Lehrgang Geldwäschebeauftragter
Sachkunde für die Rolle, die Meldefälle steuert und die Kommunikation nach der Meldung verantwortet.
Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: 17 Minuten · Autor: Achim Schulz
Das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 GwG, international „Tipping-off“-Verbot, soll verhindern, dass Betroffene gewarnt werden und Vermögenswerte dem Zugriff der Behörden entziehen. Eine Verdachtsmeldung ist erst der Anfang: Danach kann jede unbedachte Bemerkung Ermittlungen gefährden, etwa der Anruf des Kunden, warum seine Überweisung nicht ausgeführt wird, die Frage des Kundenbetreuers, ob er kündigen soll, oder die E-Mail an die Partnerbank.
Dieser Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte und Stellvertretungen, Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr, Geschäftsleitung und Interne Revision bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG im Finanz- und Nichtfinanzsektor. Er zeigt, was genau verboten ist, welche Ausnahmen gelten, wie Sie mit Kundennachfragen umgehen und was Sie bis zum 10.07.2027 umstellen sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
§ 47 Abs. 1 GwG untersagt es Verpflichteten, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte in Kenntnis zu setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren und von einem Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin gilt das Verbot auch mittelbar, etwa im Rahmen einer Befragung des Kunden.
Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG: für staatliche Stellen, innerhalb der Unternehmensgruppe, in bestimmten Berufsnetzwerken und zwischen Verpflichteten, die an derselben Transaktion mit demselben Vertragspartner beteiligt sind. Ein zweiter Weg ist der Informationsaustausch nach § 47 Abs. 5 GwG, der aber nie die Tatsache der Meldung selbst umfasst.
Schwierig wird es in der Praxis bei Kundennachfragen, beim Anhalten einer Transaktion durch die FIU, bei der Kündigung der Geschäftsbeziehung und bei Auskunftsersuchen nach der DSGVO. Verstöße sind nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG bußgeldbewehrt.
Mit dem 10.07.2027 wird das Verbot in Art. 73 AMLR neu gefasst und reicht weiter: Es schützt schon die interne Prüfung vor der Meldung. Der Regierungsentwurf vom September 2026 (BT-Drs. 21/8282) ändert § 47 GwG nicht, berührt das Verbot aber mittelbar. Er ist noch nicht beschlossen.
Für das Verbot der Informationsweitergabe gelten derzeit drei Rechtsstände nebeneinander. Trennen Sie diese in Arbeitsanweisungen und Schulungen sauber, damit niemand künftiges Recht als geltendes anwendet oder umgekehrt.
| Stand | Inhalt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Geltendes Recht | § 47 GwG (Verbot, Ausnahmen, Informationspool nach Abs. 5); Bußgeld nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG; BaFin-AuA Kapitel 10.9, 10.10 und 12 | § 47 zuletzt geändert mit Wirkung zum 27.06.2020; AuA Stand Juli 2025 |
| Gesetzgebung | Regierungsentwurf „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (BT-Drs. 21/8282): § 47 unverändert; erweitert das FIU-Auskunftsverlangen nach § 30 Abs. 3 GwG (Bezugspunkt von § 47 Abs. 1 Nr. 3); ändert § 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 GwG | Drucksache vom September 2026; Art. 18 am Tag nach der Verkündung, Art. 19 am 01.01.2027; noch nicht beschlossen |
| Künftiges Recht | Art. 73 AMLR (Verbot der Offenlegung) ersetzt § 47 Abs. 1 und 2 GwG; Art. 75 AMLR (Partnerschaften für den Informationsaustausch) ergänzt § 47 Abs. 5 GwG; Erwägungsgrund 157 AMLR (Auskunftsrecht nach DSGVO) | ab 10.07.2027; offen ist, ob und wie ein deutsches Anpassungsgesetz § 47 GwG aufhebt oder fortführt |
Geltendes RechtNach § 47 Abs. 1 GwG darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von:
Die BaFin stellt klar, dass das Verbot auch mittelbar gilt, etwa im Rahmen einer Befragung des Kunden (AuA Kapitel 10.9). Zweck der Regelung ist, dass die betroffene Person keine Kenntnis von Meldung oder Ermittlungen erhält und sich und ihre Gelder nicht dem staatlichen Zugriff entziehen kann (AuA Kapitel 12).
Künftiges RechtAb dem 10.07.2027 verbietet Art. 73 Abs. 1 AMLR Verpflichteten, ihren Leitungsorganen, Beschäftigten und vergleichbaren Personen einschließlich Agenten und Vertriebspartnern, dem Kunden oder Dritten offenzulegen:
Praxis-Tipp: Das künftige Recht schützt bereits die interne Prüfung vor der Meldung. Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden schon heute so, dass sie auch eine laufende Verdachtsprüfung nicht offenlegen.
Geltendes Recht§ 47 Abs. 2 GwG nennt fünf Ausnahmen vom Verbot:
| Nr. | An wen | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| 1 | staatliche Stellen | keine weiteren |
| 2 | Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 GwG derselben Unternehmensgruppe | – |
| 3 | Mutterunternehmen nach § 9 Abs. 1 GwG und ihre Zweigstellen und Gruppenunternehmen in Drittstaaten | dort geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen; Gruppenmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 GwG wirksam umgesetzt |
| 4 | Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. a.) | selbständig, in derselben juristischen Person oder in einer Struktur mit gemeinsamem Eigentum, gemeinsamer Leitung oder Compliance-Kontrolle; Sitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat |
| 5 | Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 GwG, die an derselben Transaktion mit demselben Vertragspartner beteiligt sind | Sitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat, dieselbe Berufskategorie, vergleichbares Berufsgeheimnis und vergleichbarer Datenschutz |
Nach Nr. 2 bis 5 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Künftiges RechtArt. 73 Abs. 2 bis 6 AMLR übernimmt die Ausnahmen im Kern: Offenlegung gegenüber Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, innerhalb der Gruppe (bei voller Einhaltung der gruppenweiten Verfahren nach Art. 16 AMLR), innerhalb von Netzwerken der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie zwischen Verpflichteten bei derselben Transaktion. Das Abhalten eines Mandanten von rechtswidrigem Handeln bleibt zulässig (Art. 73 Abs. 6 AMLR).
Geltendes RechtVerpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GwG dürfen einander andere Informationen als die über die Meldung selbst zu konkreten Auffälligkeiten mitteilen, wenn der Empfänger sie für die Risikobeurteilung einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung oder für die Entscheidung über eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige benötigt (§ 47 Abs. 5 GwG). Das darf auch über Datenbanken geschehen, auch über solche von Dritten. Die Informationen dürfen nur zur Verhinderung von Geldwäsche, ihrer Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und nur zu den Bedingungen des Übermittelnden verwendet werden.
Wichtig: Abs. 5 erlaubt nicht, die Tatsache der Meldung selbst mitzuteilen. Diese bleibt nach Abs. 1 geschützt.
Künftiges RechtArt. 75 AMLR regelt Partnerschaften für den Informationsaustausch mit strengen Bedingungen, unter anderem:
Praxis-Tipp: Prüfen Sie bestehende Informationspools und Datenbanken schon jetzt daran, ob sie nach Art. 75 AMLR angezeigt, datenschutzrechtlich bewertet und dokumentiert werden müssten.
Wer entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GwG den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG).
Je nach Einzelfall können zusätzlich strafrechtliche Risiken in Betracht kommen, etwa Beihilfe zur Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB), insbesondere wenn der Hinweis dem Kunden hilft, Gelder abzuziehen. Die strafrechtliche Einordnung ist Sache einer fachkundigen Person und nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Der Regierungsentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BT-Drs. 21/8282, September 2026) ändert § 47 GwG nicht. Er berührt das Verbot aber mittelbar:
Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Nach dem Entwurf soll Art. 18 am Tag nach der Verkündung und Art. 19 am 01.01.2027 in Kraft treten.
| Wann | Was |
|---|---|
| Sofort | Need-to-know-Prinzip für Meldefälle festlegen; Standardantworten für Kundennachfragen; Kündigungsprozess mit FIU-Abstimmung |
| Nach Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität | Arbeitsanweisungen zu FIU-Auskunftsverlangen und Untersagungen nach § 40 GwG anpassen |
| Bis 30.06.2027 | Arbeitsanweisungen auf Art. 73 AMLR umstellen (Schutz schon der internen Prüfung); Agenten und Vertriebspartner verpflichten und schulen; Informationspools auf Art. 75 AMLR prüfen und gegebenenfalls bei der Aufsicht anzeigen |
| Ab 10.07.2027 | Art. 73 und 75 AMLR anwenden; § 47 GwG nur noch, soweit das deutsche Anpassungsgesetz ihn fortführt |
Die folgende Zuordnung ist eine Umsetzungsempfehlung auf Grundlage von § 47 GwG und den AuA der BaFin, keine gesetzliche Aufgabenverteilung.
Bezug: § 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.10, 12; Erwägungsgrund 157 AMLR
Bezug: § 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.9, 12
Bezug: Art. 73 Abs. 1 AMLR; AuA Kapitel 10.10
Bezug: AuA Kapitel 10.10 (Dokumentation für Interne und Externe Revision sowie BaFin)
Untersagt die FIU nach einer Verdachtsmeldung vorübergehend eine Transaktion (Sofortmaßnahme nach § 40 GwG), stellt sich die Frage, ob Sie den Kunden informieren dürfen. Die BaFin vertritt eine strenge Linie (AuA Kapitel 12):
Praxis-Tipp: Legen Sie für Kundennachfragen während der Stillhaltefrist und bei FIU-Maßnahmen abgestimmte Standardantworten fest, die keine Rückschlüsse auf Meldung oder Prüfung zulassen, und verweisen Sie bei hartnäckigen Nachfragen an die FIU. Lassen Sie diese Texte vom Geldwäschebeauftragten freigeben.
Die Stillhaltepflicht selbst (§ 46 GwG), die Meldepflicht (§ 43 GwG) und die FIU-Rückmeldung (§ 41 GwG) sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; er behandelt die Vertraulichkeit nach der Meldung.
Die BaFin stellt klar (AuA Kapitel 10.10):
Nach einer Meldung liegen in der Regel Anzeichen für ein höheres Risiko vor; dann sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen (AuA Kapitel 10.11).
Praxis-Tipp: Formulieren Sie Kündigungsschreiben neutral und ohne Bezug auf Verdacht, Meldung oder Prüfung.
Getrennt vom Tipping-off-Verbot gilt bei Auskunftsersuchen des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes ein Benachteiligungsverbot: Verpflichtete dürfen allein aufgrund eines solchen Ersuchens keine nachteiligen einseitigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Verträge nicht beenden, beschränken oder Entgelte erheben oder erhöhen (§ 8b Abs. 5 BVerfSchG, § 4a MADG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BNDG; AuA Kapitel 10.10).
Verlangt ein Kunde nach Art. 15 DSGVO Auskunft über seine Daten, dürfen Informationen zu einer Verdachtsmeldung nicht offengelegt werden. Der EU-Gesetzgeber hält Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 23 DSGVO für gerechtfertigt, weil der Zugang zu Meldeinformationen die Bekämpfung der Geldwäsche „ernsthaft untergraben“ würde (Erwägungsgrund 157 AMLR).
Praxis-Tipp: Leiten Sie DSGVO-Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden immer über den Geldwäschebeauftragten und den Datenschutzbeauftragten.
Beantworten Sie die Prüffragen für Ihr Unternehmen. Jede Frage, die Sie nicht eindeutig mit Ja beantworten können, ist ein Ansatzpunkt für Arbeitsanweisung, Schulung oder Prozess.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Mögliche Schwachstelle |
|---|---|---|---|
| Zugriff auf Meldefälle | Ist der Zugriff auf den Geldwäschebeauftragten und die notwendigen Personen begrenzt? | § 47 Abs. 1 GwG | Meldefälle sind in Fall- oder Ticketsystemen für Kundenbetreuung sichtbar |
| Kundenkommunikation | Enthalten Kundenschreiben, Kontoauszüge und Systemtexte keinen Hinweis auf Meldung, Prüfung oder FIU-Maßnahme? | § 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.9 | Statusmeldungen oder Textbausteine deuten eine Prüfung an |
| Standardantworten | Gibt es freigegebene Antworten für Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr? | AuA Kapitel 12 | Mitarbeitende formulieren frei |
| Kündigung | Sind Kündigungen nach Meldung mit FIU und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft abgestimmt und dokumentiert? | AuA Kapitel 10.10 | Kündigung ohne Abstimmung oder mit Bezug auf den Verdacht |
| Gruppe | Ist der Informationsaustausch in der Gruppe geregelt? | § 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG; AuA Kapitel 11.3.5 | Keine Regelung zu Drittstaaten-Gruppenunternehmen |
| Austausch mit anderen Verpflichteten | Erfolgt der Austausch nur nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder Abs. 5 GwG mit Zweckbindung? | § 47 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 GwG | Tatsache der Meldung wird mitgeteilt |
| DSGVO-Auskunft | Laufen Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden über Geldwäschebeauftragten und Datenschutzbeauftragten? | Art. 15, 23 DSGVO; Erwägungsgrund 157 AMLR | Antwort durch die Fachabteilung ohne Abstimmung |
| Nachrichtendienste | Erfolgt kein Abbruch allein aufgrund eines Ersuchens? | § 8b Abs. 5 BVerfSchG, § 4a MADG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BNDG | Verwechslung mit dem Tipping-off-Verbot |
| Schulung | Umfasst die Schulung Art. 73 AMLR sowie Agenten und Vertriebspartner? | Art. 73 Abs. 1 AMLR | Schulung kennt nur § 47 GwG |
Diese sechs Maßnahmen sind unabhängig davon sinnvoll, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht und wie der deutsche Gesetzgeber die AMLR anpasst.
Beschränken Sie den Zugriff auf Meldefälle auf den Geldwäschebeauftragten und die Personen, die ihn zwingend benötigen.
Legen Sie Antworten für Kundennachfragen fest, die keine Rückschlüsse auf Meldung oder Prüfung zulassen, und lassen Sie sie freigeben.
Stimmen Sie Kündigungen nach einer Meldung mit der FIU ab, formulieren Sie neutral und dokumentieren Sie den Abbruchfall.
Beziehen Sie die interne Prüfung vor der Meldung sowie Agenten und Vertriebspartner ein.
Gleichen Sie bestehende Austauschformate mit § 47 Abs. 5 GwG und den Bedingungen des Art. 75 AMLR ab.
Leiten Sie Auskunftsersuchen gemeldeter Kunden über Geldwäschebeauftragten und Datenschutzbeauftragten.
Vorsicht. Schon nach geltendem Recht kann eine solche Aussage mittelbar auf eine Meldung hinweisen. Ab dem 10.07.2027 verbietet Art. 73 AMLR ausdrücklich die Offenlegung, dass eine Transaktion geprüft wird.
Nur, wenn die Voraussetzungen von § 47 Abs. 2 Nr. 5 GwG erfüllt sind: dieselbe Transaktion, derselbe Vertragspartner, dieselbe Berufskategorie, Sitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat sowie vergleichbares Berufsgeheimnis und vergleichbarer Datenschutz.
Ja, zwischen Verpflichteten derselben Unternehmensgruppe und unter Bedingungen auch mit Gruppenunternehmen in Drittstaaten (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG). Die BaFin verlangt, dass das Mutterunternehmen solche Informationen gruppenweit zugänglich machen kann (AuA Kapitel 11.3.5).
Nein, nicht automatisch. Nach den AuA der BaFin (Kapitel 10.10) führt eine Verdachtsmeldung nicht automatisch zur Beendigung der Geschäftsbeziehung. Vor einer Kündigung sollten Sie die FIU und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde unterrichten, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.
Nach Auffassung der BaFin (AuA Kapitel 12) sollte die Auskunft gegenwärtig durch die FIU selbst erfolgen, weil schon die Mitteilung über das Anhalten inzident verrät, dass eine Meldung erstattet wurde. Verweisen Sie bei Nachfragen auf freigegebene Standardantworten und, wenn der Kunde nicht nachlässt, an die FIU.
Nein. Informationen zu einer Verdachtsmeldung dürfen nicht offengelegt werden. Der EU-Gesetzgeber hält Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 23 DSGVO für gerechtfertigt (Erwägungsgrund 157 AMLR). Leiten Sie solche Ersuchen über den Geldwäschebeauftragten und den Datenschutzbeauftragten.
Primärquellen, abgerufen im Oktober 2026. Zitate aus der AMLR beruhen auf der englischen Fassung und sind übersetzt; prüfen Sie den deutschen Wortlaut vor der Verwendung in Arbeitsanweisungen.
Der Gesetzestext von § 47 und § 56 GwG (Stand: § 47 zuletzt geändert mit Wirkung zum 27.06.2020) ist in der Fassung des Bundesrechts maßgeblich.
Sachkunde für die Rolle, die Meldefälle steuert und die Kommunikation nach der Meldung verantwortet.
Überblick über Seminare zur Geldwäscheprävention für Verpflichtete im Finanz- und Nichtfinanzsektor.
Qualifizierung für die gesamte Bandbreite der Finanzkriminalitätsprävention.
Wie Sie die Risikoanalyse aufbauen, die auch die Einordnung von Verdachtsfällen trägt.
Einordnung der Risikolage für Ihre Branche.
Aktuelle Termine und Formate auf einen Blick.
Wenn in Ihrem Unternehmen die Kapazitäten fehlen, um Meldeprozesse und Kundenkommunikation selbst zu steuern, finden Sie Unterstützung bei der Schwestergesellschaft S+P Compliance.


Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.