| CO2-Grenzausgleich (CBAM): RegelphaseIn der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Ende 2025 mussten Einführer von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom die grauen Emissionen ihrer Importe quartalsweise berichten, ohne dafür zu zahlen (VO (EU) 2023/956). |
Seit 01.01.2026In der Regelphase dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen. Nach der Änderung durch die VO (EU) 2025/2083 gilt eine Bagatellschwelle von 50 Tonnen je Jahr, nicht jedoch für Strom und Wasserstoff. Für die eingeführten Emissionen sind CBAM-Zertifikate zu erwerben, deren Verkauf 2027 beginnt. Emissionsdaten der Lieferanten werden damit zum Kostenfaktor im Einkauf. |
| KI-Verordnung: KI-Kompetenz nach Art. 4Art. 4 VO (EU) 2024/1689 verlangte seit 02.02.2025, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Neufassung seit 27.07.2026Nach der Neufassung von Art. 4 durch die VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Wer ChatGPT und andere KI-Tools im Einkauf einsetzt, sollte Regeln und Schulungen dazu dokumentieren. |
| Entwaldungsverordnung (EUDR)Die VO (EU) 2023/1115 sollte ursprünglich ab 30.12.2024 gelten; ihr Anwendungsbeginn wurde zunächst auf den 30.12.2025 verschoben. |
Ab 30.12.2026 · Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30.06.2027Die VO (EU) 2025/2650 hat den Anwendungsbeginn erneut verschoben und die Pflichten vereinfacht. Wer Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nach Anhang I in Verkehr bringt oder ausführt, muss belegen, dass sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind. Weitere Vereinfachungen ordnen wir am jeweiligen Termin ein. |
| Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland müssen seit 01.01.2024 menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen (§§ 1, 3 LkSG) und jährlich über deren Erfüllung berichten (§ 10 Abs. 2 LkSG). |
Gesetzentwurf · erste Lesung 16.01.2026Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/2474) streicht die Berichtspflicht rückwirkend und reduziert die Bußgeldtatbestände. Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die interne Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) bleiben bestehen. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens ordnen wir am jeweiligen Termin ein. |
| Verbot von Produkten aus ZwangsarbeitEin unionsweites Verbot, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte in Verkehr zu bringen, gab es nicht. Zwangsarbeit in Lieferketten war vor allem über Sorgfaltspflichten wie das LkSG erfasst. |
Ab 14.12.2027Die VO (EU) 2024/3015 verbietet, Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der Union in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen. Das Verbot gilt für alle Produkte und unabhängig von der Größe des Unternehmens; die Behörden können die Rücknahme vom Markt anordnen. |
| EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)Die RL (EU) 2024/1760 sah Sorgfaltspflichten für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € weltweitem Nettoumsatz vor, gestaffelt ab 2027. |
Umsetzung bis 26.07.2028 · Anwendung ab 26.07.2029Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) beschränkt den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz. Kleinere Unternehmen sind als Lieferanten über Anfragen ihrer Kunden mittelbar betroffen. Das LkSG soll durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD abgelöst werden. |