| MaRisk: 9. NovelleDie MaRisk regelten Kreditentscheidungen, Votierung und Limitsetzung in einer deutlich umfangreicheren Fassung mit weniger ausdrücklichen Größenklassen. Die bisherigen Textziffern zur Votierung und zu externen Bonitätseinschätzungen werden in Votierungsunterlagen häufig noch zitiert. |
Seit 30.06.2026 · Neues ab 01.01.2027Die BaFin hat die MaRisk als Rundschreiben 06/2026 (BA) neu gefasst. Erleichterungen gelten seit Veröffentlichung, neue und verschärfte Anforderungen nach einer Übergangsfrist ab 01.01.2027. Die Neufassung unterscheidet sehr kleine Institute, kleine und nicht komplexe Institute sowie übrige weniger bedeutende Institute; bedeutende Institute fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich. ESG-Risiken sind als Treiber der klassischen Risikoarten in der Risikoinventur verankert. Prüfe Verweise in Organisationsrichtlinien und Votierungsvorlagen auf die neue Gliederung. |
| ESG-Risiken im KWGAnforderungen an den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken ergaben sich vor allem aus den MaRisk und dem BaFin-Merkblatt; eine ausdrückliche gesetzliche Planungspflicht für ESG-Risiken bestand nicht. |
Seit 01.04.2026 · besondere Planpflicht ab 11.01.2027 beachtenDas Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81) setzt die Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) um und hat die Anforderungen an ESG-Risikomanagement und ESG-Risikoplan in §§ 26c und 26d KWG konkretisiert. Für die in § 26d Abs. 1 Satz 3 KWG genannten kleinen und nicht komplexen sowie vergleichbaren Institute beginnt die Planpflicht erst am 11.01.2027 (§ 64c Abs. 3 KWG). Diese Institute können Ziele und Verfahren risikoprofilbezogen rein qualitativ beschreiben und den Plan bis 31.12.2029 auf finanzielle Risiken aus umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Depot-A-Strategie, Limitvorgaben und Emittentenauswahl sind mit dem jeweils einschlägigen Risikomanagement und ESG-Risikoplan abzustimmen. Die MaRisk-Größenklassen und die Vergleichbarkeitsregel des § 26d KWG sind dabei nicht ohne Prüfung gleichzusetzen. |
| EBA-Leitlinien zum ESG-RisikomanagementFür das Management von ESG-Risiken gab es keine eigenen EBA-Leitlinien; Erwartungen ergaben sich aus allgemeineren Leitlinien und nationalen Vorgaben. |
Seit 11.01.2026 · SNCI ab 11.01.2027Die Leitlinien EBA/GL/2025/01 sehen grundsätzlich eine Anwendung ab 11.01.2026 und für kleine und nicht komplexe Institute ab 11.01.2027 vor. Die BaFin hat erklärt, Teile der Leitlinien nicht zu übernehmen; sie setzt ESG-Anforderungen für ihren Zuständigkeitsbereich prinzipienorientiert und proportional über die MaRisk um. Für bedeutende Institute ist die Aufsichtspraxis der EZB maßgeblich; deren Compliance-Erklärung steht unter dem Vorbehalt der nationalen CRD-Umsetzung. EBA-Leitlinien sind keine unmittelbar geltende EU-Verordnung – maßgeblich sind Gesetzeslage, Aufsichtszuständigkeit und Verwaltungspraxis zusammen. |
| CRR III: externe Ratings und RisikogewichteRisikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz knüpften stärker mechanisch an externe Ratings an. Nachrangige Positionen wurden in vielen Fällen mit 100 % gewichtet. |
Seit 01.01.2025Die VO (EU) 2024/1623 (CRR III) hat den Kreditrisiko-Standardansatz überarbeitet. Bei Risikopositionen gegenüber Instituten sind Art. 138 Buchst. g CRR und die Übergangsregel des Art. 495e CRR für ECAI-Beurteilungen mit impliziter staatlicher Unterstützung zu beachten. Die BaFin gestattet Instituten im Anwendungsbereich ihres Rundschreibens 06/2025 (BA) vom 31.03.2025, solche Beurteilungen bis einschließlich 31.12.2029 zu verwenden; eine Untersagung im Einzelfall bleibt möglich. Für unbeurteilte Risikopositionen gegenüber Instituten ist die Behandlung nach Art. 121 CRR zu prüfen. Nachrangige Risikopositionen im Sinne des Art. 128 CRR erhalten grundsätzlich 150 % Risikogewicht, soweit nicht insbesondere Eigenmittelabzüge oder die dort genannte Sonderbehandlung greifen. Diese aufsichtsrechtliche Behandlung ersetzt nicht die eigenständige Bonitätsbeurteilung und Limitentscheidung. |
| Europäischer Standard für grüne AnleihenGrüne Anleihen folgten freiwilligen Marktstandards; eine gesetzlich geschützte Bezeichnung gab es nicht. |
Seit 21.12.2024Die VO (EU) 2023/2631 schafft einen freiwillig nutzbaren gesetzlichen Standard für die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“. Wer diese Bezeichnung nutzt, muss die Anforderungen an Mittelverwendung, Factsheet, Berichte und externe Prüfung erfüllen; zu beachten sind insbesondere die Flexibilitätsregel des Art. 5 und die unterschiedlichen Prüfanforderungen nach Art. 10 bis 13. Für andere grüne Anleihen enthalten Art. 20 und 21 freiwillige Offenlegungsvorlagen. Nicht jeder Green Bond ist eine EuGB: Im Votum sind der gewählte Standard, die Fälligkeit der Berichte, die Art der externen Prüfung und die Emittentenbonität getrennt zu beurteilen. |
| Nachhaltigkeitsberichte der Emittenten (CSRD)Nach der ursprünglichen Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 sollten deutlich mehr Unternehmen gestaffelt nachhaltigkeitsbezogen berichten. Die nationale Umsetzung und die für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden deutschen Berichtspflichten sind gesondert zu prüfen. |
Umsetzung bis 19.03.2027Die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), veröffentlicht am 26.02.2026, begrenzt den künftigen regulären CSRD-Anwendungsbereich grundsätzlich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz; bei Mutterunternehmen sind die konsolidierten Voraussetzungen zu prüfen. Übergangsbestimmungen, Befreiungen, Drittstaatenregeln und die nationale Umsetzung bleiben gesondert zu beachten; die Umsetzungsfrist endet am 19.03.2027. Eine fehlende CSRD-Pflicht bedeutet nicht automatisch, dass keine standardisierten ESG-Informationen vorliegen – prüfe Unternehmens- und Konzernberichte sowie freiwillige Angaben und dokumentiere verbleibende Datenlücken und Annahmen. Die überarbeiteten ESRS wurden am 21.09.2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 veröffentlicht; sie tritt am 10.11.2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027. Halte deshalb fest, auf welchem Berichtsjahr und Standard die verwendeten Daten beruhen. |