| EUDR: entwaldungsfreie LieferkettenDer Anwendungsbeginn der VO (EU) 2023/1115 war zunächst für den 30.12.2024, dann für den 30.12.2025 vorgesehen. Jeder Marktteilnehmer in der Lieferkette hätte eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben müssen. |
Ab 30.12.2026Große und mittlere Unternehmen wenden die Verordnung ab 30.12.2026 an, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30.06.2027 (Art. 38 VO (EU) 2023/1115 i. d. F. VO (EU) 2025/2650). Die Sorgfaltserklärung gibt nur noch ab, wer die Ware erstmals in Verkehr bringt. Betroffen sind Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Kautschuk und Rind sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. |
| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG durften Lieferanten bis 31.12.2026 weiterhin Papier- und sonstige elektronische Rechnungen ausstellen. |
Ab 01.01.2027Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG ausstellen; ab 01.01.2028 gilt die Pflicht für alle. Prüfe Lieferantenstammdaten, Rechnungseingangsprozess und die Formatvorgaben in deinen Einkaufsbedingungen. |
| CBAM: Einfuhr CO₂-intensiver WarenIn der Übergangsphase vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 galten vierteljährliche Berichtspflichten zu den eingebetteten Emissionen; eine Zulassung als Anmelder war nicht erforderlich. |
Seit 01.01.2026Erfasste Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder einführen. Ausgenommen sind Einführer unterhalb von 50 Tonnen Nettomasse je Kalenderjahr (Art. 2a VO (EU) 2023/956 i. d. F. VO (EU) 2025/2083). Emissionsdaten deiner Lieferanten werden damit zur Vertragsfrage. |
| KI-Kompetenz im EinkaufsteamFür den Einsatz von KI-Werkzeugen in Recherche und Angebotsvergleich gab es keine gesetzliche Anforderung an die Kompetenz der Beschäftigten. |
Seit 02.02.2025Betreiber von KI-Systemen ergreifen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) Maßnahmen, damit ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Das betrifft auch Einkaufsteams, die KI in Marktrecherche, Lieferantenbewertung oder Verhandlungsvorbereitung nutzen – ebenso wie der Schutz von Angebots- und Preisdaten bei der Eingabe in KI-Tools. |
| Lieferkettengesetz (LkSG)Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland mussten jährlich einen Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG erstellen, der vom BAFA nach §§ 12 und 13 LkSG geprüft wurde. Verstöße waren nach § 24 LkSG breit bußgeldbewehrt. |
Seit 01.10.2025Das BAFA prüft keine LkSG-Berichte mehr; Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt. Der Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/1862) streicht die Berichtspflicht rückwirkend ab 2023. Die Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und interne Dokumentation nach § 10 LkSG – gelten unverändert weiter. Für Zulieferer bleiben die Anfragen ihrer Kunden damit bestehen. |
| EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)Die RL (EU) 2024/1760 sollte ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € weltweitem Nettoumsatz gelten und gestaffelt ab 2027 angewendet werden. |
Ab 26.07.2029Nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), in Kraft seit 18.03.2026, gilt die CSDDD nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis 26.07.2028 um. Die Sorgfaltspflichten sind risikobasiert; Informationsanfragen an Geschäftspartner beschränken sich auf das Erforderliche. |