| Sanktionsstrafrecht (AWG)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG i. V. m. § 82 AWV erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund: Die Handlung musste bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsakts erfolgen, und der Täter durfte das Verbot oder Genehmigungserfordernis zum Tatzeitpunkt nicht kennen. Eine allgemeine Erlaubnis zur verspäteten Umsetzung neuer Sanktionen war damit nicht verbunden. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße gegen diese Verbote sind nach § 18 AWG n. F. Straftaten; in den von § 18 Abs. 8a AWG erfassten Dual-Use-Sachverhalten kann bereits leichtfertiges Handeln strafbar sein. Der bisherige Strafausschließungsgrund ist entfallen. Neue Sanktionsakte sind unverzüglich auf Betroffenheit und Anwendungsbeginn zu prüfen; Screening und weitere Sanktionskontrollen müssen die jeweils anwendbaren Verbote rechtzeitig umsetzen. |
| Länderrisiko: EU-Liste der Drittländer mit hohem RisikoDie Liste nach der Delegierten VO (EU) 2016/1675 enthielt die Russische Föderation nicht; Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania waren gelistet. |
Seit 29.01.2026Die Delegierte VO (EU) 2026/46 nimmt die Russische Föderation auf, die Delegierte VO (EU) 2026/83 Bolivien und die Britischen Jungferninseln; die sechs genannten Staaten sind gestrichen. Sind an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ein gelisteter Drittstaat mit hohem Risiko oder dort ansässige natürliche oder juristische Personen beteiligt, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG zu prüfen und umzusetzen; die gesetzliche Ausnahme für bestimmte gruppenangehörige Zweigstellen und Tochterunternehmen ist gesondert zu berücksichtigen. Das Länderrisiko deiner Risikoanalyse ist entsprechend fortzuschreiben. |
| Verdachtsmeldungen an die FIU§ 45 GwG schrieb bereits die elektronische Übermittlung von Meldungen an die FIU vor und regelte Ausnahmen. Eine eigenständige Verordnung zu Form und erforderlichen Angaben gab es nicht. |
Seit 01.03.2026Die GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200) konkretisiert Form und erforderliche Angaben für Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG. Angaben werden im strukturierten, maschinenlesbaren XML-Format übermittelt oder in die vorgesehenen Felder des FIU-Verfahrens eingegeben; die manuelle Erfassung im goAML-Webportal bleibt möglich (§ 2 GwGMeldV). Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere ein Aktenzeichen oder sonstiges Bezugskennzeichen und ein oder mehrere Meldegründe der FIU (§ 3 GwGMeldV). Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen fließen in die Aktualisierung deiner Risikoanalyse ein. |
| KI-Verordnung: Monitoring und KI-KompetenzSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 die KI-Kompetenz ihres Personals sicherstellen. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Seit 27.07.2026Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (VO (EU) 2026/1744) verschiebt die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf den 02.12.2027 und fasst Art. 4 als Pflicht, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern. Ob ein KI-gestütztes Monitoring- oder Screening-System überhaupt Hochrisiko-KI ist, ordnest du im Einzelfall ein; DSGVO und § 11a GwG gelten unabhängig davon. |
| Risikoanalyse unter der AMLRDie Risikoanalyse richtet sich nach § 5 GwG: dokumentieren, regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen in aktueller Fassung vorlegen (§ 5 Abs. 2 GwG). |
Ab 10.07.2027Art. 10 VO (EU) 2024/1624 (AMLR) regelt die unternehmensweite Risikoanalyse unmittelbar (Geltung nach Art. 90 AMLR) und erfasst auch Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen. Sie wird vom Geldwäschebeauftragten im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AMLR erstellt, vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion genehmigt und, soweit vorhanden, dem Aufsichtsorgan mitgeteilt (Art. 10 Abs. 2 AMLR). Davon zu unterscheiden ist der Compliance-Manager nach Art. 11 Abs. 1 AMLR. Die Leitlinien der AMLA nach Art. 10 Abs. 4 AMLR liegen als Entwurf vor (Konsultation 16.04. bis 15.07.2026); die endgültige Fassung ist für das vierte Quartal 2026 angekündigt. |
| 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6)Aufsicht, Befugnisse der FIU und Register sind in Deutschland im GwG auf Grundlage der bisherigen Geldwäscherichtlinien geregelt. |
Bis 10.07.2027 · gestaffelte FristenDie RL (EU) 2024/1640 ordnet Aufsichtsarchitektur, FIUs und Register neu. Nach Art. 78 liegt die allgemeine Umsetzungsfrist beim 10.07.2027. Für Art. 74 galt der 10.07.2025, für Art. 11, 12, 13 und 15 der 10.07.2026; für Art. 18 gilt der 10.07.2029. Die nationale Umsetzung im GwG ordnen wir getrennt vom Ablauf der EU-Fristen nach dem Stand am Seminartag ein. |