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Fachbeitrag Geldwäscheprävention

Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach GwG und AMLR 2027

  • Rechtsstand: Oktober 2026
  • Fundstellen: § 7 GwG, Art. 9 bis 12 und 69 AMLR
  • Lesezeit: rund 18 Minuten

Die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten ergeben sich heute aus dem Geldwäschegesetz und ab dem 10. Juli 2027 zusätzlich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1624, kurz AMLR. Dieser Beitrag legt beide Ebenen nebeneinander, zeigt den neuen Pflichtenkatalog nach Funktion und sagt dir, was dein Team bis dahin wissen und können muss, um die Anforderungen selbst zu erfüllen.

Der Beitrag richtet sich an Geldwäschebeauftragte, Stellvertreter und Mitglieder der Geschäftsleitung in beaufsichtigten Unternehmen. Er beantwortet drei Fragen: Was verlangt das Gesetz heute? Was kommt mit der AMLR dazu? Und was muss dein Team bis zum Stichtag beherrschen?

Das Wichtigste in Kürze

Heute. § 7 GwG regelt die Stellung des Geldwäschebeauftragten. Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Wegen der Aufgabenerfüllung darf ihm keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen; nach der Abberufung ist die Kündigung ein Jahr lang grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 7 GwG).

Die Aufgaben selbst folgen aus den Pflichten, für deren Einhaltung er zuständig ist: Risikoanalyse (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) und Verdachtsmeldung (§ 43 GwG). In der Praxis lassen sie sich in neun Aufgabenfelder ordnen, die du in der Übersicht weiter unten findest.

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die AMLR unmittelbar (Art. 90). Art. 11 trennt den Compliance-Manager im Leitungsorgan vom Geldwäschebeauftragten. Der Geldwäschebeauftragte verantwortet die tägliche Umsetzung einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen, ist Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle. Er erstellt außerdem die unternehmensweite Risikobewertung, die das Leitungsorgan billigt (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Verfahrensstand. Die AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung liegen laut AMLA-Übersicht vom Oktober 2026 als Entwurf mit abgeschlossener Konsultation vor. Die EBA-Leitlinien zum Geldwäschebeauftragten gelten bis zum Erlass neuer AMLA-Instrumente weiter. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, das auch das GwG ändert, hat das Bundeskabinett im August 2026 als Regierungsentwurf beschlossen; im Oktober 2026 stand es im Bundestag zur ersten Lesung an. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein Gesetz, das das GwG insgesamt auf die AMLR zuschneidet, ist uns zum Rechtsstand dieses Beitrags nicht bekannt.

Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG

Wer einen Geldwäschebeauftragten bestellen muss

§ 7 Abs. 1 GwG verpflichtet die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GwG von dieser Pflicht befreien. Bei den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG kann sie die Bestellung nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen, wenn sie das für angemessen hält. Ob dein Unternehmen betroffen ist, hängt also vom Kreis der Verpflichteten und von der Aufsicht ab.

Stellung, Anzeige und Schutz

  • Bestellung: auf Führungsebene, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, mit Stellvertreter (§ 7 GwG).
  • Anzeige: Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Auf Verlangen der Behörde ist die Bestellung zu widerrufen, wenn Qualifikation oder Zuverlässigkeit fehlen (§ 7 Abs. 4 GwG).
  • Schutz: keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis wegen der Aufgabenerfüllung; nach der Abberufung ist die Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 7 Abs. 7 GwG).

Wie sich die Aufgaben ergeben

§ 7 GwG regelt vor allem Bestellung, Stellung und Schutz des Geldwäschebeauftragten. Die Bestellung gehört nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu den internen Sicherungsmaßnahmen. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus den Pflichten, für deren Einhaltung der Geldwäschebeauftragte zuständig ist. Die Verantwortung der Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG bleibt davon unberührt.

Verstöße gegen die Organisationspflichten sind bußgeldbewehrt. § 56 GwG enthält Bußgeldtatbestände, darunter für die unterlassene Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder Stellvertreters nach § 7 Abs. 1 GwG.

Aufgabenfelder im Überblick: GwG heute, AMLR ab 10. Juli 2027

Die Tabelle ordnet die Aufgaben in neun Feldern. Die linke Normspalte zeigt das geltende Recht, die mittlere das, was die AMLR ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar regelt. Die rechte Spalte nennt, was dein Team dafür können muss. Sie ist eine Arbeitshilfe, kein Gesetzestext.

AufgabenfeldGwG (geltend)AMLR (ab 10. Juli 2027)Das muss dein Team können
Risikoanalyse§ 5 GwGArt. 10 AMLR: erstellt vom Geldwäschebeauftragten, vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt, dem Aufsichtsorgan mitgeteilt (Abs. 2)Risiken aus Kundenstamm, Produkten, Vertriebswegen und Regionen ableiten, dokumentieren und bei Ereignissen aktualisieren
Interne Strategien, Verfahren, Kontrollen§ 6 GwGArt. 9 AMLR: schriftlich; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-ManagerArbeitsanweisungen und Kontrollen schreiben, testen und bei Schwachstellen verbessern
Kundensorgfaltspflichten§§ 10 ff. GwGKapitel III AMLR (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii)Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigte, PEP-Prüfung und laufende Überwachung beurteilen
Verdachtsmeldung§ 43 GwG; Informationsverbot § 47 GwGArt. 69 Abs. 6 AMLR: Weiterleitung an die zentrale Meldestelle durch den Geldwäschebeauftragten; Art. 71: Transaktion erst nach Meldung, bei fehlender Gegenweisung nach drei ArbeitstagenVerdachtsmomente erkennen, Meldeentscheidung dokumentieren, Informationsverbot und Transaktionsstopp beachten
Kontaktstelle für Behörden§ 7 GwGArt. 11 Abs. 2 AMLR: Kontaktstelle für die zuständigen BehördenAnfragen von FIU und Aufsicht fristgerecht und konsistent beantworten
Gezielte finanzielle SanktionenSanktionsrecht gesondert geregeltArt. 11 Abs. 2 AMLR: Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen in der Zuständigkeit; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 10 Abs. 1: Risiko der Nichtumsetzung und UmgehungListungen, Screening-Treffer und Umgehungsrisiken in dieselbe Steuerung einbinden
Schulung und Awareness§ 6 GwG (Sicherungsmaßnahmen)Art. 12 AMLR: spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme, funktions- und risikoangemessen, dokumentiert; Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Ziff. xSchulungsplan je Funktion und Risikoprofil aufbauen und Nachweise führen
BerichterstattungKeine Regelung in § 7 GwG; EBA/GL/2022/05 (jährlicher Tätigkeitsbericht)Art. 11 Abs. 6 AMLR: Compliance-Manager berichtet jährlich über die vom Geldwäschebeauftragten erstellten Strategien, Verfahren und Kontrollen; Abs. 5: direkte, unabhängige BerichtslinieBericht mit Befunden, Maßnahmen und Meldestatistik für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan erstellen
Stellung, Schutz, Abberufung§ 7 Abs. 1, 4 und 7 GwGArt. 11 Abs. 2, 4 und 5 AMLR: Unterrichtung von Leitungsorgan und Aufseher bei Abberufung, Schutz vor Repressalien, unabhängige BerichtslinieBestell-, Anzeige- und Abberufungsprozess regeln und die Gründe dokumentieren

Der neue Pflichtenkatalog nach AMLR in sechs Punkten

Die AMLR formuliert keinen geschlossenen Aufgabenkatalog für den Geldwäschebeauftragten. Seine Pflichten ergeben sich aus den Art. 9 bis 12, 69 und 71. Die folgenden sechs Punkte fassen sie nach dem Arbeitsalltag zusammen.

Art. 11 Abs. 2 AMLR

Tägliche Umsetzung verantworten

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig, auch in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen. Er dient als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden.

Art. 10 AMLR

Unternehmensweite Risikobewertung erstellen

Die Bewertung berücksichtigt mindestens Risikovariablen und -faktoren der Anhänge I bis III, die Risikobewertungen auf Unions- und nationaler Ebene und Informationen über den Kundenstamm. Sie wird dokumentiert, aktuell gehalten und vom Leitungsorgan gebilligt. Neue Produkte bewertest du vorab.

Art. 9 AMLR

Strategien, Verfahren und Kontrollen schriftlich halten

Art. 9 Abs. 2 nennt unter anderem Risikobewertung, Sorgfaltsprüfung, Meldung, Auslagerung, Aufbewahrung, Überwachung der Einhaltung, Zuverlässigkeitsprüfung, interne Bekanntgabe und Schulung. Hinzu kommt der unabhängige Test durch eine Audit-Funktion.

Art. 69 Abs. 6 und Art. 71 AMLR

Verdachtsmeldungen weiterleiten

Der Geldwäschebeauftragte leitet die Meldungen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weiter, in dem der Verpflichtete niedergelassen ist. Verdächtige Transaktionen führst du erst nach der Meldung und der Befolgung etwaiger Anweisungen durch.

Art. 12 AMLR

Mitarbeitende befähigen

Verpflichtete stellen sicher, dass Mitarbeitende, deren Funktion das erfordert, die Anforderungen, die Risikobewertung und die internen Strategien kennen. Dazu gehören kontinuierliche Schulungsprogramme, die du dokumentierst.

Art. 11 Abs. 3 bis 5 AMLR

Ausstattung und Unabhängigkeit einfordern

Die Compliance-Funktionen erhalten angemessene Ressourcen und die Befugnis, Maßnahmen vorzuschlagen. Du bist vor Repressalien geschützt und kannst direkt und unabhängig an das Leitungsorgan berichten und es warnen.

Wie du die Rolle des Compliance-Managers im Leitungsorgan und die des Geldwäschebeauftragten im Tagesgeschäft organisatorisch zuschneidest, behandelt der Beitrag AML Compliance Officer nach AMLR: Rolle, Pflichten, Fristen. Dieser Beitrag bleibt bei der Frage, welche Aufgaben im Alltag anfallen.

Fristen und Zeitpunkte

Unterschieden wird zwischen geltendem Recht, künftigem Recht und laufenden Verfahren. Entwurfsstände nennen wir monatsgenau, weil sie sich schnell ändern.

ZeitpunktWas giltEinordnung für dich
Seit Februar 2026Das GwG wurde durch Art. 53 des Standortfördergesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 33) unter anderem in den §§ 8, 10, 12, 14, 23, 51, 52, 54, 56 und 57 geändert.Geltendes Recht. Prüfe Arbeitsanweisungen, die auf diese Vorschriften verweisen.
Seit März 2026Die GwG-Meldeverordnung legt Form und Angaben für Verdachtsmeldungen fest.Geltendes Recht. Meldeformulare und Pflichtangaben im Prozess abgleichen.
10. Juli 2026Frist der AMLA für Leitlinien zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 9 Abs. 4 AMLR) und zur unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR).Laut AMLA-Übersicht vom Oktober 2026 liegt der Entwurf zu Art. 10 Abs. 4 mit abgeschlossener Konsultation vor; endgültige Leitlinien stehen aus. Zu Art. 9 Abs. 4 ist dort kein Eintrag aufgeführt.
August 2026Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes. Er enthält unter anderem Änderungen im GwG, etwa zur Rolle der FIU.Laufendes Verfahren. Im Oktober 2026 stand der Entwurf zur ersten Lesung im Bundestag an, Federführung beim Finanzausschuss. Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
10. Juli 2027Die AMLR gilt nach Art. 90 unmittelbar. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 ist grundsätzlich bis zum selben Tag umzusetzen (Art. 78).Künftiges Recht. Aufgabenprofil, Berichtswege und Schulungsplan bis dahin angleichen.
Bis zum Erlass neuer AMLA-InstrumenteDie EBA-Leitlinien zu Compliance-Management und zur Rolle des Geldwäschebeauftragten gelten weiter (Art. 54 Abs. 5 AMLAR).Geltende Aufsichtsleitlinie, unter anderem für den jährlichen Tätigkeitsbericht.
JährlichDer Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan einen Bericht über die Umsetzung der Strategien, Verfahren und Kontrollen vor, gegebenenfalls in kürzeren Abständen (Art. 11 Abs. 6 AMLR).Ab 10. Juli 2027. Den Berichtsrhythmus vorab festlegen.

Pflichten nach Funktion

Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten greifen nur, wenn die übrigen Funktionen ihren Teil erfüllen. Die Übersicht zeigt, wer ab 2027 wofür verantwortlich ist.

Art. 9 bis 11 AMLR

Geschäftsleitung, Leitungsorgan

Benennt den Compliance-Manager aus den eigenen Reihen, ernennt den Geldwäschebeauftragten, billigt die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien und stattet die Compliance-Funktionen mit Ressourcen aus. Nach geltendem Recht bleibt die Verantwortung der Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG bestehen.

Art. 11 Abs. 1, 6 und 7 AMLR

Compliance-Manager

Stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, nimmt Informationen über wesentliche Schwachstellen entgegen und berichtet dem Leitungsorgan. Beide Funktionen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 in einer Person liegen.

Art. 10, 11 und 69 AMLR

Geldwäschebeauftragter

Verantwortet die tägliche Umsetzung, erstellt die Risikobewertung, ist Kontaktstelle der Behörden und leitet Verdachtsmeldungen an die zentrale Meldestelle weiter. Ihm stehen Ressourcen, Befugnis, Schutz und eine unabhängige Berichtslinie zu.

§ 7 Abs. 1 GwG

Stellvertreter

Das GwG verlangt einen Stellvertreter. Art. 11 AMLR enthält keine ausdrückliche Stellvertreterpflicht. Wie Vertretung künftig verlangt wird, hängt von nationalen Vorgaben und Aufsichtsleitlinien ab; plane die Vertretung bis dahin unverändert.

Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 AMLR

Fachbereiche und Mitarbeitende

Setzen Verfahren und Kontrollen im Tagesgeschäft um, kennen die Anforderungen und die Risikobewertung und erkennen verdächtige Transaktionen. Schulungen müssen ihrer Funktion und dem Risiko angemessen und dokumentiert sein.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 11 Abs. 5 AMLR

Interne Revision, unabhängiger Test

Testet Strategien, Verfahren und Kontrollen unabhängig. Fehlt eine unabhängige Audit-Funktion, kann ein externer Sachverständiger den Test durchführen. Die für die Audit-Funktion zuständige Person kann direkt und unabhängig an das Leitungsorgan berichten.

Typische Schwachstellen

Art. 11 Abs. 1 und 2 AMLR

Nur die GwG-Liste fortgeschrieben

Wer das Aufgabenprofil nur nach § 7 GwG pflegt, bildet die Zweiteilung in Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragten nicht ab und lässt die Zuständigkeit für gezielte finanzielle Sanktionen offen.

Art. 10 Abs. 2 AMLR

Risikoanalyse ohne Billigung

Die Bewertung wird vom Geldwäschebeauftragten erstellt und vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt. Eine Kenntnisnahme im Umlaufverfahren ohne Beschluss erfüllt das nicht ohne Weiteres.

Art. 11 Abs. 3 AMLR

Befugnis ohne Ressourcen

Verlangt sind angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen und die Befugnis, jede erforderliche Maßnahme vorzuschlagen. Das eine ohne das andere trägt nicht.

Art. 11 Abs. 5 AMLR

Berichtsweg nur über die Geschäftsleitung

Der Geldwäschebeauftragte muss direkt und unabhängig an das Leitungsorgan berichten und, sofern vorhanden, an das Aufsichtsorgan, Bedenken äußern und warnen können.

Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b AMLR

Sanktionen und Geldwäsche getrennt geführt

Laufen Sanktionsprüfung und Geldwäscheprävention ohne gemeinsame Steuerung, fehlt die Verbindung, die die AMLR in der Zuständigkeit des Geldwäschebeauftragten herstellt.

Art. 12 AMLR

Schulung ohne Funktionsbezug

Eine jährliche Pflichtschulung für alle ist kein funktions- und risikobezogenes Programm. Verlangt ist außerdem eine ordnungsgemäße Dokumentation.

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang der neuen Pflichten. Wähle je Frage den Zustand, der auf dein Unternehmen zutrifft. Die Empfehlung erscheint direkt darunter. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

1. Enthält das Aufgabenprofil neben § 7 GwG auch die AMLR-Zuständigkeiten: tägliche Umsetzung, Sanktionen, Kontaktstelle, Meldung?

Art. 11 Abs. 2 AMLR

Erfüllt: Halte das Profil in zwei Spalten fest und lass es von der Geschäftsleitung bestätigen.

Teilweise: Ergänze die fehlenden Zuständigkeiten, vor allem gezielte finanzielle Sanktionen, und ordne sie einer Person zu.

Offen: Erstelle ein Aufgabenprofil mit den neun Feldern aus der Übersicht. Das ist der Einstieg.

2. Ist geregelt, wer die Risikoanalyse erstellt und wer sie billigt?

Art. 10 Abs. 2 AMLR

Erfüllt: Dokumentiere Entwurf, Billigung und Mitteilung an das Aufsichtsorgan als festen Ablauf mit Datum.

Teilweise: Ergänze die Billigung durch das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und die Mitteilung an das Aufsichtsorgan.

Offen: Lege den Ablauf fest, bevor die Risikoanalyse das nächste Mal aktualisiert wird.

3. Sind Strategien, Verfahren und Kontrollen schriftlich festgehalten und auf der richtigen Ebene gebilligt?

Art. 9 Abs. 2 AMLR

Erfüllt: Prüfe, ob die Verfahren Auslagerung, Aufbewahrung und Schulung ausdrücklich abdecken.

Teilweise: Schließe die Lücken und halte fest, wer Strategien und wer Verfahren billigt.

Offen: Beginne mit einer Bestandsaufnahme der Arbeitsanweisungen und ihrer Normverweise.

4. Ist der Meldeprozess so geregelt, dass Entscheidung, Dokumentation, Informationsverbot und Transaktionsstopp nachvollziehbar sind?

§§ 43, 46, 47 GwG; Art. 69, 71 AMLR

Erfüllt: Teste den Prozess an einem Fall und halte das Ergebnis fest.

Teilweise: Kläre die Schritte, die im Tagesgeschäft unterschiedlich gelebt werden, und passe die Arbeitsanweisung an.

Offen: Schreibe den Prozess auf, bevor der nächste Verdachtsfall ihn erzwingt.

5. Gibt es ein dokumentiertes Schulungsprogramm je Funktion und Risikoprofil?

Art. 12 AMLR

Erfüllt: Ergänze Inhalte zu gezielten finanziellen Sanktionen, da die Rolle sie ab 2027 ausdrücklich trägt.

Teilweise: Ordne die Inhalte den Funktionen zu und dokumentiere Teilnahme und Inhalte.

Offen: Starte mit einem Schulungsplan für die Funktionen mit Kundenkontakt und für die Geschäftsleitung.

6. Sind Ressourcen, Befugnis, Schutz und Berichtslinie des Geldwäschebeauftragten schriftlich geregelt?

Art. 11 Abs. 3 bis 5 AMLR; § 7 Abs. 7 GwG

Erfüllt: Prüfe zusätzlich den Abberufungsprozess samt Unterrichtung von Leitungsorgan und Aufseher.

Teilweise: Ergänze die direkte Berichtslinie zum Aufsichtsorgan, soweit vorhanden, und das Warnrecht.

Offen: Halte die Punkte in der Geschäftsordnung oder Organisationsrichtlinie fest.

No-Regret-Maßnahmen

Die folgenden Schritte sind sinnvoll, unabhängig davon, wie die nationale Anpassung an die AMLR aussieht. Sie greifen bereits unter geltendem Recht.

  1. 1

    Aufgabenprofil in zwei Spalten führen

    Beschreibe die Aufgaben nach § 7 GwG und die ab 10. Juli 2027 hinzukommenden Zuständigkeiten nebeneinander. Lass die Geschäftsleitung das Profil bestätigen.

  2. 2

    Überleitungstabelle für Arbeitsanweisungen anlegen

    Liste auf, welche internen Dokumente auf GwG-Paragrafen verweisen, und ordne ihnen die AMLR-Artikel zu. So wird die Umstellung ein Arbeitspaket statt eines Projekts.

  3. 3

    Risikoanalyse mit Billigungsschritt versehen

    Verankere im Ablauf, dass das Leitungsorgan die Risikoanalyse billigt und das Aufsichtsorgan sie erhält, und dokumentiere Aktualisierungsanlässe.

  4. 4

    Meldeprozess an einem Fall testen

    Spiele einen Verdachtsfall durch: Meldeentscheidung, Dokumentation, Informationsverbot, Umgang mit der ausstehenden Transaktion.

  5. 5

    Schulungsplan je Funktion aufbauen

    Ordne Schulungsinhalte Funktionen und Risikoprofil zu und halte Teilnahme und Inhalte fest. Das ist zugleich dein Nachweis gegenüber der Aufsicht.

  6. 6

    Ausstattung und Berichtslinie schriftlich regeln

    Lege Ressourcen, Vorschlagsbefugnis, Schutz und Berichtsweg in der Organisationsrichtlinie fest, auch den Ablauf bei einer Abberufung.

Fazit: Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten im Übergang

  • Heute gilt das GwG. § 7 regelt Bestellung, Stellung und Schutz; die Aufgaben folgen aus Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten und Meldewesen.
  • Ab 10. Juli 2027 gilt die AMLR. Art. 11 ordnet Verantwortung auf Leitungsebene und im Tagesgeschäft neu und nennt gezielte finanzielle Sanktionen ausdrücklich.
  • Die Rolle wird sichtbarer. Risikobewertung, Berichtslinie, Schutz und Ressourcen sind künftig ausdrücklich geregelt und damit prüfbar.

Die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten lassen sich nur dann selbst erfüllen, wenn dein Team die Normen kennt, die Verfahren beherrscht und den Übergang dokumentiert. Wer die Funktion bis 2027 nur formal besetzt, muss danach nachrüsten. Wer sie jetzt ordnet, hat den Umstieg bereits vorbereitet.

Häufige Fragen

Welche Aufgaben hat ein Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG?+–

§ 7 GwG regelt Bestellung, Stellung und Schutz des Geldwäschebeauftragten. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Pflichten, für deren Einhaltung er zuständig ist: Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, Sorgfaltspflichten nach den §§ 10 ff. GwG und Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Hinzu kommen die Funktion als Ansprechpartner der Behörden und die Berichterstattung an die Geschäftsleitung.

Wer muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?+–

Nach § 7 Abs. 1 GwG die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG, jeweils mit Stellvertreter. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 7 Abs. 2 GwG befreien und nach § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung bei weiteren Verpflichteten anordnen. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Was ändert sich für den Geldwäschebeauftragten ab dem 10. Juli 2027?+–

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 nach Art. 90 unmittelbar. Art. 11 unterscheidet den Compliance-Manager im Leitungsorgan vom Geldwäschebeauftragten, der die tägliche Umsetzung einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen verantwortet, Kontaktstelle der Behörden ist und Meldungen an die zentrale Meldestelle weiterleitet. Neu geregelt sind Schutz vor Repressalien, Ressourcenausstattung und eine unabhängige Berichtslinie.

Wer erstellt und wer billigt die Risikoanalyse nach der AMLR?+–

Nach Art. 10 Abs. 2 AMLR erstellt der Geldwäschebeauftragte die unternehmensweite Risikobewertung. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie und teilt sie, sofern ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, diesem mit. Die Bewertung wird dokumentiert, aktuell gehalten und den Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Wann ist eine Verdachtsmeldung abzugeben, und was gilt für die Transaktion?+–

Nach § 43 GwG ist eine Meldung an die FIU zu erstatten, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Über die Meldung darf der Kunde nicht informiert werden (§ 47 GwG). Ab dem 10. Juli 2027 gilt Art. 71 AMLR: Eine verdächtige Transaktion wird erst nach der Meldung und der Befolgung etwaiger Anweisungen durchgeführt, bei fehlender Gegenweisung der Meldestelle nach drei Arbeitstagen, wenn die Risiken bewertet wurden.

Kann ein beaufsichtigtes Institut die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auslagern?+–

Nach Art. 18 Abs. 3 AMLR darf die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle nicht ausgelagert werden, außer an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat. Für weitere Entscheidungen enthält Art. 18 Abs. 3 ebenfalls Ausnahmen. Operative Teilaufgaben lassen sich nur nach den Auslagerungsregeln des jeweiligen Rechts übertragen; die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten.

Quellen

Primärquellen zuerst, danach Aufsichtsbehörden. Alle Quellen sind amtliche Stellen. PDFs sind als solche gekennzeichnet.

Seminare und Fachbeiträge zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Fehlen intern die Kapazitäten, um Aufgaben der Geldwäscheprävention zu übernehmen, unterstützt S+P Compliance bei operativen Aufgaben. Die Funktion des Geldwäschebeauftragten und die Entscheidungen, die die AMLR ausdrücklich von der Auslagerung ausnimmt, bleiben im Haus.

Die Fragen zur Organhaftung und Risikosteuerung beantwortet S+P Governance aus Sicht von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat. Dort geht es um die Verantwortung des Leitungsorgans, hier um das, was dein Team können muss.

Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach GwG und AMLR 2027
Achim Schulz
Über den Referenten

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance | Senior Expert für Bankenaufsichtsrecht, MaRisk & DORA

Achim Schulz kennt BaFin-Prüfungen und komplexe regulatorische Anforderungen nicht nur vom Papier, sondern aus eigener Verantwortung. Als ehemaliger Bankvorstand und langjähriger Geschäftsführer weiß er aus erster Hand: Die Gratwanderung zwischen strenger regulatorischer Pflichterfüllung (MaRisk 10.0, DORA) und operativer Effizienz entscheidet heute über den Erfolg und die Sicherheit eines Instituts. Er ist ein gefragter Sparringspartner für Auslagerungsbeauftragte, Compliance Officer und die Geschäftsleitung, weil er beide Seiten versteht: die Erwartungshaltung der Aufsicht und die operativen Hürden in der Praxis. In seinen Seminaren schützt er die Teilnehmer vor dem gefürchteten "bürokratischen Overkill". Trockene EBA-Leitlinien und KWG-Paragraphen übersetzt er auf Augenhöhe in schlanke, revisionssichere Prozesse, die im Institut wirklich funktionieren. Mithilfe der S+P Tool Box rüstet er Beauftragte mit sofort einsetzbaren Frameworks zur lückenlosen Dokumentation aus. Das klare Ziel: Bei der nächsten BaFin-Sonderprüfung absolute Souveränität ausstrahlen, das Auslagerungsmanagement rechtssicher im Griff haben und die eigene Verantwortung als Beauftragter haftungssicher abschirmen.

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