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Auslagerung der Internen Revision bei Finanzunternehmen: Regeln 2026

Rechtsstand: Oktober 2026. Lesezeit: etwa 19 Minuten.

Die Auslagerung der Internen Revision ist für viele kleine Institute der wirtschaftlich naheliegende Weg, die Revisionsfunktion zu erfüllen. Zulässig ist das, aber nur unter engen Voraussetzungen: Die Interne Revision gehört zu den besonderen Funktionen der MaRisk, und ihre Auslagerung ist eine Auslagerung von erheblicher Tragweite.

Seit der MaRisk-Neufassung vom 30.06.2026 stehen die Anforderungen an die Revision in AT 4.4.3 und die Auslagerungsregeln in AT 9. Die frühere Gliederung BT 2.1 bis BT 2.5 gibt es nicht mehr, BT 2 regelt inzwischen die Risikoberichterstattung. Dieser Beitrag zeigt dir, wer die Revision vollständig auslagern darf, welche Rolle der Revisionsbeauftragte hat, was in den Vertrag gehört und was sich 2027 ändert.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Abstimmung mit Abschlussprüfer oder Aufsicht.

Management Summary: Das gilt für die Auslagerung der Internen Revision

Die MaRisk kennen zwei Wege. Eine teilweise Auslagerung (Co-Sourcing) ist zulässig, wenn du den Dienstleister wirksam überwachen kannst und den ordnungsmäßigen Betrieb bei Bedarf fortsetzen kannst. Eine vollständige Auslagerung ist nur für nicht wesentliche Tochterinstitute in einer Institutsgruppe, für Gruppen mit inländischem Mutterunternehmen, das kein Institut ist, und für sehr kleine Institute möglich (AT 9 Tz. 5).

Wer die Revision vollständig auslagert, benennt einen unabhängigen und sachkundigen Revisionsbeauftragten (AT 9 Tz. 10). Er erstellt den Prüfungsplan gemeinsam mit dem Dienstleister, verfasst gegebenenfalls gemeinsam mit ihm den vierteljährlichen Bericht und prüft, ob Mängel beseitigt wurden. Die Verantwortung der Geschäftsleiter geht nicht auf den Dienstleister über (§ 25b Abs. 2 KWG).

Die Auslagerung der Revision verlangt eine entsprechend intensive Risikoanalyse (AT 9 Tz. 2). Die Einstufung als wesentlich ist in der Praxis der Regelfall. Für wesentliche Auslagerungen zeigst du Absicht und Vollzug unverzüglich an (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG) und führst sie im Auslagerungsregister (§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG).

Ausblick: Zusätzliche Anforderungen der MaRisk-Neufassung gelten nach einer Übergangsfrist ab 01.01.2027. Ab diesem Tag gelten auch die WpI MaRisk für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute. Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2026/09 zum Drittparteirisiko sind veröffentlicht, aber noch nicht anwendbar.

Sachverhalt: Wann die Auslagerung der Internen Revision zulässig ist

Grundsatz: Auslagern ja, Verantwortung bleibt

Nach AT 9 Tz. 4 dürfen Aktivitäten und Prozesse grundsätzlich ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Dein Institut darf nicht zur leeren Hülle (Empty Shell) werden, und die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung bleiben im Haus. Für Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision gelten bei vollständiger oder teilweiser Auslagerung besondere Maßstäbe. § 25b Abs. 2 KWG stellt klar: Die Auslagerung führt nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter, und das Institut bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Ob überhaupt eine Auslagerung vorliegt, klärst du vorab, siehe Wann liegt eine Auslagerung vor?.

Teilweise Auslagerung (Co-Sourcing)

AT 9 Tz. 5 erlaubt die Auslagerung in Kontrollbereichen in einem Umfang, der eine wirksame Überwachung der Leistungen des Dienstleisters gewährleistet. Außerdem musst du sicherstellen, dass der ordnungsmäßige Betrieb bei Bedarf fortgesetzt werden kann, etwa nach Beendigung des Auslagerungsverhältnisses. Typisch ist, dass das Institut Planung und Steuerung behält und der Dienstleister einzelne Prüfungen oder Prüffelder übernimmt.

Vollständige Auslagerung: drei Fälle

  • Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe, wenn das auslagernde Institut nach Größe, Komplexität und Risikogehalt für den nationalen Finanzsektor und nach seiner Bedeutung in der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist.
  • Gruppen, deren Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist (entsprechend).
  • Sehr kleine Institute.

Sehr klein im Sinne der MaRisk sind Institute, die im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Mrd. Euro nicht überschreiten. Factoringinstitute sind zusätzlich nur dann sehr klein, wenn ihr jährliches Forderungsankaufsvolumen im Vierjahresdurchschnitt 5 Mrd. Euro nicht überschreitet (AT 1 Tz. 3, Erläuterung zu den Größenklassen). Bei sehr kleinen Instituten kann ein Geschäftsleiter die Aufgaben der Internen Revision auch selbst übernehmen, wenn eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig ist und Maßnahmen gegen Interessenkonflikte bestehen (AT 4.4.3 Tz. 1).

Praxistipp: Dokumentiere die Einstufung als sehr kleines Institut samt Berechnung des Vierjahresdurchschnitts in der Risikoanalyse zur Auslagerung. Diese Einstufung ist die Grundlage der vollständigen Auslagerung. Prüfe die Schwelle zum Jahresende neu: Überschreitest du sie, bleibt nur noch die teilweise Auslagerung.

Abgrenzung: Die Revision prüft andere Auslagerungen

Von der Auslagerung der Revision selbst unterscheidet sich die Prüfung anderer Auslagerungen. Nach AT 9 Tz. 4 kann die Interne Revision bei Auslagerungen auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, wenn anderweitig eine Revisionstätigkeit durchgeführt wird, die den aufsichtlichen Anforderungen genügt, und die relevanten Prüfungsergebnisse weitergegeben werden. Du musst dich regelmäßig von diesen Voraussetzungen überzeugen. Nach den Erläuterungen kann die Revision des Dienstleisters, die Revision eines anderen auslagernden Instituts oder ein beauftragter Dritter die Revisionstätigkeit übernehmen. Zertifikate und Prüfberichte darfst du verwenden, bei wesentlichen Auslagerungen aber nicht allein darauf stützen.

Abgrenzung zu DORA

IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von AT 9 (AT 9 Tz. 1). Nutzt dein Revisionsdienstleister eigene Systeme mit Zugriff auf Institutsdaten, etwa Prüfsoftware, prüfst du im Einzelfall, ob ein IKT-Anteil vorliegt. Unabhängig davon ist der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 6 Abs. 6 DORA regelmäßig von Revisoren mit ausreichendem IKT-Wissen und angemessener Unabhängigkeit zu prüfen; das gilt nicht für Kleinstunternehmen. Frage im Auswahlverfahren deshalb gezielt nach IKT-Prüfungskompetenz und nach dem Umgang mit deinen Daten in den Systemen des Dienstleisters.

Besonderheiten je Aufsichtsregime

UnternehmenGeltende RechtsgrundlageAusblick
Kreditinstitute§ 25b KWG sowie AT 4.4.3 und AT 9 der MaRisk (Fassung vom 30.06.2026)EBA/GL/2026/09 nach Beginn der Anwendung
Finanzdienstleistungsinstitute und Große Wertpapierinstitute§ 25b KWG. Die MaRisk gelten insoweit, als dies nach Größe, Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt geboten erscheint, insbesondere AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9 (AT 2.1 Tz. 2).EBA/GL/2026/09 nach Beginn der Anwendung
Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute§ 40 WpIG. Bis zum Geltungsbeginn der WpI MaRisk wendest du die KWG-MaRisk in der Fassung der 8. Novelle sinngemäß an.WpI MaRisk (Rundschreiben 09/2026 (WA)) ab 01.01.2027: Bei weniger als zehn Mitarbeitern wird regelmäßig vermutet, dass eine eigene Revisionseinheit und die Aufgabenwahrnehmung durch einen Geschäftsleiter unverhältnismäßig sind (AT 4.4.3 Tz. 1). Die Vermutung gilt nicht bei Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, komplexen Produkten oder MTF/OTF. Revisionsbasiswissen muss im Institut bleiben; die Letztverantwortung für Prüfungsplanung, Gesamtbericht und Mängelverfolgung ist nicht auslagerbar (AT 9 Tz. 5).
Zahlungs- und E-Geld-Institute§ 26 ZAG: Beabsichtigst du, wesentliche betriebliche Aufgaben auszulagern, setzt du BaFin und Bundesbank davon in Kenntnis (Abs. 2). Du führst ein Auslagerungsregister (Abs. 1).EBA/GL/2026/09 nach Beginn der Anwendung
Versicherungsunternehmen§ 32 VAG: Du bleibst verantwortlich. § 47 Nr. 8 VAG: Die Absicht, wichtige Funktionen auszugliedern, ist unter Vorlage des Vertragsentwurfs anzuzeigen.Keine EBA-Leitlinie einschlägig

Prüfe zuerst, welches Aufsichtsgesetz und welches Rundschreiben für dein Unternehmen gilt. Die Banken-MaRisk richten sich an Institute nach § 1 Abs. 1b KWG (AT 2.1 Tz. 1) und sind für Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherer nicht unmittelbar maßgeblich.

Fristen und Zeitpunkte bis 2027

Die folgenden Termine bestimmen, welche Fassung der Regeln für deine Revision wann gilt.

ZeitpunktWas gilt oder ändert sichFundstelle
30.06.2026MaRisk-Neufassung (Rundschreiben 06/2026 (BA)) veröffentlicht und in Kraft. Revision in AT 4.4.3, Auslagerung in AT 9.BaFin, Rundschreiben und Übersendungsschreiben
24.08.2026WpI MaRisk (Rundschreiben 09/2026 (WA)) veröffentlicht.BaFin, Rundschreiben 09/2026 (WA)
September 2026EBA/GL/2026/09 zum Drittparteirisiko bei Nicht-IKT-Leistungen veröffentlicht. Das Anwendungsdatum ist offen, die Übersetzungen stehen aus. Bis dahin gelten die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) weiter.EBA
31.12.2026Die BAIT treten mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.BaFin, Mitteilung zu DORA
01.01.2027Ende der Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen der MaRisk-Neufassung.BaFin, Übersendungsschreiben
01.01.2027Die WpI MaRisk gelten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute.WpI MaRisk, AT 1 Tz. 5
01.01.2027DORA gilt auch für KWG-Institute, die nicht unter Art. 2 DORA fallen (§ 1a Abs. 2a KWG).BaFin, FAQ zu DORA

Wiederkehrende Fristen

GegenstandFrist oder TurnusFundstelle
Prüfung aller Aktivitäten und ProzesseGrundsätzlich innerhalb von drei Jahren, bei besonderen Risiken kürzer. Nicht wesentliche Aktivitäten und Prozesse innerhalb von fünf Jahren.AT 4.4.3 Tz. 6
PrüfungsplanJährlich fortschreiben. Die Geschäftsleitung genehmigt Plan und wesentliche Anpassungen.AT 4.4.3 Tz. 6
Bericht der RevisionMindestens vierteljährlich an die Geschäftsleitung. Das Aufsichtsorgan erhält die Berichte zur Kenntnis.AT 4.4.3 Tz. 9, AT 3.2 Tz. 2
AufbewahrungRevisionsberichte und Arbeitsunterlagen sechs Jahre.AT 4.4.3 Tz. 10
Risikoanalyse zur AuslagerungRegelmäßig und bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation. Kleine Institute alle drei Jahre.AT 9 Tz. 2
Bericht des AuslagerungsmanagementsRegelmäßig und anlassbezogen. Bei sehr kleinen Instituten genügt die Berichterstattung in einer Vorstandssitzung.AT 9 Tz. 13
Größenklasse sehr kleinBilanzsumme im Vierjahresdurchschnitt, zum Jahresende neu prüfen.AT 1 Tz. 3

Pflichten nach Funktion bei der Auslagerung der Internen Revision

Verantwortung

Geschäftsleitung

  • Trägt die Verantwortung weiter (§ 25b Abs. 2 KWG)
  • Lässt die Risikoanalyse erstellen und bewertet die Wesentlichkeit (AT 9 Tz. 2)
  • Benennt bei vollständiger Auslagerung den Revisionsbeauftragten (AT 9 Tz. 10)
  • Genehmigt Prüfungsplan und wesentliche Anpassungen (AT 4.4.3 Tz. 6)
  • Zeigt wesentliche Auslagerungen an (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG)
  • Informiert den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich über schwerwiegende Feststellungen gegen Geschäftsleiter (AT 3.2 Tz. 2)
Steuerung

Revisionsbeauftragter

  • Ist unabhängig und sachkundig und der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt (AT 9 Tz. 10)
  • Erstellt den Prüfungsplan gemeinsam mit dem Dienstleister
  • Verfasst gegebenenfalls gemeinsam mit ihm den vierteljährlichen Bericht (AT 4.4.3 Tz. 9)
  • Prüft, ob festgestellte Mängel beseitigt wurden (AT 4.4.3 Tz. 11)
  • Bei sehr kleinen Instituten kann ein Geschäftsleiter die Aufgaben übernehmen, wenn eine Benennung unterhalb der Geschäftsleitung unverhältnismäßig ist
Leistung

Dienstleister

  • Erfüllt alle Anforderungen, die für eine eigene Revision gelten (AT 4.4.3, Tabelle unten)
  • Wahrt Unabhängigkeit und vermeidet Selbstprüfung (AT 4.4.3 Tz. 3 und 4)
  • Gewährt Informations- und Prüfungsrechte (§ 25b Abs. 3 KWG, AT 9 Tz. 7)
  • Informiert über Entwicklungen, die die Leistung beeinträchtigen können (AT 9 Tz. 7)
Überwachung

Auslagerungsmanagement und Aufsichtsorgan

  • Pflegt das Auslagerungsregister und koordiniert die Risikoanalyse (AT 9 Tz. 12)
  • Berichtet regelmäßig und anlassbezogen an die Geschäftsleitung (AT 9 Tz. 13)
  • Das Aufsichtsorgan erhält die Revisionsberichte nach AT 4.4.3 Tz. 9 zur Kenntnis (AT 3.2 Tz. 2)

Anforderungen an den Dienstleister nach AT 4.4.3

AnforderungFundstelle
Uneingeschränktes Informations- und Zugriffsrecht, auch bei der Begleitung wesentlicher ProjekteAT 4.4.3 Tz. 1
Direkte Unterstellung unter die Geschäftsleitung, keine Weisungen bei der Wertung der PrüfungsergebnisseAT 4.4.3 Tz. 2
Keine revisionsfremden Aufgaben, Beratung nur bei gewahrter UnabhängigkeitAT 4.4.3 Tz. 3
Keine Aufgaben von Mitarbeitern anderer Einheiten, Übergangsfrist bei Wechsel in der Regel mindestens ein JahrAT 4.4.3 Tz. 4
Prüfung aller Aktivitäten und Prozesse einschließlich ausgelagerterAT 4.4.3 Tz. 5
Umfassender, risikoorientierter, jährlich fortzuschreibender Prüfungsplan mit Dreijahres- und FünfjahreszyklusAT 4.4.3 Tz. 6
Zeitnaher schriftlicher Bericht zu jeder PrüfungAT 4.4.3 Tz. 7
Unverzügliche Berichterstattung über schwerwiegende Feststellungen gegen GeschäftsleiterAT 4.4.3 Tz. 8
Mindestens vierteljährlicher Bericht an die GeschäftsleitungAT 4.4.3 Tz. 9
Nachvollziehbare Arbeitsunterlagen, Aufbewahrung über sechs JahreAT 4.4.3 Tz. 10
Überwachung der fristgerechten Mängelbeseitigung, gegebenenfalls NachschauprüfungAT 4.4.3 Tz. 11
Eskalation nicht beseitigter wesentlicher Mängel an GeschäftsleitungAT 4.4.3 Tz. 12

Der Auslagerungsvertrag

§ 25b Abs. 3 KWG verlangt eine schriftliche Vereinbarung, die die erforderlichen Rechte des Instituts einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. Die Auskunfts- und Prüfungsrechte der BaFin und der Prüfer des Instituts müssen gewährleistet bleiben. Bei wesentlichen Auslagerungen vereinbarst du nach AT 9 Tz. 7 in Textform insbesondere:

  • Spezifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der Leistung
  • Beginn und gegebenenfalls Ende der Vereinbarung
  • Anwendbares Recht, sofern vom deutschen Recht abweichend
  • Standorte der Leistungserbringung und der Datenverarbeitung, mit Benachrichtigung bei Wechsel
  • Dienstleistungsgüte mit eindeutigen Leistungszielen
  • Versicherungsnachweis, soweit zutreffend
  • Anforderungen an Umsetzung und Überprüfung von Notfallkonzepten
  • Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision und externer Prüfer
  • Uneingeschränkte Informations- und Prüfungsrechte der Aufsicht
  • Weisungsrechte, soweit erforderlich
  • Datenschutz und sonstige Sicherheitsanforderungen
  • Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen
  • Regeln zur Weiterverlagerung
  • Pflicht des Dienstleisters, über Entwicklungen zu informieren, die die Leistung beeinträchtigen können

Für den Revisionsvertrag empfehlen wir zusätzlich die folgenden Punkte. Das sind Empfehlungen aus der Praxis und keine Mindestinhalte der MaRisk:

  • Bindung an AT 4.4.3 der MaRisk und an den anerkannten Berufsstandard
  • Weisungsfreiheit bei der Wertung der Prüfungsergebnisse
  • Namen, Qualifikation und Wechsel der eingesetzten Prüfer
  • Eigentum an Arbeitspapieren, Herausgabe und Aufbewahrung über sechs Jahre
  • Berichtswege einschließlich Aufsichtsorgan
  • Erklärung zu Interessenkonflikten und zum Selbstprüfungsverbot
  • Unterstützung beim Übergang auf einen neuen Dienstleister

Die Grundlagen zu Vertragsinhalten findest du in Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen. Die EBA/GL/2026/09 fassen die Vertragsanforderungen für Drittparteivereinbarungen neu. Prüfe deine Verträge nach Beginn der Anwendung erneut.

Pain Points mit Normbezug

Diese sechs Schwachstellen tauchen bei der Auslagerung der Revision typischerweise auf. Jede lässt sich einer konkreten Anforderung zuordnen.

AT 9 Tz. 5, AT 1 Tz. 3

Vollauslagerung ohne tragfähige Grundlage

Das Institut lagert vollständig aus, belegt aber weder den Gruppenfall noch den Vierjahresdurchschnitt unter der Schwelle von 1 Mrd. Euro.

AT 9 Tz. 10, AT 4.4.3 Tz. 3 und 4

Kein unabhängiger Revisionsbeauftragter

Der Beauftragte ist nicht benannt, nicht der Geschäftsleitung unterstellt oder prüft Bereiche, in denen er selbst Aufgaben wahrnimmt.

§ 25b Abs. 3 KWG, AT 9 Tz. 7

Vertrag ohne Mindestinhalte

Prüfungsrechte der Revision, externer Prüfer und der Aufsicht, Weiterverlagerung oder Kündigungsrechte fehlen im Vertrag.

AT 4.4.3 Tz. 3 und 4

Selbstprüfung durch den Dienstleister

Derselbe Dienstleister berät oder betreibt Compliance, Geldwäscheprävention oder Auslagerungssteuerung und prüft diese Bereiche auch.

§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG

Anzeige und Register unvollständig

Absicht und Vollzug werden nicht oder verspätet angezeigt, die Auslagerung fehlt im Register.

AT 9 Tz. 6, 9 und 13

Überwachung ohne Kennzahlen und ohne Ausstieg

Es gibt keine Kriterien für die laufende Überwachung und keine geprüften Handlungsoptionen für eine unerwartete Beendigung.

Quick-Check: Wie steht deine ausgelagerte Revision?

Ordne jedes Prüffeld ein. Die Ampel wirkt ohne Skript, es werden keine Daten übertragen. Jeder Zustand trägt ein Textlabel, die Farbe allein sagt nichts aus.

1. Zulässigkeit und Größenklasse (AT 9 Tz. 5, AT 1 Tz. 3)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Dokumentiere die Grundlage (Gruppenfall oder Vierjahresdurchschnitt) und prüfe sie zum Jahresende erneut.

Teilweise erfüllt. Ergänze Berechnung und Beschluss der Geschäftsleitung und kläre, ob nur eine teilweise Auslagerung zulässig ist.

Offen. Stoppe die vollständige Auslagerung, bis die Zulässigkeit belegt ist. Prüfe Co-Sourcing als Alternative.

2. Risikoanalyse zur Auslagerung (AT 9 Tz. 2)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Überprüfe sie regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen, bei kleinen Instituten mindestens alle drei Jahre.

Teilweise erfüllt. Ergänze die intensive Prüfung der Einbeziehung in das Risikomanagement und, soweit verhältnismäßig, eine Szenarioanalyse.

Offen. Erstelle die Analyse vor Vertragsabschluss, denn sie bestimmt die Wesentlichkeit und trägt Vertrag und Anzeige.

3. Revisionsbeauftragter (AT 9 Tz. 10)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Halte Beschluss, Aufgabenbeschreibung, Vertretung und Sachkundenachweis griffbereit.

Teilweise erfüllt. Ergänze die schriftliche Benennung und die direkte Unterstellung unter die Geschäftsleitung.

Offen. Benenne einen unabhängigen, sachkundigen Beauftragten, bevor die Auslagerung startet.

4. Auslagerungsvertrag (§ 25b Abs. 3 KWG, AT 9 Tz. 7)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Gleiche den Vertrag nach Beginn der Anwendung der EBA/GL/2026/09 erneut ab.

Teilweise erfüllt. Schließe Lücken bei Prüfungsrechten, Weiterverlagerung, Kündigung und Unterstützung beim Anbieterwechsel.

Offen. Verhandle den Vertrag anhand der Mindestinhalte nach AT 9 Tz. 7. Ohne diese Inhalte fehlen gesetzlich geforderte Rechte.

5. Anzeige und Register (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Plane Anzeigen für wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle als festen Prozess ein.

Teilweise erfüllt. Reiche fehlende Anzeigen unverzüglich nach und ergänze das Register.

Offen. Zeige die Absicht an, sobald sie feststeht, und den Vollzug nach Beginn der Leistung. Erfasse die Auslagerung im Register.

6. Steuerung und Ausstieg (AT 9 Tz. 6, 9 und 13)

Wähle deinen Stand, die Empfehlung erscheint hier.

Erfüllt. Prüfe die Handlungsoptionen regelmäßig und anlassbezogen.

Teilweise erfüllt. Lege Kennzahlen und Berichtswege fest und benenne mindestens eine Alternative zum Dienstleister.

Offen. Richte laufende Überwachung und Berichterstattung ein und prüfe Handlungsoptionen für eine unerwartete Beendigung.

No-Regret-Maßnahmen für die Auslagerung der Internen Revision

Diese Maßnahmen lohnen sich unabhängig davon, wie die Übergangsfristen und die EBA-Leitlinien im Detail ausfallen.

  1. Zulässigkeit belegen. Halte fest, auf welchen der drei Fälle du dich stützt, und rechne den Vierjahresdurchschnitt vor.
  2. Revisionsbeauftragten schriftlich benennen. Beschluss der Geschäftsleitung mit Aufgabenbeschreibung, Vertretung und Sachkundenachweis. Er darf keine Aufgaben wahrnehmen, die er selbst prüfen müsste. Eine Doppelrolle als Compliance- oder Auslagerungsbeauftragter prüfst du kritisch.
  3. Dienstleister nach Unabhängigkeit und Qualität auswählen. Lass dir Revisionshandbuch, Musterbericht, Qualifikation der Prüfer, letzte externe Qualitätsbeurteilung, Haftpflichtversicherung und Referenzen aus vergleichbaren Instituten zeigen. Wer bei dir Compliance, Geldwäscheprävention oder Auslagerungssteuerung übernimmt oder dazu berät, darf diese Bereiche nicht selbst prüfen. Lass dir die organisatorische Trennung der Teams schriftlich bestätigen.
  4. Vertrag mit Revisionsklauseln aufsetzen. Mindestinhalte nach AT 9 Tz. 7 plus die Empfehlungen aus dem Abschnitt zum Vertrag.
  5. Anzeige und Register in den Projektplan aufnehmen. Plane die Anzeige der Absicht vor der Vertragsunterzeichnung und die des Vollzugs nach Leistungsbeginn ein.
  6. Überwachung mit Kennzahlen aufsetzen. Geeignet sind etwa Planerfüllung, Zeit bis zum Bericht, Anteil fristgerecht nachverfolgter Feststellungen und Einhaltung des Drei- und Fünfjahreszyklus (AT 9 Tz. 9).
  7. Ausstieg vorbereiten. Halte mindestens einen alternativen Anbieter bereit und prüfe Handlungsoptionen (AT 9 Tz. 6). Hinweise findest du in Ausstiegsstrategien.

Qualität des Dienstleisters

AT 4.4.3 Tz. 1 verlangt, Planung, Methoden und Qualität der Revision regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen. Die MaRisk schreiben dafür keinen Berufsstandard vor. Als fachlicher Maßstab dienen häufig die Global Internal Audit Standards des IIA, wirksam seit 09.01.2025. Standard 8.4 verlangt eine externe Qualitätsbeurteilung mindestens alle fünf Jahre. Das ist eine Berufsstandesregel und keine aufsichtsrechtliche Pflicht. Frage den Dienstleister, ob und wann zuletzt eine solche Beurteilung stattgefunden hat.

Checkliste vor Vertragsabschluss

  • Zulässigkeit der vollständigen oder teilweisen Auslagerung dokumentieren
  • Risikoanalyse mit Szenarien erstellen und von der Geschäftsleitung billigen lassen
  • Revisionsbeauftragten benennen und Sachkunde dokumentieren
  • Dienstleister nach Qualifikation, Unabhängigkeit, IKT-Kompetenz und Qualitätssicherung auswählen
  • Vertrag mit allen Mindestinhalten nach AT 9 Tz. 7 abschließen
  • Anzeige der Absicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG einreichen
  • Auslagerungsregister ergänzen
  • Prüfungsplan gemeinsam mit dem Dienstleister erstellen und von der Geschäftsleitung genehmigen lassen
  • Berichtswege an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan festlegen
  • Kennzahlen für die Überwachung festlegen
  • Handlungsoptionen und Ausstieg festlegen
  • Anzeige des Vollzugs einreichen

Fazit: Das nimmst du zur Auslagerung der Internen Revision mit

  • Vollständig auslagern darfst du die Revision nur als nicht wesentliches Tochterinstitut, in Gruppen mit inländischem Nicht-Institut als Mutter oder als sehr kleines Institut. Sonst bleibt Co-Sourcing.
  • Der Revisionsbeauftragte ist bei vollständiger Auslagerung Pflicht und der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt.
  • Die Verantwortung bleibt bei den Geschäftsleitern, der Vertrag muss Weisungs-, Kündigungs- und Prüfungsrechte sichern.
  • Der Dienstleister erfüllt AT 4.4.3 wie eine eigene Revision, einschließlich Unabhängigkeit und Verbot der Selbstprüfung.
  • Plane 2027 ein: Übergangsfrist der MaRisk, WpI MaRisk, DORA für weitere Institute und die noch nicht anwendbaren EBA/GL/2026/09.

Die Auslagerung der Internen Revision gelingt, wenn du Zulässigkeit, Benennung, Vertrag, Anzeige und Überwachung als zusammenhängenden Prozess behandelst und jeden Schritt belegen kannst. Das Wissen dafür baust du im Team auf, bevor der erste Vertrag unterschrieben ist.

FAQ zur Auslagerung der Internen Revision

Darf jedes Institut seine Interne Revision vollständig auslagern?+−

Nein. Eine vollständige Auslagerung ist nur für nicht wesentliche Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe, für Gruppen mit einem inländischen Mutterunternehmen, das kein Institut ist, und für sehr kleine Institute möglich (AT 9 Tz. 5 MaRisk). Alle anderen Institute können die Revision nur teilweise auslagern.

Was ist ein sehr kleines Institut im Sinne der MaRisk?+−

Ein Institut, das im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Mrd. Euro nicht überschreitet. Für Factoringinstitute gilt zusätzlich eine Grenze von 5 Mrd. Euro jährlichem Forderungsankaufsvolumen im Vierjahresdurchschnitt.

Wer bleibt bei einer vollständigen Auslagerung verantwortlich?+−

Die Geschäftsleiter. Die Auslagerung führt nicht zu einer Übertragung ihrer Verantwortung (§ 25b Abs. 2 KWG). Bei vollständiger Auslagerung benennen die Geschäftsleiter einen unabhängigen und sachkundigen Revisionsbeauftragten, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben gewährleistet (AT 9 Tz. 10 MaRisk).

Muss ich die Auslagerung der Revision der BaFin anzeigen?+−

Bei einer wesentlichen Auslagerung ja: Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zeigen Absicht und Vollzug unverzüglich an (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG). Die Auslagerung der Revision hat erhebliche Tragweite (AT 9 Tz. 2 MaRisk) und wird in der Praxis in der Regel als wesentlich eingestuft. Zahlungs- und E-Geld-Institute setzen BaFin und Bundesbank in Kenntnis (§ 26 Abs. 2 ZAG).

Darf der Dienstleister zugleich meine Compliance-Funktion übernehmen?+−

Nur mit wirksamer Trennung. Die Revision darf nach AT 4.4.3 Tz. 3 und 4 MaRisk keine Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit unvereinbar sind, und Selbstprüfung ist zu vermeiden. Prüfe die organisatorische Trennung der Teams und lass dir den Umgang mit Interessenkonflikten schriftlich bestätigen.

Wo stehen die Revisionsanforderungen in der MaRisk seit 2026?+−

In AT 4.4.3 Tz. 1 bis 12. Die Auslagerungsregeln stehen in AT 9. Die frühere Gliederung BT 2.1 bis BT 2.5 gibt es in der Fassung vom 30.06.2026 nicht mehr, BT 2 regelt dort die Anforderungen an die Risikoberichterstattung.

Quellenverzeichnis

Alle Quellen sind amtliche oder staatliche Stellen und wurden im Oktober 2026 abgerufen.

EU-Recht und Bundesrecht

Aufsichtsbehörden

Verwandte Leistungen und Programme

Weiterführende Fachbeiträge

Fehlen in deinem Haus die Kapazitäten, kann ein externer Dienstleister die Revisionsfunktion übernehmen. Das bietet S+P Compliance mit der Auslagerung der Internen Revision an. Übernimmt derselbe Dienstleister bei dir auch Compliance- oder Geldwäschefunktionen, belege vorab die Unabhängigkeit der Revision.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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