KI-gestützte Entscheidungsfindung im C-Level: Chancen und rechtliche Grenzen
Was KI in der Entscheidungsvorbereitung leistet
- schnellere Analyse großer und unstrukturierter Datenmengen,
- Prognosen auf Basis historischer Muster,
- Szenario-Simulationen für strategische Entscheidungen,
- Entwürfe und Zusammenfassungen für Vorstandsvorlagen.
Sorgfaltsmaßstab: § 93 AktG und § 43 GmbHG
Vorstandsmitglieder haben „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“ (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Für Geschäftsführer einer GmbH gilt nach § 43 GmbHG ein entsprechender Maßstab.
- KI kann die Informationsgrundlage verbessern. Ungeprüft übernommene Ergebnisse sind aber keine angemessene Information.
- Die Entscheidung trifft der Mensch. Leitungsentscheidungen lassen sich nicht an ein System delegieren.
- Rechtspflichten sind kein Ermessen. Bei KI-Verordnung und DSGVO schützt die Business Judgment Rule nicht.
Praxistipp: Halte in jeder KI-gestützten Vorstandsvorlage fest, welche Frage die KI beantworten sollte, wie du das Ergebnis geprüft hast und wo ihr bewusst anders entschieden habt.
Einsatzbereiche und ihre rechtliche Einordnung
Nicht jeder KI-Einsatz ist gleich zu behandeln. Entscheidend ist, ob KI über Menschen entscheidet oder Sachfragen vorbereitet.
| Bereich | Beispiele | Einordnung |
|---|
| Strategie | Wettbewerbsanalysen, Szenarien, Marktprognosen | In der Regel kein Hochrisiko-System; KI-Kompetenz (Art. 4 KI-Verordnung) und Sorgfaltspflicht (§ 93 AktG) |
| Finanzen | Frühwarnsysteme, Liquiditätsplanung, Risikomodelle | Institute: AT 4.3.4 MaRisk 10.0. Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen ist Hochrisiko nach Anhang III Nr. 5 b) KI-Verordnung (Pflichten ab 02.12.2027); Betrugserkennung ist ausgenommen |
| HR | Bewerbungen sichten, Leistungsbewertung, Beförderungen | Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 KI-Verordnung (ab 02.12.2027). Heute schon: Art. 22 DSGVO und Mitbestimmung nach BetrVG. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist seit 02.02.2025 verboten (Art. 5 Abs. 1 f) |
| Vertrieb und Marketing | Personalisierte Kampagnen, Chatbots, Segmentierung | Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung seit 02.08.2026; DSGVO |
| Operations | Predictive Maintenance, Prozessoptimierung | In der Regel geringes Risiko; Datenqualität und IT-Sicherheit |
Praxistipp: Ordne jeden Einsatzfall vor dem Start einer Risikoklasse zu. Ohne KI-Inventar wissen weder Geschäftsleitung noch Aufsichtsrat, wo Hochrisiko-Pflichten auf das Unternehmen zukommen.
Der Mensch entscheidet: Art. 22 DSGVO
Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht, „nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“. Der EuGH legt den Begriff weit aus: Schon der automatisiert erstellte Score einer Auskunftei ist eine solche Entscheidung, wenn von ihm „maßgeblich abhängt“, ob ein Dritter einen Vertrag schließt, durchführt oder beendet (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21).
- Formale Freigabe reicht nicht. Wer KI-Empfehlungen zu Bewerbern, Kunden oder Beschäftigten regelmäßig ungeprüft übernimmt, riskiert eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO.
- Echte menschliche Prüfung heißt: Die entscheidende Person hat Befugnis, Zeit und Informationen, um vom Ergebnis abzuweichen, und tut das im Einzelfall auch.
Ab 02.12.2027 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen (Art. 26 Abs. 2 KI-Verordnung). Diese Personen müssen sich nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Neigung zu übermäßigem Vertrauen in die Ausgabe, dem Automatisierungsbias, bewusst bleiben und die Ausgabe außer Acht lassen oder das System stoppen können (Art. 14 Abs. 4 Buchst. d und e).
Praxistipp: Miss, wie oft deine Entscheider von KI-Empfehlungen abweichen. Liegt die Abweichungsquote dauerhaft bei null, ist das ein Warnsignal für Automatisierungsbias.
Erklärbarkeit: Du musst begründen können, wie entschieden wurde
Gegenüber Betroffenen: Bei automatisierten Entscheidungen muss der Verantwortliche die konkret angewandten Verfahren und Grundsätze erläutern. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus genügt nicht. Ausreichen kann etwa die Information, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria).
Institute: Die Anforderungen an Modelle „gelten auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz“ (AT 4.3.4 Tz. 1 MaRisk 10.0). Die Wahl der Modelle liegt in der Verantwortung des Instituts; Angemessenheit und Eignung sind vor dem Einsatz zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen (Tz. 2). Die Datenqualität ist sicherzustellen (Tz. 3), die Verwendung der Modellergebnisse einschließlich Überschreibungen zu regeln (Tz. 4). Neben der Genauigkeit ist auf hinreichende Erklärbarkeit zu achten, insbesondere bei KI (Tz. 6).
Künftig: Wer von einer Entscheidung auf Grundlage eines Hochrisiko-Systems nach Anhang III betroffen ist, kann vom Betreiber „eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung“ verlangen (Art. 86 Abs. 1 KI-Verordnung). Bei Kreditwürdigkeitsprüfungen natürlicher Personen ist vor der Inbetriebnahme zudem eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Nr. 5 b).
Praxistipp: Frage vor jeder Einführung: Können wir einem Betroffenen, der Aufsicht und dem Aufsichtsrat in zwei Sätzen erklären, warum das System zu diesem Ergebnis kommt? Wenn nicht, eignet sich das System nicht für personenbezogene Entscheidungen.