| Risikoanalyse | § 5 GwG | Art. 10 AMLR: erstellt vom Geldwäschebeauftragten, vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt, dem Aufsichtsorgan mitgeteilt (Abs. 2) | Risiken aus Kundenstamm, Produkten, Vertriebswegen und Regionen ableiten, dokumentieren und bei Ereignissen aktualisieren |
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| Interne Strategien, Verfahren, Kontrollen | § 6 GwG | Art. 9 AMLR: schriftlich; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager | Arbeitsanweisungen und Kontrollen schreiben, testen und bei Schwachstellen verbessern |
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| Kundensorgfaltspflichten | §§ 10 ff. GwG | Kapitel III AMLR (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii) | Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, PEP-Prüfung und laufende Überwachung beurteilen |
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| Verdachtsmeldung | § 43 GwG; Informationsverbot § 47 GwG | Art. 69 Abs. 6 AMLR: Weiterleitung an die zentrale Meldestelle durch den Geldwäschebeauftragten; Art. 71: Transaktion erst nach Meldung, bei fehlender Gegenweisung nach drei Arbeitstagen | Verdachtsmomente erkennen, Meldeentscheidung dokumentieren, Informationsverbot und Transaktionsstopp beachten |
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| Kontaktstelle für Behörden | § 7 GwG | Art. 11 Abs. 2 AMLR: Kontaktstelle für die zuständigen Behörden | Anfragen von FIU und Aufsicht fristgerecht und konsistent beantworten |
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| Gezielte finanzielle Sanktionen | Sanktionsrecht gesondert geregelt | Art. 11 Abs. 2 AMLR: Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen in der Zuständigkeit; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 10 Abs. 1: Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung | Listungen, Screening-Treffer und Umgehungsrisiken in dieselbe Steuerung einbinden |
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| Schulung und Awareness | § 6 GwG (Sicherungsmaßnahmen) | Art. 12 AMLR: spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme, funktions- und risikoangemessen, dokumentiert; Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Ziff. x | Schulungsplan je Funktion und Risikoprofil aufbauen und Nachweise führen |
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| Berichterstattung | Keine Regelung in § 7 GwG; EBA/GL/2022/05 (jährlicher Tätigkeitsbericht) | Art. 11 Abs. 6 AMLR: Compliance-Manager berichtet jährlich über die vom Geldwäschebeauftragten erstellten Strategien, Verfahren und Kontrollen; Abs. 5: direkte, unabhängige Berichtslinie | Bericht mit Befunden, Maßnahmen und Meldestatistik für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan erstellen |
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| Stellung, Schutz, Abberufung | § 7 Abs. 1, 4 und 7 GwG | Art. 11 Abs. 2, 4 und 5 AMLR: Unterrichtung von Leitungsorgan und Aufseher bei Abberufung, Schutz vor Repressalien, unabhängige Berichtslinie | Bestell-, Anzeige- und Abberufungsprozess regeln und die Gründe dokumentieren |
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