11. April 2026
Lesezeit: 5 Minuten

Die Köpfe hinter dem S+P Hub Risk: Achim Schulz

„Das neue Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und aVES sind weit mehr als eine regulatorische Verschärfung – sie sind der neue Maßstab für eine haftungssichere Governance im Kampf gegen Finanzkriminalität.“

Achim Schulz begleitet C-Level Manager und Geldwäschebeauftragte dabei, den Spagat zwischen operativer Agilität und den massiv verschärften Anforderungen der Aufsicht zu meistern. Sein Fokus liegt aktuell auf der Übersetzung des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) in rechtssichere Prozesse – von der administrativen Vermögensermittlung (aVES) bis hin zu den neuen Kooperationspflichten bei verdeckten Ermittlungen.

Er unterstützt Führungskräfte dabei, ihre persönliche Organhaftung effektiv abzusichern und Compliance – über die MaRisk hinaus – als aktiven Schutzschild und Werttreiber im Unternehmen zu etablieren.

Vermögensaufklärung ab 100.000 €: Die neue Beweislastumkehr im ZFG – Was Geldwäschebeauftragte jetzt wissen müssen

Der vorliegende Gesetzentwurf markiert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Mit der Einführung des Verfahrens zur administrativen Vermögensermittlung und -sicherung (aVES) im neuen Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG) erhält der Zoll ein Instrumentarium, das weit über die bisherigen strafprozessualen Möglichkeiten hinausgeht.

Insbesondere die Kombination aus fixen Wertschwellen und einer gesetzlich verankerten Mitwirkungsobliegenheit erzeugt einen massiven Dokumentationsdruck für Betroffene und Finanzakteure.


Die „Pain Points“ der Neuregelung

Für Unternehmen, Finanzinstitute und Privatpersonen bringt das aVES-Regime erhebliche Unsicherheiten und operative Belastungen mit sich:

  • Beweislastumkehr durch die Hintertür: Zwar muss die Behörde „begründete Zweifel“ darlegen, doch de facto führt die Nicht-Mitwirkung des Betroffenen zur gesetzlichen Fiktion einer Gefahr, die die Einziehung ermöglicht.

  • Dokumentationsfalle ab 100.000 EUR: Die Schwelle zum „bedeutsamen Vermögensgegenstand“ ist niedrig angesetzt; bei Registerstücken (Immobilien, Luxus-Kfz) liegt sie sogar bei nur 50.000 EUR.

  • Ausschaltung des steuerstrafrechtlichen Schutzes: Das Verfahren findet im Verwaltungsrecht statt. Klassische Beschuldigtenrechte greifen hier nur bedingt, da es um „Gefahrenabwehr“ geht.

  • Reputationsrisiko durch Feststellungsbescheide: Die Generalzolldirektion kann Feststellungen über unklare Herkunft im Bundesanzeiger veröffentlichen.

  • Langwierige Sicherstellungen: Vermögenswerte können bis zu 180 Tage ohne gerichtliche Sachentscheidung „eingefroren“ bleiben.

aVES PROZESSE“, „SOW DOKUMENTATION“, „§ 43 GwG MELDUNGEN“ und den „§ 25n KWG LEGENDENDATEN WORKFLOW“

FAQ: Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) & aVES

  • Was ist das Ziel des neuen Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes?

    Das Gesetz dient der Stärkung der Zollverwaltung und der effektiveren Bekämpfung von Finanzkriminalität. Ein Kernelement ist die Einführung der Administrativen Vermögensermittlung und -sicherung (aVES), um Vermögenswerte unklarer Herkunft besser aufklären und ggf. einziehen zu können.

  • Was gilt als „bedeutsamer Vermögensgegenstand“?

    Vermögensgegenstände werden ab einem Wert von 100.000 Euro als bedeutsam eingestuft. Bei Gütern, die in öffentlichen Registern geführt werden (wie Immobilien oder Fahrzeuge), liegt diese Schwelle bereits bei 50.000 Euro. Mehrere Gegenstände können zusammengefasst werden, wenn ein enger Zusammenhang besteht.

  • Muss ich bei Transaktionen ab 100.000 Euro immer Belege prüfen?

    Es gibt keine starre gesetzliche Belegpflicht für jede Transaktion. Da der Zoll im aVES-Verfahren jedoch weitreichende Auskunftsrechte gegenüber Banken hat und eine unklare Herkunft zur Sicherstellung führen kann, ist eine beleghafte Plausibilisierung ab dieser Schwelle in der Praxis dringend geboten.

  • Was ändert sich bei den Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG?

    Der Fokus verschiebt sich: Meldungen müssen nun erfolgen, wenn Vermögenswerte aus einer „rechtswidrigen Tat“ stammen könnten. Dieser Begriff ist weiter gefasst als die bisherige „strafbare Handlung“, da er schuldunabhängig ist und somit den Prüfungsradius für Geldwäschebeauftragte vergrößert.

  • Welche Unterstützung müssen Institute bei Ermittlungen leisten?

    Institute sind nach dem neuen § 25n KWG verpflichtet, verdeckte Ermittlungen und den Zeugenschutz zu unterstützen. Dies beinhaltet das Führen von Konten auf Legendendaten (Tarnidentitäten) sowie die Durchführung oder Blockierung von Zahlungen auf polizeiliche Anordnung.

  • Welche Rolle spielt das Transparenzregister künftig?

    Die Qualität der Daten wird durch verstärkte Abgleichpflichten erhöht. Ein negativer Vermerk im Register (z. B. wegen verweigerter Auskunft des Kunden) gilt künftig als offizieller Risikofaktor, der zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten für den Verpflichteten auslöst.

  • Wann treten die Regelungen des ZFG in Kraft?

    Der Großteil des Gesetzes, einschließlich der neuen Aufsichtsstrukturen und der KWG-Änderungen, soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bestimmte Regelungen zur Datenverbesserung im Transparenzregister treten bereits kurz nach der Verkündung in Kraft.

Der Anwendungsbereich: Wann wird Vermögen „bedeutsam“?

Das Herzstück der Neuregelung ist der § 52b ZollKrimBG-E. Er definiert, welche Objekte ins Visier der Behörden geraten können.

Die Wertschwellen

Ein Vermögensgegenstand gilt als „bedeutsam“, wenn:

  1. Sein Wert 100.000 EUR überschreitet.

  2. Sein Wert 50.000 EUR überschreitet, sofern er in ein öffentliches Register (Grundbuch, Schiffsregister, Luftfahrzeugrolle, Fahrzeugregister des KBA) eingetragen werden muss.

Wichtig für die Praxis: Mehrere Gegenstände können zu einem Vermögensgegenstand zusammengefasst werden, wenn ein enger Zusammenhang besteht (z. B. eine Kunstsammlung oder ein Fuhrpark). Der Wert kann durch die Behörde geschätzt werden.

Der „Verdacht“: Begründete Zweifel an der Herkunft

Ein hoher Wert allein reicht nicht aus. Es müssen „begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft“ vorliegen. Der Entwurf liefert hierzu einen umfangreichen Katalog von Indizien, die in einer Gesamtschau bewertet werden:

  • Missverhältnis zum Einkommen: Die legalen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers reichen objektiv nicht aus, um den Gegenstand zu erwerben.
  • Intransparente Strukturen: Es fehlt an Transparenz über den wirtschaftlich Berechtigten, oder es werden komplexe Offshore-Konstruktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck genutzt.
  • Kriminelle Bezüge: Der Inhaber ist wegen Vermögensstraftaten vorbestraft oder gehört einer kriminellen Organisation an (oder steht solchen Personen nahe).
  • Verstöße gegen Transparenzpflichten: Die gesetzlichen Meldepflichten zum Transparenzregister wurden nicht oder fehlerhaft erfüllt.


Sobald diese Zweifel bestehen, ist die Behörde zur Sicherstellung befugt.

Die Mitwirkungsobliegenheit: Schweigen ist Silber, Reden ist Gold?

In § 52f ZollKrimBG-E wird die zentrale prozedurale Falle aufgestellt.

Keine Pflicht, aber eine schwere Last

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, Belege vorzulegen oder Angaben zu machen. Er muss darüber belehrt werden, dass er schweigen darf.

Aber: Das Verfahren ist ein Verwaltungs- und kein Strafverfahren. Nach § 52b Abs. 6 ZollKrimBG‑E liegt eine „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ bereits dann vor, wenn die Herkunft trotz der Maßnahmen nicht aufgeklärt werden konnte.

Die Konsequenz: Wer von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht, liefert der Behörde oft die notwendige Begründung für die Einziehung. Die fehlende Plausibilisierung durch den Betroffenen wird zum Baustein der Gefahrenprognose.

Selbstbelastungsschutz

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, regelt § 52g Abs. 3 ZollKrimBG‑E, dass die Einräumung der unklaren Herkunft allein nicht als zureichender Anhaltspunkt für die Einleitung eines Strafverfahrens genutzt werden darf. Dennoch darf das Ergebnis der administrativen Ermittlung für Besteuerungsverfahren genutzt werden.


Das gerichtliche Verfahren und die Einziehung

Die finale Einziehung erfolgt nicht durch den Zoll, sondern durch das Verwaltungsgericht (nicht das Strafgericht) auf Antrag der Bundesrepublik.

Der Maßstab der „freien Überzeugung“

Das Gericht ordnet die Einziehung an, wenn es der freien Überzeugung ist, dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist. Auch hier gilt wieder: Es muss keine konkrete Straftat bewiesen werden; die mangelnde Plausibilität in der Gesamtschau genügt.

Härtefallregelung

Das Gericht kann von der Einziehung absehen, wenn sie eine unbillige Härte zur Folge hätte (z. B. Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz).

Operative Konsequenzen für Verpflichtete

Obwohl das aVES-Verfahren primär das Verhältnis zwischen Staat und Bürger betrifft, strahlt es massiv auf die Compliance-Pflichten von Kreditinstituten, Immobilienmaklern und Güterhändlern aus.

Erhöhter Erwartungsdruck zur Dokumentation

In der Praxis führt die Neuregelung dazu, dass bei jeder Transaktion über 100.000 EUR (bzw. 50.000 EUR bei Immobilien) geprüft werden muss, ob die Mittelherkunft „plausibel“ dokumentiert ist.

  • Sollte die Zollverwaltung später ein aVES-Verfahren einleiten, werden Verpflichtete (z. B. Banken) über § 52e Abs. 2 ZollKrimBG‑E zur Vorlage von Unterlagen gezwungen.

  • Kann der Verpflichtete keine Herkunftsnachweise vorlegen, drohen ihm selbst Aufsichtsmaßnahmen, da er offensichtlich seine Sorgfaltspflichten (Know Your Customer / Transaction Monitoring) verletzt hat.


Nachweise zur Herkunft der Gelder

Das Ende der Diskretion?

Nach § 52e Abs. 2 können die Behörden von juristischen und natürlichen Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Öffentliche Stellen sind zur unverzüglichen Beantwortung verpflichtet. Finanzbehörden dürfen (und müssen teilweise) Daten sogar von Amts wegen übermitteln, um die aVES-Aufgaben zu unterstützen.


Dokumentationspflicht als präventiver Selbstschutz

Der Referentenentwurf schafft mit aVES ein scharfes Schwert zur Bekämpfung von Finanzkriminalität außerhalb des klassischen Strafrechts.

Der faktische Druck zur lückenlosen Dokumentation der Mittelherkunft ab einer Schwelle von 100.000 EUR wird durch die Neuregelung immens.

Empfehlung für die Praxis:

  • Systematische Dokumentation: Ab 100.000 EUR Wertvolumen sollten Herkunftsnachweise (SOW – Source of Wealth) standardmäßig und gerichtsverwertbar archiviert werden.
  • Risikobasierte Verschärfung: Bei Immobilien und registerpflichtigen Gütern greift dieser Mechanismus bereits ab 50.000 EUR.
  • Vorbereitung auf Auskunftsersuchen: Interne Prozesse müssen so aufgestellt sein, dass administrative Auskunftsverlangen nach § 52e ZollKrimBG kurzfristig und vollständig bedient werden können, um eigene Bußgeldrisiken zu vermeiden.

Mit aVES wird die „unklare Herkunft“ zu einem eigenständigen Gefahrentatbestand. Wer in der neuen Rechtswelt sein Vermögen behalten will, muss in der Lage sein, dessen legale Entstehung aktiv zu belegen.

Bist du bereit für das ZFG 2026?

Die neue Beweislastumkehr lässt keinen Spielraum für Dokumentationslücken. Prüfe jetzt in nur 60 Sekunden, ob deine Prozesse der administrativen Vermögensermittlung (aVES) standhalten oder ob akute Haftungsrisiken bestehen.

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Praxisfall: Die „Immobilien-GmbH“ und die unklare Kapitaleinlage

Ausgangslage

Die „LuxHaus Immobilien GmbH“, ein Bestandskunde deiner Bank (Risikoklassifizierung bisher: Mittel), kündigt eine eingehende Zahlung in Höhe von 120.000 EUR an. Der Verwendungszweck lautet: „Darlehen Gesellschafter zur Liquiditätssicherung“.

Der Gesellschafter ist eine Privatperson mit Wohnsitz in Deutschland. Das Geld kommt von einem Konto einer Bank aus einem EU-Mitgliedstaat, zu dem bisher keine regelmäßigen Geschäftsbeziehungen bestanden.

Die Analyse aus Sicht des GWB (Pre-ZFG vs. Post-ZFG)

1. Identifikation als „bedeutsamer Vermögensgegenstand“

Nach dem neuen § 52b Abs. 1 ZollKrimBG-E überschreitet der Betrag die Schwelle von 100.000 EUR. Damit gilt diese Transaktion im Rahmen des aVES-Regimes als „bedeutsamer Vermögensgegenstand“.

2. Prüfung auf „begründete Zweifel“ (Gefahrenprognose)

Als GWB musst du nun die Kriterien der Gesamtschau nach § 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E anlegen, die auch der Zoll für eine Sicherstellung nutzen würde:

  • Plausibilität der Mittelherkunft: Passen 120.000 EUR zum bekannten Vermögensprofil des Gesellschafters?.

  • Transparenz: Ist die Struktur der GmbH im Transparenzregister lückenlos und aktuell?. Gibt es im Transparenzregister einen „Negativvermerk“ nach § 23b Abs. 6 GwG-E?.

  • Auffälligkeiten: Warum erfolgt ein Gesellschafterdarlehen von einem Auslandskonto, wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt?

3. Die Entscheidung: Mitwirkungsobliegenheit antizipieren

Obwohl das GwG keine starre Belegpflicht ab dem ersten Euro vorschreibt, sieht das neue aVES-Verfahren eine Mitwirkungsobliegenheit vor.

  • Das Risiko: Wenn du die Transaktion ohne Belege durchwinkst und die Zollverwaltung später ein administratives Ermittlungsverfahren einleitet, wird sie nach § 52e Abs. 2 ZollKrimBG-E von deiner Bank die Vorlage von Unterlagen verlangen.

  • Die Konsequenz: Kannst du dann keine Belege (z.B. Darlehensvertrag, Nachweis der Mittelherkunft beim Gesellschafter) vorlegen, wird dies im aVES-Verfahren zulasten des Kunden gewertet und führt zur gesetzlichen Fiktion einer Gefahr. Zudem steht dein Institut wegen mangelhafter Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Fokus der BaFin.

Handlungsempfehlung für die Praxis

In diesem Fall ist die Konstellation „nicht eindeutig Low Risk“. Daher solltest du wie folgt vorgehen:

  1. Beleghafte Plausibilisierung anfordern: Verlange vom Kunden den zugrunde liegenden Darlehensvertrag sowie einen Nachweis, woher der Gesellschafter die Mittel ursprünglich hatte (z.B. Verkaufsabrechnung eines Depots, Erbschein oder Gewinnentnahme).

  2. Transparenzregister-Check: Prüfe zwingend das Transparenzregister auf Unstimmigkeiten oder fehlende Mitteilungen. Ein fehlender Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten ist ein massiver Trigger für das aVES-Verfahren.

  3. Dokumentation der Risikoentscheidung: Halte schriftlich fest, warum du die Belege für ausreichend hältst, um „begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft“ auszuschließen.

Quick-Check: ZFG & aVES-Compliance 2026

Check Zentrale Kontrollfrage zum ZFG & aVES-Verfahren
100k-Schwelle im Monitoring?
Ist ein technischer Trigger für Transaktionen ≥ 100.000 EUR (bzw. 50.000 EUR bei Immobilien) zur Identifikation „bedeutsamer Vermögenswerte“ aktiv?
SOW-Dokumentation (Mittelherkunft) systematisiert?
Erfolgt bei Überschreitung der aVES-Schwellenwerte eine obligatorische, beleghafte Plausibilisierung der Mittelherkunft (Source of Wealth)?
Anpassung Verdachtsmeldewesen (§ 43 GwG)?
Wurde der Prüfprozess auf den neuen, schuldunabhängigen Begriff der „rechtswidrigen Tat“ (statt nur „strafbare Handlung“) umgestellt?
Transparenzregister-Workflow integriert?
Löst ein „Negativvermerk“ im Transparenzregister (fehlende Kundenmitwirkung) automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten (EDD) aus?
Legendendaten-Management (§ 25n KWG)?
Existiert ein Prozess zur Unterstützung verdeckter Ermittlungen (Kontenführung unter Legende) bei behördlicher Anordnung?
Auskunftsbereitschaft nach § 52e gesichert?
Können Unterlagen bei einem administrativen Ermittlungsverfahren des Zolls kurzfristig und vollständig elektronisch bereitgestellt werden?
Finanzholding-Aufsicht geklärt?
Wurde die Gruppen-Compliance auf die direkte BaFin-Aufsicht für (gemischte) Finanzholding-Gesellschaften angepasst?

🚦 Dein ZFG/aVES Umsetzungs-Status 2026

HOHE HAFTUNGSRISIKEN
Erhebliche Lücken bei der Mittelherkunftsprüfung – aVES-Risiko ungesteuert.
TEILWEISE BEREIT
Prozesse definiert, aber technische Umsetzung (Monitoring/Registerabgleich) unvollständig.
AUDIT-PROOF
ZFG-konform: Lückenlose SOW-Dokumentation und operative Behörden-Schnittstellen aktiv.

De jure vs. De facto: Die Belegpflicht ab 100.000 € in der Praxis (Empfehlung)

Faktisch: in sehr vielen Konstellationen ja – aber nicht schematisch „immer und ausnahmslos“.

Rechtliche Lage

  • Weder GwG noch aVES schreiben ausdrücklich vor, dass ab 100.000 EUR jede Transaktion zwingend mit externen Belegen hinterlegt werden muss.
  • § 15 GwG bleibt risikobasiert: Auslöser ist das höhere Risiko (inkl. ungewöhnlich großer/zweckloser Transaktion), nicht eine starre Betragsgrenze.

Aufsichts‑ und aVES‑Perspektive

  • Der Entwurf definiert ab 100.000 EUR den „bedeutsamen Vermögensgegenstand“ als Schwelle für aVES.
  • Gleichzeitig wird klar, dass die Zollverwaltung im aVES‑Verfahren Unterlagen bei Banken anfordern kann und dass unklare Herkunft als Gefahrentatbestand behandelt wird.
  • Vor diesem Hintergrund wird es gegenüber Aufsicht/Zoll kaum vertretbar sein, bei ≥ 100.000 EUR ohne irgendeine beleghafte Plausibilisierung dazustehen, sobald Risikomerkmale vorliegen.

Praktische Konsequenz für die Bank
Eine sinnvolle, aufsichts- und aVES‑feste Linie wäre z.B.:

Ab 100.000 EUR:

  • immer eine dokumentierte, strukturierte Risikoentscheidung (Kundenprofil, Herkunftsländer, Muster).
  • bei „nicht eindeutig Low Risk“: beleghafte Mittelherkunft (Gehaltsabrechnung, Kaufvertrag, Erbschein, Depotauszug etc.).
  • Nur bei klaren Low‑Risk‑Konstellationen (langjähriger, transparenter Retail‑Bestandskunde, regelmäßige Sparleistungen, Herkunft aus deutschem Lohnkonto etc.) kann eine gute, dokumentierte Plausibilisierung ohne harte Belege noch vertretbar sein – aber selbst dort würde ich mittelfristig mindestens stichprobenartige Beleganforderungen einbauen.

Kurz:

  • De jure: keine starre Belegpflicht ab 100.000 EUR.
  • De facto / aufsichts- und aVES‑sicher: Du solltest Deine interne Policy so ausrichten, dass ab 100.000 EUR regelmäßig eine beleghafte Mittelherkunftsprüfung erfolgt – mit ganz wenigen, gut begründeten Ausnahmen.

Operationalisierung: So passt du GwG-Policy und AGB an das aVES-Regime an

Anpassung der GwG Policy

X. Mittelherkunftsnachweise bei hohen Beträgen (Orientierung an aVES‑Schwelle)

(1) Für Zwecke der Geldwäscheprävention und mit Blick auf die im Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz vorgesehene Schwelle von 100.000 EUR für „bedeutsame Vermögensgegenstände“ richtet das Institut seine internen Sorgfaltspflichten wie folgt aus:

(2) Bei Einzahlungen, Überweisungszugängen oder Vermögenszuflüssen (einschließlich Depotübertragungen, Zuflüssen auf Tagesgeld‑, Festgeld‑ oder Anlagekonten) ab 100.000 EUR pro Einzeltransaktion oder im Rahmen eines wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgangs ist stets eine dokumentierte Risikoanalyse durchzuführen. Die Risikoanalyse hat insbesondere Kundenprofil, Herkunftsländer, Transaktionsmuster sowie etwaige Auffälligkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 GwG zu berücksichtigen.

(3) Ergibt die Risikoanalyse ein erhöhtes oder hohes Geldwäscherisiko, sind verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG anzuwenden. Hierzu gehört regelmäßig die Einholung geeigneter Nachweise zur Mittelherkunft (z.B. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Verkaufs‑ oder Erbschaftsunterlagen, Konto‑ oder Depotauszüge, Vertragsunterlagen), die so zu dokumentieren sind, dass sie einer aufsichtsrechtlichen oder behördlichen Überprüfung standhalten.

(4) Nur in klar definierten, nachvollziehbar als niedrig einzustufenden Risikokonstellationen (insbesondere langjährige, transparente Retail‑Bestandskunden mit plausibler Vermögens‑ und Einkommenssituation, Inlandsbezug und unauffälligem Transaktionsverhalten) kann von der Einholung externer Belege abgesehen werden. In diesen Fällen ist im Vier‑Augen‑Prinzip zu dokumentieren, aus welchen Gründen die vorhandenen Informationen (z.B. KYC‑Profil, bisherige Zahlungsströme) ausnahmsweise als ausreichende Plausibilisierungsgrundlage der Mittelherkunft angesehen werden.

(5) Unabhängig von Absatz 4 behält sich das Institut vor, ab einer Schwelle von 100.000 EUR stichprobenartig auch in Niedrigrisikofällen beleghafte Mittelherkunftsnachweise einzuholen, um der erhöhten Erwartungshaltung der Aufsicht und der mit aVES einhergehenden Möglichkeit behördlicher Auskunftsersuchen (insbesondere nach § 52e ZollKrimBG) Rechnung zu tragen.

(6) Die Dokumentation der Risikoanalyse und der eingeholten Nachweise zur Mittelherkunft hat so zu erfolgen, dass das Institut in einem etwaigen aVES‑Verfahren oder gegenüber der Aufsicht die Angemessenheit seiner risikobasierten Entscheidung nachvollziehbar darlegen kann.

Anpassung der AGB

Als Bank sind wir gesetzlich verpflichtet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dazu gehört, dass wir bei bestimmten Konstellationen die Herkunft der eingesetzten Gelder besser verstehen und belegen müssen.

Die deutschen und europäischen Vorgaben – einschließlich neuer Regelungen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität – sehen vor, dass hohe Vermögenswerte mit unklarer Herkunft ein besonderes Risiko für das Finanzsystem darstellen können. Deshalb prüfen wir bei größeren Beträgen sorgfältig, ob die Mittelherkunft plausibel und nachweisbar ist.

Wenn Sie zum Beispiel größere Beträge (in der Regel ab 100.000 Euro) auf Konten bei uns einzahlen oder überweisen, kann es sein, dass wir Sie um zusätzliche Informationen und Unterlagen bitten, etwa Gehaltsabrechnungen, Verkaufs‑ oder Erbschaftsnachweise oder Konto‑/Depotauszüge. Diese Nachweise helfen uns, unsere gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und gleichzeitig Ihre Vermögenswerte vor Missbrauch zu schützen.

Uns ist bewusst, dass dies für Sie mit zusätzlichem Aufwand verbunden sein kann. Wir versuchen daher, nur die Unterlagen anzufordern, die für eine sachgerechte Prüfung unbedingt erforderlich sind, und prüfen jede Situation risikobasiert im Einzelfall.

ZFG-COMPLIANCE: RECHTSWIDRIGE TATEN (§ 43 GwG)

ZFG & aVES: Deine Roadmap zur Financial Intelligence

Paradigmenwechsel: Mit dem ZFG wird die "unklare Herkunft" zum eigenständigen Gefahrentatbestand. Du musst von der passiven Identifizierung zur aktiven, beleghaften Plausibilisierung übergehen, um Sicherstellungen im aVES-Verfahren proaktiv zu verhindern.

1. Monitoring-Trigger & Schwellen

§ 52b ZollKrimBG-E

"Bedeutsame Vermögensgegenstände" ab 100.000 € (bzw. 50.000 € bei Immobilien) lösen das aVES-Regime aus.

Aktion:
Implementiere automatisierte Trigger in dein Transaktionsmonitoring für diese Betragsgrenzen.
Fokus:
Beachte die Zusammenfassung mehrerer Gegenstände bei engem Zusammenhang.

2. SOW-Dokumentationskette

§ 52f ZollKrimBG-E

Die Mitwirkungsobliegenheit des Kunden bei unklarer Herkunft wird zur zentralen Verteidigungslinie.

Aktion:
Fordere systematisch Source of Wealth (SOW) Belege ab 100k € an, sofern nicht eindeutig "Low Risk".
Fokus:
Fehlende Dokumentation gilt im ZFG-Verfahren faktisch als Indiz für eine Gefahr.

3. Reform des Meldewesens

§ 43 GwG (neu)

Der neue Begriff der „rechtswidrigen Tat“ ist schuldunabhängig und erweitert den Meldungskreis.

Aktion:
Passe die Prüf-Logik in der Verdachtsfallbearbeitung auf Unrechtmäßigkeit statt Strafbarkeit an.
Fokus:
Schulung der Mitarbeiter auf den erweiterten, objektiven Tatbegriff.

4. Operative Behördenhilfe

§ 25n KWG

Institute müssen verdeckte Ermittlungen durch Kontenführung unter Legende aktiv unterstützen.

Aktion:
Erstelle einen geschützten Workflow für die diskrete Abwicklung von Behördenanfragen.
Fokus:
Sicherstellung der Vertraulichkeit und Schutz vor internem "Tipping-off".

5. Register-Governance

Anlage 2 GwG & § 23b GwG

Negativvermerke im Transparenzregister werden zum zwingenden High-Risk-Faktor.

Aktion:
Integriere den automatisierten Abgleich von Register-Vermerken in den KYC-Prozess.
Fokus:
Unverzügliche Meldung bei Identifikation von Transparenz-Lücken.
🛡️

Leitfaden: ZFG & aVES-Compliance (Stand 2026)

Praxisleitfaden zur Mittelherkunftsprüfung (SOW), dem neuen aVES-Verfahren und § 25n KWG – inklusive Dokumentations-Templates für GWBs und Compliance-Officer.

Quellen & regulatorische Grundlagen

  • Referentenentwurf (HTML-Version):
    Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG).
    Zum Artikel auf bundesfinanzministerium.de
  • Referentenentwurf (PDF-Version):
    Vollständiger Gesetzestext inklusive Begründung und Auswirkungen (Bearbeitungsstand: 25.02.2026).
    PDF-Dokument öffnen

Wichtiger Hinweis: Die im Entwurf vorgesehenen Schwellenwerte für "bedeutsame Vermögensgegenstände" (100.000 € bzw. 50.000 € bei Immobilien) definieren den künftigen Handlungsrahmen für das aVES-Verfahren und die Dokumentationspflichten der Verpflichteten.

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