| NIS2-Umsetzung: Cybersicherheit als LeitungsaufgabeVerbindliche IT-Sicherheitspflichten trafen nach dem BSIG a. F. im Wesentlichen Betreiber Kritischer Infrastrukturen. Eine ausdrückliche Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht der Geschäftsleitung gab es nicht. |
Seit 06.12.2025Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz gilt das neue BSIG für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (§ 28 BSIG). Die Geschäftsleitung setzt die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG um und überwacht sie, haftet der Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach Gesellschaftsrecht und nimmt regelmäßig an Schulungen teil (§ 38 Abs. 1 bis 3 BSIG). Der Aufsichtsrat überwacht, ob die Geschäftsleitung diese Pflichten erfüllt (§ 111 Abs. 1 AktG). |
| KI-Verordnung: Fristen und KI-Kompetenz geändertArt. 4 VO (EU) 2024/1689 verlangte seit 02.02.2025, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals sicherzustellen. Die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Seit 27.07.2026Die VO (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III – etwa in Personalauswahl und Beschäftigtensteuerung – auf den 02.12.2027, für KI in Produkten nach Anhang I auf den 02.08.2028. Art. 4 verlangt nun Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen; ein bestimmtes Kompetenzniveau ist nicht zu garantieren. Im Übrigen gilt die KI-Verordnung seit 02.08.2026. |
| Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)Die RL (EU) 2022/2464 sah eine gestaffelte Berichtspflicht für alle großen Unternehmen vor (zwei von drei Merkmalen: mehr als 250 Beschäftigte, 50 Mio. € Umsatz, 25 Mio. € Bilanzsumme). In Deutschland ist die CSRD bislang nicht umgesetzt; große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten geben weiter die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB ab. |
EU: seit 18.03.2026 · DE: Umsetzung offenNach der seit 18.03.2026 geltenden Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz berichten, grundsätzlich für Geschäftsjahre ab 01.01.2027. Die Mitgliedstaaten müssen bis 19.03.2027 umsetzen; das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist nach der Anhörung im Rechtsausschuss am 13.04.2026 noch nicht verabschiedet, bis dahin gilt das bisherige HGB. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1857) sieht vor, dass der Prüfungsausschuss auch den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung überwacht und sich mit der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts befasst (§ 107 Abs. 3 AktG-E). |
| Deutscher Corporate Governance KodexMaßgeblich ist der DCGK 2022 mit Empfehlungen u. a. zu Kompetenzprofil, Qualifikationsmatrix und Nachhaltigkeitsexpertise im Aufsichtsrat. Er richtet sich an börsennotierte Gesellschaften und dient vielen nicht börsennotierten Unternehmen als Orientierung. |
Entwurf vom 05.08.2026 · Beschluss offenDie Regierungskommission hat eine verschlankte Kodexfassung zur Konsultation gestellt (bis 04.09.2026). Empfehlungen werden gestrichen, zusammengefasst oder zu Anregungen herabgestuft; die ausdrückliche Empfehlung zur Nachhaltigkeitsexpertise soll entfallen, Kompetenzprofil und Qualifikationsmatrix bleiben. Wirksam wird die Neufassung erst mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger – bis dahin ist die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG am DCGK 2022 auszurichten. |
| Lieferkettengesetz (LkSG)Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland mussten jährlich einen Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG erstellen, den das BAFA nach §§ 12 und 13 LkSG prüfte. Verstöße waren nach § 24 LkSG breit bußgeldbewehrt. |
Seit Herbst 2025 · Gesetz offenDas BAFA prüft keine LkSG-Berichte mehr; die Berichtsmaske ist seit 07.11.2025 abgeschaltet. Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474) soll die Berichtspflicht rückwirkend ab 01.01.2023 streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken; nach der ersten Lesung am 16.01.2026 ist er noch nicht verabschiedet. Anfang Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss angekündigt, den Anwendungsbereich im Zuge der CSDDD-Umsetzung auf Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz zu begrenzen – ein politischer Beschluss, noch kein Gesetz. Die Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und interne Dokumentation – gelten unverändert und bleiben Gegenstand der Überwachung. |
| EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)Die RL (EU) 2024/1760 sollte ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € weltweitem Nettoumsatz gelten und gestaffelt ab 2027 angewendet werden. |
Ab 26.07.2029Nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), in Kraft seit 18.03.2026, gilt die CSDDD nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis 26.07.2028 um. Die Sorgfaltspflichten sind risikobasiert; Informationsanfragen an Geschäftspartner beschränken sich auf das Erforderliche. |