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Fachbeitrag · Executive Education

KI-gestützte Entscheidungsfindung im C-Level: rechtssicher führen

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 14 Minuten · Autor: Achim Schulz

KI-gestützte Entscheidungsfindung ist in Vorständen und Geschäftsführungen angekommen: Systeme werten Daten aus, simulieren Szenarien und entwerfen Vorlagen. Rechtlich gilt dabei weiter, was für jede Leitungsentscheidung gilt: Du entscheidest, und du musst die Entscheidung begründen können.

Dieser Beitrag ordnet ein, wo KI die Entscheidungsvorbereitung verbessert, wo Art. 22 DSGVO, die KI-Verordnung, die MaRisk 10.0 und das Betriebsverfassungsrecht Grenzen setzen und wie du einen Governance-Rahmen aufbaust, den dein Team selbst tragen kann.

  • Geltendes, Übergangs- und künftiges Recht getrennt
  • Prüfschema mit zehn Schritten und Fundstellen
  • Ampel-Quick-Check für dein Unternehmen
  • Sechs No-Regret-Maßnahmen für die Leitungsebene

Management Summary

KI darf die Entscheidung vorbereiten, sie aber nicht ersetzen. Maßstab ist weiterhin die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, für GmbH-Geschäftsführer entsprechend § 43 GmbHG). Ungeprüft übernommene KI-Ergebnisse sind keine angemessene Information im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Sobald KI über Personen mitentscheidet, greift Art. 22 DSGVO. Nach dem EuGH genügt es nicht, ein Ergebnis formal abzuzeichnen, wenn die Entscheidung maßgeblich davon abhängt (C-634/21). Die KI-Verordnung ergänzt das schrittweise: Verbote und Transparenzpflichten gelten bereits, die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III ab 02.12.2027.

Dazu kommen die Mitbestimmung nach dem BetrVG und, für Institute, die MaRisk 10.0 mit ausdrücklichem Bezug auf KI-Modelle und Erklärbarkeit. Praktisch heißt das: Inventar anlegen, Risikoklassen zuordnen, Verantwortung benennen, echte menschliche Prüfung sicherstellen und den Einsatz in Vorlagen und Protokollen nachvollziehbar dokumentieren.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

KI-gestützte Entscheidungsfindung im C-Level: Chancen und rechtliche Grenzen

Was KI in der Entscheidungsvorbereitung leistet

  • schnellere Analyse großer und unstrukturierter Datenmengen,
  • Prognosen auf Basis historischer Muster,
  • Szenario-Simulationen für strategische Entscheidungen,
  • Entwürfe und Zusammenfassungen für Vorstandsvorlagen.

Sorgfaltsmaßstab: § 93 AktG und § 43 GmbHG

Vorstandsmitglieder haben „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“ (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Für Geschäftsführer einer GmbH gilt nach § 43 GmbHG ein entsprechender Maßstab.

  • KI kann die Informationsgrundlage verbessern. Ungeprüft übernommene Ergebnisse sind aber keine angemessene Information.
  • Die Entscheidung trifft der Mensch. Leitungsentscheidungen lassen sich nicht an ein System delegieren.
  • Rechtspflichten sind kein Ermessen. Bei KI-Verordnung und DSGVO schützt die Business Judgment Rule nicht.

Praxistipp: Halte in jeder KI-gestützten Vorstandsvorlage fest, welche Frage die KI beantworten sollte, wie du das Ergebnis geprüft hast und wo ihr bewusst anders entschieden habt.

Einsatzbereiche und ihre rechtliche Einordnung

Nicht jeder KI-Einsatz ist gleich zu behandeln. Entscheidend ist, ob KI über Menschen entscheidet oder Sachfragen vorbereitet.

BereichBeispieleEinordnung
StrategieWettbewerbsanalysen, Szenarien, MarktprognosenIn der Regel kein Hochrisiko-System; KI-Kompetenz (Art. 4 KI-Verordnung) und Sorgfaltspflicht (§ 93 AktG)
FinanzenFrühwarnsysteme, Liquiditätsplanung, RisikomodelleInstitute: AT 4.3.4 MaRisk 10.0. Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen ist Hochrisiko nach Anhang III Nr. 5 b) KI-Verordnung (Pflichten ab 02.12.2027); Betrugserkennung ist ausgenommen
HRBewerbungen sichten, Leistungsbewertung, BeförderungenHochrisiko nach Anhang III Nr. 4 KI-Verordnung (ab 02.12.2027). Heute schon: Art. 22 DSGVO und Mitbestimmung nach BetrVG. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist seit 02.02.2025 verboten (Art. 5 Abs. 1 f)
Vertrieb und MarketingPersonalisierte Kampagnen, Chatbots, SegmentierungTransparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung seit 02.08.2026; DSGVO
OperationsPredictive Maintenance, ProzessoptimierungIn der Regel geringes Risiko; Datenqualität und IT-Sicherheit

Praxistipp: Ordne jeden Einsatzfall vor dem Start einer Risikoklasse zu. Ohne KI-Inventar wissen weder Geschäftsleitung noch Aufsichtsrat, wo Hochrisiko-Pflichten auf das Unternehmen zukommen.

Der Mensch entscheidet: Art. 22 DSGVO

Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, „nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“. Der EuGH legt den Begriff weit aus: Schon der automatisiert erstellte Score einer Auskunftei ist eine solche Entscheidung, wenn von ihm „maßgeblich abhängt“, ob ein Dritter einen Vertrag schließt, durchführt oder beendet (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21).

  • Formale Freigabe reicht nicht. Wer KI-Empfehlungen zu Bewerbern, Kunden oder Beschäftigten regelmäßig ungeprüft übernimmt, riskiert eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO.
  • Echte menschliche Prüfung heißt: Die entscheidende Person hat Befugnis, Zeit und Informationen, um vom Ergebnis abzuweichen, und tut das im Einzelfall auch.

Ab 02.12.2027 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen (Art. 26 Abs. 2 KI-Verordnung). Diese Personen müssen sich nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Neigung zu übermäßigem Vertrauen in die Ausgabe, dem Automatisierungsbias, bewusst bleiben und die Ausgabe außer Acht lassen oder das System stoppen können (Art. 14 Abs. 4 Buchst. d und e).

Praxistipp: Miss, wie oft deine Entscheider von KI-Empfehlungen abweichen. Liegt die Abweichungsquote dauerhaft bei null, ist das ein Warnsignal für Automatisierungsbias.

Erklärbarkeit: Du musst begründen können, wie entschieden wurde

Gegenüber Betroffenen: Bei automatisierten Entscheidungen muss der Verantwortliche die konkret angewandten Verfahren und Grundsätze erläutern. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus genügt nicht. Ausreichen kann etwa die Information, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria).

Institute: Die Anforderungen an Modelle „gelten auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz“ (AT 4.3.4 Tz. 1 MaRisk 10.0). Die Wahl der Modelle liegt in der Verantwortung des Instituts; Angemessenheit und Eignung sind vor dem Einsatz zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen (Tz. 2). Die Datenqualität ist sicherzustellen (Tz. 3), die Verwendung der Modellergebnisse einschließlich Überschreibungen zu regeln (Tz. 4). Neben der Genauigkeit ist auf hinreichende Erklärbarkeit zu achten, insbesondere bei KI (Tz. 6).

Künftig: Wer von einer Entscheidung auf Grundlage eines Hochrisiko-Systems nach Anhang III betroffen ist, kann vom Betreiber „eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung“ verlangen (Art. 86 Abs. 1 KI-Verordnung). Bei Kreditwürdigkeitsprüfungen natürlicher Personen ist vor der Inbetriebnahme zudem eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Nr. 5 b).

Praxistipp: Frage vor jeder Einführung: Können wir einem Betroffenen, der Aufsicht und dem Aufsichtsrat in zwei Sätzen erklären, warum das System zu diesem Ergebnis kommt? Wenn nicht, eignet sich das System nicht für personenbezogene Entscheidungen.

Fristen und Zeitpunkte: geltend, Übergang, künftig

Rechtsstand Oktober 2026. Laufende Verfahren sind monatsgenau angegeben.

GeltendÜbergangKünftig
§ 93 Abs. 1 AktG (über § 43 GmbHG entsprechend): Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule––
Art. 22 DSGVO; EuGH C-634/21 (07.12.2023) und C-203/22 (27.02.2025)––
KI-Verordnung: Verbote nach Art. 5 seit 02.02.2025; Art. 4 seit 27.07.2026 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Förderpflicht); Transparenzpflichten nach Art. 50 seit 02.08.2026Maschinenlesbare Kennzeichnung für bestehende Systeme bis 02.12.2026Hochrisiko-Pflichten (Art. 14, 26, 27; Erläuterungsrecht Art. 86) für Systeme nach Anhang III ab 02.12.2027, nach Anhang I ab 02.08.2028
KI-MIG (BGBl. 2026 I Nr. 223) seit 29.07.2026: BaFin zuständig für KI mit unmittelbarem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten––
§ 87 Abs. 1 Nr. 6, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a BetrVG: Mitbestimmung und Unterrichtung bei KI––
Institute: AT 4.3.4 MaRisk 10.0 (Rundschreiben 06/2026 (BA)): Modelle einschließlich KI, ErklärbarkeitZusätzliche Anforderungen der MaRisk 10.0: Übergangsfrist bis 01.01.2027; BAIT bis 31.12.2026DORA ab 01.01.2027 auch für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA (§ 1a Abs. 2a KWG)
–Neues Produkthaftungsgesetz (Software und KI als Produkt): Bundestagsbeschluss im Oktober 2026Inkrafttreten im Dezember 2026 vorgesehen

Pflichten nach Funktion

Geschäftsleitung und Geschäftsführung

Sorgfaltspflicht nach § 93 Abs. 1 AktG beziehungsweise § 43 GmbHG, KI-Kompetenz fördern (Art. 4 KI-Verordnung), Einsatzfälle klassifizieren, Verbote ausschließen (Art. 5), Kennzeichnung nach Art. 50 sicherstellen.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Dazu gehört, ob und wie KI in die Entscheidungsvorbereitung eingebunden ist, ob ein Inventar besteht und ob die Rechtspflichten erfüllt werden.

HR und Betriebsrat

Unterrichtung über KI in Arbeitsverfahren (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), Mitbestimmung bei Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6) und bei Auswahlrichtlinien auch mit KI (§ 95 Abs. 2a). Ab 02.12.2027 Information von Arbeitnehmervertretern und Beschäftigten (Art. 26 Abs. 7 KI-Verordnung).

Fachbereiche, IT und Datenschutz

Datenqualität prüfen, Bias testen, menschliche Prüfung organisieren, Betrieb anhand der Betriebsanleitung überwachen (Art. 26 Abs. 5 KI-Verordnung, künftig).

Institute

AT 4.3.4 MaRisk 10.0: Modellwahl, Datenqualität, Überschreibungen, Erklärbarkeit. Die BaFin ist für KI mit unmittelbarem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 3 KI-MIG). Die BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI vom 18.12.2025 ist eine unverbindliche Hilfestellung, zeigt aber die Erwartung der Aufsicht.

Kompetenzen für KI-gestützte Führung

Digitale Urteilskraft, Risiko- und Rechtskompetenz, die Fähigkeit, die richtigen Fragen zu stellen, Datenkompetenz und eine klare Haltung zum Technologieeinsatz. Ein bestimmtes individuelles Niveau schreibt Art. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 nicht mehr vor; die Förderpflicht gilt auch für die Leitungsebene.

Fallstricke bei KI-gestützten Entscheidungen

FallstrickFolgeGegenmaßnahme mit Normbezug
Blindes Vertrauen (Automatisierungsbias)Fehler werden übernommenPlausibilitätskontrolle, Abweichungen dokumentieren (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; künftig Art. 14 Abs. 4 KI-Verordnung)
Schlechte DatenqualitätFalsche PrognosenDatenqualitätsprüfung vor dem Einsatz (AT 4.3.4 Tz. 3 MaRisk 10.0 als Maßstab)
BlackboxEntscheidungen nicht begründbarErklärbarkeit als Auswahlkriterium (EuGH C-203/22; AT 4.3.4 Tz. 6 MaRisk 10.0)
DiskriminierungBenachteiligung von Bewerbern, Kunden oder BeschäftigtenBias-Tests, menschliche Prüfung, Beteiligung von Datenschutz und HR (Art. 22 DSGVO)
Schatten-KIVertrauliche Daten in freien ToolsFreigegebene Werkzeuge, Nutzungsrichtlinie, KI-Inventar
Technik-OverloadKI ohne MehrwertEinsatz nur mit klarer Fragestellung und Zielgröße

Praxistipp: Teste wichtige KI-Ergebnisse mit leicht veränderten Eingaben. Ändert sich das Ergebnis stark, ist es keine belastbare Entscheidungsgrundlage.

Quick-Check: Wo steht dein Unternehmen?

Frage: Gibt es in deinem Unternehmen ein KI-Inventar mit Risikoklassen und ein benanntes Mitglied der Geschäftsleitung, das KI-Governance verantwortet? Wähle den Zustand, der am besten passt.

Erfüllt

Inventar und Zuständigkeit bestehen. Prüfe als Nächstes, ob die Abweichungsquote und der Bericht an den Aufsichtsrat regelmäßig ausgewertet werden, und plane die Hochrisiko-Pflichten ab 02.12.2027 in einem Projektplan ein.

Teilweise

Erfasse die fehlenden Anwendungen, einschließlich selbst beschaffter Werkzeuge, ordne sie nach Art. 5, Anhang III und Art. 50 KI-Verordnung ein und benenne ein verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung.

Offen

Beginne mit einer Bestandsaufnahme: Welche KI-Werkzeuge nutzen Fachbereiche heute? Prüfe zuerst HR-Anwendungen, Kundenbewertung und Chatbots, weil dort Art. 22 DSGVO, Mitbestimmung und Kennzeichnungspflichten bereits gelten.

Die Zustände sind mit Text und Farbe gekennzeichnet. Die Auswahl funktioniert ohne JavaScript und per Tastatur.

KI-Governance auf Leitungsebene in sechs Schritten einführen

  1. Inventar und Risikoklasse: Alle KI-Anwendungen erfassen und der KI-Verordnung zuordnen.
  2. Verantwortung festlegen: Ein Mitglied der Geschäftsleitung verantwortet KI-Governance; Rollen für Fachbereich, IT, Datenschutz, Compliance und gegebenenfalls einen AI Compliance Officer.
  3. Regeln beschließen: KI-Richtlinie mit freigegebenen Werkzeugen, verbotenen Daten sowie Prüf- und Freigabepflichten; Betriebsrat frühzeitig einbinden.
  4. Pilotieren: Klein, fokussiert, mit klarer Zielgröße und Vergleich zur bisherigen Entscheidung.
  5. Befähigen: Schulungen für Geschäftsleitung, Führungskräfte und Nutzer (Art. 4 KI-Verordnung).
  6. Messen und berichten: Qualität, Abweichungsquote, Vorfälle und Beschwerden; regelmäßiger Bericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsrat.

Praxistipp: Ein interner KI-Ethikrat ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung. Besetze ihn deshalb auch mit Datenschutz und Compliance.

Prüfschema: KI-gestützte Entscheidung auf Leitungsebene

SchrittPrüffrageFundstelle
1Handelt es sich um eine verbotene Praxis, etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz?Art. 5 Abs. 1 f) KI-Verordnung
2Fällt der Einsatz unter Anhang III, etwa Personalauswahl oder Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen?Anhang III Nr. 4 und 5 b) KI-Verordnung; Pflichten ab 02.12.2027
3Wird über Personen entschieden, und hängt die Entscheidung maßgeblich vom KI-Ergebnis ab?Art. 22 DSGVO; EuGH C-634/21
4Ist eine echte menschliche Prüfung mit Befugnis und Zeit zur Abweichung gesichert?Art. 22 DSGVO; künftig Art. 14 Abs. 4, Art. 26 Abs. 2 KI-Verordnung
5Lässt sich das Ergebnis erklären, gegenüber Betroffenen, Aufsicht und Aufsichtsrat?EuGH C-203/22; AT 4.3.4 Tz. 6 MaRisk 10.0; künftig Art. 86 KI-Verordnung
6Sind Datenqualität und Eignung des Modells vor dem Einsatz geprüft?AT 4.3.4 Tz. 2 und 3 MaRisk 10.0
7Ist der Betriebsrat unterrichtet oder beteiligt?§ 87 Abs. 1 Nr. 6, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a BetrVG
8Sind Kennzeichnungspflichten bei Chatbots und KI-Inhalten erfüllt?Art. 50 KI-Verordnung
9Wurde das Ergebnis plausibilisiert und die eigene Würdigung dokumentiert?§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
10Sind die Beteiligten geschult?Art. 4 KI-Verordnung

Checkliste für die Geschäftsleitung

  • KI-Inventar mit Risikoklassen liegt vor
  • Verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung ist benannt
  • KI-Richtlinie ist beschlossen und bekannt
  • Verbotene Praktiken sind ausgeschlossen
  • Personenbezogene Entscheidungen werden echt menschlich geprüft
  • Erklärbarkeit ist Auswahlkriterium
  • Betriebsrat ist eingebunden
  • Schulungen für Leitung und Nutzer finden statt
  • Vorstandsvorlagen dokumentieren KI-Einsatz und eigene Würdigung
  • Hochrisiko-Pflichten ab 02.12.2027 sind in einem Projektplan erfasst
  • Aufsichtsrat erhält regelmäßig einen KI-Bericht

Fazit: KI-gestützte Entscheidungsfindung heißt Verantwortung behalten

  • KI verändert vieles, aber nicht deine Verantwortung: Die KI unterstützt die Entscheidung, du triffst sie.
  • Echte menschliche Prüfung, Erklärbarkeit und Dokumentation sind die Kernbausteine, die Art. 22 DSGVO, MaRisk 10.0 und die KI-Verordnung gemeinsam tragen.
  • Wer jetzt Inventar, Zuständigkeit und Richtlinie schafft, ist für die Hochrisiko-Pflichten ab 02.12.2027 vorbereitet.

Fehlen im Unternehmen die Kapazitäten, die Umsetzung selbst zu tragen, kann eine externe Unterstützung sinnvoll sein. Eine Übersicht dazu findest du bei S+P Compliance. Für den Aufbau eigener Sachkunde im Team sind die Seminare von S+P Seminare der direkte Weg.

FAQ zur KI-gestützten Entscheidungsfindung im C-Level

Darf KI im Vorstand Entscheidungen treffen?+−

Nein. KI darf Entscheidungen vorbereiten. Die Leitungsentscheidung, ihre Abwägung und die Verantwortung bleiben bei der Geschäftsleitung.

Ab wann gilt ein KI-Score als automatisierte Entscheidung?+−

Wenn die Entscheidung über eine Person maßgeblich vom Score abhängt. Das hat der EuGH für Auskunftei-Scores entschieden (C-634/21). Eine nur formale Freigabe durch einen Menschen genügt nicht.

Ist KI in der Personalauswahl erlaubt?+−

Ja, mit Auflagen. Heute gelten Art. 22 DSGVO und die Mitbestimmung nach dem BetrVG. Ab 02.12.2027 kommen die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung hinzu, etwa menschliche Aufsicht und die Information der Beschäftigten. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten.

Muss die Geschäftsleitung selbst KI-Kenntnisse haben?+−

Du musst KI so weit verstehen, dass du Ergebnisse beurteilen und Risiken steuern kannst. Das Unternehmen muss die KI-Kompetenz seines Personals fördern (Art. 4 KI-Verordnung). In Instituten gehört das Verständnis der eingesetzten Modelle zur fachlichen Eignung der Geschäftsleiter.

Wer beaufsichtigt den KI-Einsatz in Deutschland?+−

Grundsätzlich die Bundesnetzagentur. Für KI mit unmittelbarem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten ist die BaFin zuständig (§ 2 Abs. 3 KI-MIG).

Was gehört ins Vorstandsprotokoll, wenn KI beteiligt war?+−

Welche KI wofür genutzt wurde, wie das Ergebnis geprüft wurde und wie die Geschäftsleitung es gewürdigt hat, einschließlich bewusster Abweichungen.

Quellenverzeichnis

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex – Art. 4, 5, 14, 26, 27, 50, 86 und Anhang III
  • Verordnung (EU) 2026/1744, Amtsblatt der EU (Veröffentlichung im Juli 2026) – Änderung der KI-Verordnung: Art. 4 als Förderpflicht, Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex – Art. 22: automatisierte Entscheidungen
  • EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA Holding), Gerichtshof der Europäischen Union – Score als automatisierte Entscheidung
  • EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria), Gerichtshof der Europäischen Union – Umfang der Erläuterungspflicht
  • § 93 AktG, Gesetze im Internet – Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule
  • § 111 AktG, Gesetze im Internet – Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat
  • § 43 GmbHG, Gesetze im Internet – Haftung der Geschäftsführer
  • § 87 BetrVG, Gesetze im Internet – Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen
  • § 90 BetrVG, Gesetze im Internet – Unterrichtung bei Arbeitsverfahren einschließlich KI
  • § 95 BetrVG, Gesetze im Internet – Auswahlrichtlinien auch bei KI-Einsatz
  • KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), BGBl. 2026 I Nr. 223 – Zuständigkeit von Bundesnetzagentur und BaFin
  • BaFin, Rundschreiben 06/2026 (BA) (MaRisk 10.0), AT 4.3.4 – Modelle einschließlich KI, Erklärbarkeit
  • BaFin, Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI (18.12.2025) – unverbindliche Hilfestellung der Aufsicht

Rechtsstand Oktober 2026. Die Artikeltexte der KI-Verordnung sind vor Anwendung mit dem Amtsblatt abzugleichen.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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