Beschlüsse mit Abwägung
Entscheidungsfrage, geprüfte Alternativen, tragende Begründung, abweichende Voten. Nur so greift die Business Judgement Rule – bei gebundenen aufsichtsrechtlichen Pflichten greift sie ohnehin nicht.
PflichtregisterAktive Geschäftsleiter und Vorstandsmitglieder in Finanzunternehmen, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur laufenden Fortbildung nachkommen müssen.
Alumni des 2-Tages-Zertifikatslehrgangs, die ihr Wissen in einem kompakten Jahres-Update auffrischen wollen.
Führungskräfte auf C-Level, die bei den Top-Themen der Aufsicht (EBA, ESMA, DORA) rechtssicher am Ball bleiben möchten.
Nach dem Seminar erhältst du das S+P Zertifikat und das digitale S+P Badge – ohne zusätzliche Prüfung. Ausgewiesen sind Datum, Themen und 6,0 Zeitstunden: die Angaben, die deine Fit-&-Proper-Akte für den Fortbildungsnachweis nach § 25c Abs. 1 KWG und Art. 5 Abs. 4 DORA braucht.
„Das Haftungs-Update war mein wichtigster Karriere-Baustein. Die S+P Tool Box liefert mir zudem sofort einsetzbare Vorlagen für die Praxis.“
– Geschäftsführer eines Wertpapierinstituts, Lehrgangs-Absolvent
Aktive Geschäftsleiter, die sich effizient updaten und ihre fortlaufende Sachkunde haftungssicher dokumentieren müssen.
Kompakte Netto-Unterrichtszeit an 1 Tag für ein hochwirksames und praxisorientiertes Update.
Laufende Fit & Proper Anforderungen, aktuelle KWG/WpIG-Schwerpunkte der BaFin und haftungssichere Steuerung.
Praxisnahe Umsetzung neuer ESG-Reporting-Pflichten (ESRS), IT-Resilienz nach DORA und EBA/ESMA-Updates.
Programm:
Modul 1: Regulatory Update & Governance nach MaRisk Aktuelle BaFin-Prüfungsschwerpunkte und die Umsetzung neuer EBA-/ESMA-Vorgaben für die Geschäftsleitung.
MaRisk-Novellen in der Praxis: Anpassungsbedarf im Internen Kontrollsystem (IKS) und bei der Überwachung der Compliance-Funktion rechtssicher steuern.
Modul 2: IT-Resilienz als Chefsache: DORA in der Praxis Verantwortlichkeiten des Management Boards nach dem Digital Operational Resilience Act (DORA) – IT-Sicherheit strategisch führen statt nur delegieren.
Steuerung von Drittanbieter-Risiken (IKT-Dienstleister) und Incident-Reporting prüfungssicher aufsetzen.
Modul 3: KI-Verordnung in Kreditvergabe und Institutsbetrieb Hochrisiko-KI nach Anhang III der KI-Verordnung – was seit dem 2. August 2026 für die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen gilt, auch bei zugekauften Modellen.
Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung in MaRisk, IKS und DORA einbinden, statt ein zweites Rahmenwerk aufzubauen.
Modul 4: ESG in der Aufsichtspraxis & Kapitalsteuerung Prudenzielle ESG-Pflichten nach CRR III, CRD VI und EBA/GL/2025/01 – unabhängig von der Institutsgröße und getrennt von der CSRD-Berichterstattung.
Risikoinventur, Übergangsplan und Anschluss an die Kapitalsteuerung: ICAAP/ILAAP, ICARA oder Eigenmittel nach ZAG.
Modul 5: AMLR, AMLD6 & AMLA: Geldwäscheprävention 2027
Die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar: Was Geschäftsleiter zur AML/CFT-Governance, institutsweiten Risikoanalyse und zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen jetzt steuern müssen.
KYC, wirtschaftlich Berechtigte, laufende Überwachung und Sanktionsscreening AMLR-ready aufsetzen – sowie künftige AMLA-Standards rechtzeitig in GwG-Organisation, IKS und Management-Reporting integrieren.
Werkzeuge statt Textwüsten: Du erhältst sofort einsetzbare Vorlagen, Checklisten und Leitfäden, die deine Vorbereitungszeit im Tagesgeschäft signifikant verkürzen und dein Institut prüfungssicher machen.
Echte Umsetzungs-Beispiele aus BaFin-regulierten Instituten (anonymisiert):
Ausgangslage. Die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation liegt persönlich bei der Geschäftsleitung (§ 25c KWG, § 41 WpIG, § 27 ZAG, § 28 KAGB). Die BaFin prüft heute weniger, ob Regelwerke vorhanden sind, als ob sie nachweisbar wirken. Wer MaRisk-Anpassungen im IKS und in der Compliance-Funktion nicht operationalisiert, riskiert aufsichtliche Maßnahmen und persönliche Haftung.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: Management Board Organisations-Toolkit (Update-Version).
Dein Ergebnis: Eine priorisierte Gap-Analyse deiner Governance und ein Prüfplan, der der nächsten Aufsichtsfrage standhält.
Ausgangslage. DORA gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar in jedem Finanzunternehmen. Nach Art. 5 Abs. 2 DORA trägt das Leitungsorgan die letztendliche Verantwortung für das IKT-Risikomanagement – es muss den Rahmen nicht nur genehmigen, sondern dessen Umsetzung überwachen. Wer IKT-Risiken und Dienstleistersteuerung an die IT-Abteilung delegiert, verstößt gegen diese Verantwortung und riskiert aufsichtliche Maßnahmen.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: S+P DORA-Checklisten und IKT-Risiko-Dashboard.
Dein Ergebnis: Ein Umsetzungsfahrplan und belastbare Antworten für die nächste Sonderprüfung.
Ausgangslage. Seit dem 2. August 2026 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III der VO (EU) 2024/1689. KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen sind dort namentlich erfasst (Anhang III Nr. 5 lit. b) – und die Pflichten treffen das Institut als Betreiber, auch bei zugekauften Modellen. Die KI-Kompetenz des Leitungsorgans verlangt Art. 4 KI-VO bereits seit dem 2. Februar 2025.
Das erarbeitest du im Seminar
Tool: S+P KI-Inventar mit Einstufungsraster nach Anhang III, Vorlage Grundrechte-Folgenabschätzung, Prüffragen für Modellanbieter.
Dein Ergebnis: Ein KI-Inventar mit begründeter Einstufung je System und Betreiberpflichten, die bestehenden Rollen zugeordnet sind.
Ausgangslage. ESG hat sich zuletzt in zwei Richtungen bewegt: Die Berichtspflichten nach CSRD und ESRS wurden durch das Omnibus-Paket zurückgenommen, die aufsichtsrechtlichen dagegen ausgeweitet. Art. 449a CRR gilt seit der CRR III für alle Institute, EBA/GL/2025/01 seit dem 11. Januar 2026 – für kleine und nicht komplexe Institute ab dem 11. Januar 2027. Das Privileg kleiner Institute besteht nur noch in Umfang und Frequenz, nicht mehr im Ob.
Das erarbeitest du im Seminar
Ausgangslage. Die AMLR, VO (EU) 2024/1624, gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar und führt zu einem europaweit einheitlicheren AML/CFT-Regelwerk. Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen sind risikobasiert auszugestalten und durch das Leitungsorgan zu genehmigen; dabei sind auch Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter Finanzsanktionen einzubeziehen.
Das erarbeitest du im Seminar
AMLR-Gap-Analyse: Welche Teile des bestehenden GwG-Rahmenwerks ab 2027 angepasst werden müssen – von Risikoanalyse und KYC bis Monitoring, Verdachtsmeldungen und Aufbewahrung.
Verantwortung des Leitungsorgans: AML/CFT-Strategie wirksam genehmigen, Umsetzung überwachen und belastbare Berichts-, Eskalations- und Kontrollwege mit Geldwäschebeauftragtem, Compliance und Interner Revision definieren.
Risikomanagement: Institutsspezifische Risikoanalyse einschließlich Risiken gezielter Finanzsanktionen und ihrer Umgehung prüfungsfest fortentwickeln.
KYC & Monitoring: Kundensorgfalt, wirtschaftlich Berechtigte, PEP- und Sanktionsscreening sowie laufende Überwachung risikoorientiert in Prozesse und Systeme überführen.
AMLA-Readiness: Künftige AMLA-RTS und Leitlinien rechtzeitig in Policies, Kontrollpläne, Datenhaushalt und Schulungen integrieren. Die AMLA entwickelt hierzu 2026 weiterhin zentrale technische Standards und Leitlinien.
| Ort | S+P Seminare | Datum | |
|---|---|---|---|
| Online | B03 - Fit & Proper Update für Geschäftsleiter – MaRisk, DORA, KI-VO und ESG 2026/2027 | Jetzt buchen | |
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Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Seit dem 17. Januar 2025 gilt der Digital Operational Resilience Act unmittelbar in jedem Finanzunternehmen – ohne nationalen Umsetzungsakt und unabhängig davon, ob dein Institut unter KWG, WpIG, ZAG oder KAGB fällt.
Art. 5 Abs. 4 DORA verpflichtet die Mitglieder des Leitungsorgans, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu IKT-Risiken aktiv auf dem neuesten Stand zu halten – ausdrücklich auch durch regelmäßige gezielte Schulungen, deren Intensität dem Umfang der gesteuerten IKT-Risiken entspricht. Diese Pflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich. Sie ist weder an den CISO noch an den IT-Betrieb delegierbar.
Art. 13 Abs. 6 DORA verschärft das: Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz sind verbindliche Module der Schulungsprogramme – ausdrücklich auch für die Mitglieder der Geschäftsleitung, mit einem Komplexitätsgrad, der dem jeweiligen Aufgabenbereich entspricht. Ein allgemeines Mitarbeiter-E-Learning zur Passwortsicherheit erfüllt diese Anforderung für das Leitungsorgan nicht.
§ 25c Abs. 1 KWG flankiert die Pflicht auf Institutsebene: Das Institut muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um die Fortbildung der Geschäftsleiter zu gewährleisten. Die BaFin prüft die fachliche Eignung nicht nur bei der Bestellung, sondern fortlaufend.
Was das für dich heißt: Ohne dokumentierten, themenbezogenen Schulungsnachweis fehlt in deiner Fit-&-Proper-Akte ein Baustein, den Wirtschaftsprüfer, Interne Revision und Aufsicht heute aktiv abfragen.
| Norm | Adressat | Pflichtinhalt |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 4 DORA | jedes Mitglied des Leitungsorgans | Kenntnisse zu IKT-Risiken aktiv aktuell halten, u. a. durch regelmäßige gezielte Schulungen |
| Art. 5 Abs. 2 DORA | Leitungsorgan | letztendliche Verantwortung für das IKT-Risikomanagement, Genehmigung und Überwachung des Rahmenwerks |
| Art. 13 Abs. 6 DORA | Institut | verbindliche Schulungsmodule zur digitalen operationalen Resilienz, ausdrücklich inkl. Geschäftsleitung |
| Art. 4 DORA | Institut | Verhältnismäßigkeit: Umfang der Schulung richtet sich nach Größe, Risikoprofil und IKT-Abhängigkeit |
| § 25c Abs. 1 KWG | Institut | angemessene Ressourcen für Einführung und Fortbildung der Geschäftsleiter |
|
EBA/GL/2021/06 (Joint Guidelines Suitability) |
Institut | schriftliches Einführungs- und Fortbildungskonzept, laufende Eignungsbeurteilung, Dokumentation |
| MaRisk AT 7.1 | Institut | Sicherstellung eines angemessenen Qualifikationsniveaus, laufende Anpassung an Veränderungen |
|
Art. 12 AMLR ab 10.07.2027 |
Institut | funktions- und risikogerechte, fortlaufende AML/CFT-Schulungsprogramme für betroffene Mitarbeiter und vergleichbare Personen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner; Inhalte und Teilnahme sind angemessen zu dokumentieren |
Wenn Jahre später nach deiner Sorgfalt gefragt wird, entscheidet nicht dein Gedächtnis, sondern deine Akte. Das Enthaftungs-Dossier ist dabei kein Zusatzdokument, sondern ein Registerplan, der vorhandene Unterlagen vorlagefähig ordnet.
Die Beweislast liegt bei dir. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG – für die GmbH entsprechend – muss nicht die Gesellschaft die Pflichtverletzung belegen, sondern du die Sorgfalt. Der einzige Beweis, der Jahre später trägt, ist deine Dokumentation.
Die acht Register
Entscheidungsfrage, geprüfte Alternativen, tragende Begründung, abweichende Voten. Nur so greift die Business Judgement Rule – bei gebundenen aufsichtsrechtlichen Pflichten greift sie ohnehin nicht.
PflichtregisterAnlagenliste je Beschluss mit Version, Datum und Urheber. Nachgereichte Unterlagen belegen nicht, was dir im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich vorlag.
PflichtregisterDie Aufteilung entlastet nicht, sie macht aus der Handlungs- eine Überwachungspflicht (§ 25c Abs. 3 KWG). Nachzuweisen ist die gelebte Kontrolle: kritische Rückfragen, angeforderte Berichte, dokumentiertes Nachhaken.
Nach den ISION-Kriterien des BGH reicht das Gutachten allein nicht. Es fehlt fast immer der eigene Prüfvermerk – eine halbe Seite ersetzt hundert Seiten Gutachten.
Art. 5 Abs. 4 DORA verpflichtet dich persönlich. Nachweis je Jahr mit Zeitstunden und Themenübersicht – er belegt zugleich deine Fachkunde bei IKT-Entscheidungen.
Ein Tracker über alle Quellen (§ 44 KWG, WpHG-Prüfung, Interne Revision, Compliance) mit Verantwortlichem, Frist und Erledigungsnachweis. Eine offene, fristüberschrittene Feststellung ist der stärkste Beleg gegen dich – und Auslöser der Verwarnung nach § 25c Abs. 4c KWG.
PflichtregisterWann wurde das Risiko bekannt, was geschah danach? Nicht die Kenntnis begründet die Haftung, sondern die fehlende dokumentierte Reaktion.
Organhaftung verjährt in fünf, teils zehn Jahren. Das Dossier muss über Systemwechsel und dein Ausscheiden hinweg lesbar bleiben – das Einsichtsrecht gehört in den Anstellungsvertrag.
Stufe jedes Register per Klick ein. Punkte, Verteilung und Ampel aktualisieren sich sofort – nichts wird gespeichert oder übertragen.
Im Update stufst du dein eigenes Institut ein und gehst mit einem priorisierten Maßnahmenplan und dem vollständigen Vorlagensatz aus der S+P Tool Box nach Hause.
Fragen aus der Prüfungspraxis
Vier Fragen, die in Fit-&-Proper-Gesprächen und in Sonderprüfungen regelmäßig gestellt werden – und eine, die zu selten gestellt wird.
Keine. Weder KWG, WpIG, ZAG noch KAGB nennen eine Stundenzahl. Maßgeblich ist, dass das Institut ein angemessenes Fortbildungsziel selbst festlegt, erreicht und dokumentiert. Geprüft wird nicht die Stundenzahl, sondern der Nachweis.
§ 25c Abs. 1 KWG verlangt fachliche Eignung und ausreichende Zeit für das Amt und verpflichtet das Institut, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Fortbildung der Geschäftsleiter einzusetzen. Die gemeinsamen EBA/ESMA-Leitlinien zur Eignungsbewertung (EBA/GL/2021/06) konkretisieren das: Institute brauchen eine schriftliche Einarbeitungs- und Fortbildungsrichtlinie, ein definiertes jährliches Zeit- und Budgetvolumen sowie eine regelmäßige Lückenanalyse. Die Zahl setzt also das Institut – die Aufsicht prüft ihre Herleitung.
Eine Ausnahme gibt es: Art. 5 Abs. 4 DORA normiert die Fortbildung des Leitungsorgans ausdrücklich. Kenntnisse über IKT-Risiken sind auch durch regelmäßige spezielle Schulungen aktuell zu halten, deren Intensität dem gesteuerten IKT-Risiko entspricht. Art. 13 Abs. 6 DORA ergänzt das um verbindliche Schulungsmodule zur digitalen operationalen Resilienz, ausdrücklich auch für die Geschäftsleitung. Das ist die einzige explizit ausformulierte Schulungspflicht des Leitungsorgans auf EU-Ebene – und damit der belastbarste Aufhänger für den Fortbildungsplan.
Was in die Fit-&-Proper-Akte gehört: ein Fortbildungsplan mit Bezug zum Geschäftsmodell, eine Skill-Matrix je Ressort, Teilnahmenachweise mit Zeitstunden und Inhaltsangabe sowie die Ableitung des Folgejahres aus der Lückenanalyse.
Fundstellen: § 25c Abs. 1 KWG · MaRisk AT 7.1 · EBA/GL/2021/06 (Einführung und Fortbildung) · Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 VO (EU) 2022/2554 (DORA) · BaFin-Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB
Ja. Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. e DORA nennt Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ausdrücklich als Adressaten. Die Verordnung gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar; BAIT und ZAIT wurden für DORA-Adressaten aufgehoben.
Der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA ist keine Rückfallebene für kleine Zahlungsinstitute: Er greift nur für Zahlungsinstitute, die nach der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommen sind, und für nach Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute. Ein Institut mit Erlaubnis nach § 10 oder § 11 ZAG fällt nicht darunter und unterliegt dem vollen Rahmen.
Erleichterungen bestehen über das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Art. 4 DORA sowie punktuell für Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 3 Nr. 60 DORA – etwa der Verzicht auf eine eigenständige IKT-Kontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA.
Unverändert und größenunabhängig gelten dagegen:
→ Vertieft in Modul 2: IT-Resilienz als Chefsache
Fundstellen: Art. 2 Abs. 1 lit. c und e, Art. 3 Nr. 60, Art. 4, Art. 5, Art. 6 Abs. 4, Art. 16, Art. 19, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 VO (EU) 2022/2554 · §§ 10, 11 ZAG · nationale Flankierung durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder zu deren Kreditpunktebewertung sind Hochrisiko-KI nach Anhang III Nr. 5 lit. b der KI-Verordnung. Die Hochrisiko-Pflichten greifen ab dem 2. August 2026. Art. 4 zur KI-Kompetenz und Art. 5 zu den verbotenen Praktiken gelten dagegen bereits seit dem 2. Februar 2025 – unabhängig von der Risikoklasse.
Zwei Abgrenzungen entscheiden über den Anwendungsbereich: Systeme, die ausschließlich der Aufdeckung von Finanzbetrug dienen, sind vom Hochrisiko-Tatbestand ausgenommen. Und Anhang III Nr. 5 lit. b adressiert nur natürliche Personen – ein reines Firmenkunden-Rating fällt nicht darunter. Wer sich auf die Filterregel des Art. 6 Abs. 3 KI-VO stützt, muss die Bewertung, dass kein erhebliches Risiko besteht, nach Art. 6 Abs. 4 dokumentieren und registrieren.
Als Betreiber trifft das Institut vor allem Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht durch fachkundige Personen, Eignung der Eingabedaten, Aufbewahrung der Protokolle, Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten sowie Information der Kreditinteressenten über den Einsatz. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn das Modell zugekauft wurde und niemand im Haus es entwickelt hat. Häufig übersehen wird Art. 27 KI-VO: Die Grundrechte-Folgenabschätzung ist für Kreditwürdigkeitsprüfungen namentlich vorgeschrieben, nicht nur für öffentliche Stellen.
Entlastend: Nach Art. 9 Abs. 10 und Art. 17 Abs. 4 KI-VO können Institute, die der CRD unterliegen, Risiko- und Qualitätsmanagement in die bestehende Governance nach Art. 74 CRD integrieren. Ein Parallelsystem neben MaRisk ist nicht erforderlich – wohl aber die nachweisbare Verzahnung.
→ Vertieft in Modul 3: KI-Verordnung in Kreditvergabe und Institutsbetrieb
Fundstellen: VO (EU) 2024/1689 – Anhang III Nr. 5 lit. b, Art. 4, Art. 5, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 10, Art. 17 Abs. 4, Art. 26, Art. 27, Art. 113 · Art. 74 RL 2013/36/EU · EBA/GL/2020/06 (Kreditvergabe und Überwachung)
Die ESG-Offenlegung nach Art. 449a CRR war bis zur CRR III auf große, kapitalmarktorientierte Institute beschränkt. Mit der VO (EU) 2024/1623 gilt sie für alle Institute – kleine und nicht komplexe Institute legen jährlich in reduziertem Umfang offen. Parallel greifen die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement seit dem 11. Januar 2026, für kleine und nicht komplexe Institute ab dem 11. Januar 2027.
Wichtig ist die Trennung zweier Regelwerke, die häufig verwechselt werden: Die Berichtspflichten nach CSRD und ESRS wurden durch das Omnibus-Paket für einen großen Teil der Anwender zurückgenommen. Die aufsichtsrechtlichen ESG-Pflichten sind davon unabhängig und wurden ausgeweitet. Wer nur die CSRD-Entlastung wahrnimmt, übersieht die Pflicht, die tatsächlich greift.
Praktisch bedeutet das den Aufbau von vier Bausteinen, die für kleinere Institute vorher nicht erforderlich waren:
Die Definition des kleinen und nicht komplexen Instituts folgt Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR – unter anderem eine Bilanzsumme von höchstens 5 Mrd. EUR im Durchschnitt der letzten vier Jahre. Die Erleichterung liegt damit nur noch in Umfang und Frequenz, nicht mehr im Ob.
→ Vertieft in Modul 4: ESG in der Aufsichtspraxis und Kapitalsteuerung
Fundstellen: Art. 449a und Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR i. d. F. der VO (EU) 2024/1623 (CRR III) · Art. 76 und Art. 87a RL 2013/36/EU i. d. F. der RL (EU) 2024/1619 (CRD VI) · EBA/GL/2025/01 zum Management von ESG-Risiken · EBA-ITS zur ESG-Offenlegung
Ja, und der Maßstab ist derselbe. § 25d Abs. 1 KWG verlangt Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, § 25d Abs. 4 KWG verpflichtet das Institut, die Fortbildung durch angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu ermöglichen. Fehlende Sachkunde ist ein Abberufungsgrund nach § 36 Abs. 3 KWG.
Die EBA/ESMA-Leitlinien EBA/GL/2021/06 verlangen zusätzlich ein strukturiertes Einarbeitungsprogramm innerhalb einer angemessenen Frist nach Amtsantritt sowie eine kollektive Eignungsbewertung des gesamten Organs. Ein einzelnes Mitglied kann die kollektive Lücke nicht schließen – deshalb ist die Fortbildungsplanung auf Organebene zu führen, nicht nur personenbezogen.
Für Ausschüsse gilt ein erhöhter Maßstab: Mitglieder des Risiko- und des Prüfungsausschusses nach § 25d Abs. 7 ff. KWG müssen die Modelle und Verfahren beurteilen können, über die sie entscheiden. Bei IKT-Themen kommt Art. 5 Abs. 4 DORA hinzu, der nicht zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan differenziert.
Fundstellen: § 25d Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7 ff. KWG · § 36 Abs. 3 KWG · EBA/GL/2021/06 · Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2022/2554 · BaFin-Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
Das Digitale Karriere-Zertifikat, auch bekannt als Digital Badge, ist eine moderne Form der Zertifizierung, die dir digital verliehen wird.
Mit diesem Badge kannst du einfach und effektiv in digitalen Netzwerken, auf deinem LinkedIn-Profil oder in deinem Lebenslauf zeigen, dass du proaktiv an deiner beruflichen Entwicklung arbeitest.

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