Regulatorisches Update · Stand 29.09.2026
Was sich für deine Unternehmenssteuerung konkret ändert.
Fünf regulatorische Themen für Kreditgespräch, Kennzahlen, Rechnungsausgang und Krisenvorsorge. Wir ordnen sie in den Blöcken 02 und 03 ein und unterscheiden bereits anwendbare Anforderungen, Übergangsfristen und künftige Umsetzungsschritte.
Ausgangslage und aktueller Stand im Vergleich
| Ausgangslage |
Stand, Fristen und Bedeutung für die Praxis |
| ESG-Daten im KreditprozessNach den EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) hatten Banken ESG-Faktoren bereits bei der Kreditvergabe zu berücksichtigen. ESG-Risiken waren auch vor 2026 im Risikomanagement zu berücksichtigen. In Deutschland konkretisierte insbesondere die 7. MaRisk-Novelle 2023 ihre Einbeziehung in Risikoinventur und Risikosteuerung. |
Seit 11.01.2026Die EBA-Leitlinien EBA/GL/2025/01 konkretisieren die Anforderungen an Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken nach Art. 74 und Art. 87a RL 2013/36/EU. Sie sind für die erfassten Institute grundsätzlich seit 11.01.2026, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab 11.01.2027 anzuwenden. Sie richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Institute in ihrem Anwendungsbereich, nicht unmittelbar an nichtfinanzielle Unternehmenskunden. Banken können zur Risikobeurteilung unter anderem Energie- und Emissionsdaten ihrer Kreditnehmer benötigen. Umfang und Detailtiefe hängen insbesondere von Risikorelevanz und Gegenpartei ab; ein einheitlicher Datenkatalog für jeden Kreditnehmer oder ein automatischer Effekt auf dessen Rating folgt daraus nicht. |
| KI-Kompetenz in der SteuerungSeit 02.02.2025 hatten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026Nach Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag mit KI befasster Personen zu unterstützen. Dabei berücksichtigen sie technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext und betroffene Personen. Diese Vorschrift verlangt keine Garantie eines bestimmten individuellen Kompetenzniveaus. Für die Finanzanalyse und Planung heißt das: Geeignete Kompetenzmaßnahmen festlegen, zulässige Dateneingaben regeln und KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung fachlich prüfen. Weitere anwendungsbezogene Pflichten bleiben gesondert zu beurteilen. |
| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen für ihre unternehmerischen Leistungsbezüge empfangen können. Für die von § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG erfassten Umsätze können bis 31.12.2026 noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, sonstige elektronische Rechnungen verwendet werden. Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG. |
Ab 01.01.2027Für die von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG erfassten inländischen B2B-Umsätze endet die allgemeine Übergangsfrist am 31.12.2026. Bei einem Vorjahresgesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 € besteht die Übergangsmöglichkeit bis Ende 2027 fort. Daneben dürfen bestimmte EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers ebenfalls bis Ende 2027 weitergenutzt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG). Auch ab 2028 bleiben Ausnahmen bestehen, insbesondere für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern und bestimmte steuerfreie Umsätze. Prüfe die Betroffenheit deines Rechnungsausgangs und die Nutzung strukturierter Rechnungsdaten im Forderungsmanagement und in der Liquiditätsplanung. |
| Nachhaltigkeitsbericht (CSRD) und DatenobergrenzeNach der RL (EU) 2022/2464 (CSRD) sollten ab der zweiten Welle alle bilanzrechtlich großen Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 verschob diese Pflicht um zwei Jahre. |
EU-Neuzuschnitt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 · deutsche Umsetzung beachtenDie seit 18.03.2026 geltende RL (EU) 2026/470 begrenzt den regulären EU-Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 auf Unternehmen mit mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten im Geschäftsjahr. Für Mutterunternehmen ist die Prüfung auf konsolidierter Ebene vorzunehmen; Rechtsform, Befreiungen und besondere Drittstaatenregelungen sind zusätzlich zu beachten (Art. 19a, 29a und 40a RL 2013/34/EU in geänderter Fassung). Die CSRD-bezogenen Änderungen sind bis 19.03.2027 national umzusetzen. In Deutschland ist die Umsetzung zum Stand 29.09.2026 noch nicht abgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden entsprechender Änderungen bleiben die geltenden HGB-Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung maßgeblich. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1857 und der Änderungsantrag Ausschussdrucksache 21(6)73 sind keine bereits geltenden Gesetze. Die Delegierte VO (EU) 2026/1560 zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard ist seit 24.09.2026 in Kraft. Ihre Datenobergrenze für die Wertschöpfungskette gilt für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 und umfasst ausschließlich die Datenpunkte ihres Anhangs II (Art. 3 und 4). Geschützt werden Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigte hatten. Die Begrenzung betrifft Informationsanforderungen für die CSRD-Berichterstattung. Sie ist kein allgemeines Verbot weitergehender Datenanfragen, etwa zur Kreditrisikoprüfung. Zusätzliche CSRD-bezogene Angaben können freiwillig erbeten werden; dabei sind die über die Grenze hinausgehenden Angaben und das Recht, ihre Bereitstellung abzulehnen, kenntlich zu machen (Art. 19a Abs. 3 und Art. 29a Abs. 3 RL 2013/34/EU in der Fassung der RL (EU) 2026/470). |
| Insolvenzantrag und Pre-PackOb und wann Geschäftsleiter einen Insolvenzantrag stellen müssen, regelte jeder Mitgliedstaat selbst. In Deutschland gilt § 15a InsO: Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. |
EU-Richtlinie seit 21.04.2026 in Kraft · grundsätzlich bis 22.01.2029 umzusetzenFür die nach § 15a InsO Antragspflichtigen gilt weiterhin: Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die RL (EU) 2026/799 verlängert diese deutschen Höchstfristen nicht. Sie schafft unter anderem einen Rahmen für Pre-Pack-Verfahren sowie Mindestanforderungen an Antragspflichten und zivilrechtliche Haftung von Geschäftsleitern (Art. 40–43). Ihre allgemeine Umsetzungsfrist endet am 22.01.2029 (Art. 55 Abs. 1). Die europäische Dreimonatsfrist ist keine zusätzliche Wartefrist für deutsche Geschäftsleiter. Für bestimmte Finanzunternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, gelten Ausnahmen vom Richtlinienanwendungsbereich (Art. 1). |
Rechtsgrundlagen: CRD · RL 2013/36/EU, Art. 74 und 87a, geändert durch RL (EU) 2024/1619, konkretisiert durch EBA/GL/2025/01 · KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 4, geändert durch VO (EU) 2026/1744 · UStG · § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 38 · UStDV · §§ 33, 34, 34a · CSRD · RL (EU) 2022/2464, geändert durch RL (EU) 2025/794 und RL (EU) 2026/470 · Delegierte VO (EU) 2026/1560, Art. 1–4 und Anhang II: freiwilliger Nachhaltigkeitsberichtsstandard und Datenobergrenze · Bilanzrichtlinie · RL 2013/34/EU, Art. 19a, 29a, 40a · HGB · § 289b · RL (EU) 2026/799, Art. 1, 40–43, 55 · InsO · §§ 15a, 15b, 17–19 · StaRUG · § 1. EBA-Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden und die Institute in ihrem Anwendungsbereich; die übrigen Pflichten sind jeweils nach Unternehmensgröße, Umsatz, Rechtsform und Umsatzart einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Kläre, welche ESG-Daten deine Hausbank für die konkrete Finanzierung benötigt. Beurteile die Dateneingabe und Ergebnisprüfung bei KI-gestützten Analysen und prüfe, welche E-Rechnungsfrist für deine Umsätze gilt. So kannst du die nächsten Schritte für Kreditgespräch, Datenfreigabe und Rechnungsausgang gezielt vorbereiten.