Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Bewertung des Unternehmens – Top informiert

  • Das Bayerische Staatministerium der Finanzen führt in seinem Leitfaden Bewertung des Unternehmensvermögens folgendes aus.
  • Die Bewertung von Unternehmen bzw. Anteilen daran für erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgt nach einer anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, wenn eine Wertableitung aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag nicht möglich ist (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 109 BewG).
  • Mit Schreiben vom 30.12.2009 wurde ein Überblick über die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren veröffentlicht. Zahlreiche Änderungen im Bereich der außersteuerlichen Unternehmensbewertung erforderten dessen Überarbeitung. Die Anforderungen wurden nun im Januar 2013 aktualisiert.

 

 

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Grundsätzlich unterstellen diese Bewertungsverfahren einen Kauf/Verkauf des Unternehmens unter Lebenden, auch wenn sie für Zwecke der (ggf. gerichtlichen) Auseinandersetzung des Betriebsvermögens bzw. der Entschädigung ausscheidender Beteiligter verwendet werden. Dies ist ohne Korrekturen weitgehend übertragbar auf Schenkungen unter Lebenden (zumindest, wenn ein gleitender Übergang stattfindet). Der Einfluss der Unternehmerpersönlichkeit auf den Wert eines Unternehmens ist gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen erheblich. Daher kommt es zu einem Wertverlust bei plötzlichem Übergang, insbesondere wenn kein geeigneter Nachfolger aus der Familie vorhanden ist. Die Höhe des Abschlags lässt sich nicht allgemein definieren. In besonderem Maß personengebunden sind auch freiberufliche Praxen, da ihr Erfolg von dem Vertrauen abhängt, das die Mandanten bzw. Patienten dem Eigentümer entgegenbringen. In Gewerbebetrieben gängige Verfahren können hier oft nur mit Modifikationen verwendet werden.

Im Allgemeinen wird bei der Anwendung von Bewertungsverfahren nicht unterschieden, ob sich das Unternehmen im Besitz einer Einzelperson, eines überschaubaren, meist familienbestimmten Gesellschafterkreises oder eines breiten, anonymen Publikums befindet. Für die Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke ist letzterer Fall grundsätzlich nicht von Belang, da hier regelmäßig Börsenkurse oder ähnlich gebildete Marktwerte anzusetzen sind. Methoden, die in erster Linie im Hinblick auf die Übernahme börsennotierter Aktiengesellschaften oder anderer Publikumsgesellschaften konzipiert sind, erscheinen für die Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke grundsätzlich nicht geeignet.

 

Methode zur Kaufpreisfindung – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

  • 11 Abs. 2 Satz 2 BewG stellt an die Bewertungsmethode besondere Qualitätsmerkmale. Es ist nicht schlechthin eine Bewertungsmethode, sondern „die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.” Inzwischen liegen Felduntersuchungen (Henselmann/Barth, „Übliche Bewertungsmethoden”, Eine empirische Erhebung für Deutschland, BewertungPraktiker 2009 S. 9) über die Häufigkeit der Anwendung bestimmter Methoden in der Bewertungspraxis vor. Eine Erkenntnis hieraus ist, dass pro Bewertungsfall nicht nur eine Methode, sondern rechnerisch durchschnittlich 2,65 Methoden zugrunde gelegt werden.

Wer die Abläufe von Unternehmenskäufen kennt, die mit Unterstützung professioneller Wertgutachter durchgeführt werden, wird über die Anwendung paralleler Bewertungsmethoden nicht überrascht sein. Multiplikatorverfahren sind aufgrund der methodischen Einfachheit, vor allem aber wegen der leichteren Verfügbarkeit der zugrunde liegenden Daten ein beliebtes Mittel zur Anbahnung von Verhandlungen mit potentiellen Verkäufern. Dass der Käufer sich nicht mit dem so ermittelten Kaufpreis zufrieden gibt, sondern regelmäßig die konkreten Wertpositionen und Risiken durch eine aufwändige „due diligence”-Prüfung unter Anwendung eines Diskontierungsverfahrens untersuchen lässt, ist ein Hinweis, dass er seine Kaufpreisentscheidung letztlich eben nicht vom Ergebnis der Multiplikatormethode abhängig macht. Ist dies aber so, ist die Multiplikatormethode kein geeignetes Bewertungsverfahren im Sinne des Gesetzes.

 

Kein Ausschließlichkeitsanspruch der Bewertungsverfahren – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Auch dort, wo branchenübliche Verfahren festgestellt wurden, erheben diese in der Regel keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Vielmehr können in besonderen Fällen auch andere Methoden zu besseren Ergebnissen führen. Daher ist auch § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht dahingehend zu verstehen, dass ausnahmslos ein branchenübliches Verfahren zur Anwendung kommt, wenn ein Unternehmen dieser Branche angehört.

 

Anforderungen an Wertermittlungen – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Dienstleistungsunternehmen, die branchenübliche Werte ermitteln, üben häufig Vermittlungstätigkeit für Unternehmensverkäufe in dieser Branche aus. Hierdurch erlangen sie naturgemäß umfangreiche Erfahrungen, meist sind jedoch die potentiellen Käufer oder Verkäufer in erster Linie an der Nennung eines angemessenen und für den Vertragspartner akzeptablen Kaufpreises interessiert und nicht an der Darstellung der Ableitung dieses Preises.

Bei Wertermittlungen, denen kein tatsächlicher Verkaufsvorgang zugrunde liegt, ist jedoch eine faktenrichtige, folgerichtig aufgebaute und für einen hinreichend mit der Materie vertrauten Dritten verständliche gutachterliche Darstellung unverzichtbar. Diese ist regelmäßig schriftlich zu erstatten (§ 96 Abs. 7 Satz 1 AO).

 

Anforderung an die Person des Wertermittlers – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Grundsätzlich können die Bewertungen nach den beschriebenen Methoden von jedem vorgenommen werden, der die notwendige Sachkunde besitzt. Soweit bei der Bewertung Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, muss allerdings belegt werden, dass der Wertermittler die entsprechenden Erfahrungen besitzt. Gesetzliche Beschränkungen für den Zugang zur Ausübung des Bewertungsberufes bestehen nicht. Die Empfehlungen der Abgabenordnung für die Auswahl des Gutachters (§ 96 Abs. 3 AO) gelten nicht für Gutachten, die von Steuerpflichtigen in Auftrag gegeben sind.

In der Praxis werden Unternehmensbewertungen vor allem von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Unternehmensberatungen und Banken sowie von (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen für Unternehmensbewertung vorgenommen.

Die Gewähr sowohl einer ordnungsgemäßen Erfassung der Fakten als auch der methodisch richtigen Umsetzung des Bewertungsverfahrens ist bei professionellen Wertermittlern gegeben, die genügend praktische Erfahrungen im Bewertungsbereich und die fachliche theoretische Qualifikation haben und diese auch durch entsprechende Diplome oder Zertifikate nachweisen können. Wertgutachten von solchen Personen werden in der Regel weniger kritisch durchleuchtet als Gutachten von Personen, die keine Nachweise für die erforderlichen Fertigkeiten vorlegen können. Gerade im Bereich branchentypischer Bewertung sind oft wenige Wertermittler tätig. Diese haben vielfach auch an der speziellen Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens mitgearbeitet. Dass sie die erste Wahl bei der Auswahl eines Wertgutachters sind, liegt auf der Hand.

 

Der Standard S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Der IDW S 1 (IDW S 1: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, in: IDW Fachnachrichten, 2008, S. 271-292) ist kein branchentypisches Bewertungsverfahren, sondern grundsätzlich als branchen- und rechtsformübergreifender Vorschlag für die Unternehmensbewertung gedacht. Bei der Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer ist er für diesen bindend. Allgemein ist eine Anwendung nach den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG nicht zwingend, wohl aber wahlweise möglich.

Der Standard S 1 ist kein in sich geschlossenes Bewertungsverfahren mit festen Vorgaben für die Parameterauswahl und die Verfahrensmethodik (wie das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG), sondern eine Art Baukastensystem zur Verbindung der für den Bewertungsanlass maßgeblichen Eingangsparameter und den entsprechenden Methoden der Wertermittlung.

Auch der Standard S 1 lässt branchenbedingte Besonderheiten nicht unberücksichtigt. So ist etwa die Wahl des klassischen Ertragswertverfahrens oder des DCF-Verfahrens nicht in das Belieben des Wertermittlers gestellt, sondern von der Struktur bestimmter, auch branchentypischer Finanzkreisläufe abhängig.

 

Handelsunternehmen (Einzel- und Großhandel) – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Besonderheiten bei der Bewertung:

  • teils hohe Bedeutung von Handelsimmobilien (Lage, Kündigungsgefahr bei Mietverträgen, starke Restriktionen bei Neubauten)
  • nachhaltige Wertschaffung primär über Immobilien und Name (Brand)
  • hoher Wettbewerbsdruck, da kaum Wechselhürden für die Kunden

Übliche Bewertungsverfahren:

  • Ertragswertverfahren nach IdW S1
  • DCF-Verfahren (wird von BBE Retail Experts verwendet, einer auf den Handel spezialisierten Unternehmensbewertungsfirma)

 

Branchentypische Bewertungsverfahren – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

Diskontierungsverfahren

◦   Bei ertragsschwachen Unternehmen (im Einzelhandel häufig) sind die Sonderbestimmungen des IDW S 1 für solche Unternehmen anzuwenden (u.a. Berücksichtigung des Liquidationswerts).

◦   Wegen der hohen Bedeutung des Restwerts (ewige Rente nach dem expliziten Prognosezeitraum) sind diese Verfahren bei Handelsunternehmen aufgrund schneller Veränderungen der Erfolgsbedingungen nur eingeschränkt anwendbar.

◦   primär bei Unternehmen mit erfolgreichem Markenname zu verwenden

 

Substanzwertverfahren (im Immobilienbereich)

◦   von Bedeutung, da Substanz von Handelsunternehmen oft nicht reproduzierbar (z.B. große Verkaufsflächen in Innenstadtlage)

◦   auch bei (allein) nicht überlebensfähigen Unternehmen

 

Multiplikatorverfahren

◦   Vergleich mit Unternehmen mit ähnlichen Risiko-, Wachstums- und Renditeerwartungen

◦   relevante Erfolgsgröße: bereinigter (Auflistung möglicher Bereinigungen: Arbeitskreis DVFA/Schmalenbachgesellschaft e.V.: Empfehlungen zur Ermittlung prognosefähiger Ergebnisse, in: Der Betrieb 2003 S. 1913-1917) EBITDA(R) (Earnings before interests, taxes, depreciation, amortization (and rent), Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation des Firmenwerts (zzgl. Bruttoleasingaufwand))

Es erfolgt eine Betrachtung der Erfolgsgröße vor Mietzahlungen, wenn die angemieteten Standorte als Aktiva angesehen werden. Ein solches Vorgehen ermöglicht den Vergleich von Unternehmen mit unterschiedlichen Präferenzen für Eigenbesitz oder Leasing.

 

Sum-of-parts-Verfahren (spezifisches Multiplikatorverfahren)

◦   auf Grundlage einer umfassenden Segmentberichterstattung

◦   sinnvoll bei Unternehmen mit dem Charakter nach unterschiedlichen Geschäftsfeldern

 

Unternehmensbewertung und Nachfolge – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

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Darüber werden unsere Rechtsexperten die verschiedenen Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten im Nachfolgeprozess erläutern. Ebenfalls werden Sie in den Seminaren Unternehmensnachfolge erfolgreich gestaltenWelchen Wert hat mein Unternehmen? und Generationswechsel erfolgreich gestalten dabei unterstützt, den richtigen Nachfolger direkt und diskret zu finden.

 

Finanzen, Rechnungswesen & Controlling – Seminar Planung, Entwicklung und Liquidität – Bewertung des Unternehmens – Top informiert

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