Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Compliance-Pflichten zur Meldepflicht – Welche organisatorischen Pflichten kommen auf den Meldepflichtigen zu? Wie kann ein effektives Melde- und Überwachungswesen installiert werden? Sie erhalten aktuelle Informationen zu den geltenden Fristen zur Meldepflicht an das Transparenzregister, zum Beginn der Meldepflicht sowie zur späteren Aktualisierung der Angaben.

Wir haben das passende Seminar zu diesem Thema gefunden!

Seminar zu diesem Thema

Update für Geldwäschebeauftragte

 

Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Compliance-Pflichten – Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Zur Meldung verpflichtete Personen haben die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft bzw. sonstigen Vereinigung einzuholen, aufzubewahren, auf Stand zu halten und der Registerstelle unverzüglich mitzuteilen.

Hierbei handelt es sich um Compliance-Pflichten. Die Leitungsorgane der jeweiligen Gesellschaft sind somit gehalten, Organisationsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichten sicherzustellen.

Dazu gehört auch die Etablierung eines effektiven Überwachungs- und Meldewesens. Es muss sichergestellt sein, dass die von den zur Angabe verpflichteten Personen eingeholten Informationen umgehend archiviert und dem Transparenzregister unverzüglich mitgeteilt werden.

Verstöße sind gem. § 56 Abs. 1 Nr. 56 bzw. Nr. 58 GwG bußgeldbewehrt.

 

Fristen zur Meldepflicht an das Transparenzregister – Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Beginn der Meldepflicht

Gem. § 59 Abs. 1 GwG müssen die Meldepflichten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfüllt werden.

 

Spätere Aktualisierung der Angaben – Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Die Meldepflicht erledigt sich nicht durch einmalige Mitteilung an das Register. Vielmehr müssen alle späteren Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ohne gesonderte Aufforderung durch die registerführende Stelle erneut mitgeteilt werden. Die Meldepflichtigen sind nach der Gesetzesbegründung jedoch nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet.

Vielmehr haben die Angabeverpflichteten die für das Transparenzregister relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Allerdings sieht die Gesetzesbegründung vor, dass juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zumindest jährlich überprüfen sollen, ob ihnen auf sonstige Weise Informationen über neue meldepflichtige Informationen bekannt geworden sind.

 

Bußgelder – Compliance-Pflichten zur Meldepflicht

Die Rechtsfolgen im Falle von Verstößen gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbußen in Höhe bis EUR 100.000,– in einfachen Fällen und bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen mit Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 1.000.000,– oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.

Auch die nach § 20 Abs. 3 GwG Angabeverpflichteten trifft diese Sanktion gem. § 56 Abs. 1 Nr. 57, sodass Angabepflichten durch Anteilseigner usw. mit größter Sorgfalt erfüllt werden sollten. Ferner sieht § 57 GwG vor, dass bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf der Internetseite der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen sind.

Die „Prangerwirkung“ wird dadurch verstärkt, dass vorgesehen ist, in der Bekanntmachung Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.

 

Aktuelle Informationen zum Transparenzregister erhalten Sie in unserem Informations-Blog.

 

Kontakt

Newsletter

Chaticon