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Fachbeitrag Regulatorik · IKT-Risikomanagement

DORA ersetzt BAIT: Fristen, Pflichten und Umstellung 2026/2027

  • Rechtsstand: Oktober 2026
  • Lesezeit: ca. 16 Minuten
  • Autor: Achim Schulz
  • Aktualisiert im Oktober 2026

DORA ersetzt BAIT: Für die meisten Institute gilt das seit dem 17.01.2025, für eine Übergangsgruppe nach § 1a Abs. 2a KWG gilt es ab dem 01.01.2027. Hier siehst du, wer wann umstellen muss und welche BAIT-Themen in welchen DORA-Artikeln wiederkehren.

Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Management Summary

Seit dem 17.01.2025 ist die Verordnung (EU) 2022/2554 für CRR-Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherer und Kapitalverwaltungsgesellschaften der alleinige Maßstab für das IKT-Risikomanagement. Die BAIT sind für diese Unternehmen nicht mehr anwendbar. Mit Ablauf des 31.12.2026 hebt die BaFin die BAIT auch formal vollständig auf.

Eine Übergangsgruppe hat noch bis zum 31.12.2026 Zeit: Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute, Bürgschaftsbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Drittstaatenzweigstellen, Kryptowertpapierregisterführer und Zweigstellen nach § 53 KWG (§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG). Für sie gilt ab dem 01.01.2027 DORA mit dem vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16. Die Meldepflichten für schwerwiegende IKT-Vorfälle gelten für sie bereits seit dem 17.01.2025.

Drei Fragen entscheiden über den Handlungsbedarf: Gehört dein Unternehmen zur Übergangsgruppe? Läuft dein Vorfallprozess nach den Fristen von 4, 24 und 72 Stunden sowie einem Monat? Und steht das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA?

Der Beitrag richtet sich an Geschäftsleiter, Informationssicherheitsbeauftragte, die IKT-Risikokontrolle, Auslagerungsbeauftragte, Compliance und Interne Revision. Am Ende findest du eine Gegenüberstellung nach Artikeln, einen Quick-Check und eine Checkliste für die Umstellung bis zum 31.12.2026.

Wer muss wann umstellen? DORA ersetzt BAIT in zwei Stufen

GruppeBeispieleSeit / abMaßstab
Finanzunternehmen nach Art. 2 DORACRR-Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherer, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptowerte-Dienstleisterseit 17.01.2025DORA (Art. 5 bis 15 oder Art. 16). Die BAIT sind nicht mehr anwendbar; VAIT, KAIT und ZAIT wurden mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben.
FörderinstituteFörderbanken der Länder, KfWseit 17.01.2025DORA über das FinmadiG
KWG-Institute ohne CRR-Status (§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG)Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute, Bürgschaftsbanken, Drittstaatenzweigstellen, Kryptowertpapierregisterführer, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Zweigstellen nach § 53 KWGMeldewesen seit 17.01.2025; übriges DORA ab 01.01.2027Bis 31.12.2026 BAIT, danach DORA mit vereinfachtem Rahmen nach Art. 16. Keine bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (Art. 26, 27). Kleinstunternehmen sind von Art. 28 bis 30 befreit.

Kernaussagen

  • Die BaFin hat die BAIT schrittweise aufgehoben. Mit Ablauf des 16.01.2025 wurden alle Institute, die ein IKT-Risikomanagement nach Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA betreiben müssen, aus dem Anwenderkreis ausgenommen. Kapitel 11 entfiel ganz. Mit Ablauf des 31.12.2026 werden die BAIT vollständig aufgehoben.
  • Für die Institute, die erst ab 2027 vollständig unter DORA fallen, gilt: Sie müssen die DORA-Vorgaben anwenden, „so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute“ (§ 1a Abs. 2a Satz 1 KWG). Die Ausnahmen stehen in Satz 2 Nr. 1 bis 3.

Praxis-Tipp: Prüfe zuerst, in welche Gruppe dein Unternehmen fällt. Ein Leasing- oder Factoringinstitut braucht bis zum 31.12.2026 einen Umstellungsplan auf Art. 16 DORA, nicht auf Art. 5 bis 15.

Was ändert sich grundsätzlich?

  • Rechtsnatur: Die BAIT waren eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (Rundschreiben 10/2017, zuletzt in der Fassung vom 16.12.2024) zu § 25a Abs. 1 und § 25b KWG. DORA ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Sie wird durch technische Regulierungs- und Durchführungsstandards konkretisiert, etwa die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 zum IKT-Risikomanagement.
  • Verantwortung: Das Leitungsorgan „trägt die endgültige Verantwortung“ für das Management des IKT-Risikos (Art. 5 Abs. 2 DORA). Es muss sich regelmäßig schulen lassen (Art. 5 Abs. 4 DORA).
  • Kontrollfunktion: Steuerung und Überwachung des IKT-Risikos liegen bei einer Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit (Art. 6 Abs. 4 DORA). Die MaRisk führen die „IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4“ ausdrücklich als Kontrollfunktion auf.
  • Abgrenzung zu den MaRisk: IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht unter MaRisk AT 9 (Erläuterung zu AT 9 Tz. 1, Rundschreiben 06/2026 (BA)).

BAIT und DORA artikelgenau gegenübergestellt

BAIT-ThemaDORA-FundstelleHinweis
IT-Strategie, IT-GovernanceArt. 5 (Governance und Organisation); Art. 6 Abs. 8 (Strategie für die digitale operationale Resilienz)Endgültige Verantwortung des Leitungsorgans
InformationsrisikomanagementArt. 6 (IKT-Risikomanagementrahmen); Art. 8 (Identifizierung)Inventar der IKT-Assets und Funktionen, Risikobewertung
Informationssicherheitsmanagement, ISBArt. 6 Abs. 4 (Kontrollfunktion); Art. 9 (Schutz und Prävention)IKT-Sicherheitsrichtlinien nach Art. 9 Abs. 2
BenutzerberechtigungsmanagementArt. 9 Abs. 4 lit. c; Delegierte VO (EU) 2024/1774Regelungen zu Zugriffsrechten und Identitätsmanagement
IT-Projekte, AnwendungsentwicklungArt. 8, Art. 9; Delegierte VO (EU) 2024/1774Änderungsmanagement, Projekt- und Entwicklungsvorgaben
IT-BetriebArt. 7 (IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools); Art. 10 (Erkennung)Kapazität, Überwachung, Erkennung anomaler Aktivitäten
IT-NotfallmanagementArt. 11 (Reaktion und Wiederherstellung); Art. 12 (Backup, Wiederherstellung)Leitlinie zur IKT-Geschäftsfortführung; Notfallmanagement nach MaRisk AT 7.3 bleibt bestehen
Lernen aus VorfällenArt. 13 (Lernprozesse und Weiterentwicklung)Auswertung nach Vorfällen; Schulungsprogramme
Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug von ITArt. 28 bis 30 (IKT-Drittparteienrisiko); Art. 28 Abs. 3 (Informationsregister); Art. 30 (Vertragsbestimmungen)Exit-Strategien nach Art. 28 Abs. 8
Kapitel 11 (Zahlungsdienstnutzer)entfallen; zahlungsbezogene Vorfälle: Art. 23 DORAArt. 16 regelt nicht Zahlungsinstitute, sondern den vereinfachten Rahmen
Prüfungen, PenetrationstestsArt. 24, 25 (Testprogramm); Art. 26, 27 (TLPT)TLPT nur für Unternehmen, die die Behörde bestimmt; mindestens alle drei Jahre
(kein BAIT-Pendant)Art. 17 bis 19 (Vorfallmanagement, Klassifizierung, Meldung)Neu: einheitliches Meldewesen
(kein BAIT-Pendant)Art. 31 bis 44 (Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister)Direkte EU-Aufsicht über die Dienstleister, nicht über das Institut
Vereinfachter RahmenArt. 16Für kleine, nicht vernetzte Wertpapierfirmen u. a. sowie für KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG ab 2027

Praxis-Tipp: Baue deine Gap-Analyse auf dieser Tabelle auf. Für jede BAIT-Anforderung trägst du die DORA-Fundstelle, die Lücke, den Verantwortlichen und den Termin ein.

Fristen und Zeitpunkte

ZeitpunktEreignisBedeutung
16.01.2025Ablauf der Anwendung für DORA-InstituteBAIT für Institute mit IKT-Risikomanagement nach Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA aufgehoben; VAIT, KAIT und ZAIT aufgehoben; Kapitel 11 entfallen
17.01.2025DORA anwendbarMeldepflichten für schwerwiegende IKT-Vorfälle gelten auch für die Übergangsgruppe
18.11.2025Benennung kritischer IKT-DrittdienstleisterDie ESAs benennen erstmals 19 Anbieter (Art. 31 DORA)
31.12.2026Vollständige Aufhebung der BAITStichtag für den Stand des Informationsregisters
01.01.2027DORA für die ÜbergangsgruppeVereinfachter Rahmen nach Art. 16, § 1a Abs. 2a KWG
31.03.2027Einreichung des InformationsregistersStand 31.12.2026, Einreichung über die MVP

Meldepflichten bei schwerwiegenden IKT-Vorfällen

Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Die Fristen regelt Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301:

  • Erstmeldung: „so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Stunden nach Einstufung des IKT-bezogenen Vorfalls als schwerwiegend und spätestens 24 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzunternehmen Kenntnis von dem IKT-bezogenen Vorfall erlangt hat“ (Abs. 1 lit. a).
  • Zwischenmeldung: spätestens 72 Stunden nach der Erstmeldung (Abs. 1 lit. b).
  • Abschlussmeldung: spätestens einen Monat nach der letzten Zwischenmeldung (Abs. 1 lit. c).
  • Späte Einstufung: Erfolgt die Einstufung erst nach mehr als 24 Stunden, gilt die 4-Stunden-Frist ab Einstufung (Abs. 2).

Der Meldeweg führt über die BaFin-Plattform MVP (Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act (DORA)“). Die BaFin leitet die Meldung unter anderem an das BSI und die ESAs weiter. IKT-Drittdienstleister sind selbst nicht meldepflichtig. Unter den BAIT gab es keine allgemeine aufsichtliche Meldepflicht für IT-Vorfälle; Sondervorschriften bestanden etwa für Zahlungsdienste (§ 54 ZAG) und für KRITIS-Betreiber nach dem BSIG.

Praxis-Tipp: Lege die Zeitpunkte „Kenntnisnahme“ und „Einstufung“ im Vorfallprozess eindeutig fest und dokumentiere sie. An ihnen hängen alle Fristen.

Informationsregister und kritische IKT-Drittdienstleister

  • Register: Jedes Finanzunternehmen führt ein eigenes Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen (Art. 28 Abs. 3 DORA; Vorlagen nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956). Es gibt kein EU-weites Register, das das Institut selbst führt.
  • Einreichung: Das Register ist jährlich über die MVP einzureichen, bis spätestens 31.03., mit Stand zum 31.12. des Vorjahres. Für den Zyklus 2027 sind keine Änderungen an der Taxonomie vorgesehen. Wer die Frist verpasst, kann erst im nächsten Jahreszyklus einreichen. Ob für die ab 01.01.2027 erfassten KWG-Institute bereits der Zyklus 2027 gilt, prüfst du in den aktuellen Hinweisen der BaFin.
  • Kritische IKT-Drittdienstleister: Am 18.11.2025 haben die ESAs erstmals 19 Anbieter als kritisch benannt, darunter große Cloud-Anbieter (Art. 31 DORA). Sie unterliegen der direkten Überwachung durch die ESAs.
  • Kleinstunternehmen: Für Kleinstunternehmen unter § 1a Abs. 2a KWG gelten Art. 28 bis 30 DORA nicht.

Weitere Entwicklungen 2026/2027

ThemaStandBedeutung
MaRisk-NovelleRundschreiben 06/2026 (BA), Juni 2026; für zusätzliche Anforderungen gelten Fristen bis 01.01.2027Abgrenzung AT 9 und DORA; IKT-Risikokontrollfunktion als Kontrollfunktion
BaFin-Orientierungshilfe zu KIDezember 2025, nicht verbindlichIKT-Risiken beim Einsatz von KI unter DORA (Art. 6, 9, 28)
Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleisterseit November 2025 (19 Anbieter)Ergebnisse der Überwachung wirken mittelbar auf das Drittparteienmanagement der Institute
Informationsregister 2027Einreichung bis 31.03.2027, Stand 31.12.2026Auch für die ab 01.01.2027 erfassten KWG-Institute zu prüfen, soweit sie keine Kleinstunternehmen sind
NIS-2-Umsetzung und BSIGseit Dezember 2025Verhältnis zu DORA für Finanzunternehmen gesondert prüfen, siehe DORA, NIS-2 und CRA: Governance

Pflichten nach Funktion

Art. 5 DORA

Geschäftsleitung

Das Leitungsorgan trägt die endgültige Verantwortung für das IKT-Risiko (Art. 5 Abs. 2) und lässt sich regelmäßig schulen (Art. 5 Abs. 4). Dokumentiere die Verantwortung und den Beschluss zum IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16.

Art. 6 Abs. 4 DORA

ISB und IKT-Risikokontrolle

Steuerung und Überwachung des IKT-Risikos liegen bei einer Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit. Ordne die ISB-Rolle dieser Funktion zu oder grenze sie davon ab, und halte die Entscheidung schriftlich fest.

Art. 28 bis 30 DORA

Auslagerungsbeauftragte

Das Informationsregister, die Vertragsbestimmungen (Art. 30) und die Exit-Strategien (Art. 28 Abs. 8) liegen im Kern hier. Für Kleinstunternehmen unter § 1a Abs. 2a KWG gelten Art. 28 bis 30 nicht.

Art. 17 bis 19 DORA

Compliance

Begleite die Gruppenzuordnung, prüfe das Verhältnis zum BSIG und stelle sicher, dass Meldeprozess und Fristen im Unternehmen bekannt sind. Die Fristen gelten für die Übergangsgruppe bereits seit dem 17.01.2025.

Prüfungsplan 2027

Interne Revision

Ab dem 01.01.2027 ist DORA der Prüfungsmaßstab für die Übergangsgruppe. Stelle den Prüfungsplan 2027 auf DORA um und berücksichtige Meldeprozess, Informationsregister und Testprogramm.

Art. 3 Nr. 60 DORA

Kleinstunternehmen

Prüfe den Kleinstunternehmen-Status und halte das Ergebnis fest. Er entscheidet, ob Art. 28 bis 30 DORA und das Testprogramm nach Art. 24 und 25 anzuwenden sind.

Resilienztests und TLPT

  • Alle Finanzunternehmen außer Kleinstunternehmen brauchen ein Programm für Tests der digitalen operationalen Resilienz (Art. 24 DORA). Es umfasst unter anderem Schwachstellenanalysen, Netzwerksicherheitsbewertungen, szenariobasierte Tests und Penetrationstests (Art. 25 DORA).
  • Bedrohungsgeleitete Penetrationstests (TLPT) müssen nur Finanzunternehmen durchführen, die die zuständige Behörde dafür bestimmt, und zwar mindestens alle drei Jahre (Art. 26 DORA). Maßgeblich ist der RTS zu TLPT, die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190. Die BaFin führt keine Liste zugelassener Tester.
  • Für KWG-Institute nach § 1a Abs. 2a KWG gilt die TLPT-Pflicht nicht.

Pain Points bei der Umstellung

Art. 16 DORA

Falscher Rahmen

Wer zur Übergangsgruppe gehört, braucht einen Umstellungsplan auf den vereinfachten Rahmen nach Art. 16, nicht auf Art. 5 bis 15. Ein Plan auf den vollen Rahmen bindet Ressourcen an der falschen Stelle.

Art. 7 bis 12, 24 bis 27

Artikelverwechslungen

Zugriffsrechte stehen in Art. 9 Abs. 4 lit. c, nicht in Art. 8 (Identifizierung). IT-Betrieb ist Art. 7 und 10, nicht Art. 11. Notfallmanagement ist Art. 11 und 12, nicht Art. 10. Tests stehen in Art. 24 bis 27.

Art. 5 VO (EU) 2025/301

Meldefristen

Die 4-Stunden-Frist läuft ab Einstufung, die 24-Stunden-Grenze ab Kenntnis. Ohne dokumentierte Zeitpunkte lassen sich beide Fristen nicht nachweisen.

Art. 28 Abs. 3, Art. 31

Zwei Register verwechselt

Das Informationsregister führt jedes Finanzunternehmen selbst. Die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister erfolgt dagegen durch die ESAs. Beides ist getrennt zu behandeln.

Art. 23 DORA

Zahlungsbezogene Vorfälle

Kapitel 11 der BAIT wurde aufgehoben. Zahlungsbezogene Vorfälle regelt Art. 23 DORA. Art. 16 enthält nicht Regeln für Zahlungsinstitute, sondern den vereinfachten Rahmen.

MaRisk AT 9 Tz. 1

Abgrenzung zu den MaRisk

IKT-Dienstleistungen, die unter Art. 28 bis 30 DORA fallen, gehören nicht zu AT 9. Prüfe, welche Fremdbezüge weiterhin nach AT 9 zu behandeln sind.

Quick-Check: Wo steht dein Unternehmen?

Mit diesen Prüffeldern ordnest du dein Unternehmen ein. Die Spalte „Mögliche Lücke“ nennt, woran Umstellungen häufig scheitern können.

PrüffeldPrüffrageNormbezugMögliche Lücke
GruppenzuordnungFällt dein Unternehmen unter § 1a Abs. 2a KWG oder bereits unter Art. 5 bis 15 DORA?§ 1a Abs. 2a, § 65a Abs. 3 KWG; Art. 2 DORAZuordnung nicht schriftlich festgehalten
KleinstunternehmenIst der Status geprüft und dokumentiert?Art. 3 Nr. 60 DORA; Art. 28 bis 30 DORAStatus nicht geprüft, Folgen für Verträge und Tests offen
LeitungsorganSind Verantwortung und Schulung dokumentiert?Art. 5 Abs. 2 und 4 DORASchulung fehlt oder ist nicht nachweisbar
RahmenIst der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 beschlossen?Art. 16 DORA; Delegierte VO (EU) 2024/1774BAIT-Richtlinien nur umbenannt, nicht auf DORA umgestellt
VorfallprozessSind Kenntnis und Einstufung definiert, laufen die Fristen 4/24/72 Stunden und ein Monat?Art. 17 bis 19 DORA; VO (EU) 2024/1772; VO (EU) 2025/301Zeitpunkte nicht dokumentiert
MVP-ZugangIst der Zugang für Meldungen und Informationsregister freigeschaltet?Art. 19 DORAZugang wird erst im Vorfall geklärt
InformationsregisterSind alle IKT-Verträge nach den Vorlagen erfasst?Art. 28 Abs. 3 DORA; DVO (EU) 2024/2956Auslagerungsregister ohne Dienstleistungskette
VerträgeSind die IKT-Verträge auf Art. 30 DORA geprüft?Art. 30 DORAVertragsbestandteile fehlen
TestprogrammIst ein Programm nach Art. 24 und 25 festgelegt?Art. 24, 25 DORAKein Programm, nur einzelne Penetrationstests
Interne RevisionIst der Prüfungsplan 2027 auf DORA umgestellt?DORA; Prüfungsplan 2027Prüfungsplan verweist weiter auf die BAIT

Lösungsansätze: Umstellung ohne Reibungsverluste

Was du aus den BAIT weiter nutzen kannst

  • ISMS und Richtlinien: Du kannst sie übernehmen, musst sie aber auf DORA-Begriffe und -Artikel umstellen, vor allem auf Art. 9 und die Delegierte VO (EU) 2024/1774.
  • Notfallkonzepte: MaRisk AT 7.3 bleibt bestehen. Ergänze die IKT-Geschäftsfortführung nach Art. 11 DORA und Tests nach Art. 24 ff.
  • Auslagerungsregister: Es ist eine gute Grundlage für das Informationsregister. Ergänze die Felder nach ITS 2024/2956 und die Dienstleistungskette.
  • Rollen: ISB und Auslagerungsbeauftragter bleiben sinnvoll. Ordne sie der IKT-Risikokontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 zu oder grenze sie davon ab.

Checkliste: Umstellung bis 31.12.2026

Gilt für Institute nach § 1a Abs. 2a KWG.

  • Zugehörigkeit zur Gruppe nach § 1a Abs. 2a KWG bestätigt; Kleinstunternehmen-Status geprüft (Art. 3 Nr. 60 DORA)
  • Gap-Analyse BAIT zu Art. 16 DORA (und Delegierte VO (EU) 2024/1774, Titel III) abgeschlossen
  • Leitungsorgan geschult, Verantwortung dokumentiert (Art. 5)
  • IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 beschlossen
  • Vorfallprozess mit Klassifizierung (VO (EU) 2024/1772) und Fristen 4/24/72 Stunden bzw. 1 Monat (VO (EU) 2025/301) im Einsatz, er gilt bereits seit 17.01.2025
  • MVP-Zugang für Meldungen und Informationsregister freigeschaltet
  • Informationsregister nach ITS 2024/2956 aufgebaut, Stand 31.12.2026; BaFin-Hinweise zur ersten Einreichung geprüft (Frist 31.03.2027)
  • IKT-Verträge auf Art. 30 DORA geprüft, soweit Art. 28 bis 30 anwendbar sind
  • Testprogramm nach Art. 24 und 25 festgelegt
  • Interne Revision: Prüfungsplan 2027 auf DORA umgestellt

Fazit: DORA ersetzt BAIT, die Frist läuft

DORA ersetzt BAIT, und für die meisten Institute gilt das seit dem 17.01.2025 ohne Übergangszeit. Nur die Institute nach § 1a Abs. 2a KWG haben noch bis zum 31.12.2026 Zeit. Danach gibt es keine BAIT mehr.

Kernbotschaften

  • Klär die Gruppenzugehörigkeit zuerst. Sie entscheidet, ob Art. 5 bis 15 oder Art. 16 DORA gilt.
  • Die Meldefristen von 4, 24 und 72 Stunden sowie einem Monat gelten auch für die Übergangsgruppe bereits seit dem 17.01.2025.
  • Das Informationsregister ist jährlich bis 31.03. einzureichen. Die nächste Frist ist der 31.03.2027.
  • Deine BAIT-Dokumentation ist eine gute Grundlage, aber keine Lösung. Sie braucht die DORA-Artikel, das Meldewesen, das Testprogramm und das Informationsregister.

Wenn dein Team die Umstellung selbst tragen soll, findest du passende Qualifizierung unter DORA- und NIS-2-Seminare.

FAQ: Häufige Fragen zur Umstellung

Gelten die BAIT noch?+−

Nur noch für Institute, die noch kein IKT-Risikomanagement nach DORA betreiben müssen, etwa Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute, Bürgschaftsbanken oder Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Mit Ablauf des 31.12.2026 hebt die BaFin die BAIT vollständig auf.

Was gilt ab dem 01.01.2027 für Leasing- und Factoringinstitute?+−

Sie müssen DORA anwenden, so als wären sie CRR-Kreditinstitute (§ 1a Abs. 2a KWG). Statt Art. 5 bis 15 gilt der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA. Bedrohungsgeleitete Penetrationstests entfallen. Kleinstunternehmen sind von Art. 28 bis 30 DORA ausgenommen. Die Meldepflichten gelten bereits seit dem 17.01.2025.

Wie schnell muss ein schwerwiegender IKT-Vorfall gemeldet werden?+−

Die Erstmeldung ist innerhalb von vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend fällig, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme. Die Zwischenmeldung folgt spätestens nach 72 Stunden, die Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der letzten Zwischenmeldung (Art. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301).

Bis wann muss das Informationsregister eingereicht werden?+−

Jährlich bis spätestens 31.03. über die BaFin-Plattform MVP, mit dem Stand zum 31.12. des Vorjahres. Wer die Frist verpasst, kann erst im nächsten Jahreszyklus einreichen. Die nächste Frist ist der 31.03.2027. Ob für die ab 01.01.2027 erfassten KWG-Institute bereits der Zyklus 2027 gilt, solltest du in den aktuellen Hinweisen der BaFin prüfen.

Muss jedes Institut TLPT durchführen?+−

Nein. Bedrohungsgeleitete Penetrationstests müssen nur Finanzunternehmen durchführen, die die Aufsicht dafür bestimmt, und zwar mindestens alle drei Jahre (Art. 26 DORA). Alle anderen brauchen ein Testprogramm nach Art. 24 und 25 DORA.

Kann ich meine BAIT-Dokumentation weiterverwenden?+−

Ja, als Grundlage. Richtlinien, Notfallkonzepte und Auslagerungsregister müssen aber auf die DORA-Artikel und die technischen Standards umgestellt und um Meldewesen, Testprogramm und Informationsregister ergänzt werden.

Quellenverzeichnis

Primärquellen stehen zuerst. Alle Links führen zu amtlichen Stellen; PDFs sind gekennzeichnet.

EU-Rechtsakte

Aufsichtsbehörden und Bundesbank

Normen ohne Link: § 1a Abs. 2a, § 25a, § 25b, § 65a Abs. 3 KWG sowie die Delegierten Verordnungen (EU) 2024/1772, 2024/1774 und 2025/1190 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956. Quellenstand: 14.10.2026.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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