AMLR: unmittelbar geltender Rahmen
Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 regelt ihren Verpflichtetenkreis in Art. 3 und ihren Anwendungsbeginn in Art. 90 (AMLR, Art. 3 und 90). Übertrage Anforderungen deshalb nicht ungeprüft auf jedes Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen.
Interne Strategien und Kontrollen, unternehmensweite Risikobewertung und Compliance-Funktionen stehen in Art. 9, 10 und 11 (AMLR, Art. 9 bis 11). Als Lernaufgabe empfiehlt sich eine Zuordnung zu euren bestehenden Zuständigkeiten.



