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Fachbeitrag · Bankenaufsicht und Kapitalplanung

SREP und ICAAP in der Praxis 2026/2027: Vom ICAAP zum Kapitalzuschlag

SREP und ICAAP greifen ineinander: Der ICAAP ist eine der wichtigsten Informationsquellen der Aufsicht, der SREP leitet daraus Kapitalanforderungen ab. 2026 hat sich dieses Zusammenspiel spürbar verändert. Dieser Fachbeitrag erklärt, wie aus dem ICAAP ein Kapitalzuschlag wird und was Ihr Institut in der Kapitalplanung beachten sollte.

Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 16 MinutenAutor: Achim Schulz
Für Vorstände und Geschäftsleiter, Gesamtbanksteuerung, Risikocontrolling, Meldewesen, Interne Revision und Aufsichtsorgane von Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken (Schwerpunkt weniger bedeutende Institute, mit Blick auf bedeutende Institute)

Management Summary

Im SREP (Supervisory Review and Evaluation Process) beurteilt die Aufsicht, ob Risikomanagement, Kapital und Liquidität eines Instituts angemessen sind. Der ICAAP ist der institutseigene Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Aus dem SREP folgen zwei Kapitalgrößen: die verbindliche zusätzliche Eigenmittelanforderung (P2R, § 6c KWG) und die nicht rechtsverbindliche Eigenmittelempfehlung (P2G, § 6d KWG).

Vier Änderungen prägen 2026 und 2027: Das BRUBEG hat die §§ 6b bis 6d KWG seit dem 01.04.2026 an die CRD VI angepasst. Die BaFin hat mit der Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA) eine neue Methodik für die Eigenmittelempfehlung eingeführt, die auf dem LSI-Stresstest 2026 beruht. Ab dem 01.01.2027 gelten die revidierten EBA-SREP-Leitlinien und die nach neuer Methodik festgesetzten P2R der EZB. Für zusätzliche Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle endet die Übergangsfrist ebenfalls am 01.01.2027.

Die Zuständigkeiten sind klar getrennt: Bei bedeutenden Instituten ist die EZB zuständig, bei weniger bedeutenden Instituten die BaFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank. Wer eine Eigenmittelempfehlung wiederholt unterschreitet, kann eine verbindliche P2R erhalten.

Für die Umsetzung gilt: Stresstest-Ergebnis und indikative Eigenmittelempfehlung sofort auswerten, Kapitalplanung und Frühwarnschwellen bis zum 01.12.2026 anpassen und Bezeichnungen sowie Rechtsgrundlagen im Haus aktualisieren. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

SREP und ICAAP: Prüfumfang und Risikotragfähigkeit

Was der SREP prüft

Geltendes Recht Nach § 6b Abs. 1 KWG beurteilt die Aufsicht die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse eines Instituts und die Risiken, denen es ausgesetzt ist. Nach § 6b Abs. 2 KWG bewertet sie zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob Risikomanagement sowie Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a KWG (Nr. 12), also der ICAAP
  • die Liquiditätsrisiken einschließlich Notfallplänen und Liquiditätspuffern (Nr. 7), also der ILAAP
  • das Geschäftsmodell (Nr. 10), das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (Nr. 11) und das Kreditspreadrisiko im Anlagebuch (Nr. 16)
  • seit dem BRUBEG auch ESG-Risiken und der ESG-Risikoplan nach § 26c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26d KWG (Nr. 15)

Zuständig ist für bedeutende Institute die EZB, für weniger bedeutende Institute (LSI) die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (§ 6b Abs. 1 Satz 2 KWG). Es gilt der Grundsatz der doppelten Proportionalität: Sowohl das Risikomanagement des Instituts als auch die Intensität der Aufsicht richten sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte.

Künftiges Recht Ab dem 01.01.2027 gelten die revidierten EBA-Leitlinien zu SREP und aufsichtlichen Stresstests. Sie ersetzen EBA/GL/2022/03 und stärken den mehrjährigen Prüfansatz. Für einen Teil der Institute der Kategorie 4 mit stabil niedrigem Risikoprofil erlauben sie, den vollständigen Prüfzyklus aller SREP-Elemente von drei auf fünf Jahre zu verlängern.

Praxis-Tipp: Halten Sie zu jedem in § 6b Abs. 2 KWG genannten Prüffeld fest, wo es in Ihrem ICAAP, ILAAP oder Ihrer Strategie behandelt wird. Das verkürzt Rückfragen im SREP erheblich.

Geschäftsmodellanalyse

Geltendes Recht Die Aufsicht beurteilt im SREP die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells über einen Horizont von zwölf Monaten und seine Nachhaltigkeit über mindestens drei Jahre. Grundlage sind die Geschäfts- und Kapitalplanung des Instituts sowie interne Faktoren (Rentabilität, Strategie, Planungsannahmen) und externe Faktoren (makroökonomisches Umfeld, Wettbewerb). Auf Institutsseite verlangt AT 4.2 Tz. 1 MaRisk eine zukunftsgerichtete Analyse des Geschäftsmodells als Grundlage der Geschäftsstrategie.

Praxis-Tipp: Plausibilisieren Sie Ihre Planungsannahmen gegen das Basisszenario des LSI-Stresstests.

Risikotragfähigkeit als Kern des ICAAP

Geltendes Recht Nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG ist die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen. Die 9. MaRisk-Novelle regelt dies in AT 4.1:

  • Tz. 1: Die wesentlichen Risiken müssen unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen laufend abgedeckt sein. Einzeln unwesentliche, zusammengefasst aber wesentliche Risiken sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Tz. 2: Die Verfahren müssen das Ziel der Fortführung des Instituts und den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht berücksichtigen, also die normative und die ökonomische Perspektive.
  • Tz. 4: Risiken, die sich nicht sinnvoll durch Risikodeckungspotenzial begrenzen lassen (z. B. das Zahlungsunfähigkeitsrisiko), dürfen unberücksichtigt bleiben, müssen aber angemessen gesteuert werden.
  • Tz. 5: Fehlen Quantifizierungsverfahren, ist ein Risikobetrag auf Basis einer Plausibilisierung (z. B. qualifizierte Expertenschätzung) festzulegen oder ein dokumentierter Puffer im Risikodeckungspotenzial vorzuhalten.
  • Tz. 7: Diversifikationseffekte sind so konservativ zu schätzen, dass sie auch in Abschwungphasen stabil bleiben.
  • Tz. 8 und 9: Genehmigung durch die Geschäftsleitung; Initialvalidierung und Folgevalidierung mindestens alle drei Jahre.
  • Tz. 10: Kapitalplanung jährlich, mehrjährig, mit adversen Entwicklungen und im Einklang mit der operativen Geschäftsplanung.

Die früher übliche Steuerung allein über Jahresabschlussgrößen ist seit dem Risikotragfähigkeitsleitfaden von BaFin und Bundesbank (2018) durch die zwei Perspektiven abgelöst. Die MaRisk verweisen in der Erläuterung zu AT 4.1 Tz. 1 auf diesen Leitfaden in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundlagen zu ICAAP und ILAAP und zur normativen und ökonomischen Perspektive behandeln unsere Beiträge zu diesen Themen.

Vom ICAAP zum Kapitalzuschlag: P2R, P2G und LSI-Stresstest

P2R: die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c KWG

Geltendes Recht Rechtsgrundlage der Säule-2-Anforderung ist heute § 6c KWG (früher § 10 Abs. 3 KWG a. F.), europarechtlich Art. 104a CRD. Die Aufsicht ordnet zusätzliche Eigenmittel an, wenn sie im SREP unter anderem feststellt, dass

  • Risiken nicht oder nicht ausreichend durch die Säule-1-Anforderungen abgedeckt sind (§ 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  • die Risikotragfähigkeit nicht gewährleistet ist (Nr. 2) oder
  • ein Institut wiederholt keine ausreichenden Eigenmittel für die Eigenmittelempfehlung nach § 6d KWG vorhält (Nr. 5).

Zusammensetzung (§ 6c Abs. 5 KWG): Die P2R ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen, und dieses Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Daraus ergeben sich mindestens 56,25 % hartes Kernkapital und mindestens 75 % Kernkapital. Die Aufsicht kann höhere Anteile anordnen.

Nationale Methodik für LSI: BaFin und Bundesbank wenden einen Säule-1-Plus-Ansatz an. Die P2R setzt sich aus drei Teilzuschlägen zusammen: für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, für alle weiteren wesentlichen Risiken aus dem ICAAP und gegebenenfalls einen individuellen Zuschlag, etwa für Mängel in der Unternehmenssteuerung.

Neu durch CRD VI (§ 6c Abs. 2a und 2b KWG): Unterliegt ein Institut dem Output Floor, darf sich der Nominalbetrag der P2R dadurch nicht erhöhen. Die Aufsicht muss die P2R spätestens bis zum Ende des SREP überprüfen und Teile streichen, die Risiken doppelt erfassen.

Rechtsfolgen: Die P2R ist eine harte Kapitalanforderung, die jederzeit einzuhalten ist. Bei Unterschreitung kann die Aufsicht Maßnahmen nach § 45 KWG ergreifen.

Geltendes Recht (bedeutende Institute) Die EZB wendet ab dem SREP-Zyklus 2026 eine neue P2R-Methodik an: Zuschläge werden je Risikoelement innerhalb engerer Bandbreiten auf Basis der SREP-Scores festgelegt und dann mit eingeschränktem aufsichtlichem Ermessen zusammengeführt. Die neue Methodik stützt sich nicht mehr auf ICAAP-Daten als Kalibrierungsanker. Die so festgelegte P2R gilt ab dem 01.01.2027. Der ICAAP bleibt dessen ungeachtet Gegenstand der SREP-Bewertung.

P2G: die Eigenmittelempfehlung nach § 6d KWG

Geltendes Recht Nach § 6d Abs. 1 KWG ermittelt die Aufsicht auf Grundlage des SREP und des aufsichtlichen Stresstests nach § 6b Abs. 3 KWG die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht eine Eigenmittelempfehlung aus. Sie ist, anders als die P2R, nicht rechtsverbindlich. Eine Unterschreitung löst nach § 6d Abs. 4 KWG keine Ausschüttungsbeschränkungen nach § 10i KWG aus. Wiederholte Unterschreitung kann aber zu einer P2R nach § 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG führen.

Neue BaFin-Methodik ab 2026 (Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA) vom 08.10.2026):

  • Eine Eigenmittelempfehlung erhalten nur noch Institute, deren Kapitalquoten im adversen Szenario des LSI-Stresstests unter die TSCR zuzüglich 500 Basispunkte fallen. Maßgeblich ist die TSCR des letzten SREP-Bescheids bis zum 29.05. des Stresstestjahres.
  • Höhe: Kapitalverzehr im adversen Szenario multipliziert mit einem Kalibrierungsfaktor (2026: 65 %), begrenzt auf 10 %, abzüglich des Kapitalerhaltungspuffers von 2,5 % nach § 10c Abs. 1 KWG. Die Netto-Empfehlung beträgt damit höchstens 750 Basispunkte.
  • Der Erhebungsbogen zeigt indikativ an, ob eine Empfehlung erfolgt. Eine Empfehlung von null ist ab dem 01.12.2026 wirksam und ersetzt frühere Schreiben; Institute mit Empfehlung erhalten ein Schreiben der BaFin.
  • Nach Angaben der BaFin erhalten dadurch etwa 40 % weniger Institute eine Eigenmittelempfehlung.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Institut nach dem Erhebungsbogen 2026 eine Empfehlung von null erhält, und passen Sie Kapitalplanung und Risikoappetit (Frühwarnschwellen) zum 01.12.2026 an. Bis zum Erhalt eines neuen Schreibens gilt die bisherige Empfehlung weiter.

Der LSI-Stresstest 2026

Geltendes Recht Grundlage ist § 6b Abs. 3 KWG. Nach Angaben der BaFin nahmen 1.113 Banken und Sparkassen am LSI-Stresstest 2026 teil. Im adversen Szenario, einer schweren Krise infolge verschärfter geopolitischer Spannungen, sinkt die harte Kernkapitalquote im Aggregat um rund 3,8 Prozentpunkte auf 14,6 %, vor allem wegen Wertberichtigungen im Adress- und Marktrisiko. Der Stresstest ersetzt die früheren Niedrigzinsumfragen als Grundlage der Eigenmittelempfehlung.

Vom SREP zur Frühintervention

Geltendes Recht SREP-Ergebnisse können Maßnahmen auslösen. Frühinterventionsmaßnahmen regelt § 36 SAG (Art. 27 BRRD). Sie sind möglich, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert und das Institut gegen CRR- oder KWG-Anforderungen verstößt oder wenn dies unter Berücksichtigung der Eigenmittelanforderungen zuzüglich 1,5 Prozentpunkten in naher Zukunft droht. Die Aufsicht kann dann unter anderem die Aktualisierung des Sanierungsplans oder die Umsetzung von Handlungsoptionen verlangen.

Proportionalität: Was aus der Small Banking Box wurde

Die 2017 diskutierte Small Banking Box ist in der CRR als Kategorie der kleinen und nicht komplexen Institute (SNCI) nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR umgesetzt. Die 9. MaRisk-Novelle knüpft daran an und unterscheidet kleine Institute (SNCI) und sehr kleine Institute (Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt) mit konkreten Erleichterungen, etwa bei der Validierung (AT 4.1 Tz. 9).

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Fristen und Zeitpunkte

Die Rechtsstände im Überblick, Stand Oktober 2026:

Geltendes Recht
  • § 6b, § 6c und § 6d KWG in der Fassung des BRUBEG seit 01.04.2026; § 25a Abs. 1 KWG
  • AT 4.1 MaRisk (9. Novelle vom 30.06.2026)
  • § 36 SAG (Frühintervention)
  • EBA-SREP-Leitlinien EBA/GL/2022/03 (bis 31.12.2026)
  • Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA) zur Methodik der Eigenmittelempfehlung (gilt vom 08.10.2026 bis 30.08.2028)
Übergang
  • MaRisk-Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027
  • Eigenmittelempfehlung von null aus dem LSI-Stresstest 2026 wirksam ab 01.12.2026
Künftiges Recht
  • Revidierte EBA-SREP-Leitlinien ab 01.01.2027
  • EZB-P2R nach neuer Methodik wirksam ab 01.01.2027
  • Schrittweise Einführung des Output Floor nach CRR III bis 72,5 % ab 2030

Fahrplan bis 2027

ZeitpunktMaßnahme oder Ereignis
sofortErgebnis des LSI-Stresstests 2026 und indikative Eigenmittelempfehlung auswerten; Kapitalplanung und Frühwarnschwellen anpassen
bis 30.11.2026Eingang eines möglichen BaFin-Schreibens zur Eigenmittelempfehlung prüfen
01.12.2026Eigenmittelempfehlung von null wirksam (bei entsprechender Anzeige im Erhebungsbogen)
01.01.2027Revidierte EBA-SREP-Leitlinien; EZB-P2R nach neuer Methodik; Ende der MaRisk-Übergangsfrist
laufendFolgevalidierung der Risikotragfähigkeit mindestens alle drei Jahre; jährliche Kapitalplanung

Pflichten nach Funktion

Die Gesamtverantwortung für Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung liegt bei der Geschäftsleitung. Die Aufgabenverteilung darunter ist institutsindividuell. Die folgende Zuordnung zeigt, wie sich die Anforderungen in der Praxis typischerweise verteilen; sie ist keine gesetzliche Aufgabenverteilung.

Vorstand und Geschäftsleitung

  • Genehmigt Methoden und Verfahren der Risikotragfähigkeit (AT 4.1 Tz. 8 MaRisk).
  • Verantwortet eine jährliche, mehrjährige Kapitalplanung im Einklang mit der Geschäftsplanung (AT 4.1 Tz. 10).
  • Entscheidet über Risikoappetit und Frühwarnschwellen, wenn sich die Eigenmittelempfehlung ändert.

Gesamtbanksteuerung

  • Erstellt die zukunftsgerichtete Geschäftsmodellanalyse (AT 4.2 Tz. 1 MaRisk).
  • Richtet die Kapitalplanung an P2R-Zusammensetzung und Eigenmittelempfehlung aus.
  • Plausibilisiert Planungsannahmen gegen das Basisszenario des LSI-Stresstests.

Risikocontrolling

  • Ermittelt Risiken und Risikodeckungspotenzial und verknüpft normative und ökonomische Perspektive (AT 4.1 Tz. 1 und 2).
  • Schätzt Diversifikationseffekte konservativ (AT 4.1 Tz. 7) und koordiniert die Validierung (AT 4.1 Tz. 8 und 9).
  • Ordnet die Prüffelder des § 6b Abs. 2 KWG den eigenen Unterlagen zu.

Meldewesen

  • Liefert Quoten und Eigenmittelbestandteile für Erhebungsbogen und Kapitalplanung.
  • Stellt sicher, dass Quoten in Meldungen, Planung und Stresstest-Rückmeldung konsistent sind.
  • Hält die TSCR des letzten SREP-Bescheids nachvollziehbar vor.

Interne Revision

  • Prüft prozessunabhängig, ob Risikotragfähigkeitsverfahren und Kapitalplanung angemessen und wirksam sind.
  • Beurteilt, ob Validierung und Genehmigungen nachvollziehbar dokumentiert sind.

Aufsichtsorgan

  • Lässt sich über SREP-Ergebnis, P2R, Eigenmittelempfehlung und Kapitalplanung informieren.
  • Die Berichtswege bis zum Aufsichtsorgan legt das Institut fest.

Qualifizierung für diese Funktionen: Seminar MaRisk – SREP – ICAAP und Seminare für Aufsichtsrat und Vorstand.

Typische Schwachstellen bei SREP und ICAAP

Die folgenden Punkte ergeben sich aus den Anforderungen selbst. Sie sind Prüfansätze, keine Befunde über einzelne Institute.

Prüffelder nicht zugeordnet

Es ist nicht dokumentiert, wo die Prüffelder des SREP in ICAAP, ILAAP und Strategien behandelt werden.

Normbezug: § 6b Abs. 2 KWG

Alte Rechtsgrundlagen im Haus

Interne Dokumente nennen noch § 10 Abs. 3 KWG a. F. oder den Begriff Eigenmittelzielkennziffer.

Normbezug: § 6c KWG; § 6d KWG

P2R-Zusammensetzung fehlt in der Planung

Die Kapitalplanung bildet die Mindestanteile an hartem Kernkapital und Kernkapital nicht ab.

Normbezug: § 6c Abs. 5 KWG

Eigenmittelempfehlung nicht nachvollzogen

Das Institut weiß nicht, ob es nach der neuen Methodik eine Empfehlung erhält und wann sie wirksam wird.

Normbezug: § 6d Abs. 1 und 4 KWG; Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA)

Planung nicht gegen den Stresstest geprüft

Planungsannahmen und adverses Szenario sind nicht mit dem LSI-Stresstest abgeglichen.

Normbezug: AT 4.1 Tz. 10 MaRisk; § 6b Abs. 3 KWG

Sanierungsindikatoren nicht abgestimmt

Indikatoren und Schwellen orientieren sich nicht an den SREP-Kapitalanforderungen.

Normbezug: § 36 SAG

Quick-Check: Wo steht Ihr Institut?

Beantworten Sie jede Prüffrage mit ja oder nein. Jedes Nein markiert Handlungsbedarf.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Lücke
SREP-PrüffelderSind die Prüffelder des § 6b Abs. 2 KWG auf ICAAP, ILAAP und Strategien abgebildet?§ 6b Abs. 2 KWGZuordnung nur implizit vorhanden
PerspektivenSind normative und ökonomische Perspektive verknüpft?AT 4.1 Tz. 2Beide Perspektiven getrennt geführt
RisikoinventurSind ESG-Risiken und Risikokonzentrationen einbezogen?AT 4.1 Tz. 1; § 6b Abs. 2 Nr. 15 KWGESG-Risiken nur als Anlage
DiversifikationSind Annahmen konservativ und stressstabil?AT 4.1 Tz. 7Annahmen nur aus Normalphasen abgeleitet
P2R-ZusammensetzungSind 56,25 % hartes Kernkapital und 75 % Kernkapital in der Planung berücksichtigt?§ 6c Abs. 5 KWGNur Gesamtquote geplant
EigenmittelempfehlungIst die Empfehlung nach Aufsichtsmitteilung 08/2026 nachvollzogen?§ 6d KWG; Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA)Erhebungsbogen nicht ausgewertet
KapitalplanungIst sie mehrjährig, jährlich aktualisiert und mit adversem Szenario hinterlegt?AT 4.1 Tz. 10Adverses Szenario fehlt
SanierungsindikatorenSind sie auf die SREP-Kapitalanforderungen abgestimmt?§ 36 SAGSchwellen nicht angepasst

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen

Diese Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie die offenen Detailfragen ausgehen.

1. Stresstest sofort auswerten

Werten Sie Ergebnis und Erhebungsbogen aus und klären Sie, ob Ihr Institut eine Eigenmittelempfehlung erhält.

2. Prüffeld-Matrix anlegen

Ordnen Sie jedes Prüffeld des § 6b Abs. 2 KWG dem Ort in ICAAP, ILAAP oder Strategie zu.

3. Kapitalplanung ausrichten

Berücksichtigen Sie P2R-Zusammensetzung und Empfehlung und passen Sie Frühwarnschwellen zum 01.12.2026 an.

4. Begriffe und Normen aktualisieren

Ersetzen Sie § 10 Abs. 3 KWG a. F. und Eigenmittelzielkennziffer durch § 6c und § 6d KWG.

5. Schreiben und Indikatoren prüfen

Prüfen Sie bis 30.11.2026 den Eingang eines BaFin-Schreibens und stimmen Sie Sanierungsindikatoren ab.

Fazit: SREP und ICAAP als Kapitalsteuerung verbinden

SREP und ICAAP bleiben ein Regelkreis: Der ICAAP zeigt der Aufsicht, wie das Institut Risiken trägt, der SREP übersetzt das Ergebnis in P2R und Eigenmittelempfehlung. Mit BRUBEG, Aufsichtsmitteilung 08/2026 und den revidierten EBA-Leitlinien ändern sich Rechtsgrundlagen, Methodik und Fristen. Institute, die ihre Kapitalplanung daran ausrichten, vermeiden Rückfragen und überraschende Kapitalanforderungen.

P2R ist verbindlich

Die Eigenmittelempfehlung nicht, doch wiederholte Unterschreitung kann zur P2R führen.

Neue Methodik

LSI erhalten eine Empfehlung nur noch bei Quoten unter TSCR plus 500 Basispunkten im Stresstest.

Stichtage beachten

01.12.2026 für die Empfehlung, 01.01.2027 für SREP-Leitlinien, EZB-P2R und MaRisk-Übergang.

FAQ zu SREP und ICAAP

Ist die Eigenmittelempfehlung verbindlich?+–

Nein. Sie ist eine Empfehlung nach § 6d KWG. Wer sie wiederholt nicht einhält, riskiert aber eine verbindliche zusätzliche Eigenmittelanforderung (P2R) nach § 6c KWG.

Welche Rechtsgrundlage hat der SREP-Kapitalzuschlag?+–

§ 6c KWG, europarechtlich Art. 104a CRD. Die frühere Grundlage in § 10 Abs. 3 KWG a. F. ist überholt.

Gilt die neue EZB-P2R-Methodik auch für weniger bedeutende Institute?+–

Nein. Für weniger bedeutende Institute legen BaFin und Bundesbank die P2R nach der nationalen Methodik fest.

Muss jedes Institut jedes Jahr vollständig geprüft werden?+–

Nein. Schon nach geltendem Recht wird proportional geprüft. Ab 2027 kann der volle Prüfzyklus für einen Teil der Institute der Kategorie 4 mit stabil niedrigem Risikoprofil von drei auf fünf Jahre verlängert werden.

Wie setzt sich die P2R zusammen?+–

Nach § 6c Abs. 5 KWG ist die P2R zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen, und dieses muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Daraus folgen mindestens 56,25 % hartes Kernkapital und mindestens 75 % Kernkapital. Die Aufsicht kann höhere Anteile anordnen.

Wann erhält ein weniger bedeutendes Institut nach der neuen Methodik eine Eigenmittelempfehlung?+–

Nach der Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA) nur, wenn die Kapitalquoten im adversen Szenario des LSI-Stresstests unter die TSCR zuzüglich 500 Basispunkte fallen. Maßgeblich ist die TSCR des letzten SREP-Bescheids bis zum 29.05. des Stresstestjahres.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst: EU-Rechtsakte, Bundesrecht, danach Aufsichtsbehörden. Je Eintrag steht, wofür die Quelle einsteht. Rechtsstand: Oktober 2026.

EU-Rechtsakte

Bundesrecht

Aufsichtsbehörden

  • BaFin – Rundschreiben 06/2026 (BA) zur 9. MaRisk-Novelle, Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA) zur Eigenmittelempfehlung und Informationen zum LSI-Stresstest 2026.
  • Deutsche Bundesbank – Nationale P2R-Methodik für weniger bedeutende Institute (Informationen zum SREP).
  • EZB-Bankenaufsicht – Fragen und Antworten zum SREP sowie Darstellung der neuen P2R-Methodik.
  • Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) – Revidierte SREP-Leitlinien (Final Report Juni 2026).

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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