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Fachbeitrag Auslagerungen

Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen: Prüfschema und Nachweise

Die Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen entscheidet vor Vertragsschluss, ob ein Dienstleister die Leistung zuverlässig, professionell und über die gesamte Laufzeit erbringen kann. Dieser Beitrag zeigt, welche Prüfpunkte für Ihr Institut nach AT 9 MaRisk, den EBA-Leitlinien, DORA und der AMLR gelten und was 2026/2027 hinzukommt.

  • Rechtsstand: Oktober 2026
  • Lesezeit: ca. 15 Minuten
  • Autor: Achim Schulz

Management Summary

Bevor Sie eine Auslagerung vereinbaren, müssen Sie wissen, ob der Dienstleister die Leistung zuverlässig, professionell und über die gesamte Vertragslaufzeit erbringen kann. Diese Prüfung ist die Due Diligence. Sie ist von der Risikoanalyse zu unterscheiden: Die Risikoanalyse fragt, welche Risiken die Auslagerung für Ihr Institut mit sich bringt. Die Due Diligence fragt, ob der konkrete Dienstleister geeignet ist.

Die Maßstäbe verändern sich 2026/2027 auf drei Ebenen. Für IKT-Dienstleistungen gilt DORA mit einem verbindlichen Prüfkatalog in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773. Für Nicht-IKT-Leistungen kommen mit den EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko (EBA/GL/2026/09) neue Prüffelder hinzu. Für ausgelagerte Geldwäsche-Aufgaben gilt ab dem 10. Juli 2027 Art. 18 AMLR.

Praktisch bewährt sich ein einheitliches Prüfschema in sieben Schritten, das den Rechtspfad festlegt, Einstufung und Risikoanalyse von der Dienstleisterprüfung trennt und die Nachweise dokumentiert. Ein einzelnes Zertifikat genügt bei kritischen oder wichtigen IKT-Funktionen in der Regel nicht.

Dieser Beitrag behandelt die Prüfung des Dienstleisters vor Vertragsschluss. Einstufung, Auslagerungsregister, Step-in-Risiko, Vertragsinhalte und Exit werden nur verknüpft, nicht vertieft.

Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen: drei Rechtspfade im Überblick

Due Diligence und Risikoanalyse: zwei Prüfungen, ein Prozess

Geltendes Recht Die EBA-Auslagerungsleitlinien (EBA/GL/2019/02) nennen in Rn. 61 fünf Schritte vor jeder Auslagerung:

  1. Einstufung als kritische oder wichtige Funktion
  2. Prüfung der aufsichtlichen Voraussetzungen
  3. Ermittlung und Bewertung aller relevanten Risiken
  4. angemessene Due Diligence beim vorgesehenen Dienstleister
  5. Ermittlung und Bewertung von Interessenkonflikten

Die MaRisk setzen diese Leitlinien um und verlangen in AT 9 Tz. 2 eine Risikoanalyse, auf deren Grundlage Sie festlegen, welche Auslagerungen wesentlich sind. Die maßgeblichen Organisationseinheiten sind einzubeziehen; die Intensität richtet sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt. Nach den Erläuterungen zu AT 9 Tz. 4 MaRisk dürfen Sie nur an ein Unternehmen auslagern, das nach dem Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der ausgelagerten Tätigkeit befugt ist.

Dieselbe Logik gilt bei DORA: Art. 28 Abs. 4 DORA schreibt für IKT-Dienstleistungen die fünf Schritte vor. Nach Buchstabe d) müssen Finanzunternehmen bei potenziellen IKT-Drittdienstleistern „der gebotenen Sorgfaltspflicht nachkommen und während des gesamten Auswahl- und Bewertungsprozesses sicherstellen, dass der IKT-Drittdienstleister geeignet ist“.

Künftiges Recht EBA/GL/2026/09 übernimmt die fünf Schritte in Rn. 68 für alle Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen.

Praxis-Tipp: Führen Sie Risikoanalyse und Due Diligence in einem Vorgang mit getrennten Abschnitten. So ist für Prüfer erkennbar, dass beide Schritte vor der Vertragsunterzeichnung abgeschlossen waren.

Nicht-IKT-Auslagerungen: was Sie heute prüfen müssen

Geltendes Recht Nach EBA/GL/2019/02 Rn. 69 stellen Sie im Auswahl- und Bewertungsprozess sicher, dass der Dienstleister geeignet ist. Bei kritischen oder wichtigen Funktionen muss er nach Rn. 70 über Folgendes verfügen:

  • geschäftliche Reputation
  • angemessene und ausreichende Fähigkeiten und Fachkenntnisse
  • Kapazität und Ressourcen (personell, IT, finanziell)
  • Organisationsstruktur
  • gegebenenfalls erforderliche Zulassungen oder Registrierungen

Zusätzlich zu berücksichtigen sind nach Rn. 71:

  • Geschäftsmodell, Größe, Komplexität, Finanzlage, Eigentums- und Gruppenstruktur
  • langjährige Beziehungen zu bereits geprüften Dienstleistern
  • Gruppenzugehörigkeit oder Mitgliedschaft im selben Sicherungssystem
  • ob der Dienstleister selbst beaufsichtigt wird

Bei Auslagerungen erlaubnispflichtiger Tätigkeiten in Drittstaaten muss der Dienstleister dort zugelassen und beaufsichtigt sein, und zwischen den Aufsichtsbehörden muss eine Kooperationsvereinbarung bestehen (EBA/GL/2019/02 Rn. 63).

IKT-Dienstleister: DORA und RTS (EU) 2024/1773

Geltendes Recht Für IKT-Dienstleistungen gilt seit dem 17. Januar 2025 DORA. AT 9 MaRisk ist für sie nicht anwendbar (Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk).

Informationssicherheit als Zugangsvoraussetzung: Sie dürfen Verträge nur mit IKT-Drittdienstleistern schließen, „die angemessene Standards für Informationssicherheit einhalten“. Bei kritischen oder wichtigen Funktionen berücksichtigen Sie, ob der Dienstleister „die aktuellsten und höchsten Qualitätsstandards für die Informationssicherheit anwendet“ (Art. 28 Abs. 5 DORA).

Konzentrationsrisiko: Vor Verträgen zu kritischen oder wichtigen Funktionen prüfen Sie, ob der Dienstleister nicht ohne Weiteres ersetzbar ist und ob mehrere Verträge mit demselben oder eng verbundenen Dienstleistern entstehen (Art. 29 Abs. 1 DORA).

Den Inhalt der Prüfung bei kritischen oder wichtigen Funktionen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1773:

  • Ex-ante-Risikobewertung (Art. 5): zuerst den Geschäftsbedarf bestimmen, dann unter anderem operationelle, rechtliche, IKT- und Reputationsrisiken, Datenschutz, Datenverfügbarkeit, Standorte und Konzentrationsrisiken bewerten.
  • Sorgfaltsprüfung (Art. 6 Abs. 1): Reputation, Fachkenntnisse, Ressourcen, Informationssicherheitsstandards, Organisationsstruktur, Risikomanagement, interne Kontrollen und erforderliche Zulassungen; die Fähigkeit, technologische Entwicklungen zu verfolgen und führende IKT-Sicherheitspraktiken umzusetzen; der Einsatz von IKT-Unterauftragnehmern; der Drittstaatenbezug von Sitz oder Datenverarbeitung einschließlich des Risikos restriktiver Maßnahmen wie Embargos und Sanktionen; die Bereitschaft zu wirksamen Audits, auch vor Ort; ethisch und sozial verantwortliches Handeln, Menschen- und Kinderrechte, Umweltschutz und Arbeitsbedingungen.
  • Nachweise (Art. 6 Abs. 3 und 4): eigene Audits, unabhängige Auditberichte, Berichte der Internen Revision des Dienstleisters, Zertifizierungen Dritter und andere Informationen. Gegebenenfalls ist mehr als ein Nachweis heranzuziehen.

Praxis-Tipp: Ein ISO-Zertifikat allein reicht für kritische oder wichtige Funktionen in der Regel nicht. Dokumentieren Sie, welches Sicherheitsniveau Sie verlangen und welche Nachweise es belegen. Für die Revision gilt Entsprechendes: Bei wesentlichen Auslagerungen darf sie sich nicht allein auf Zertifikate stützen (Erläuterungen zu AT 9 Tz. 4 MaRisk).

Weiterführend: DORA, NIS-2 und CRA aus Governance-Sicht.

Geldwäsche-Aufgaben: § 6 Abs. 7 GwG heute, Art. 18 AMLR ab Juli 2027

Geltendes Recht Interne Sicherungsmaßnahmen dürfen Sie durch Dritte durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsicht kann die Übertragung untersagen, wenn der Dritte nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bietet oder Ihre Steuerungsmöglichkeiten oder die Aufsicht beeinträchtigt werden. In der Anzeige legen Sie dar, dass kein Untersagungsgrund vorliegt (§ 6 Abs. 7 GwG). Ihre Due Diligence ist damit zugleich die Grundlage der Anzeige.

Künftiges Recht Ab dem 10. Juli 2027 gilt Art. 18 AMLR:

  • Qualifikation: Bevor Sie eine Aufgabe auslagern, stellen Sie sicher, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist (Abs. 4 UAbs. 1).
  • Mitteilung: Die Auslagerung teilen Sie dem Aufseher mit, bevor der Dienstleister tätig wird (Abs. 1).
  • Haftung: Sie haften in vollem Umfang für Handlungen und Unterlassungen des Dienstleisters (Abs. 2).

Nicht auslagerbar sind unter anderem die Billigung der Risikobewertung, die Entscheidung über das Kundenrisikoprofil und die Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Verdachtsmeldungen sind nur innerhalb der Gruppe im selben Mitgliedstaat auslagerbar (Abs. 3).

Was künftig hinzukommt: EBA/GL/2026/09

Künftiges Recht Die EBA hat im September 2026 die Leitlinien zum Drittparteirisiko bei Nicht-IKT-Leistungen veröffentlicht. Sie ersetzen EBA/GL/2019/02 ab einem noch offenen Anwendungsdatum. Für die Due Diligence bringen sie:

  • Verhältnismäßigkeit ausdrücklich: Die Detailtiefe der Due Diligence richtet sich nach der Kritikalität der Funktion (Rn. 77).
  • Neue Prüffelder bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Rn. 79): interne Kontrollen und Risikomanagement des Dienstleisters, insbesondere für Lieferkettenrisiken; geografische Abhängigkeiten (wirtschaftliches, politisches, rechtliches Umfeld); Geschäftsfortführungs-, Notfall- und Wiederherstellungspläne; tatsächliche Durchführbarkeit von Audits, auch vor Ort, durch Sie, beauftragte Dritte und die Aufsicht.
  • Unterauftragnehmer: Der geplante Einsatz ist bereits in der Due Diligence zu berücksichtigen (Rn. 80).
  • Daten: Bei personenbezogenen oder vertraulichen Daten prüfen Sie die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (Rn. 81).
  • ESG und Menschenrechte: Der Dienstleister soll im Einklang mit Ihren Werten handeln. Bei Drittstaaten prüfen Sie ethisch und sozial verantwortliches Handeln, ESG-Risiken, Menschenrechte und Umweltschutz (Rn. 82).
  • Gruppeninterne Dienstleister: Die Auswahl muss auf objektiven Gründen beruhen, die Konditionen müssen marktgerecht sein, und Interessenkonflikte sind zu steuern (Rn. 20). Eine zentrale Vorabprüfung in der Gruppe ist möglich; jedes Institut erhält eine Zusammenfassung und berücksichtigt seine eigenen Risiken (Rn. 28 c).
  • Risikobewertung: Szenarioanalysen, Nutzen-Kosten-Abwägung, Konzentrationsrisiken und bei bedeutenden Instituten das Step-in-Risiko (Rn. 73 und 74).

Praxis-Tipp: Nehmen Sie die neuen Prüffelder schon jetzt in Ihre Fragebögen auf. Sie decken sich weitgehend mit Art. 6 RTS (EU) 2024/1773. So nutzen Sie einen Due-Diligence-Fragebogen für IKT- und Nicht-IKT-Dienstleister.

Weiterführend: Einstufung, Auslagerungsregister und Step-in-Risiko im Auslagerungs-Hub.

Fristen und Zeitpunkte: geltend, im Übergang, künftig

Drei Rechtsstände laufen parallel. Ordnen Sie jede Auslagerung zuerst dem richtigen Pfad zu, bevor Sie Prüfkriterien anwenden.

RechtsstandInhaltFundstelle
GeltendNicht-IKT-Auslagerungen: § 25b KWG, AT 9 Tz. 2 und 4 MaRisk (RS 06/2026 (BA)), Due Diligence nach EBA/GL/2019/02 Rn. 61, 69–71. IKT-Dienstleistungen: Art. 28 Abs. 4 und 5, Art. 29 DORA sowie Art. 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773. Geldwäsche-Aufgaben: § 6 Abs. 7 GwG.KWG, MaRisk, EBA, DORA, GwG
ÜbergangZusätzliche Anforderungen der MaRisk-Novelle 2026 bis zum 1. Januar 2027; die BAIT entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2026.BaFin, Bundesbank
KünftigEBA/GL/2026/09 Rn. 68, 71–82: erweiterte Due Diligence für Nicht-IKT-Drittdienstleister, ab noch offenem Anwendungsdatum. Art. 18 Abs. 4 AMLR ab dem 10. Juli 2027.EBA, AMLR

Pflichten nach Funktion: wer die Prüfung trägt

Die Prüfung ist Teamarbeit. Die Verantwortung lässt sich nicht delegieren, die Durchführung schon.

FunktionAufgabe in der Due-Diligence-PrüfungNormbezug
Fachbereich und Einkaufführen die Prüfung in der Regel durch; der Fachbereich bewertet den Dienstleister fachlich, der Einkauf unterstütztAT 9 Tz. 2 MaRisk (Einbeziehung der Organisationseinheiten)
Zentrales Auslagerungsmanagementkoordiniert und überprüft die Risikoanalysen der FachbereicheAT 9 Tz. 12 c) und d) MaRisk
Geschäftsleitungträgt die Verantwortung; sie wird durch die Auslagerung nicht übertragen§ 25b Abs. 2 Satz 1 KWG
Interne Revisionstützt sich bei wesentlichen Auslagerungen nicht allein auf Zertifikate des DienstleistersErläuterungen zu AT 9 Tz. 4 MaRisk
Geldwäschebeauftragtestellen bei Geldwäsche-Aufgaben die Anzeige an die Aufsicht sicher und prüfen ab Juli 2027 die nicht auslagerbaren Aufgaben§ 6 Abs. 7 GwG; Art. 18 AMLR

Due Diligence endet nicht mit dem Vertrag

Die Eignung des Dienstleisters ist laufend zu überwachen. Die Risikoanalyse ist regelmäßig, bei kleinen Instituten alle drei Jahre, und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen (AT 9 Tz. 2 MaRisk). Wesentliche Auslagerungen steuern Sie anhand von Kriterien wie KPIs und KRIs (AT 9 Tz. 9 MaRisk). Als Anlässe für eine erneute Due Diligence empfehlen wir:

  • Wechsel des Eigentümers oder Kontrollwechsel beim Dienstleister
  • neue Unterauftragnehmer für kritische oder wichtige Teile
  • Verlagerung von Leistungsort oder Datenverarbeitung in einen Drittstaat
  • neue Sanktionslistungen mit Bezug zum Dienstleister oder seiner Gruppe
  • schwerwiegende Vorfälle oder wiederholte Schlechtleistung
  • wesentliche Vertragsänderung oder Verlängerung

Weiterführend: Pflichten des Auslagerungsbeauftragten.

Pain Points mit Normbezug

Diese sechs Stellen führen in der Praxis am häufigsten zu Lücken in der Dokumentation. Maßgeblich ist jeweils die genannte Norm.

Pfade vermischt

IKT-Dienstleistungen fallen nicht unter AT 9 MaRisk, sondern unter DORA. Wer beide Pfade in einem Fragebogen ohne Zuordnung führt, wendet teils die falschen Kriterien an.

Erläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk

Begriffe vermengt

Die EBA spricht von „kritischen oder wichtigen Funktionen“, die MaRisk von „wesentlichen Auslagerungen“. Die Begriffe sind nicht austauschbar; die Dokumentation muss die jeweilige Einstufung nachvollziehbar machen.

EBA/GL/2019/02 Rn. 61, 70; AT 9 Tz. 2 MaRisk

Zertifikat als einziger Nachweis

Bei kritischen oder wichtigen IKT-Funktionen ist gegebenenfalls mehr als ein Nachweis heranzuziehen. Auch die Interne Revision darf sich bei wesentlichen Auslagerungen nicht allein auf Zertifikate stützen.

Art. 6 Abs. 4 RTS 2024/1773; AT 9 Tz. 4 MaRisk

Gruppeninterne Dienstleister nicht geprüft

Die Gruppenzugehörigkeit kann die Prüfung erleichtern, ersetzt sie aber nicht. Künftig verlangen die EBA-Leitlinien objektive Auswahlgründe und marktgerechte Konditionen.

EBA/GL/2019/02 Rn. 71; EBA/GL/2026/09 Rn. 20

Geldwäsche-Aufgaben ohne Anzeige

Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen setzt die vorherige Anzeige bei der Aufsicht voraus. Ab Juli 2027 sind bestimmte Aufgaben nach der AMLR gar nicht mehr auslagerbar.

§ 6 Abs. 7 GwG; Art. 18 Abs. 3 AMLR

Fragebögen mit veralteten Verweisen

Die BAIT entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und gelten nicht für DORA-Institute. Verweise darauf gehören bereinigt.

Bundesbank zu BAIT und DORA

Quick-Check vor Vertragsschluss

Prüfen Sie je Auslagerung, ob die folgenden Punkte abgeschlossen, datiert und nachweisbar sind.

PrüffeldPrüffrageNormbezugNachweis
Abschluss und DatierungIst die Due Diligence vor Vertragsschluss abgeschlossen und datiert?AT 9 Tz. 2 MaRisk; EBA/GL/2019/02 Rn. 61Dokumentierter Vorgang mit getrennten Abschnitten für Risikoanalyse und Due Diligence
BefugnisIst der Dienstleister nach dem Recht seines Sitzlandes zur Tätigkeit befugt?Erläuterungen zu AT 9 Tz. 4 MaRiskRegisterauszug, Erlaubnis oder Zulassungsnachweis
EignungSind Reputation, Fachkenntnisse, Kapazität, Ressourcen und Organisation bewertet?EBA/GL/2019/02 Rn. 70Bewertungsbogen mit Belegen
Wirtschaftliche LageSind Finanzlage, Eigentümer- und Gruppenstruktur geprüft?EBA/GL/2019/02 Rn. 71Jahresabschluss, Strukturübersicht
LieferketteSind Unterauftragnehmer und Lieferkette erfasst?Art. 6 Abs. 1 RTS 2024/1773; EBA/GL/2026/09 Rn. 80Liste der Unterauftragnehmer mit Leistungsanteil
Drittstaaten und SanktionenSind Drittstaatenbezug, Sanktions- und Embargorisiken bewertet?Art. 6 Abs. 1 RTS 2024/1773Standortübersicht, Ergebnis der Sanktionsprüfung
KontinuitätSind Geschäftsfortführungs- und Notfallpläne des Dienstleisters gesichtet?EBA/GL/2026/09 Rn. 79Zusammenfassung der Pläne, Testnachweise
Audit- und ZugangsrechteSind Audit- und Zugangsrechte vertraglich durchsetzbar?Art. 6 Abs. 1 RTS 2024/1773; EBA/GL/2026/09 Rn. 79Vertragsklauseln, Bereitschaftserklärung des Dienstleisters
Informationssicherheit (IKT)Sind die Standards nach Art. 28 Abs. 5 DORA belegt, bei kritischen oder wichtigen Funktionen durch mehr als einen Nachweis?Art. 28 Abs. 5 DORA; Art. 6 Abs. 3 und 4 RTS 2024/1773Auditbericht, Zertifikat, eigene Prüfung
DatenschutzSind Datenschutz und technische und organisatorische Maßnahmen geprüft?EBA/GL/2026/09 Rn. 81Maßnahmenbeschreibung, Auftragsverarbeitungsunterlagen
InteressenkonflikteSind Interessenkonflikte und gruppeninterne Konditionen dokumentiert?EBA/GL/2019/02 Rn. 61 e); Art. 28 Abs. 4 e) DORAKonfliktanalyse, Konditionenvergleich
AnzeigenSind die Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG und § 6 Abs. 7 GwG abgegeben?§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG; § 6 Abs. 7 GwGAnzeige mit Eingangsbestätigung

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen und Prüfschema

Diese Maßnahmen zahlen sich unabhängig davon aus, wann die EBA/GL/2026/09 anzuwenden sind.

Das Prüfschema in sieben Schritten

SchrittInhaltFundstelle
1Pfad festlegen: IKT nach DORA, Auslagerung nach AT 9 oder sonstiger FremdbezugErläuterungen zu AT 9 Tz. 1 MaRisk
2Geschäftsbedarf und Einstufung: wesentlich oder kritisch beziehungsweise wichtigAT 9 Tz. 2 MaRisk; Art. 28 Abs. 4 a) DORA; Art. 5 Abs. 1 RTS 2024/1773
3Aufsichtliche Voraussetzungen: Befugnis im Sitzland, Drittstaatenbedingungen, Prüfungsrechte der BaFinErläuterungen zu AT 9 Tz. 4 MaRisk; § 25b Abs. 3 KWG; EBA/GL/2019/02 Rn. 63
4Risikoanalyse mit Szenarien und KonzentrationsrisikoAT 9 Tz. 2 MaRisk; Art. 29 DORA; EBA/GL/2026/09 Rn. 71–74
5Due Diligence des Dienstleisters mit NachweisenEBA/GL/2019/02 Rn. 69–71; Art. 6 RTS 2024/1773; EBA/GL/2026/09 Rn. 77–82
6Interessenkonflikte, auch bei gruppeninternen DienstleisternEBA/GL/2019/02 Rn. 61 e); Art. 28 Abs. 4 e) DORA; EBA/GL/2026/09 Rn. 20
7Ergebnis dokumentieren, Entscheidung, Anzeigen und Registereintrag§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG; § 6 Abs. 7 GwG; § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG; Art. 28 Abs. 3 DORA

Fahrplan 2026/2027

ZeitpunktMaßnahme
Q4 2026Due-Diligence-Fragebögen auf Art. 6 RTS 2024/1773 und EBA/GL/2019/02 Rn. 69–71 abgleichen; Verweise auf BAIT bereinigen
bis 1. Januar 2027zusätzliche Anforderungen der MaRisk-Novelle 2026 umsetzen
H1 2027einheitlichen Fragebogen für IKT- und Nicht-IKT-Dienstleister einführen, inklusive ESG-, Sanktions- und Lieferkettenfragen
bis 10. Juli 2027ausgelagerte Geldwäsche-Aufgaben gegen Art. 18 AMLR prüfen, insbesondere auf nicht auslagerbare Aufgaben
ab Anwendungsdatum EBA/GL/2026/09neue Prüffelder für neue und geänderte Vereinbarungen anwenden; Bestand an kritischen oder wichtigen Funktionen innerhalb von zwei Jahren nachziehen

Fazit: Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen mit System

Die Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen ist 2026/2027 kein reiner Fragebogen mehr, sondern ein dokumentierter Vorgang mit klarem Rechtspfad, belastbaren Nachweisen und festen Wiederholungsanlässen.

Pfad zuerst

Legen Sie vor jeder Prüfung fest, ob DORA, AT 9 MaRisk oder ein sonstiger Fremdbezug gilt.

Zwei Prüfungen, ein Vorgang

Risikoanalyse und Due Diligence getrennt ausweisen, beide vor Vertragsschluss abschließen.

Nachweise statt Zertifikat

Dokumentieren Sie das verlangte Sicherheitsniveau und die Nachweise, die es belegen.

Jetzt vorbereiten

Nehmen Sie die Prüffelder der EBA/GL/2026/09 in Ihre Fragebögen auf, bevor das Anwendungsdatum feststeht.

Der Beitrag dient der Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ zur Due-Diligence-Prüfung bei Auslagerungen

Wo steht die Due-Diligence-Pflicht für Banken?+−

Für Nicht-IKT-Auslagerungen in den EBA-Auslagerungsleitlinien (EBA/GL/2019/02 Rn. 61, 69–71), die die MaRisk umsetzen. Für IKT-Dienstleistungen unmittelbar in Art. 28 Abs. 4 d) DORA und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1773.

Brauche ich auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen eine Due Diligence?+−

Ja, in angemessenem Umfang. Die vertieften Anforderungen gelten für kritische oder wichtige Funktionen. EBA/GL/2026/09 Rn. 77 stellt klar, dass die Detailtiefe der Kritikalität folgen soll.

Reicht ein Zertifikat des Dienstleisters?+−

Bei kritischen oder wichtigen IKT-Funktionen in der Regel nicht. Art. 6 Abs. 4 RTS 2024/1773 verlangt gegebenenfalls mehrere Nachweise.

Muss ich gruppeninterne Dienstleister prüfen?+−

Ja. Die Gruppenzugehörigkeit kann die Prüfung erleichtern, ersetzt sie aber nicht. Künftig verlangen die EBA-Leitlinien objektive Auswahlgründe und marktgerechte Konditionen (EBA/GL/2026/09 Rn. 20).

Gehört eine Sanktionsprüfung zur Due Diligence?+−

Bei IKT-Dienstleistern mit Drittstaatenbezug ausdrücklich: Art. 6 Abs. 1 d) RTS 2024/1773 nennt das Risiko restriktiver Maßnahmen einschließlich Embargos und Sanktionen. Unabhängig davon dürfen Sie Dienstleistern auf Sanktionslisten keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.

Wer führt die Due Diligence durch?+−

In der Regel der Fachbereich mit Unterstützung des Einkaufs. Das zentrale Auslagerungsmanagement koordiniert und überprüft die Risikoanalyse (AT 9 Tz. 12 c) und d) MaRisk). Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung (§ 25b Abs. 2 Satz 1 KWG).

Quellenverzeichnis

Primärquellen und amtliche Stellen, Stand der Prüfung: Oktober 2026.

EU-Rechtsakte

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Aufsichtsbehörden

Gesetzestexte des Bundes: § 24 und § 25b Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 6 Geldwäschegesetz (GwG) in der jeweils geltenden Fassung.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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