| MaRisk: AuslagerungsbeauftragterNach AT 9 Tz. 12 MaRisk (8. Novelle, Rundschreiben 06/2024 (BA)) war abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungen ein zentrales Auslagerungsmanagement einzurichten und ein zentraler Auslagerungsbeauftragter zu benennen. |
Seit 30.06.2026Mit der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026) ist die Pflicht zur Bestellung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten in AT 9 Tz. 12 gestrichen. Ein zentrales Auslagerungsmanagement bleibt abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten erforderlich. Lege fest, wer es leitet, welche Aufgaben es behält und wie es an die Geschäftsleitung berichtet. |
| MaRisk und DORA: IKT-DienstleistungenViele IKT-Dienstleistungen galten zugleich als Auslagerung. Institute erfüllten MaRisk-Vertragsvorgaben und DORA-Anforderungen parallel und erfassten Verträge im Auslagerungsregister und im Informationsregister. |
Seit 30.06.2026Nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 MaRisk fallen IKT-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich von AT 9. Für diese Leistungen gelten die einschlägigen Anforderungen des IKT-Drittparteienrisikomanagements nach DORA. Andere einschlägige Pflichten, insbesondere zum IKT-Risikomanagement, Datenschutz und zu gesetzlichen Auslagerungsanzeigen, bleiben gesondert zu prüfen. Dokumentiere die Einordnung für die konkrete Leistung und das betroffene Unternehmen. |
| DORA: UnterauftragsvergabeArt. 30 Abs. 2 Buchst. a DORA verlangte im Vertrag die Angabe, ob und unter welchen Bedingungen eine Untervergabe zulässig ist. Die technischen Regulierungsstandards nach Art. 30 Abs. 5 DORA standen noch aus. |
Seit 22.07.2025Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 legt fest, was Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen bewerten müssen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen: Sorgfaltsprüfung und Risikobewertung der Unterauftragnehmer (Art. 3), Bedingungen der Untervergabe (Art. 4), wesentliche Änderungen (Art. 5) und Kündigungsrechte (Art. 6). |
| ESG-Risiken im RisikomanagementESG-Risiken waren bereits vor EBA/GL/2025/01 in den MaRisk verankert. Die neuen Leitlinien entwickeln den europäischen Rahmen weiter; daraus folgt nicht, dass die Berücksichtigung von ESG-Risiken in Deutschland erst 2026 begonnen hätte. |
EBA-Anwendung ab 11.01.2026 · Aufsichtsregime beachtenEBA/GL/2025/01 sieht den Anwendungsbeginn am 11.01.2026 vor, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens am 11.01.2027. Für die konkrete Umsetzung sind der persönliche Anwendungsbereich und die Position der zuständigen Aufsicht maßgeblich: BaFin hat eine teilweise Nichtbefolgung erklärt und verfolgt eine prinzipienorientierte, proportionale Umsetzung über die MaRisk. Im Seminar prüfst du, welche wesentlichen ESG-Risikotreiber für deine Auslagerungen und Dienstleister relevant sind und wie du sie angemessen in Risikoanalyse und laufender Bewertung berücksichtigst. |
| EBA-Leitlinien zu AuslagerungenDie EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) erfassten Auslagerungen einschließlich IKT-Auslagerungen und verlangten ein Register aller Auslagerungsvereinbarungen. |
Veröffentlicht 18.09.2026 · Anwendungsbeginn offenDie finalen EBA-Leitlinien zum Drittparteirisiko bei Nicht-IKT-Dienstleistungen (EBA/GL/2026/09) wurden am 18.09.2026 veröffentlicht. Der Anwendungsbeginn ist im Final Report noch nicht festgelegt; erst ab diesem Zeitpunkt ersetzen sie EBA/GL/2019/02. Sie erfassen Vereinbarungen in ihrem Anwendungsbereich mit abgestuften Anforderungen und besonderem Schwerpunkt auf kritischen oder wichtigen Funktionen. Für bestehende Vereinbarungen sind Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung vorzubereiten. Ist die Überprüfung beziehungsweise erforderliche Dokumentation bei kritischen oder wichtigen Funktionen zwei Jahre nach Anwendungsbeginn nicht abgeschlossen, ist die zuständige Behörde einschließlich der geplanten Abhilfe zu informieren. Ein gemeinsames Register mit dem DORA-Informationsregister ist möglich, sofern die jeweiligen Anwendungsbereiche und Datenanforderungen gewahrt bleiben. |
| Kritische IKT-DrittdienstleisterVor der ersten Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister bestand für diese Anbieter noch keine an diese Benennung anknüpfende direkte Überwachung nach dem DORA-Überwachungsrahmen. |
Seit November 2025Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben nach Art. 31 DORA erstmals 19 IKT-Drittdienstleister als kritisch benannt, die nun der direkten Überwachung durch einen federführenden Überwacher unterliegen. Die Verantwortung des Instituts nach Art. 28 Abs. 1 DORA bleibt unverändert; die Liste wird jährlich aktualisiert. |