| Krisenfrüherkennung und FortbestehensprognoseVom 09.11.2022 bis 31.12.2023 genügte für die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO ein verkürzter Prognosezeitraum von vier Monaten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG). |
Seit 01.01.2024Für die Überschuldungsprüfung gilt wieder ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Daneben unterscheidet das Gesetz die aktuelle Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die drohende Zahlungsunfähigkeit mit regelmäßig 24 Monaten Prognosezeitraum (§ 18 Abs. 2 InsO). Unabhängig davon wachen Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger nach § 1 Abs. 1 StaRUG (in Kraft seit 01.01.2021) fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen, ergreifen geeignete Gegenmaßnahmen und berichten dem Überwachungsorgan unverzüglich. Ein Finanzplan allein belegt keine positive Prognose. |
| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen für ihre unternehmerischen Leistungsbezüge empfangen können. Für die von § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG erfassten Umsätze können bis 31.12.2026 noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, sonstige elektronische Rechnungen verwendet werden. Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG. |
Ab 01.01.2027Für die von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG erfassten inländischen B2B-Umsätze endet die allgemeine Übergangsfrist am 31.12.2026. Bei einem Vorjahresgesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 € besteht die Übergangsmöglichkeit bis Ende 2027 fort. Bestimmte EDI-Verfahren dürfen mit Zustimmung des Empfängers ebenfalls bis Ende 2027 weitergenutzt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG). Auch ab 2028 bleiben Ausnahmen bestehen, insbesondere für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern und bestimmte steuerfreie Umsätze. Prüfe, wie Rechnungsstellung, Prüfung und Freigabe deine tatsächlichen Zahlungszeitpunkte beeinflussen. |
| Mindestlohn und Minijob-AbgabenSeit 01.01.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, verkündet im Bundesgesetzblatt am 07.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268). Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte in gewerblichen Minijobs trägt der Arbeitgeber bisher einen Pauschalbeitrag von 13 % (§ 249b Satz 1 SGB V). |
Ab 01.01.2027Nach derselben Verordnung steigt der Mindestlohn auf 14,60 € brutto je Zeitstunde; die regelmäßige Entgeltgrenze für Minijobs liegt dann bei 633 € monatlich. Plane nicht nur die höheren Bruttolöhne, sondern auch die Arbeitgeberabgaben und deren Fälligkeiten. Für gewerbliche Minijobs wird der Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers nach § 249b Satz 1 SGB V ab 01.01.2027 vom bisherigen Pauschalsatz auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes umgestellt. Grundlage ist das bereits verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228). Verwende für 2027 den dann maßgeblichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und kennzeichne vorläufige Annahmen; ein pauschaler Gesamtwert von 17,5 % ist nicht ohne Prüfung als endgültiger gesetzlicher Satz festzuschreiben. |
| Echtzeitüberweisung und EmpfängerüberprüfungZahlungsdienstleister im Euroraum mussten Echtzeitüberweisungen in Euro nicht verpflichtend anbieten; SEPA-Überweisungen durften im Regelfall einen Bankarbeitstag dauern. |
Seit 2025 stufenweise anwendbar · weitere Anbieterfristen 2027Die VO (EU) 2024/886 (in Kraft seit 08.04.2024) ergänzt die VO (EU) Nr. 260/2012. Für erfasste Zahlungsdienstleister in Euro-Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich der 09.01.2025 für den Empfang und der 09.10.2025 für den Versand von Echtzeitüberweisungen in Euro. Für Zahlungs- und E-Geld-Institute gelten abweichende Angebotsfristen: im Euroraum für Empfang und Versand der 09.04.2027. In Nicht-Euro-Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich der 09.01.2027 für den Empfang und der 09.07.2027 für den Versand; für Zahlungs- und E-Geld-Institute dort beginnt die Empfangspflicht erst am 09.04.2027. Weitere Sonderregelungen bleiben zu beachten (Art. 5a Abs. 8).
Die Empfängerüberprüfung nach Art. 5c gilt im Euroraum seit 09.10.2025 und in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ab 09.07.2027. Sie betrifft auch herkömmliche Überweisungen, nicht nur Echtzeitüberweisungen. Nichtverbraucher können bei gebündelten Zahlungsaufträgen auf sie verzichten. Für deine Liquiditätssteuerung sind deshalb Verfügbarkeit, interne Freigaben, Betragsgrenzen und der Umgang mit Namens-IBAN-Abweichungen zu klären; eine automatische Umstellung aller Zahlungen auf Echtzeit ist nicht vorgeschrieben. |
| CSRD und CSDDD nach dem Omnibus-PaketNach der CSRD (RL (EU) 2022/2464) sollten gestaffelt viele große Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte erstellen; die Berichtspflichten der zweiten Welle waren bereits durch RL (EU) 2025/794 verschoben worden. |
CSRD: Umsetzung bis 19.03.2027 · CSDDD: Umsetzung bis 26.07.2028Die seit 18.03.2026 geltende RL (EU) 2026/470 beschränkt den regulären EU-Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 auf Unternehmen mit mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten. Für Mutterunternehmen ist die konsolidierte Betrachtung maßgeblich; Rechtsform, Befreiungen und Drittstaatenfälle sind zusätzlich zu prüfen. Die deutsche Umsetzung ist zum Stand 29.09.2026 noch nicht abgeschlossen; bis zu entsprechenden Gesetzesänderungen bleiben die geltenden HGB-Pflichten maßgeblich.
Bei der CSDDD gilt für den regulären EU-Unternehmenstatbestand die Kombination aus mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz. Konzern-, Drittstaaten- sowie Franchise- und Lizenzfälle sind gesondert zu prüfen. Die nationale Umsetzung muss bis 26.07.2028 erfolgen; die Maßnahmen sind grundsätzlich ab 26.07.2029 anzuwenden. Für die Kommunikation nach Art. 16 gilt der Beginn mit Geschäftsjahren ab 01.01.2030.
Für deine Liquiditätsplanung kommt es nicht allein auf eine eigene Berichtspflicht an: Berücksichtige relevante Investitionen, laufende Kosten, physische Risiken, vertragliche Kundenanforderungen und Finanzierungsbedingungen anhand nachvollziehbarer Zahlungsannahmen. |