Regulatorisches Update · Stand 27.09.2026
Was sich für deine Sanktions-Compliance konkret ändert.
Vier Änderungen, die jeder Sanktionsprozess berücksichtigen muss – vom Sanktionsstrafrecht über die Meldepflichten bis zum 21. Sanktionspaket. Im Seminar ordnen wir sie in die Praxisblöcke ein, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Sanktionsstrafrecht und VerbandsgeldbußenNach § 18 Abs. 11 AWG a. F. blieb straflos, wer binnen zwei Werktagen nach Veröffentlichung eines Rechtsakts ohne Kenntnis dagegen verstieß. Leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern waren Ordnungswidrigkeiten; für Verbandsgeldbußen galt der allgemeine Rahmen des § 30 Abs. 2 OWiG. |
Seit 06.02.2026Die Schonfrist ist ersatzlos entfallen: Neue Maßnahmen sind ab ihrer Wirksamkeit zu beachten. § 18 Abs. 1 AWG erfasst zusätzlich Verstöße gegen Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote; leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern nach Anhang I oder IV VO (EU) 2021/821 sind strafbar (§ 18 Abs. 8a AWG). Verbandsgeldbußen bis 40 Mio. € sind bei den Anknüpfungstaten des § 19 Abs. 7 und 8 AWG möglich – vorsätzlichen Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG und entsprechenden Aufsichtspflichtverletzungen. Grundlage ist das Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1226. |
| Melde- und InformationspflichtenStrafbewehrt war nach § 18 Abs. 5a AWG a. F. nur der Verstoß gegen die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 269/2014. Eine freiwillig nachgeholte Meldung konnte nach § 18 Abs. 13 AWG a. F. strafbefreiend wirken. |
Seit 06.02.2026§ 18 Abs. 5a AWG stellt vorsätzliche Verstöße gegen die dort bezeichneten unionsrechtlichen Melde- und Informationspflichten umfassender unter Strafe, einschließlich Informationen aus der Ausübung einer Berufspflicht (Nr. 2). Die besondere Strafbefreiung durch Nachholung ist entfallen. Für bestimmte Berufsgeheimnisträger enthält § 18 Abs. 13 AWG eine Ausnahme zu Nr. 2. Welche Pflicht dich trifft, hängt von Rolle, Rechtsgrundlage und Meldeanlass ab. |
| 21. Sanktionspaket gegen RusslandTransaktionsverbot und Einfuhrverbote der VO (EU) Nr. 833/2014 erfassten die bis zum 20. Sanktionspaket aufgeführten Institute und Waren. |
Vom 23.07.2026 · gestaffelte FristenVO (EU) 2026/1848, in Kraft seit 24.07.2026, erweitert Finanz-, Krypto- und Handelsbeschränkungen. Für 33 weitere Kredit- und Finanzinstitute in Anhang XIV gilt das Transaktionsverbot des Art. 5h ab 13.08.2026. Neue Einfuhrverbote nach Anhang XXI betreffen unter anderem Erze, Glaswaren und Autoteile, für bestimmte Waren mit einer dreimonatigen Altvertragsklausel. Hinzu kommen neue Einzellistungen in Anhang I VO (EU) Nr. 269/2014. Jede Maßnahme hat ihren eigenen Anwendungszeitpunkt. |
| Eigentum und KontrolleNach den EU Best Practices von 2018 lag Eigentum erst bei mehr als 50 % der Eigentumsrechte einer gelisteten Person vor. |
Seit 03.07.2024 · EuGH 12.03.2026Die aktualisierten, rechtlich nicht bindenden EU Best Practices (Ratsdok. 11623/24, Nr. 63) setzen bei mindestens 50 % an und rechnen die Anteile mehrerer Gelisteter zusammen. Kontrolle ist davon getrennt anhand rechtlicher und tatsächlicher Einflussmöglichkeiten zu bewerten (Nr. 64 bis 67). Der EuGH hat im Urteil vom 12.03.2026 (C-84/24, EM System) zur Belarus-VO (EG) Nr. 765/2006 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine 50-%-Beteiligung einer gelisteten Person das Einfrieren der Gelder einer nicht gelisteten Gesellschaft trägt. |
Rechtsgrundlagen: AWG · §§ 6a bis 6g, 18, 19 · OWiG · § 30 · RL (EU) 2024/1226 · Dual-Use-VO (EU) 2021/821 · VO (EU) Nr. 269/2014 · VO (EU) Nr. 833/2014, geändert durch VO (EU) 2026/1848 · VO (EG) Nr. 765/2006 · SanktDG · § 10 · EU Best Practices, Ratsdok. 11623/24, Nr. 63 bis 67 (rechtlich nicht bindend) · EuGH, Urteil vom 12.03.2026, C-84/24 (EM System). Die Pflichten sind jeweils nach Sanktionsregime, Adressatenkreis und Geschäftsmodell einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Prüfe, ob dein Screening neue Maßnahmen ab ihrer Wirksamkeit erfasst, halte für jeden Meldeanlass Empfänger und Frist fest und bewerte bei jeder Beteiligungsstruktur Eigentum und Kontrolle getrennt.
Vertiefung für Sanctions Officer
Du bist bereits als Compliance oder Sanctions Officer tätig?
Auf der Seite für Compliance & Sanctions Officer findest du alle sieben Rechtsänderungen 2026/2027 im Detail – zusätzlich mit EBA-Leitlinien zu restriktiven Maßnahmen, den Sanktionsanforderungen der AMLR ab 10.07.2027 und dem Umsetzungsstand zur Vermögensabschöpfung.