Regulatorisches Update · Stand 29.09.2026
Was sich für deine Nachfolgeplanung konkret ändert.
Fünf Entwicklungen für Bewertung, Übertragung und Gesellschaftsvertrag: Wir unterscheiden geltendes Recht, beschlossene künftig anzuwendende Änderungen, berufsständische Bewertungsstandards und noch offene Gerichtsverfahren.
Rechtslage und Entwicklungen im Vergleich
| Ausgangslage |
Entwicklung und rechtlicher Status |
| Erbschaftsteuer: Verschonung von BetriebsvermögenBegünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu 85 % steuerfrei bleiben. Auf unwiderruflichen Antrag kommt eine Optionsverschonung von 100 % in Betracht; hierfür gelten unter anderem strengere Lohnsummen- und Behaltensanforderungen sowie die besondere Verwaltungsvermögensgrenze von höchstens 20 %. Begünstigungsfähigkeit, Verwaltungsvermögen und schädliche Vorgänge sind vorab gesondert zu prüfen. Die Grenze von 26 Mio. € bezieht auch Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren ein. Oberhalb dieser Grenze können auf Antrag und unter den jeweiligen Voraussetzungen der abschmelzende Verschonungsabschlag nach § 13c oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommen; sie wirken nicht automatisch. |
Mündliche Verhandlung am 13.10.2026Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22, die sich mittelbar gegen die Begünstigungen für Betriebsvermögen im ErbStG und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes richtet (Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30.07.2026). Am 29.09.2026 ist das geltende Recht anzuwenden; die angekündigte Verhandlung ändert die Verschonungsregeln nicht. Ausgang, Zeitpunkt einer Entscheidung und etwaige Übergangsfolgen sind offen. Unabhängige gesetzliche Änderungen sind zusätzlich zu verfolgen. Politische Reformvorschläge wie das SPD-Konzept „FairErben“ vom 13.01.2026 sind kein geltendes Recht. |
| Erbschaftsteuer: Freibeträge und SteuersätzeDie persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG, z. B. 400.000 € für Kinder und 500.000 € für Ehegatten), die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG) regelt der Bund einheitlich. Die Freibeträge gelten in dieser Höhe seit 2009. |
Mündliche Verhandlung am 12.10.2026Im Verfahren 1 BvF 1/23 rügt die Bayerische Staatsregierung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Sie beanstandet außerdem materiell-rechtlich unter anderem die unterbliebene Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen sowie die fehlende Berücksichtigung regional unterschiedlicher Immobilienpreise (Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026). Die Verhandlung ist für den 12.10.2026 angekündigt; eine Entscheidung wird damit nicht vorweggenommen. Für die konkrete Steuerberechnung sind die jeweils geltenden Vorschriften einschließlich Steuerpflicht, Erwerberstellung und einschlägiger Sonderregeln anzuwenden. |
| Unternehmensbewertung nach IDW S 1Wirtschaftsprüfer bewerteten Unternehmen nach dem IDW S 1 i. d. F. 2008. Maßgebliches Wertkonzept für gutachterliche Anlässe war der objektivierte Unternehmenswert. |
Seit April 2026Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW hat am 11.02.2026 den IDW S 1 i. d. F. 2026 verabschiedet, veröffentlicht in IDW Life 04/2026. Er gilt für Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung, für frühere nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, und führt neben dem objektivierten Wert den plausibilisierten Entscheidungswert ein. Der Standard ist ein Berufsstandard der Wirtschaftsprüfer, keine Rechtsnorm; verweist ein Gesellschaftsvertrag dynamisch auf IDW S 1, kann sich eine Abfindung künftig nach der Neufassung richten. |
| Tod eines GbR-GesellschaftersOhne Regelung im Gesellschaftsvertrag führte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR (§ 727 Abs. 1 BGB a. F.). Die Fortführung setzte eine Fortsetzungsklausel voraus. |
Seit 01.01.2024Seit 01.01.2024 führt der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR grundsätzlich zu dessen Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel kann den Übergang des Anteils auf Erben regeln (§ 711 Abs. 2 BGB). Ohne entsprechende Nachfolge ist die grundsätzlich vorgesehene Abfindung unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrags zu prüfen (§ 728 BGB). Bleibt nur ein Gesellschafter übrig, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation; ihr Vermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a BGB). Auch bei OHG und beim persönlich haftenden Gesellschafter einer KG sind gesetzliche Ausgangslage und Vertragsgestaltung zu unterscheiden (§ 130 HGB). Für Kommanditisten gilt dagegen grundsätzlich die Fortsetzung mit den Erben, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 177 HGB). |
| Ertragsteuern in der BewertungsplanungKapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG). Nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen werden auf Antrag mit 28,25 % besteuert (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG). |
Ab 01.01.2028 · gestaffelte SenkungDie beschlossene Körperschaftsteuersenkung beginnt 2028 mit 14 % und führt über jährliche Schritte auf 10 % ab 2032. Der besondere Einkommensteuersatz nach § 34a EStG sinkt für begünstigte nicht entnommene Gewinne auf Antrag auf 27 % für 2028/2029, 26 % für 2030/2031 und 25 % ab 2032 (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161). Diese Sätze bilden nicht die gesamte Steuerbelastung ab; insbesondere weitere Steuern und eine mögliche spätere Nachversteuerung sind gesondert zu berücksichtigen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bis zum Dreifachen des linearen AfA-Satzes, höchstens 30 % des jeweiligen Buchwerts, zulässig. Bilde die einschlägigen Tarifschritte und Steuerzahlungen konsistent in der Bewertungsplanung ab. |
Rechtsgrundlagen: ErbStG · §§ 12, 13a, 13b, 13c, 16, 19, 28a · BewG · §§ 199 bis 203 · BVerfG · Pressemitteilung Nr. 49/2026 (1 BvR 804/22) · BVerfG · Pressemitteilung Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23) · IDW S 1 i. d. F. 2026 · BGB · §§ 711, 712a, 723, 728 · HGB · §§ 130, 177 · KStG · § 23 Abs. 1 · EStG · § 7 Abs. 2, § 34a. Welche Regel greift, hängt von Rechtsform, Vermögensart und Übertragungsweg ab; steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen stimmst du im Einzelfall mit deiner Steuer- und Rechtsberatung ab.
Dein Praxistransfer: Rechne geplante Schenkungen und Übertragungen unter geltendem Recht durch und halte eine Alternative für eine Neuregelung bereit, prüfe deinen Gesellschaftsvertrag auf Nachfolgeklauseln und Verweise auf IDW S 1 und bilde die Steuersätze ab 2028 in deiner Planung ab.