Fachbeitrag · S+P Seminare
Rechtsstand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenAutor: Achim Schulz
Welche Pflichten hat ein Auslagerungsbeauftragter? Seit der 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 verlangt AT 9 Tz. 12 ein zentrales Auslagerungsmanagement, abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten. Die Vorfassung der MaRisk hatte zusätzlich einen zentralen Auslagerungsbeauftragten vorgesehen.
Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung. Nach § 25b Abs. 2 Satz 1 KWG darf eine Auslagerung nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen, und nach AT 9 dürfen Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung nicht ausgelagert werden.
Das zentrale Auslagerungsmanagement berichtet der Geschäftsleitung nach Tz. 13 in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen über die wesentlichen Auslagerungen. IKT-Dienstleistungen, die dem Drittparteienrisikomanagement nach DORA unterliegen, grenzen die MaRisk von AT 9 ab.
Der Beitrag ordnet Rolle und Pflichten nach der Neufassung, zeigt Zeitpunkte und typische Lücken und endet mit einem Quick-Check für dein zentrales Auslagerungsmanagement.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nach § 25b Abs. 1 KWG muss ein Institut bei Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Die Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG beeinträchtigen.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Auslagerung nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter führen darf. Für Zahlungsinstitute regelt § 26 Abs. 1 ZAG die Auslagerung einschließlich IKT-Systemen und verlangt, dass ein wirksames Risikomanagement gewährleistet bleibt.
Die MaRisk konkretisieren diese Vorgaben in AT 9. In der Fassung vom 30. Juni 2026 (Rundschreiben 06/2026 (BA)) muss das Institut nach Tz. 12 abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten ein zentrales Auslagerungsmanagement einrichten. Die Vorfassung (Rundschreiben 05/2023) verlangte nach Tz. 12 zusätzlich einen zentralen Auslagerungsbeauftragten im Institut.
Ob dein Institut die Funktion weiterhin „Auslagerungsbeauftragter“ nennt, ist eine organisatorische Entscheidung. Maßgeblich sind die Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements nach Tz. 12 und 13.
Für IKT-Dienstleistungen gilt daneben DORA mit den Art. 28 bis 30. Die Neufassung der MaRisk grenzt IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach DORA unterliegen, von AT 9 ab.
Die Übersicht zeigt, wer im Institut welche Pflicht trägt und woraus sie sich ergibt. Aufgaben der Vorfassung sind als solche gekennzeichnet.
| Funktion | Pflicht oder Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung | Trägt die Verantwortung für ausgelagerte Aktivitäten. Leitungsaufgaben sind nicht auslagerbar. Erhält den Bericht über wesentliche Auslagerungen. | § 25b Abs. 2 Satz 1 KWG; AT 9; Tz. 13 |
| Zentrales Auslagerungsmanagement | Wird abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten eingerichtet. Erstellt in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen den Bericht über die wesentlichen Auslagerungen. | AT 9 Tz. 12 und 13 (Rundschreiben 06/2026 (BA)) |
| Auslagerungsbeauftragter (Funktionsbezeichnung) | Die Vorfassung verlangte einen zentralen Auslagerungsbeauftragten im Institut. Zu den Aufgaben zählte unter anderem die Koordination und Überprüfung der durch die zuständigen Bereiche durchgeführten Risikoanalyse. | AT 9 Tz. 12 (Rundschreiben 05/2023, Vorfassung) |
| Zuständige Fachbereiche | Führen nach der Vorfassung die Risikoanalyse zur Auslagerung durch; das zentrale Auslagerungsmanagement koordiniert und überprüft sie. | AT 9 Tz. 2 und 12 (Vorfassung) |
| Zahlungsinstitute | Angemessene Vorkehrungen gegen übermäßige zusätzliche Risiken bei Auslagerungen einschließlich IKT-Systemen; die Verantwortung der Geschäftsleiter darf nicht delegiert werden. | § 26 Abs. 1 ZAG |
| IKT-Dienstleistungen | Drittparteienrisikomanagement nach DORA statt AT 9, soweit die Dienstleistung darunter fällt. | Art. 28 bis 30 DORA |
Die Spalte „Pflicht oder Aufgabe“ gibt den Gehalt der Norm verkürzt wieder. Maßgeblich ist der Wortlaut der Vorschrift, den du im Quellenverzeichnis findest.
Die Zeitpunkte sind monatsgenau angegeben. Prüfe vor jeder Entscheidung den aktuellen Stand; dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Oktober 2026 wieder.
| Regelwerk | Zeitpunkt | Hinweis |
|---|---|---|
| 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) | In Kraft seit Juni 2026 | Für zusätzliche Anforderungen im Einzelfall nennt das Übersendungsschreiben eine Übergangsfrist bis Januar 2027. |
| Bericht an die Geschäftsleitung | Regelmäßig und anlassbezogen | Die Vorfassung verlangte den Bericht mindestens jährlich. |
| DORA | Geltung seit Januar 2025 | Unmittelbar anwendbare Verordnung für Finanzunternehmen. |
Die Aufgaben lassen sich entlang des Lebenszyklus einer Auslagerung ordnen.
Das Institut stellt anhand einer Risikoanalyse fest, welche Auslagerungen wesentlich sind. Das zentrale Auslagerungsmanagement koordiniert und überprüft die Analyse der zuständigen Bereiche.
Norm: § 25b Abs. 1 KWG; AT 9
Für wesentliche Auslagerungen stellt AT 9 besondere Anforderungen an den Auslagerungsvertrag. Bei IKT-Dienstleistungen gelten die Vorgaben der DORA.
Norm: AT 9; Art. 30 DORA
Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen setzen klare Verantwortlichkeiten voraus. Die Überwachung gehört zu den Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements.
Norm: AT 9
Das zentrale Auslagerungsmanagement berichtet über die wesentlichen Auslagerungen in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen.
Norm: AT 9 Tz. 13
Für wesentliche Auslagerungen gehören Vorsorge für das Ende der Auslagerung und ein Notfallkonzept zu den Pflichten des Instituts.
Norm: AT 9
Vier Muster treten bei der Umstellung auf die Neufassung häufig auf. Jedes lässt sich auf eine konkrete Vorschrift zurückführen.
Die Funktionsbezeichnung steht in der Stellenbeschreibung, die Aufgaben nach Tz. 12 und 13 fehlen. Nach der Neufassung kommt es auf die Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements an.
Norm: AT 9 Tz. 12 und 13
Viele Berichtsprozesse sind auf den jährlichen Bericht der Vorfassung ausgelegt. Tz. 13 nennt regelmäßige Abstände sowie anlassbezogene Berichte. Der Anlassfall braucht deshalb einen definierten Auslöser.
Norm: AT 9 Tz. 13
Wenn die Geschäftsleitung Auslagerungsentscheidungen nur noch abzeichnet, droht der Eindruck, dass die Verantwortung beim Dienstleister liegt. § 25b Abs. 2 Satz 1 KWG schließt das aus.
Norm: § 25b Abs. 2 Satz 1 KWG; § 26 Abs. 1 ZAG
Eine Dienstleistung wird nach AT 9 geprüft, obwohl DORA gilt, oder umgekehrt. Prüfe pro Dienstleistung, welches Regime greift, und halte die Zuordnung fest.
Norm: AT 9; Art. 28 bis 30 DORA
Wähle den Zustand, der für dein Institut am ehesten zutrifft. Die Empfehlung erscheint darunter.
Sind Aufgaben, Berichtsrhythmus und Verantwortung deines zentralen Auslagerungsmanagements schriftlich auf die Neufassung der MaRisk ausgerichtet?
Noch keine Auswahl getroffen.
Halte den Stand fest: Fassung der Arbeitsanweisung, Datum der Genehmigung durch die Geschäftsleitung, Berichtsrhythmus und Auslöser für anlassbezogene Berichte. Plane eine Überprüfung, sobald sich Rundschreiben oder Übergangsfristen ändern.
Prüfe die drei Kernpunkte: Aufgabenbeschreibung nach Tz. 12, Berichtsrhythmus und Auslöser nach Tz. 13, Zuordnung der IKT-Dienstleistungen zu DORA. Halte die offenen Punkte mit Verantwortlichem und Frist in einer Liste fest.
Beginne mit einer Bestandsaufnahme: Welche Auslagerungen gibt es, welche sind wesentlich, wer berichtet an wen? Lege danach Aufgaben und Berichtsrhythmus schriftlich fest und lass sie von der Geschäftsleitung genehmigen.
Diese fünf Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie dein Institut die Funktion benennt.
Beschreibe die Funktion anhand der Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements nach Tz. 12 und 13, nicht allein über die Funktionsbezeichnung.
Lege Rhythmus, Inhalt und Empfänger des Berichts fest und bestimme, welche Ereignisse einen anlassbezogenen Bericht auslösen.
Ordne jede Dienstleistung dem passenden Regime zu (AT 9 oder DORA) und halte die Begründung im Register fest.
Dokumentiere, wann und wie sich die Geschäftsleitung mit den Berichten befasst und welche Entscheidungen sie trifft.
Plane die Weiterbildung der Verantwortlichen und halte Inhalt, Umfang und Datum fest.
Welche Pflichten hat ein Auslagerungsbeauftragter? Er unterstützt die Geschäftsleitung, deren Verantwortung bestehen bleibt. Nach der Neufassung der MaRisk kommt es auf die Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements an: Einrichtung nach Art, Umfang und Komplexität und Bericht an die Geschäftsleitung.
Primärquellen: Gesetzestexte des Bundes, Rundschreiben der BaFin und Rechtsakte der EU.
Fehlen intern die Kapazitäten, die Aufgaben des Auslagerungsmanagements laufend umzusetzen, kann S+P Compliance dich operativ unterstützen.


Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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