Fachbeitrag Risikomanagement
Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: 16 MinutenAutor: Achim Schulz
Die Aufgaben eines CRO haben sich 2026 spürbar verändert. Als Chief Risk Officer (CRO) sorgst du dafür, dass dein Unternehmen seine wesentlichen Risiken kennt, bewertet und tragen kann. Dieser Beitrag zeigt, welche Aufgaben dazugehören, wo du dich von Compliance und Interner Revision abgrenzt und welche Fristen du für 2026/2027 im Blick behalten solltest.
Im Finanzsektor liegt mit dem Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026 die 9. MaRisk-Novelle vor. Sie ist stärker prinzipienbasiert und sieht mehr Proportionalität vor; zusätzliche Anforderungen sind bis 01.01.2027 umzusetzen.
Das BRUBEG hat seit dem 01.04.2026 die Stellung der Leiter der internen Kontrollfunktionen gestärkt: hinreichende Autorität, direkter Berichtsweg an das Aufsichtsorgan und Abberufung nur mit dessen Zustimmung. Für Inhaber von Schlüsselfunktionen gelten zudem Eignungsanforderungen. ESG-Risiken stehen mit §§ 26c, 26d KWG jetzt ausdrücklich im Gesetz.
Außerhalb des Finanzsektors bleiben § 91 AktG und § 1 StaRUG der Maßstab. Bei Cybersicherheit kommen NIS2 und DORA hinzu. Ob und wie weit dich das betrifft, hängt vom Unternehmenstyp ab.
Für dich heißt das: den geltenden Rahmen festlegen, jede Aufgabe mit Fundstelle, Verantwortlichem und Nachweis hinterlegen und die Fristen bis 2027 einplanen. Der Quick-Check weiter unten hilft dir bei der Einordnung.
Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
„CRO“ ist eine Funktionsbezeichnung. Im Finanzsektor entspricht sie in der Regel der Leitung der Risikocontrolling-Funktion nach MaRisk AT 4.4.1. Der CRO ist entweder selbst Geschäftsleiter oder direkt unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelt.
„Jedes Institut muss über eine Risikocontrolling-Funktion verfügen, die wesentliche Risiken überwacht und berichtet. Diese Funktion muss organisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Geschäftsbereichen getrennt sein, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen.“
MaRisk AT 4.4.1 Tz. 1
„Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion ist in wichtige risikopolitische Entscheidungen der Geschäftsleitung einzubinden. Diese Person muss zumindest direkt unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelt sein und ihre Aufgabe grundsätzlich exklusiv wahrnehmen.“
MaRisk AT 4.4.1 Tz. 4
Die Geschäftsbereiche, die Risiken eingehen.
Risikocontrolling (AT 4.4.1) und Compliance (AT 4.4.2).
Die Interne Revision (AT 4.4.3).
Der CRO ist weder Revisor noch Compliance-Beauftragter. Nach dem BRUBEG darf die Interne Revision nicht mit anderen Kontrollfunktionen kombiniert werden (§ 25c Abs. 4a KWG).
Seit dem 01.04.2026 brauchen die Leiter der internen Kontrollfunktionen „hinreichende Autorität“. Sie dürfen bei Bedarf unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Aufsichtsorgan berichten. Ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans dürfen sie nicht aus ihrer Funktion entbunden werden (§ 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h und i KWG).
Praxis-Tipp: Halte deine Berichtslinie zum Aufsichtsorgan und das Zustimmungserfordernis bei deiner Abberufung in der Geschäftsordnung und im Organigramm fest.
| Unternehmen | Maßgebliche Anforderungen | Kern für den CRO |
|---|---|---|
| Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute | § 25a Abs. 1 KWG, MaRisk (Rundschreiben 06/2026 (BA)), §§ 26c, 26d KWG, DORA | Risikoinventur, Risikotragfähigkeit (ICAAP/ILAAP), Stresstests, Risikoberichte, ESG-Risikoplan, IKT-Risiko |
| Versicherer | Aufsichtsrecht nach VAG, Solvency II, DORA | ORSA, Solvabilität; Änderungen aus dem Solvency-II-Review ab 30.01.2027 |
| Börsennotierte AG | § 91 Abs. 2 und 3 AktG, § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB | Früherkennungssystem, angemessenes und wirksames IKS und Risikomanagementsystem, Risikobericht im Lagebericht |
| Andere Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) | § 1 StaRUG, Ausstrahlungswirkung von § 91 Abs. 2 AktG, § 43 GmbHG | Krisenfrüherkennung, Bestandsgefährdung, Information der Überwachungsorgane |
| NIS2-Einrichtungen | §§ 30, 38 BSIG | Risikomanagement für Cybersicherheit; Pflichten der Geschäftsleitung |
Praxis-Tipp: Lege fest, welcher Rahmen für dein Unternehmen gilt. Industrieunternehmen müssen MaRisk nicht anwenden, können sich aber an der Logik von Inventur, Tragfähigkeit und Limiten orientieren.
| Thema | Was gilt | Bedeutung für den CRO |
|---|---|---|
| 9. MaRisk-Novelle | Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026: stärker prinzipienbasiert, mehr Proportionalität; zusätzliche Anforderungen sind bis 01.01.2027 umzusetzen | Gap-Analyse; Modelle und KI (AT 4.3.4); Abgrenzung zu DORA |
| BRUBEG: Kontrollfunktionen | Autorität, direkter Berichtsweg an das Aufsichtsorgan, Abberufung nur mit Zustimmung (§ 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h, i KWG) | Satzung, Geschäftsordnung und Arbeitsvertrag anpassen |
| BRUBEG: Schlüsselfunktionen | Pflicht der Institute, die Eignung sicherzustellen (§ 25e KWG). Anzeige von Ernennung und Abberufung besonderer Schlüsselfunktionen in großen Unternehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 15b, 16 KWG). Übersicht der Verantwortlichkeiten (§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG) | Eigene Eignungsbewertung vor Funktionsübernahme und laufend |
| ESG-Risiken | §§ 26c, 26d KWG seit 01.04.2026; EBA/GL/2025/01 seit 11.01.2026 | ESG-Risikoplan mit quantifizierbaren Zielen; Horizont von mindestens zehn Jahren |
| DORA | Seit 17.01.2025; Informationsregister jährlich bis 31.03.; Tests der digitalen operationalen Resilienz (Art. 24 bis 27 DORA) | Informationsregister, Testprogramm, Meldewesen |
| Digital-Omnibus zur KI-Verordnung | VO (EU) 2026/1744 seit 27.07.2026 in Kraft | KI-Bestand und Risikoklassifizierung |
| Thema | Frist | Bedeutung |
|---|---|---|
| MaRisk: Übergangsfrist | 01.01.2027 | Zusätzliche Anforderungen umgesetzt und dokumentiert |
| ESG-Risiken für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) | spätestens ab 11.01.2027 (EBA-Leitlinien); bis 2029 Beschränkung auf Klimarisiken möglich | Planungsbeginn spätestens im vierten Quartal 2026 |
| DORA für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA | 01.01.2027 (§§ 1a Abs. 2a, 65a KWG); vereinfachter Rahmen nach Art. 16 DORA | z. B. Bürgschaftsbanken |
| Solvency-II-Review (RL (EU) 2025/2) | 30.01.2027 | Versicherer: ORSA, Liquiditätsrisiko, Nachhaltigkeitsrisiken |
| KI-Verordnung: Hochrisiko-Systeme (Anhang III) | 02.12.2027 | z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen |
| EBA/ESMA-Leitlinien zur Eignung (Suitability) | Konsultation seit Februar 2026; Endfassung offen | Neue Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen |
Verfahrensstände wie die Suitability-Leitlinien ändern sich. Prüfe vor jeder Umsetzung, ob die Endfassung inzwischen veröffentlicht ist.
Mehr zum Zusammenspiel von DORA, NIS2 und Cyber Resilience Act findest du im Beitrag NIS2, DORA und CRA: Governance im Überblick.
Die Aufgaben eines CRO lassen sich nur sauber beschreiben, wenn klar ist, was bei der Geschäftsleitung, beim Aufsichtsorgan, bei Compliance und bei der Revision liegt.
| Funktion | Verantwortung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung | Legt die Risikostrategie samt Risikoappetit fest, verantwortet die Risikokultur, verschafft sich per Risikoinventur den Überblick und informiert das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich in Textform | AT 4.2 Tz. 2; AT 3.1 Tz. 1; AT 2.2 Tz. 1; AT 3.2 Tz. 2 |
| CRO / Risikocontrolling | Wirkt aktiv an der Risikostrategie mit, erfasst und bewertet Risiken, entwickelt Frühwarnsysteme, überwacht und berichtet | AT 4.4.1 Tz. 2 |
| Compliance | Überwacht die Einhaltung rechtlicher Vorgaben | AT 4.4.2 |
| Interne Revision | Prüft als dritte Linie unabhängig; darf nicht mit anderen Kontrollfunktionen kombiniert werden | AT 4.4.3; § 25c Abs. 4a KWG |
| Aufsichtsorgan | Erhält die Berichte, kann direkt vom Leiter der Kontrollfunktion informiert werden und stimmt einer Abberufung zu | AT 3.2 Tz. 2; § 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h, i KWG |
| Leitungsorgan (IKT-Risiko) | Trägt die letzte Verantwortung für das IKT-Risiko; eine Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit steuert und überwacht | Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 DORA |
1
Die Geschäftsleitung legt die Risikostrategie fest, einschließlich des Risikoappetits für alle wesentlichen Risiken (AT 4.2 Tz. 2). Die Risikocontrolling-Funktion ist „bei der Entwicklung der Risikostrategie aktiv eingebunden“ (AT 4.4.1 Tz. 2). Der CRO bereitet also vor und schlägt vor. Die Entscheidung trifft die Geschäftsleitung.
2
„Zur Beurteilung der Wesentlichkeit muss sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts verschaffen (Gesamtrisikoprofil).“ (AT 2.2 Tz. 1). ESG-Risiken fließen als Risikotreiber ein (§ 26c KWG).
3
Die wesentlichen Risiken müssen durch das Risikodeckungspotenzial „laufend abgedeckt“ sein (AT 4.1 Tz. 1). Stresstests sind „regelmäßig und anlassbezogen“ durchzuführen (AT 4.3.3 Tz. 1), inverse Stresstests nach AT 4.3.3 Tz. 4. Kleine Institute können darauf verzichten.
4
Die Risikocontrolling-Funktion soll „Risiken erfassen und bewerten, Frühwarnsysteme entwickeln, Risiken überwachen und regelmäßig berichten“. Wesentliche Informationen sind „unverzüglich weiterzugeben“ (AT 4.4.1 Tz. 2). Die Geschäftsleitung informiert das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich in Textform (AT 3.2 Tz. 2).
5
Die Anforderungen an Modelle gelten „auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz“ (AT 4.3.4 Tz. 1).
6
DORA verlangt eine Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit für das IKT-Risiko (Art. 6 Abs. 4 DORA). Die letzte Verantwortung trägt das Leitungsorgan (Art. 5 Abs. 2 DORA). Auslagerungen ohne IKT-Bezug fallen unter MaRisk AT 9, IKT-Dienstleistungen unter Art. 28 bis 30 DORA.
7
Für die Risikokultur ist nach AT 3.1 Tz. 1 die Geschäftsleitung verantwortlich. Der CRO unterstützt sie dabei, etwa mit Schulungen, Speak-up-Kanälen und KRI-Auswertungen.
Praxis-Tipp: Ordne jeder Aufgabe in deinem Risikohandbuch die Fundstelle, den Verantwortlichen und den Nachweis zu. In Prüfungen steht der Nachweis im Mittelpunkt.
Praxis-Tipp: Baue den Quartalsbericht in drei Ebenen auf: eine Seite Gesamturteil, Detailseiten zu den Risikoarten und einen Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen.
Diese Stolpersteine treten bei der Rollenklärung und der Umsetzung der neuen Vorgaben besonders häufig auf. Jeder hat einen konkreten Normbezug.
Das widerspricht der Funktionstrennung (AT 4.4.1 bis 4.4.3; § 25c Abs. 4a KWG).
ESG-Risiken wirken über Kredit-, Markt-, operationelle und Reputationsrisiken. Sie gehören in die bestehende Steuerung.
Zusammengefasst können sie wesentlich sein (AT 4.1 Tz. 1 Satz 2).
AT 4.3.4 gilt ausdrücklich auch für KI.
Seit dem BRUBEG gilt die Eignungspflicht ausdrücklich für Schlüsselfunktionen (§ 25e KWG). Ob deine Position eine besondere Schlüsselfunktion nach § 1 Abs. 2d KWG ist, hängt vom Institut ab; der Leiter einer internen Kontrollfunktion ist ausdrücklich genannt, die Bezeichnung „CRO“ allein ist nicht maßgeblich.
Ordne dein Haus je Punkt ein. Die Auswahl zeigt dir direkt eine Empfehlung und wird nicht gespeichert. Die Punkte 1 bis 9 betreffen Institute, Punkt 10 andere Unternehmen. Die Ampel besteht aus Farbe und Text: Erfüllt, Teilweise, Offen.
Diese Maßnahmen zahlen sich aus, egal wie die offenen Punkte, etwa die Endfassung der Suitability-Leitlinien, am Ende ausfallen.
Halte schriftlich fest, welche Anforderungen für dein Unternehmen gelten. Bist du kein Institut, kannst du dich an der Logik von Inventur, Tragfähigkeit und Limiten orientieren.
Verankere Berichtslinie und Zustimmungserfordernis bei der Abberufung in Geschäftsordnung und Organigramm und dokumentiere deine Eignung.
Ordne jeder Aufgabe Fundstelle, Verantwortlichen und Nachweis zu.
Plane die Gap-Analyse zur 9. MaRisk-Novelle bis 01.01.2027 ein und beginne die Planung des ESG-Risikoplans spätestens im vierten Quartal 2026.
Verschaffe dir einen Überblick über automatisierte Modelle und KI und lege das Validierungsverfahren fest.
Baue den Quartalsbericht in drei Ebenen auf und lege Auslöser für Ad-hoc-Berichte vorab fest.
Die Aufgaben eines CRO bleiben im Kern gleich: Risiken erfassen, bewerten, überwachen und berichten. Neu sind die Rahmenbedingungen.
Der CRO leitet das Risikocontrolling. Er erfasst und bewertet die wesentlichen Risiken, entwickelt Frühwarnsysteme, überwacht die Risikotragfähigkeit und berichtet an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan. An der Risikostrategie wirkt er aktiv mit; festgelegt wird sie von der Geschäftsleitung.
Der CRO und die Compliance-Funktion bilden die zweite Verteidigungslinie. Der CRO verantwortet die Steuerung und Überwachung der Risiken, Compliance die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Die Interne Revision prüft als dritte Linie unabhängig beide und darf nach dem BRUBEG nicht mit anderen Kontrollfunktionen kombiniert werden.
Zu nennen sind vor allem die 9. MaRisk-Novelle vom 30.06.2026 mit Übergangsfrist bis 01.01.2027, die BRUBEG-Vorgaben zu Kontrollfunktionen und Schlüsselfunktionen, der ESG-Risikoplan nach § 26d KWG und das jährliche DORA-Informationsregister.
Nein. Institute brauchen eine Risikocontrolling-Funktion mit einer Leitung, die mindestens direkt unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelt ist. Andere Unternehmen müssen bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkennen (§ 91 Abs. 2 AktG, § 1 StaRUG). Wie sie das organisieren, entscheiden sie selbst.
In Instituten darf der Leiter einer internen Kontrollfunktion seit dem BRUBEG nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsorgans von seiner Funktion entbunden werden. In großen Unternehmen ist die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen außerdem der Aufsicht anzuzeigen.
KI kann Frühwarnung und Analysen verbessern. Nach MaRisk AT 4.3.4 gelten die Anforderungen an Modelle aber auch für künstliche Intelligenz. Validierung, Erklärbarkeit und Überwachung sind also Pflicht.
Primärquellen zuerst, dann Aufsichts- und Bundesbehörden. Abruf der Quellen: 14.10.2026.
Der Lehrgang vermittelt dir die Methodik hinter den Aufgaben eines CRO und führt durch die Anforderungen aus MaRisk, ESG-Risiken und Lieferkette. Er dauert zwei Tage live online, jeweils 09.15 bis 17.00 Uhr, und kostet 1.860 € zzgl. MwSt.; ab zwei Personen aus einem Unternehmen gibt es 10 % Nachlass.
Stand der Lehrgangsangaben: Oktober 2026.


Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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