabei spielt die risikobasierte Bewertung eine entscheidende Rolle, um die Integrität des Finanzsystems zu wahren und Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen.
Die Einhaltung der internationalen Sanktionsregelungen und die sorgfältige Prüfung der Kundenidentität sind unerlässliche Bestandteile dieses Prozesses. Durch die Anwendung geeigneter CDD-, EDD- und SDD-Maßnahmen können Finanzinstitute sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig die Risiken, die mit grenzüberschreitenden Finanztransaktionen verbunden sind, minimieren.