Geldwäscheprävention: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten? Im folgenden Informationsblog Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister erhalten Sie aktuelle S+amp;P News zu folgenden 7 Risikofaktoren:

  1. Welche Risiken sind bei Finanztransferdienstleistern zu beachten?
  2. Risikofaktoren mit Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?
  3. Risikofaktor Kunde: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?
  4. Risikofaktor Vertriebskanal: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?
  5. Risikofaktor Länder: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?
  6. Über welche Maßnahmen müssen Sie für eine wirksame Geldwäscheprävention verfügen?
  7. Was müssen Finanztransferdienstleister bei der Inanspruchnahme von Agenten beachten?

Geldwäscheprävention: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Gesundheitsprävention für Finanztransferdienstleister: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Finanztransferdienstleister sind Zahlungsinstitute, die gemäß der Richtlinie 2007/64/EG befugt sind, EU-weit Zahlungsdienste anzubieten und zu erbringen. Das Unternehmensspektrum in diesem Sektor ist vielfältig und reicht von Einzelfirmen bis hin zu komplexen Dienstleistungsketten.
Viele Finanztransferdienstleister greifen auf Agenten zurück, die in ihrem Namen Zahlungsdienste erbringen. Agenten bieten Zahlungsdienste häufig als Nebenleistung zu ihrer Hauptgeschäftstätigkeit an und sind u. U. keine Verpflichteten im Sinne der geltenden GW/TF-Rechtsvorschriften, weshalb ihr GW/TF-Fachwissen möglicherweise begrenzt ist. Dies muss bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister zwingend beachtet werden.

Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Die Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten, geben hierzu verbindliche Hinweise. Diese Hinweise sind bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister zu beachten.

Welche Risiken sind bei Finanztransferdienstleistern zu beachten?

Finanztransferdienstleister können aufgrund der Art der angebotenen Zahlungsdienste einem GW/TF-Risiko ausgesetzt sein. Dieses Risiko resultiert aus dem Umstand, dass Transaktionen einfach und schnell abgewickelt werden, eine globale Reichweite besitzen und oft auf Bargeld basieren.
Die Art solcher Zahlungsdienste bringt außerdem mit sich, dass Finanztransferdienstleister oftmals gelegentliche Transaktionen durchführen und keine echte Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden aufbauen, weshalb ihr Verständnis des kundenspezifischen GW/TF-Risikos möglicherweise begrenzt ist.

Risikofaktoren mit Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister sollten daher die folgenden Risikofaktoren und Maßnahmen im Rahmen ihrer Risikoanalyse nach § 5 GwG geprüft werden.
Folgende Risikofaktoren im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen:

  • Das betreffende Produkt erlaubt Transaktionen in großer oder unbegrenzter Höhe;
  • Das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung besitzt eine globale Reichweite;
  • Die betreffende Transaktion basiert auf Bargeld oder wird über anonymes E-Geld finanziert, einschließlich E-Geld-Produkten, die unter die Ausnahmeregelung von  Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen;
  • Ein Zahlungsempfänger im Inland erhält Finanztransfers von einem oder mehreren Zahlern mit Sitz in einem anderen Land.

Folgende Risikofaktoren im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen können bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister zu einer Minderung des Risikos beitragen:

  • Die transferierten Gelder stammen von einem Konto des Zahlers bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz innerhalb des EWR.

 

Risikofaktor Kunde: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Folgende Risikofaktoren im Zusammenhang mit Kunden können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen:
12 Risikofaktoren, die eng mit der Geschäftstätigkeit des betreffenden Kunden verbunden sind:

  1. Der Kunde ist Eigentümer oder Betreiber eines Unternehmens, das große Mengen an Bargeld bewegt.
  2. Das Unternehmen des Kunden besitzt eine komplexe Eigentumsstruktur.
  3. Das Verhalten des betreffenden Kunden
  4. Der Bedarf des Kunden könnte anderswo besser gedeckt werden, weil z. B. der Finanztransferdienstleister seinen Sitz nicht dort hat, wo der Kunde ansässig ist oder seiner Geschäftstätigkeit nachgeht.
  5. Der Kunde scheint für jemand anderen zu handeln, was z. B. der Fall sein könnte, wenn der Kunde von anderen Personen überwacht wird oder andere Personen außerhalb des Transaktionsorts sichtbar sind oder der Kunde schriftlichen Anweisungen folgt.
  6. Das Verhalten des Kunden ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weil er z. B. einen schlechten Wechselkurs oder hohe Gebühren ohne Einwand akzeptiert, eine Transaktion in einer Währung wünscht, die im Land des Kunden und/oder des Empfängers nicht offiziell angeboten wird oder nicht üblich ist, oder hohe Geldbeträge in kleinen oder großen Scheinen verlangt oder versenden will.
  7. Die Transaktionen des Kunden bewegen sich stets gerade unterhalb der maßgeblichen Schwellenwerte, einschließlich des im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgelegten Schwellenwerts für gelegentliche Transaktionen nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Schwellenwerts von 1 000 EUR gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/847.28 Unternehmen sollten beachten, dass der Schwellenwert in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/847 nur für Transaktionen gilt, die nicht auf Bargeld oder anonymem E-Geld basieren.
  8. Der Kunde nutzt den jeweiligen Dienst auf ungewöhnliche Art und Weise, indem er z. B. Geld an sich selbst schickt oder Geld von sich selbst erhält oder Geld unmittelbar nach Erhalt weiterleitet.
  9. Der Kunde scheint nur wenig über den Zahlungsempfänger zu wissen oder zögert, Angaben zum Zahlungsempfänger zu machen.
  10. Mehrere Kunden des jeweiligen Unternehmens transferieren Geld an denselben Zahlungsempfänger oder scheinen identische Kenndaten zu haben, z. B. dieselbe Adresse oder Telefonnummer.
  11. Bei einer eingehenden Transaktion fehlen die erforderlichen Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger.
  12. Der versandte oder erhaltene Betrag deckt sich nicht mit dem Einkommen des Kunden (falls bekannt).

Folgende Risikofaktoren im Zusammenhang mit Kunden können bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister zu einer Minderung des Risikos beitragen:

  • Es handelt sich um einen langjährigen Kunden, dessen bisheriges Verhalten unverdächtig war, und es gibt keine Anzeichen für ein erhöhtes GW/TF-Risiko.
  • Der transferierte Betrag ist gering – wobei jedoch zu beachten ist, dass niedrige Beträge allein nicht ausreichen, um ein TF-Risiko ausschließen zu können.

 

Risikofaktor Vertriebskanal: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Die folgenden 11 Risikofaktoren im Zusammenhang mit Vertriebskanälen können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen:

  1. Das betreffende Finanzierungsinstrument unterliegt keinen Beschränkungen, was z. B. für Bargeld, Zahlungen mithilfe von E-Geld-Produkten, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, Überweisungen oder Schecks gilt.
  2. Der verwendete Vertriebskanal gewährleistet ein gewisses Maß an Anonymität.
  3. Der betreffende Dienst wird ohne angemessene Sicherungsmaßnahmen ausschließlich online erbracht.
  4. Der Finanztransferdienst wird über Agenten erbracht.
  5.  Agenten, die mehr als einen Auftraggeber vertreten;
  6. Angenten, die im Vergleich zu anderen Agenten an ähnlichen Standorten ungewöhnliche Umsatzmuster aufweisen (z. B. Transaktionen mit ungewöhnlich großem oder kleinem Umfang, ungewöhnlich große Bargeldtransaktionen oder viele Transaktionen, die sich gerade unterhalb des im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgelegten Schwellenwerts bewegen) oder ihrer Geschäftstätigkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nachgehen;
  7. Agenten, die einen Großteil ihrer Geschäfte mit Zahlern oder Zahlungsempfängern aus Ländern mit erhöhtem GW/TF-Risiko machen;
  8. Agenten, die in Bezug auf die Umsetzung gruppenweiter AGW/BTF-Strategien unsicher oder inkonsequent zu sein scheinen; oder
  9. Agenten, die nicht dem Finanzsektor angehören und hauptsächlich einer anderen Geschäftstätigkeit nachgehen.
  10. Der betreffende Finanztransferdienst wird über ein umfangreiches Agentennetz in verschiedenen Ländern erbracht.
  11. Der betreffende Finanztransferdienst wird über eine übermäßig komplexe Zahlungskette erbracht, die z. B. zahlreiche Vermittler in verschiedenen Ländern umfasst oder die Nutzung (offizieller und inoffizieller) Abrechnungssysteme ermöglicht, die man nicht zurückverfolgen kann.

Die folgenden Risikofaktoren im Zusammenhang mit Vertriebskanälen können bei der Geldwäscheprävention für Finanztransferdienstleister zu einer Minderung des Risikos beitragen:

  • Die beteiligten Agenten sind selbst regulierte Finanzinstitute.
  • Die notwendigen Mittel für den betreffenden Dienst können nur über ein Konto des Kunden bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz innerhalb des EWR oder über ein Konto bereitgestellt werden, über das der Kunde nachweislich verfügen kann.

 

Risikofaktor Länder: Was müssen Finanztransferdienstleister beachten?

Die folgenden 2 Risikofaktoren im Zusammenhang mit Ländern oder geografischen Gebieten können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen:

  1. Der betreffende Zahler oder Zahlungsempfänger hat seinen Sitz in einem Land mit erhöhtem GW/TF-Risiko.
  2. Der betreffende Zahlungsempfänger ist in einem Land ansässig, das über gar keinen oder einen weniger weit entwickelten offiziellen Bankensektor verfügt, was bedeutet, dass für Zahlungen ggf. inoffizielle Finanztransferdienste (z. B. Hawala) genutzt werden.

Über welche Maßnahmen müssen Sie für eine wirksame Geldwäscheprävention verfügen?
Da das Geschäft vieler Finanztransferdienstleister in erster Linie transaktionsbasiert ist, sollten Unternehmen prüfen, mit welchen Überwachungssystemen und Kontrollmechanismen sie sicherstellen können, dass sie versuchte Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung selbst dann erkennen, wenn die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten relevanten Kundendaten nur grundlegende Angaben enthalten oder ganz fehlen, weil keine Geschäftsbeziehung begründet wurde.
Finanztransferdienstleister sollten auf jeden Fall über folgende 5 Maßnahmen zur Geldwäscheprävention bei Finanztransferdienstleister verfügen:
1. Systeme zur Identifizierung von verbundenen Transaktionen;
2. Systeme, mit deren Hilfe sich feststellen lässt, ob Transaktionen verschiedener Kunden für denselben Zahlungsempfänger bestimmt sind;
3. Systeme zur möglichst exakten Feststellung der Herkunft und des Bestimmungsorts der transferierten Gelder;
4. Systeme, die die volle Rückverfolgbarkeit der Transaktionen und Akteure innerhalb einer Zahlungskette gewährleisten; und
5. Systeme, die sicherstellen, dass entlang einer Zahlungskette nur ordnungsgemäß zugelassene Finanztransferdienstleister aktiv werden können.
Wenn das Risiko bei einer gelegentlichen Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung erhöht ist, müssen Unternehmen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden und auch die Transaktionsüberwachung intensivieren. Eine Intensivierung erfolgt bspw. durch häufigere Kontrollen oder ein Absenken der Schwellenwerte.
Wenn hingegen das Risiko bei einer gelegentlichen Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung gering ist, können sich Unternehmen – soweit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig – für vereinfachte Sorgfaltspflichten entscheiden.

Was müssen Finanztransferdienstleister bei der Inanspruchnahme von Agenten beachten?

Finanztransferdienstleister, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten auf Agenten zurückgreifen, sollten deren Identität kennen. Sie sollten dazu angemessene und risikoorientierte Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass sich ihre Agenten an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligen oder für GW/TF-Zwecke missbraucht werden, und u. a.:

  1. bei einem Agenten, der eine juristische Person ist, die Identität der Person feststellen, die Eigentümer des Agenten ist oder diesen kontrolliert, um sicher sein zu können, dass sie sich durch die Beauftragung dieses Agenten keinem erhöhten GW/TF-Risiko aussetzen.
  2. gemäß den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 Nachweise dafür einholen, dass die Geschäftsführer und sonstige für die Geschäftsleitung des betreffenden Agenten verantwortliche Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind, und dabei auch deren Ehrlichkeit, Integrität und Ansehen prüfen. Die Nachforschungen des jeweiligen Finanztransferdienstleisters sollten stets im richtigen Verhältnis zur Art, Komplexität und Größenordnung des GW/TF-Risikos im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten seines Agenten stehen und könnten auf seinen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden basieren.
  3. angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die internen AGW/BTF-Kontrollen des betreffenden Agenten angemessen sind und während der gesamten Agentenbeziehung angemessen bleiben, indem sie z. B. die Transaktionen des Agenten stichprobenartig kontrollieren oder die Kontrollmechanismen des Agenten vor Ort prüfen. Wenn die internen AGW/BTF-Kontrollen eines Agenten von den Kontrollmechanismen des jeweiligen Finanztransferdienstleisters abweichen, weil der Agent z. B. mehr als einen Auftraggeber vertritt oder selbst ein Verpflichteter im Sinne der geltenden AGW/BTF-Rechtsvorschriften ist, sollte der Finanztransferdienstleister das Risiko, dass diese Unterschiede negative Auswirkungen auf die Erfüllung seiner eigenen AGW/BTF-Pflichten und die Erfüllung der AGW/BTF-Pflichten des Agenten haben, bewerten und für ein entsprechendes Risikomanagement sorgen.
  4. AGW/BTF-Schulungen für ihre Agenten anbieten, um sicherzustellen, dass diese ein angemessenes Verständnis der relevanten GW/TF-Risiken und die Qualität der erwarteten AGW/BTF-Kontrollen entwickeln.

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