| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen für die von der Neuregelung erfassten Umsätze empfangen können; dies betrifft grundsätzlich auch Kleinunternehmer. Bis 31.12.2026 dürfen Rechnungsaussteller aufgrund der Übergangsregelung weiterhin Papierrechnungen verwenden. Sonstige elektronische Rechnungen, etwa einfache PDF-Dateien, setzen die Zustimmung des Empfängers voraus (§ 27 Abs. 38 UStG). |
Ab 01.01.2027Ab 01.01.2027 endet die allgemeine Übergangsfrist für Rechnungsaussteller mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr. Für Rechnungsaussteller bis zu dieser Umsatzgrenze gilt eine weitere Übergangsfrist bis 31.12.2027; für bestimmte EDI-Verfahren besteht ebenfalls eine Übergangsregelung bis Ende 2027. Ab 01.01.2028 gelten die Ausstellungspflichten ohne diese Übergangsregelungen. Betroffen sind grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern; Ausnahmen bestehen insbesondere für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, Umsätze von Kleinunternehmern und bestimmte steuerfreie Umsätze. Prüfe, wie strukturierte Rechnungsdaten in Prüfung, Freigabe, Buchung und Liquiditätsplanung übernommen werden können (§ 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG). |
| Degressive Abschreibung und KörperschaftsteuerFür bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, war die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG auf das Zweifache des linearen AfA-Satzes, höchstens 20 %, begrenzt. Für Anschaffungen und Herstellungen im ersten Halbjahr 2025 stand diese allgemeine degressive AfA nicht zur Verfügung; andere gesetzlich zulässige Abschreibungsverfahren und Sonderregelungen sind gesondert zu prüfen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2027 weiterhin 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). |
Anschaffungen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027Nach § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (BGBl. I 2025 Nr. 161) ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive AfA bis zum Dreifachen der linearen AfA, höchstens 30 %, zulässig. Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG jährlich um einen Prozentpunkt auf 10 % ab 2032. Beides verändert Cash-Flow-Profil und Steuerbelastung deiner Investitionsrechnung. |
| Überarbeitete ESRSFür die Berichterstattung nach den bisherigen ESRS ist die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in ihrer jeweils einschlägigen Fassung maßgeblich. Welche Angaben ein berichtspflichtiges Unternehmen machen muss, hängt unter anderem von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, den allgemeinen Pflichtangaben und anwendbaren Übergangsregelungen ab. Die Gesamtzahl der Datenpunkte ist deshalb nicht mit einer für jedes Unternehmen vollständig abzuarbeitenden Pflichtliste gleichzusetzen. |
Ab Geschäftsjahr 2027Die überarbeiteten ESRS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 wurden am 21.09.2026 veröffentlicht und treten am 10.11.2026 in Kraft. Für berichtspflichtige Unternehmen sind sie für Geschäftsjahre mit Beginn ab 01.01.2027 anzuwenden. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2026 lässt Art. 2 die bisherigen ESRS, die überarbeiteten ESRS oder die bisherigen ESRS mit den dort ausdrücklich genannten Erleichterungen zu; die gewählte Grundlage ist offenzulegen. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 %; die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt bestehen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 stellt daneben einen freiwilligen Standard bereit, insbesondere für kleinere Unternehmen außerhalb der gesetzlichen Berichtspflicht und für die strukturierte Beantwortung von Nachhaltigkeitsanfragen. Die Anwendung eines Standards ist von der Frage zu trennen, ob überhaupt eine gesetzliche Berichtspflicht besteht. |
| CSRD: Anwendungsbereich der NachhaltigkeitsberichterstattungNach der RL (EU) 2022/2464 sollten grundsätzlich alle großen Unternehmen berichten; die Stop-the-Clock-RL (EU) 2025/794 verschob diese zweite Welle um zwei Jahre. In Deutschland gilt bis zur nationalen Umsetzung weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b, 315b HGB. |
Geschäftsjahre ab 01.01.2027Die seit 18.03.2026 in Kraft befindliche Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 verengt den regulären EU-Anwendungsbereich für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 auf Unternehmen mit mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen und im Geschäftsjahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten. Beide Schwellen müssen überschritten sein; bei Mutterunternehmen ist die konsolidierte Betrachtung maßgeblich. Rechtsform, Befreiungen und besondere Regelungen, insbesondere für Drittlandsunternehmen, sind zusätzlich zu prüfen. Die einschlägigen Änderungen sind bis 19.03.2027 in nationales Recht umzusetzen. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich am 29.09.2026 noch im Gesetzgebungsverfahren; maßgebliche Unterlagen sind BT-Drs. 21/1857 und der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, Ausschussdrucksache 21(6)73 vom 30.03.2026. Für aktuell bestehende deutsche Berichtspflichten bleibt bis zur gesetzlichen Änderung die geltende HGB-Rechtslage maßgeblich. |
| KI-Kompetenz im Controlling-TeamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026Art. 4 KI-Verordnung in der seit 27.07.2026 geänderten Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 verpflichtet Anbieter und Betreiber zu Maßnahmen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasster Personen unterstützen. Dabei sind Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext und betroffene Personengruppen zu berücksichtigen. Die Neufassung verlangt in Art. 4 nicht mehr die Sicherstellung eines bestimmten individuellen Kompetenzniveaus; andere einschlägige Pflichten bleiben unberührt. Für KI im Controlling sollten zulässige Dateneingaben, Ergebnisprüfung und fachliche Freigabe nachvollziehbar geregelt werden. |