Die internationale Staatengemeinschaft – allen voran die Financial Action Task Force (FATF) – erhöht den Druck auf Mitgliedstaaten, auch die Finanzierung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation) stärker in den Fokus zu rücken. Österreich reagiert nun mit klaren Regelungen, die Du als Verpflichteter unbedingt kennen solltest – ganz egal, ob Du ein Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungsinstitut, Kreditinstitut oder Glücksspielanbieter bist.
§ 11a FM-GwG: Mehr Verantwortung bei selbst gehosteten Wallets
Der neue § 11a bringt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen deutliche Veränderungen mit sich:
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Du musst Risiken aus selbst gehosteten Adressen erkennen, bewerten und geeignete Gegenmaßnahmen treffen.
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Dabei geht es auch um das Risiko der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
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Du bist verpflichtet, zusätzliche Informationen zum Ursprung oder Ziel der transferierten Kryptowerte einzuholen und die Identität der Beteiligten (ggf. auch über Dritte) zu prüfen.
Besonders bei Transaktionen ohne zwischengeschalteten Dienstleister – wie sie bei selbst gehosteten Wallets üblich sind – steigen die Risiken. Dein Risikomanagementsystem muss das abbilden.
§ 23a FM-GwG: Sanktionsrisiken erkennen und kontrollieren
Mit dem neuen § 23a wird ein zentrales Element zur Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung eingeführt. Was bedeutet das konkret für Dich?
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Du musst Strategien, Kontrollen und Verfahren einführen, mit denen Du das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung von Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung bewertest, steuerst und minimierst.
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Die Anforderungen müssen schriftlich festgelegt, vom Leitungsorgan genehmigt und laufend aktualisiert werden.
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Außerdem ist ein besonderer Beauftragter (quasi ein „Sanktionsbeauftragter“) zu benennen, der die Einhaltung überwacht.
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Auch Schulungen Deiner Mitarbeiter und eine unabhängige Prüfung (z. B. durch interne Revision) sind verpflichtend.
Wenn Du Teil eines Konzerns bist, gelten diese Verpflichtungen auch auf Gruppenebene. Das heißt: Deine Zweigstellen und Tochtergesellschaften – auch im Ausland – müssen dieselben Standards einhalten.
Sanktionengesetz 2024: Neue Zuständigkeiten, klare Vorgaben
Mit dem SanktG 2024 wird erstmals ein eigenständiges Gesetz zur Umsetzung internationaler Sanktionen eingeführt. Es löst das Sanktionsgesetz von 2010 ab und bringt folgende Neuerungen:
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Die FMA übernimmt ab 2026 die Zuständigkeit für die Überwachung – bisher lag diese bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB).
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Du musst Sanktionsmaßnahmen innerhalb von 24 Stunden umsetzen können.
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Es gibt neue Pflichten für den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit der EU oder UN.
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Die Vorschriften orientieren sich inhaltlich stark an § 23a FM-GwG – auch hier ist eine Risikoanalyse, ein Kontrollsystem, Meldepflichten und die Benennung eines Beauftragten vorgesehen.
Für Kryptowerte-Dienstleister, Zahlungsinstitute und Versicherungen wird das besonders relevant: Für sie gilt ab 2025 bereits ein „Sanktionsmonitoring light“ – ab 2026 dann vollumfänglich.
Glücksspielgesetz: Proliferationsfinanzierung rückt in den Fokus
Auch der Glücksspielsektor bleibt nicht außen vor. Das GSpG wurde in mehreren Paragraphen angepasst – mit weitreichenden Konsequenzen:
Neue Anforderungen im Überblick
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In § 5, § 14, § 19, § 21 und § 31 GSpG ist nun ausdrücklich festgehalten, dass auch das Risiko der Proliferationsfinanzierung zu beachten ist.
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Du musst sicherstellen, dass Deine internen Abläufe die neuen Sorgfaltspflichten abbilden.
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Auch hier wird die FMA eine Aufsichtsrolle übernehmen – spätestens ab 2026.
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Änderungen gelten teilweise sofort, teilweise gestaffelt – bis spätestens 1. Januar 2026.
Was heißt das konkret für Dich als Glücksspielanbieter?
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Du musst Deine internen Prozesse überarbeiten.
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Es ist sicherzustellen, dass Du verdächtige Transaktionen erkennst, auch im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
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Dein Risikomanagementsystem muss angepasst und um diesen neuen Aspekt erweitert werden.
WiEReG-Novelle: Mehr Transparenz bei Nominee-Vereinbarungen
Die Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zielen darauf ab, undurchsichtige Strukturen – etwa durch Nominee-Vereinbarungen – zu durchleuchten.
Was Du jetzt beachten musst:
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Nominee-Vereinbarungen müssen gemeldet und offengelegt werden.
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Es gibt neue Definitionen für Nominator, Nominee und Nominee-Direktor.
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Auch die Meldepflichten für Rechtsträger werden erweitert, ebenso die Befugnisse der Registerbehörde zur Überprüfung.
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Bei Verstößen drohen deutlich erhöhte Verwaltungsstrafen – bis zu 75.000 Euro bei Vorsatz.
Fazit: Es wird ernst – jetzt handeln!
Du siehst: Mit der FM-GwG-Novelle 2024, dem neuen Sanktionengesetz und der Ausweitung auf das Glücksspielrecht kommt einiges auf Dich zu.
Das solltest Du jetzt tun:
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Prüfe Deine bestehenden Prozesse und Richtlinien.
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Benenne einen Sanktionsbeauftragten, wenn noch nicht geschehen.
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Passe Deine Risikoanalyse an, insbesondere auf Gruppenebene.
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Schule Deine Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen.
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Bereite Dich auf Prüfungen durch FMA oder externe Stellen vor.
Diese Reformen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sie sind ein klares Signal: Der Kampf gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung wird auf eine neue Ebene gehoben. Sei vorbereitet – und geh mit gutem Beispiel voran.