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Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

Verbot der Informationsweitergabe: Tipping-off nach § 47 GwG

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: 17 Minuten · Autor: Achim Schulz

Das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 GwG, international „Tipping-off“-Verbot, soll verhindern, dass Betroffene gewarnt werden und Vermögenswerte dem Zugriff der Behörden entziehen. Eine Verdachtsmeldung ist erst der Anfang: Danach kann jede unbedachte Bemerkung Ermittlungen gefährden, etwa der Anruf des Kunden, warum seine Überweisung nicht ausgeführt wird, die Frage des Kundenbetreuers, ob er kündigen soll, oder die E-Mail an die Partnerbank.

Dieser Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte und Stellvertretungen, Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr, Geschäftsleitung und Interne Revision bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG im Finanz- und Nichtfinanzsektor. Er zeigt, was genau verboten ist, welche Ausnahmen gelten, wie Sie mit Kundennachfragen umgehen und was Sie bis zum 10.07.2027 umstellen sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Management Summary

§ 47 Abs. 1 GwG untersagt es Verpflichteten, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte in Kenntnis zu setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren und von einem Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin gilt das Verbot auch mittelbar, etwa im Rahmen einer Befragung des Kunden.

Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG: für staatliche Stellen, innerhalb der Unternehmensgruppe, in bestimmten Berufsnetzwerken und zwischen Verpflichteten, die an derselben Transaktion mit demselben Vertragspartner beteiligt sind. Ein zweiter Weg ist der Informationsaustausch nach § 47 Abs. 5 GwG, der aber nie die Tatsache der Meldung selbst umfasst.

Schwierig wird es in der Praxis bei Kundennachfragen, beim Anhalten einer Transaktion durch die FIU, bei der Kündigung der Geschäftsbeziehung und bei Auskunftsersuchen nach der DSGVO. Verstöße sind nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG bußgeldbewehrt.

Mit dem 10.07.2027 wird das Verbot in Art. 73 AMLR neu gefasst und reicht weiter: Es schützt schon die interne Prüfung vor der Meldung. Der Regierungsentwurf vom September 2026 (BT-Drs. 21/8282) ändert § 47 GwG nicht, berührt das Verbot aber mittelbar. Er ist noch nicht beschlossen.

1. Rechtsstand im Überblick: drei Ebenen

Für das Verbot der Informationsweitergabe gelten derzeit drei Rechtsstände nebeneinander. Trennen Sie diese in Arbeitsanweisungen und Schulungen sauber, damit niemand künftiges Recht als geltendes anwendet oder umgekehrt.

StandInhaltZeitpunkt
Geltendes Recht§ 47 GwG (Verbot, Ausnahmen, Informationspool nach Abs. 5); Bußgeld nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG; BaFin-AuA Kapitel 10.9, 10.10 und 12§ 47 zuletzt geändert mit Wirkung zum 27.06.2020; AuA Stand Juli 2025
GesetzgebungRegierungsentwurf „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (BT-Drs. 21/8282): § 47 unverändert; erweitert das FIU-Auskunftsverlangen nach § 30 Abs. 3 GwG (Bezugspunkt von § 47 Abs. 1 Nr. 3); ändert § 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 GwGDrucksache vom September 2026; Art. 18 am Tag nach der Verkündung, Art. 19 am 01.01.2027; noch nicht beschlossen
Künftiges RechtArt. 73 AMLR (Verbot der Offenlegung) ersetzt § 47 Abs. 1 und 2 GwG; Art. 75 AMLR (Partnerschaften für den Informationsaustausch) ergänzt § 47 Abs. 5 GwG; Erwägungsgrund 157 AMLR (Auskunftsrecht nach DSGVO)ab 10.07.2027; offen ist, ob und wie ein deutsches Anpassungsgesetz § 47 GwG aufhebt oder fortführt

2. Was umfasst das Verbot der Informationsweitergabe?

Geltendes RechtNach § 47 Abs. 1 GwG darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von:

  • einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG,
  • einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet worden ist, und
  • einem Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG.

Die BaFin stellt klar, dass das Verbot auch mittelbar gilt, etwa im Rahmen einer Befragung des Kunden (AuA Kapitel 10.9). Zweck der Regelung ist, dass die betroffene Person keine Kenntnis von Meldung oder Ermittlungen erhält und sich und ihre Gelder nicht dem staatlichen Zugriff entziehen kann (AuA Kapitel 12).

Künftiges RechtAb dem 10.07.2027 verbietet Art. 73 Abs. 1 AMLR Verpflichteten, ihren Leitungsorganen, Beschäftigten und vergleichbaren Personen einschließlich Agenten und Vertriebspartnern, dem Kunden oder Dritten offenzulegen:

  • dass Transaktionen oder Tätigkeiten nach Art. 69 AMLR geprüft werden oder geprüft worden sind,
  • dass Informationen nach Art. 69 oder 70 AMLR an die FIU übermittelt werden, werden sollen oder worden sind, oder
  • dass eine Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsanalyse durchgeführt wird oder werden könnte.

Praxis-Tipp: Das künftige Recht schützt bereits die interne Prüfung vor der Meldung. Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden schon heute so, dass sie auch eine laufende Verdachtsprüfung nicht offenlegen.

3. Wann ist die Weitergabe erlaubt?

Geltendes Recht§ 47 Abs. 2 GwG nennt fünf Ausnahmen vom Verbot:

Nr.An wenVoraussetzungen
1staatliche Stellenkeine weiteren
2Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 GwG derselben Unternehmensgruppe–
3Mutterunternehmen nach § 9 Abs. 1 GwG und ihre Zweigstellen und Gruppenunternehmen in Drittstaatendort geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen; Gruppenmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 GwG wirksam umgesetzt
4Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. a.)selbständig, in derselben juristischen Person oder in einer Struktur mit gemeinsamem Eigentum, gemeinsamer Leitung oder Compliance-Kontrolle; Sitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat
5Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 GwG, die an derselben Transaktion mit demselben Vertragspartner beteiligt sindSitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat, dieselbe Berufskategorie, vergleichbares Berufsgeheimnis und vergleichbarer Datenschutz

Nach Nr. 2 bis 5 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GwG).

Weitere Sonderregeln

  • Rechtsberater (§ 47 Abs. 4 GwG): Bemühen sich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG, einen Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt das nicht als Informationsweitergabe.
  • Staatliche Stellen (§ 47 Abs. 3 GwG): Auch andere Behörden als die FIU dürfen ihre Kenntnis von einer Meldung nicht an Vertragspartner, Auftraggeber, wirtschaftlich Berechtigte, deren Vertreter oder Rechtsbeistand weitergeben, es sei denn, die FIU hat vorher zugestimmt.

Künftiges RechtArt. 73 Abs. 2 bis 6 AMLR übernimmt die Ausnahmen im Kern: Offenlegung gegenüber Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, innerhalb der Gruppe (bei voller Einhaltung der gruppenweiten Verfahren nach Art. 16 AMLR), innerhalb von Netzwerken der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie zwischen Verpflichteten bei derselben Transaktion. Das Abhalten eines Mandanten von rechtswidrigem Handeln bleibt zulässig (Art. 73 Abs. 6 AMLR).

4. Informationsaustausch zwischen Verpflichteten

Geltendes RechtVerpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GwG dürfen einander andere Informationen als die über die Meldung selbst zu konkreten Auffälligkeiten mitteilen, wenn der Empfänger sie für die Risikobeurteilung einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung oder für die Entscheidung über eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige benötigt (§ 47 Abs. 5 GwG). Das darf auch über Datenbanken geschehen, auch über solche von Dritten. Die Informationen dürfen nur zur Verhinderung von Geldwäsche, ihrer Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und nur zu den Bedingungen des Übermittelnden verwendet werden.

Wichtig: Abs. 5 erlaubt nicht, die Tatsache der Meldung selbst mitzuteilen. Diese bleibt nach Abs. 1 geschützt.

Künftiges RechtArt. 75 AMLR regelt Partnerschaften für den Informationsaustausch mit strengen Bedingungen, unter anderem:

  • vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörden,
  • Datenschutz-Folgenabschätzung,
  • Dokumentation jedes Austauschs,
  • keine Entscheidung allein auf Grundlage erhaltener Informationen,
  • angemessene menschliche Aufsicht, wenn KI- oder algorithmisch erzeugte Informationen geteilt werden,
  • Informationen über Verdachtsmeldungen nur mit Zustimmung der FIU.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie bestehende Informationspools und Datenbanken schon jetzt daran, ob sie nach Art. 75 AMLR angezeigt, datenschutzrechtlich bewertet und dokumentiert werden müssten.

5. Sanktionen bei einem Verstoß

Wer entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GwG den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG).

  • Grundrahmen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GwG: bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit, im Übrigen bis 50.000 Euro.
  • Für Fälle des § 56 Abs. 3 GwG gelten höhere Rahmen: bis 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils; für juristische Personen unter den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG bis 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Voraussetzungen dafür entnehmen Sie dem Gesetzestext.

Je nach Einzelfall können zusätzlich strafrechtliche Risiken in Betracht kommen, etwa Beihilfe zur Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB), insbesondere wenn der Hinweis dem Kunden hilft, Gelder abzuziehen. Die strafrechtliche Einordnung ist Sache einer fachkundigen Person und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

6. Fristen und Zeitpunkte: Regierungsentwurf und Fahrplan bis 2027

Der Regierungsentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (BT-Drs. 21/8282, September 2026) ändert § 47 GwG nicht. Er berührt das Verbot aber mittelbar:

  • § 30 Abs. 3 GwG: Die FIU soll künftig auch „sonstige Informationen, einschließlich solcher aus allgemein zugänglichen Quellen,“ verlangen können. Damit erweitert sich der Kreis der FIU-Auskunftsverlangen, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 GwG nicht offengelegt werden dürfen.
  • § 40 Abs. 1 GwG: Die Befugnis der FIU, Transaktionen zu untersagen, wird neu gefasst und unter anderem auf Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz erstreckt.
  • § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG: Der Meldetatbestand soll auf Vermögensgegenstände abstellen, die aus einer „rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuches“ stammen.

Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Nach dem Entwurf soll Art. 18 am Tag nach der Verkündung und Art. 19 am 01.01.2027 in Kraft treten.

Fahrplan

WannWas
SofortNeed-to-know-Prinzip für Meldefälle festlegen; Standardantworten für Kundennachfragen; Kündigungsprozess mit FIU-Abstimmung
Nach Verkündung des Gesetzes zur Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der FinanzkriminalitätArbeitsanweisungen zu FIU-Auskunftsverlangen und Untersagungen nach § 40 GwG anpassen
Bis 30.06.2027Arbeitsanweisungen auf Art. 73 AMLR umstellen (Schutz schon der internen Prüfung); Agenten und Vertriebspartner verpflichten und schulen; Informationspools auf Art. 75 AMLR prüfen und gegebenenfalls bei der Aufsicht anzeigen
Ab 10.07.2027Art. 73 und 75 AMLR anwenden; § 47 GwG nur noch, soweit das deutsche Anpassungsgesetz ihn fortführt

7. Aufgaben nach Funktion

Die folgende Zuordnung ist eine Umsetzungsempfehlung auf Grundlage von § 47 GwG und den AuA der BaFin, keine gesetzliche Aufgabenverteilung.

Geldwäschebeauftragter und Stellvertretung

  • Zugriff auf Meldefälle auf notwendige Personen begrenzen
  • Standardantworten für Kundennachfragen freigeben
  • DSGVO-Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten steuern
  • Kündigungen nach Meldung mit FIU und gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörde abstimmen

Bezug: § 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.10, 12; Erwägungsgrund 157 AMLR

Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr

  • keine Hinweise auf Meldung, Prüfung oder FIU-Maßnahme gegenüber Kunden
  • nur freigegebene Standardantworten verwenden
  • bei hartnäckigen Nachfragen an den Geldwäschebeauftragten und die FIU verweisen
  • Kundengespräche nicht zur Befragung zu einem gemeldeten Sachverhalt nutzen

Bezug: § 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.9, 12

Geschäftsleitung

  • Arbeitsanweisungen an Art. 73 AMLR bis zum 10.07.2027 anpassen
  • Schulung einschließlich Agenten und Vertriebspartner sicherstellen
  • Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung nachvollziehbar verantworten

Bezug: Art. 73 Abs. 1 AMLR; AuA Kapitel 10.10

Interne Revision

  • Dokumentation der Abbruchfälle nachvollziehen
  • Zugriffsbeschränkungen und Systemtexte auf Hinweise prüfen
  • Umsetzung der Standardantworten stichprobenartig kontrollieren

Bezug: AuA Kapitel 10.10 (Dokumentation für Interne und Externe Revision sowie BaFin)

8. Typische Problemstellen in der Praxis

8.1 Die FIU hält die Transaktion an: Was sagen Sie dem Kunden?

Untersagt die FIU nach einer Verdachtsmeldung vorübergehend eine Transaktion (Sofortmaßnahme nach § 40 GwG), stellt sich die Frage, ob Sie den Kunden informieren dürfen. Die BaFin vertritt eine strenge Linie (AuA Kapitel 12):

  • Schon die Auskunft, dass die FIU die Transaktion angehalten hat, verrät inzident, dass eine Meldung erstattet wurde.
  • Mit Blick auf den Einwilligungsvorbehalt in § 47 Abs. 3 GwG sollte die Auskunft gegenwärtig durch die FIU selbst erfolgen.
  • Die Norm regelt diesen Vorbehalt zwar ausdrücklich nur für staatliche Stellen; nach ihrem Rechtsgedanken soll sie aber auf diese Konstellation übertragen werden.

Praxis-Tipp: Legen Sie für Kundennachfragen während der Stillhaltefrist und bei FIU-Maßnahmen abgestimmte Standardantworten fest, die keine Rückschlüsse auf Meldung oder Prüfung zulassen, und verweisen Sie bei hartnäckigen Nachfragen an die FIU. Lassen Sie diese Texte vom Geldwäschebeauftragten freigeben.

Die Stillhaltepflicht selbst (§ 46 GwG), die Meldepflicht (§ 43 GwG) und die FIU-Rückmeldung (§ 41 GwG) sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; er behandelt die Vertraulichkeit nach der Meldung.

8.2 Kündigung der Geschäftsbeziehung nach einer Meldung

Die BaFin stellt klar (AuA Kapitel 10.10):

  • Eine Verdachtsmeldung führt nicht automatisch zur Beendigung der Geschäftsbeziehung.
  • Die Fortführung allein zur „Ausermittlung“ ist nicht Aufgabe der Verpflichteten.
  • Es empfiehlt sich, nach einer Rückmeldung der FIU die FIU und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde vor der Kündigung zu unterrichten, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Entscheidung trifft der Verpflichtete selbst; Abbruchfälle sind für Interne und Externe Revision sowie BaFin zu dokumentieren.

Nach einer Meldung liegen in der Regel Anzeichen für ein höheres Risiko vor; dann sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen (AuA Kapitel 10.11).

Praxis-Tipp: Formulieren Sie Kündigungsschreiben neutral und ohne Bezug auf Verdacht, Meldung oder Prüfung.

8.3 Abgrenzung: Auskunftsersuchen der Nachrichtendienste

Getrennt vom Tipping-off-Verbot gilt bei Auskunftsersuchen des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes ein Benachteiligungsverbot: Verpflichtete dürfen allein aufgrund eines solchen Ersuchens keine nachteiligen einseitigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Verträge nicht beenden, beschränken oder Entgelte erheben oder erhöhen (§ 8b Abs. 5 BVerfSchG, § 4a MADG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BNDG; AuA Kapitel 10.10).

8.4 Auskunftsanspruch nach DSGVO

Verlangt ein Kunde nach Art. 15 DSGVO Auskunft über seine Daten, dürfen Informationen zu einer Verdachtsmeldung nicht offengelegt werden. Der EU-Gesetzgeber hält Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 23 DSGVO für gerechtfertigt, weil der Zugang zu Meldeinformationen die Bekämpfung der Geldwäsche „ernsthaft untergraben“ würde (Erwägungsgrund 157 AMLR).

Praxis-Tipp: Leiten Sie DSGVO-Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden immer über den Geldwäschebeauftragten und den Datenschutzbeauftragten.

9. Quick-Check: Wie gut ist Ihr Haus aufgestellt?

Beantworten Sie die Prüffragen für Ihr Unternehmen. Jede Frage, die Sie nicht eindeutig mit Ja beantworten können, ist ein Ansatzpunkt für Arbeitsanweisung, Schulung oder Prozess.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Schwachstelle
Zugriff auf MeldefälleIst der Zugriff auf den Geldwäschebeauftragten und die notwendigen Personen begrenzt?§ 47 Abs. 1 GwGMeldefälle sind in Fall- oder Ticketsystemen für Kundenbetreuung sichtbar
KundenkommunikationEnthalten Kundenschreiben, Kontoauszüge und Systemtexte keinen Hinweis auf Meldung, Prüfung oder FIU-Maßnahme?§ 47 Abs. 1 GwG; AuA Kapitel 10.9Statusmeldungen oder Textbausteine deuten eine Prüfung an
StandardantwortenGibt es freigegebene Antworten für Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr?AuA Kapitel 12Mitarbeitende formulieren frei
KündigungSind Kündigungen nach Meldung mit FIU und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft abgestimmt und dokumentiert?AuA Kapitel 10.10Kündigung ohne Abstimmung oder mit Bezug auf den Verdacht
GruppeIst der Informationsaustausch in der Gruppe geregelt?§ 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG; AuA Kapitel 11.3.5Keine Regelung zu Drittstaaten-Gruppenunternehmen
Austausch mit anderen VerpflichtetenErfolgt der Austausch nur nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder Abs. 5 GwG mit Zweckbindung?§ 47 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 GwGTatsache der Meldung wird mitgeteilt
DSGVO-AuskunftLaufen Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden über Geldwäschebeauftragten und Datenschutzbeauftragten?Art. 15, 23 DSGVO; Erwägungsgrund 157 AMLRAntwort durch die Fachabteilung ohne Abstimmung
NachrichtendiensteErfolgt kein Abbruch allein aufgrund eines Ersuchens?§ 8b Abs. 5 BVerfSchG, § 4a MADG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BNDGVerwechslung mit dem Tipping-off-Verbot
SchulungUmfasst die Schulung Art. 73 AMLR sowie Agenten und Vertriebspartner?Art. 73 Abs. 1 AMLRSchulung kennt nur § 47 GwG

10. No-Regret-Maßnahmen für Ihr Unternehmen

Diese sechs Maßnahmen sind unabhängig davon sinnvoll, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht und wie der deutsche Gesetzgeber die AMLR anpasst.

1

Need-to-know festlegen

Beschränken Sie den Zugriff auf Meldefälle auf den Geldwäschebeauftragten und die Personen, die ihn zwingend benötigen.

2

Standardantworten einführen

Legen Sie Antworten für Kundennachfragen fest, die keine Rückschlüsse auf Meldung oder Prüfung zulassen, und lassen Sie sie freigeben.

3

Kündigungsprozess regeln

Stimmen Sie Kündigungen nach einer Meldung mit der FIU ab, formulieren Sie neutral und dokumentieren Sie den Abbruchfall.

4

Schulung auf Art. 73 AMLR ausrichten

Beziehen Sie die interne Prüfung vor der Meldung sowie Agenten und Vertriebspartner ein.

5

Informationspools prüfen

Gleichen Sie bestehende Austauschformate mit § 47 Abs. 5 GwG und den Bedingungen des Art. 75 AMLR ab.

6

DSGVO-Auskunft kanalisieren

Leiten Sie Auskunftsersuchen gemeldeter Kunden über Geldwäschebeauftragten und Datenschutzbeauftragten.

Checkliste

  • ✓Zugriff auf Meldefälle auf Geldwäschebeauftragten und notwendige Personen begrenzt
  • ✓keine Hinweise auf Meldung, Prüfung oder FIU-Maßnahme in Kundenkommunikation, Kontoauszügen und Systemtexten
  • ✓freigegebene Standardantworten für Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr
  • ✓Kündigungen nach Meldung mit FIU und Staatsanwaltschaft abgestimmt und dokumentiert
  • ✓Gruppeninformationsaustausch nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG geregelt
  • ✓Austausch mit anderen Verpflichteten nur nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder Abs. 5 GwG mit Zweckbindung
  • ✓DSGVO-Auskunftsersuchen zu gemeldeten Kunden über Geldwäschebeauftragten
  • ✓Ersuchen der Nachrichtendienste: kein Abbruch allein aufgrund des Ersuchens
  • ✓Schulung einschließlich Art. 73 AMLR, Agenten und Vertriebspartner

11. Fazit: Kernbotschaften zum Verbot der Informationsweitergabe

  • Das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 GwG schützt Meldung, Ermittlungsverfahren und FIU-Auskunftsverlangen und wirkt nach Auffassung der BaFin auch mittelbar.
  • Ausnahmen gibt es für staatliche Stellen, Gruppe, Berufsnetzwerke und Beteiligte derselben Transaktion; die Tatsache der Meldung bleibt auch im Informationsaustausch nach Abs. 5 geschützt.
  • Beim Anhalten durch die FIU und bei Kündigungen verlangt die BaFin besondere Zurückhaltung und Abstimmung mit der FIU.
  • Ab dem 10.07.2027 gilt Art. 73 AMLR, der schon die interne Prüfung schützt. Passen Sie Arbeitsanweisungen und Schulungen bis zum 30.06.2027 an.
  • Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren zu BT-Drs. 21/8282 und ein mögliches deutsches AMLR-Anpassungsgesetz.

12. Häufige Fragen zum Verbot der Informationsweitergabe

Darf ich dem Kunden sagen, dass seine Zahlung „geprüft“ wird?+−

Vorsicht. Schon nach geltendem Recht kann eine solche Aussage mittelbar auf eine Meldung hinweisen. Ab dem 10.07.2027 verbietet Art. 73 AMLR ausdrücklich die Offenlegung, dass eine Transaktion geprüft wird.

Darf ich die Partnerbank über meine Verdachtsmeldung informieren?+−

Nur, wenn die Voraussetzungen von § 47 Abs. 2 Nr. 5 GwG erfüllt sind: dieselbe Transaktion, derselbe Vertragspartner, dieselbe Berufskategorie, Sitz in der EU oder in einem gleichwertigen Drittstaat sowie vergleichbares Berufsgeheimnis und vergleichbarer Datenschutz.

Darf ich innerhalb der Gruppe informieren?+−

Ja, zwischen Verpflichteten derselben Unternehmensgruppe und unter Bedingungen auch mit Gruppenunternehmen in Drittstaaten (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG). Die BaFin verlangt, dass das Mutterunternehmen solche Informationen gruppenweit zugänglich machen kann (AuA Kapitel 11.3.5).

Muss ich die Geschäftsbeziehung nach einer Meldung kündigen?+−

Nein, nicht automatisch. Nach den AuA der BaFin (Kapitel 10.10) führt eine Verdachtsmeldung nicht automatisch zur Beendigung der Geschäftsbeziehung. Vor einer Kündigung sollten Sie die FIU und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde unterrichten, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.

Darf ich dem Kunden sagen, dass die FIU seine Transaktion angehalten hat?+−

Nach Auffassung der BaFin (AuA Kapitel 12) sollte die Auskunft gegenwärtig durch die FIU selbst erfolgen, weil schon die Mitteilung über das Anhalten inzident verrät, dass eine Meldung erstattet wurde. Verweisen Sie bei Nachfragen auf freigegebene Standardantworten und, wenn der Kunde nicht nachlässt, an die FIU.

Muss ich einem Kunden Informationen zur Verdachtsmeldung geben, wenn er Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt?+−

Nein. Informationen zu einer Verdachtsmeldung dürfen nicht offengelegt werden. Der EU-Gesetzgeber hält Beschränkungen des Auskunftsrechts nach Art. 23 DSGVO für gerechtfertigt (Erwägungsgrund 157 AMLR). Leiten Sie solche Ersuchen über den Geldwäschebeauftragten und den Datenschutzbeauftragten.

13. Quellenverzeichnis

Primärquellen, abgerufen im Oktober 2026. Zitate aus der AMLR beruhen auf der englischen Fassung und sind übersetzt; prüfen Sie den deutschen Wortlaut vor der Verwendung in Arbeitsanweisungen.

Der Gesetzestext von § 47 und § 56 GwG (Stand: § 47 zuletzt geändert mit Wirkung zum 27.06.2020) ist in der Fassung des Bundesrechts maßgeblich.

14. Verwandte Leistungen und Programme

Lehrgang Geldwäschebeauftragter

Sachkunde für die Rolle, die Meldefälle steuert und die Kommunikation nach der Meldung verantwortet.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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