Regulatorisches Update · Stand 07.10.2026
Was sich für deine Projektführung konkret ändert.
Vier relevante Änderungen für digitale Teamwerkzeuge, KI im Projektalltag und die Arbeitszeit deines Teams – im Seminar in Block 03 eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Emotionserkennung in Meeting-ToolsFür KI-Funktionen in Meeting- und Kollaborationswerkzeugen, die aus Stimme oder Mimik auf Gefühlslagen der Teilnehmenden schließen, gab es kein ausdrückliches Verbot. |
Seit 02.02.2025Art. 5 Abs. 1 lit. f VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) verbietet den Einsatz von KI-Systemen, die am Arbeitsplatz Emotionen natürlicher Personen ableiten; ausgenommen sind medizinische und Sicherheitsgründe. Erfasst sind Systeme, die mit biometrischen Daten arbeiten (Art. 3 Nr. 39 KI-VO) – etwa eine Stimmungsauswertung aus Stimme oder Mimik im Daily oder im Projekt-Call. Nicht erfasst sind nach den Leitlinien der Kommission Auswertungen allein aus geschriebenem Text und das Erkennen körperlicher Zustände wie Müdigkeit. Für Verstöße gegen dieses Verbot drohen seit 02.08.2025 Geldbußen bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 3 KI-VO). |
| KI-Kompetenz im ProjektteamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026Nach Art. 4 KI-VO i. d. F. VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag tätiger Personen unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss nicht garantiert werden. Die Pflicht bleibt bestehen: Wer im Projekt KI für Protokolle, Zusammenfassungen oder Aufgabenplanung nutzt, plant Schulungen nach Rolle und dokumentiert sie. |
| Arbeitszeiterfassung im Projektteam§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt ausdrücklich nur die Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. |
Seit 13.09.2022 · Reform im EntwurfArbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit und mobiler Arbeit. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18.06.2026 sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen; Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben, Tarifverträge sollen Ausnahmen zulassen, und Tarifparteien sollen eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht, ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor. |
| KI zur Aufgabenzuweisung und LeistungsbewertungDie Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III KI-VO sollten ab 02.08.2026 gelten. Dazu gehören Systeme, die Aufgaben nach individuellem Verhalten zuweisen oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten beobachten und bewerten (Anhang III Nr. 4 lit. b). |
Ab 02.12.2027Die VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026, verschiebt den Geltungsbeginn für diese Systeme auf den 02.12.2027 (Art. 113 KI-VO i. d. F. VO (EU) 2026/1744). Betreiber übertragen dann die menschliche Aufsicht auf geeignete Personen und informieren Beschäftigtenvertretung und betroffene Beschäftigte vor dem Einsatz am Arbeitsplatz (Art. 26 Abs. 2 und 7 KI-VO). Unabhängig davon bestimmt ein bestehender Betriebsrat schon heute mit, wenn technische Einrichtungen Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) – das betrifft auch Meeting- und Projekttools. |
Rechtsgrundlagen: KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 3, 4, 5, 6, 26, 99, 113, Anhang III, geändert durch VO (EU) 2026/1744 · Leitlinien der Kommission zu verbotenen KI-Praktiken · § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG · § 16 Abs. 2 ArbZG · BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Pflichten treffen Arbeitgeber sowie Anbieter und Betreiber von KI-Systemen; als Projektleitung setzt du sie im Team um und stimmst dich mit HR, IT und Betriebsrat ab.
Dein Praxistransfer: Prüfe, welche KI-Funktionen deine Meeting- und Projekttools enthalten, lass Stimmungs- und Emotionsauswertungen deaktivieren, plane KI-Schulungen für dein Team und kläre mit HR, wie die Arbeitszeit in deinem Projekt erfasst wird.