Geldwäschebeauftragter – Aufgaben und Pflichten

Geldwäschebeauftragter – Aufgaben und Pflichten – auf was kommt es an?
Ein Nachweis zur Sachkunde des Geldwäschebeauftragten muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  • Nachweis über regelmäßigen Besuch von Schulungen
  • Kenntnis zu den Geschäften des Unternehmens
  • Einbindung in den Prozess zur Prüfung neuer Produkte,
  • Einbindung in den Prozess zur Erschließung neuer Geschäftsfelder,
  • Einbindung in den Prozess zur Einführung neuer Finanzdienstleistungen und
  • Einbindung in den Prozess zur Erschließung neuer Kundenkategorien

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Geldwäschebeauftragter - Aufgaben und Pflichten

Geldwäschebeauftragter – Aufgaben und Pflichten – BaFin-Anforderungen an die Sachkunde

Das Geldwäschegesetz selbst enthält keinen besonderen Hinweis zur Sachkunde des Geldwäsche-Beauftragten, wie dies etwa die MaComp für den Compliance-Beauftragten vorsehen. Das BaFin-Rundschreiben 1/2014 fordert aber die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters.
Und welche Anforderungen stellt die BaFin an die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten?
In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis der BaFin muss der Geldwäschebeauftragte die entsprechende Sachkunde im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus besitzen.
Der Kenntnisstand ist dabei durch den regelmäßigen Besuch von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen auf dem aktuellen Stand zu halten. Entsprechende Fachpublikationen, zB der der BaFin oder der FIU sind zu beachten.
Der Geldwäschebeauftragte muss zudem mit den Geschäften des Unternehmens vertraut sein. Darüber hinaus ist zumindest in den üblichen Geschäftszeiten die jederzeitige Erreichbarkeit des Geldwäschebeauftragten bzw. seines Stellvertreters, für den die Ausführungen entsprechend gelten, sichergestellt werden. Abwesenheiten zwischen Beauftragten und Stellvertreter sind zu koordinieren.

Geldwäschebeauftragter – Aufgaben und Pflichten – Welche Aufgaben sind zwingend zu erfüllen?

Die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten muss sicherstellen, daß folgende 16 Aufgaben und Pflichten des Geldwäschebeauftragten zwingend erfüllt werden können:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis fordert das GwG die Verpflichteten dazu auf, Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten, wozu auch dessen Stellvertreter zählt, der BaFin mitzuteilen, um dieser einen diesbezüglich aktualisierten Kenntnisstand zu verschaffen. Dabei sind zumindest Name und Datum sowie Angaben über die Sachkunde (z.B. Übersicht über beruflichen Werdegang) bei der Abberufung auch deren Gründe anzugeben.
Wechselt der MaRisk-Compliance-Beauftragte ist das Aufsichtsorgan hierüber zu informieren. Für den Geldwäschebeauftragten oder den WpHG-Compliance-Beauftragten bestehen darüber hinaus Anzeigepflichten gegenüber der BaFin hinsichtlich der Bestellung, der Abberufung sowie Änderungen in diesen Positionen.

Darf der Geldwäschebeauftragte auch andere Funktionen übernehmen?

Der Ausübung weiterer Funktionen im Unternehmen steht die Stellung des Geldwäschebeauftragten grundsätzlich nicht entgegen, sofern diese die Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter nicht beeinträchtigen.
Eine gleichzeitige Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten in der Internen Revision ist nicht möglich. Eine Interessenskollision kann auch bestehen, wenn ein kontinuierlich unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder der Geldwäschebeauftragte im Vertrieb tätig ist.
Auch sollte der Geldwäschebeauftragte nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein.
Mit Ausnahme der Anbindung an das WpHG-Compliance oder das Risikocontrolling auf gleicher Ebene und mit gleichzeitiger Leitungswahrnehmung sollte zudem keine Anbindung an andere Organisations- und Stabsbereiche erfolgen. Wird eine Anbindung bspw. an den Rechtsbereich vorgenommen, ist dies unter Darlegung der Gründe prüfungstechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren.

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