Fit & Proper Update für Geschäftsleiter – MaRisk, DORA, KI-VO und ESG 2026/2027

Wie erfüllst du als aktiver Geschäftsleiter die laufenden Fit & Proper Anforderungen der BaFin? Bringe deine Sachkunde zu aktuellen Aufsichtsvorgaben, MaRisk, DORA und ESG an nur einem Tag auf den neuesten Stand – für eine weiterhin haftungssichere und zukunftsorientierte Institutsleitung.

Für wen ist dieses Zertifikats-Update?

  • Aktive Geschäftsleiter und Vorstandsmitglieder in Finanzunternehmen, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur laufenden Fortbildung nachkommen müssen.

  • Alumni des 2-Tages-Zertifikatslehrgangs, die ihr Wissen in einem kompakten Jahres-Update auffrischen wollen.

  • Führungskräfte auf C-Level, die bei den Top-Themen der Aufsicht (EBA, ESMA, DORA) rechtssicher am Ball bleiben möchten.

  • Nach dem Seminar erhältst du das S+P Zertifikat und das digitale S+P Badge – ohne zusätzliche Prüfung. Ausgewiesen sind Datum, Themen und 6,0 Zeitstunden: die Angaben, die deine Fit-&-Proper-Akte für den Fortbildungsnachweis nach § 25c Abs. 1 KWG und Art. 5 Abs. 4 DORA braucht.

★★★★★
4,64 von 5 · Sehr Gut
Basierend auf 809 Bewertungen (ProvenExpert)

„Das Haftungs-Update war mein wichtigster Karriere-Baustein. Die S+P Tool Box liefert mir zudem sofort einsetzbare Vorlagen für die Praxis.“

– Geschäftsführer eines Wertpapierinstituts, Lehrgangs-Absolvent

09.15 bis 17.00
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930 €

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S+P CERTIFIED

Offizieller Fortbildungs- und Sachkundenachweis 2026/2027

Zielgruppe Geschäftsleiter · Vorstände

Aktive Geschäftsleiter, die sich effizient updaten und ihre fortlaufende Sachkunde haftungssicher dokumentieren müssen.

Zeitstunden 6,0 Zeitstunden

Kompakte Netto-Unterrichtszeit an 1 Tag für ein hochwirksames und praxisorientiertes Update.

Verantwortung & Haftung Regulatory Update

Laufende Fit & Proper Anforderungen, aktuelle KWG/WpIG-Schwerpunkte der BaFin und haftungssichere Steuerung.

Thematischer Fokus ESG · DORA · Risikomanagement

Praxisnahe Umsetzung neuer ESG-Reporting-Pflichten (ESRS), IT-Resilienz nach DORA und EBA/ESMA-Updates.

✔ Inklusive S+P Tool Box: Neue Checklisten für DORA, Update-Leitfäden für dein ESG-Reporting und aktuelle KPI-Dashboards für das Management Board.
  • Programm:

  • Modul 1: Regulatory Update & Governance nach MaRisk Aktuelle BaFin-Prüfungsschwerpunkte und die Umsetzung neuer EBA-/ESMA-Vorgaben für die Geschäftsleitung.
    MaRisk-Novellen in der Praxis: Anpassungsbedarf im Internen Kontrollsystem (IKS) und bei der Überwachung der Compliance-Funktion rechtssicher steuern.

    Modul 2: IT-Resilienz als Chefsache: DORA in der Praxis Verantwortlichkeiten des Management Boards nach dem Digital Operational Resilience Act (DORA) – IT-Sicherheit strategisch führen statt nur delegieren.
    Steuerung von Drittanbieter-Risiken (IKT-Dienstleister) und Incident-Reporting prüfungssicher aufsetzen.

    Modul 3: KI-Verordnung in Kreditvergabe und Institutsbetrieb Hochrisiko-KI nach Anhang III der KI-Verordnung – was seit dem 2. August 2026 für die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen gilt, auch bei zugekauften Modellen.
    Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung in MaRisk, IKS und DORA einbinden, statt ein zweites Rahmenwerk aufzubauen.

    Modul 4: ESG in der Aufsichtspraxis & Kapitalsteuerung Prudenzielle ESG-Pflichten nach CRR III, CRD VI und EBA/GL/2025/01 – unabhängig von der Institutsgröße und getrennt von der CSRD-Berichterstattung.
    Risikoinventur, Übergangsplan und Anschluss an die Kapitalsteuerung: ICAAP/ILAAP, ICARA oder Eigenmittel nach ZAG.

    Modul 5: AMLR, AMLD6 & AMLA: Geldwäscheprävention 2027
    Die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar: Was Geschäftsleiter zur AML/CFT-Governance, institutsweiten Risikoanalyse und zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen jetzt steuern müssen.
    KYC, wirtschaftlich Berechtigte, laufende Überwachung und Sanktionsscreening AMLR-ready aufsetzen – sowie künftige AMLA-Standards rechtzeitig in GwG-Organisation, IKS und Management-Reporting integrieren.


In deinem Update-Seminar enthalten:

Die S+P Tool Box:

Werkzeuge statt Textwüsten: Du erhältst sofort einsetzbare Vorlagen, Checklisten und Leitfäden, die deine Vorbereitungszeit im Tagesgeschäft signifikant verkürzen und dein Institut prüfungssicher machen.

  • Vorträge als PDF: Das geballte Regulatory Update (BaFin, EBA, ESMA) übersichtlich und präzise zusammengefasst – ideal als schnelles Nachschlagewerk für das Management Board.
  • MaRisk & Governance-Update 2026/2027: Kompakte Checklisten zur Anpassung deines Internen Kontrollsystems (IKS). So stellst du sicher, dass die Überwachung der Compliance-Funktion den neuesten BaFin-Prüfungsschwerpunkten standhält.
  • DORA-Readiness-Toolkit für die Geschäftsleitung: Praxis-Leitfäden für die IKT-Risikosteuerung auf C-Level, inklusive Vorlagen für die Anpassung von Dienstleisterverträgen (SLAs) und das aufsichtskonforme Incident-Reporting.
  • KI-Inventar & Einstufungsraster: Arbeitsraster zur Einstufung deiner KI-Systeme nach Anhang III der KI-Verordnung, Vorlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO und ein Prüffragenkatalog für Modellanbieter – damit die Betreiberpflichten dokumentiert sind, bevor die Aufsicht danach fragt.
  • ESG-Risikoinventur & Übergangsplan: Strukturierte Raster zur Integration physischer und transitorischer Nachhaltigkeitsrisiken in deine bestehende Risikoinventur – abgestimmt auf Art. 449a CRR, EBA/GL/2025/01 und den prudenziellen Übergangsplan nach Art. 87a CRD VI.
  • C-Level KPI & KRI Dashboard: Sofort anwendbare Indikatoren-Sets für eine belastbare Kapital- und Liquiditätssteuerung – in getrennten Varianten für ICAAP und ILAAP, für das ICARA nach IFR/IFD sowie für die Eigenmittelsteuerung nach ZAG, damit Frühwarnsignale im Management Board rechtzeitig sichtbar werden.
  • AMLR-Readiness-Toolkit für die Geschäftsleitung: Praxis-Leitfäden zur Vorbereitung auf die ab 10. Juli 2027 unmittelbar geltende AMLR, inklusive AMLR/GwG-Mapping, Vorlage für die Genehmigung der AML/CFT-Strategie durch das Leitungsorgan und einem priorisierten Maßnahmenplan.

Praxisnahes Lernen für deinen Arbeitsalltag

Echte Umsetzungs-Beispiele aus BaFin-regulierten Instituten (anonymisiert):

  • MaRisk-Compliance in einem mittelständischen Kreditinstitut: Erfahre, wie eine Bank unser Governance-Update in der Praxis genutzt hat, um die Berichtswege zwischen der Compliance-Funktion und dem Vorstand nach einer BaFin-Prüfung neu auszurichten und haftungssicher zu dokumentieren.
  • IT-Resilienz bei einem regulierten Zahlungsdienstleister (ZAG): Einblicke in ein reales Transformationsprojekt, bei dem ein stark IT-getriebenes Institut unser DORA-Toolkit implementiert hat, um das Ausfallrisiko kritischer IKT-Drittanbieter strategisch zu steuern und Verträge aufsichtskonform anzupassen.
  • KI-gestütztes Scoring in einem mittelständischen Kreditinstitut: Ein Fall aus der Prüfungsvorbereitung, bei dem ein zugekauftes Scoring-Modell nach Anhang III Nr. 5 lit. b eingestuft, die Grundrechte-Folgenabschätzung aufgesetzt und der Modellanbieter zugleich als IKT-Drittdienstleister in das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA aufgenommen wurde.
  • ESG-Integration in einem etablierten Wertpapierinstitut: Ein echter Praxis-Case, der zeigt, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Risikoinventur und das ICARA-Rahmenwerk nach IFR/IFD eingebunden wurden, ohne die interne Organisation mit administrativem Overhead zu überlasten.
  • AMLR-Transition bei einem mittelständischen Kreditinstitut: Ein Fall aus der Umsetzungsvorbereitung, bei dem eine Bank ihre GwG-Risikoanalyse, KYC-Review-Zyklen und das Reporting des Geldwäschebeauftragten auf die AMLR ausrichtet. Du siehst, wie Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans, Compliance und Geldwäschebeauftragten sauber abgegrenzt, Sanktionsumgehungsrisiken integriert und ein prüfungsfester Umsetzungsfahrplan bis Juli 2027 aufgebaut werden.

Programm im Detail

Modul 1 · Regulatory Update & Governance nach MaRisk

Ausgangslage. Die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation liegt persönlich bei der Geschäftsleitung (§ 25c KWG, § 41 WpIG, § 27 ZAG, § 28 KAGB). Die BaFin prüft heute weniger, ob Regelwerke vorhanden sind, als ob sie nachweisbar wirken. Wer MaRisk-Anpassungen im IKS und in der Compliance-Funktion nicht operationalisiert, riskiert aufsichtliche Maßnahmen und persönliche Haftung.

Das erarbeitest du im Seminar

  • IKS und Governance gegen die aktuellen BaFin-Prüfungsschwerpunkte spiegeln – Ergebnis ist eine priorisierte Lückenliste.
  • EBA- und ESMA-Leitlinien in konkrete Handlungsanweisungen übersetzen statt in ein weiteres Rahmenwerk.
  • Die Compliance-Funktion wirksam überwachen: welche Berichte du einforderst, kritisch hinterfragst und dokumentierst.
  • Ermessensentscheidungen so dokumentieren, dass die Business Judgement Rule im Ernstfall trägt.

Tool: Management Board Organisations-Toolkit (Update-Version).

Dein Ergebnis: Eine priorisierte Gap-Analyse deiner Governance und ein Prüfplan, der der nächsten Aufsichtsfrage standhält.


Modul 2 · IT-Resilienz als Chefsache: DORA in der Praxis

Ausgangslage. DORA gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar in jedem Finanzunternehmen. Nach Art. 5 Abs. 2 DORA trägt das Leitungsorgan die letztendliche Verantwortung für das IKT-Risikomanagement – es muss den Rahmen nicht nur genehmigen, sondern dessen Umsetzung überwachen. Wer IKT-Risiken und Dienstleistersteuerung an die IT-Abteilung delegiert, verstößt gegen diese Verantwortung und riskiert aufsichtliche Maßnahmen.

Das erarbeitest du im Seminar

  • Die DORA-Mindestanforderungen auf die eigene Größe übertragen: Risikomanagementrahmen, Vorfallsmeldung nach Art. 19, Resilienztests.
  • IKT-Verträge nach Art. 30 DORA nachschärfen und das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA vollständig halten.
  • Rollen zwischen Geschäftsleitung, CISO und IT-Betrieb konfliktfrei und prüfungsfest abgrenzen.
  • Ein Berichtswesen aufbauen, das die tatsächliche IKT-Risikolage zeigt statt Systemverfügbarkeiten.

Tool: S+P DORA-Checklisten und IKT-Risiko-Dashboard.

Dein Ergebnis: Ein Umsetzungsfahrplan und belastbare Antworten für die nächste Sonderprüfung.


Modul 3 · KI-Verordnung: Kreditvergabe, Scoring und Einsatz im Institut

Ausgangslage. Seit dem 2. August 2026 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III der VO (EU) 2024/1689. KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen sind dort namentlich erfasst (Anhang III Nr. 5 lit. b) – und die Pflichten treffen das Institut als Betreiber, auch bei zugekauften Modellen. Die KI-Kompetenz des Leitungsorgans verlangt Art. 4 KI-VO bereits seit dem 2. Februar 2025.

Das erarbeitest du im Seminar

  • Einstufung: was unter Anhang III Nr. 5 lit. b fällt, was unter die Betrugsausnahme – und warum die Filterregel des Art. 6 Abs. 3 KI-VO nur mit Dokumentation nach Abs. 4 trägt.
  • Betreiberpflichten nach Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht, Eignung der Eingabedaten, Protokollaufbewahrung, Information von Beschäftigten und Kreditinteressenten.
  • Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO – für die Kreditwürdigkeitsprüfung ausdrücklich vorgeschrieben und in der Praxis am häufigsten übersehen.
  • Anschluss statt Parallelwelt: Integration nach Art. 9 Abs. 10 und Art. 17 Abs. 4 KI-VO in MaRisk und IKS, KI-Anbieter zugleich als IKT-Drittdienstleister nach DORA, Verzahnung mit EBA/GL/2020/06.

Tool: S+P KI-Inventar mit Einstufungsraster nach Anhang III, Vorlage Grundrechte-Folgenabschätzung, Prüffragen für Modellanbieter.

Dein Ergebnis: Ein KI-Inventar mit begründeter Einstufung je System und Betreiberpflichten, die bestehenden Rollen zugeordnet sind.


Modul 4 · ESG in der Aufsichtspraxis und Kapitalsteuerung

Ausgangslage. ESG hat sich zuletzt in zwei Richtungen bewegt: Die Berichtspflichten nach CSRD und ESRS wurden durch das Omnibus-Paket zurückgenommen, die aufsichtsrechtlichen dagegen ausgeweitet. Art. 449a CRR gilt seit der CRR III für alle Institute, EBA/GL/2025/01 seit dem 11. Januar 2026 – für kleine und nicht komplexe Institute ab dem 11. Januar 2027. Das Privileg kleiner Institute besteht nur noch in Umfang und Frequenz, nicht mehr im Ob.

Das erarbeitest du im Seminar

  • Risikoinventur: ESG als Treiber der bestehenden Risikoarten einordnen, mit einer Wesentlichkeitsbewertung, deren Herleitung prüfungsfest ist.
  • Datenhaushalt und Datenlücken: NACE-Sektoren, Energieeffizienz der Immobiliensicherheiten, Proxy-Verfahren dokumentieren statt überschreiben.
  • Szenarioanalyse und Übergangsplan nach Art. 87a CRD VI – und worin er sich vom Transitionsplan nach CSRD unterscheidet.

Modul 5 · AMLR, AMLD6 & AMLA: Geldwäscheprävention als Leitungsaufgabe

Ausgangslage. Die AMLR, VO (EU) 2024/1624, gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar und führt zu einem europaweit einheitlicheren AML/CFT-Regelwerk. Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen sind risikobasiert auszugestalten und durch das Leitungsorgan zu genehmigen; dabei sind auch Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter Finanzsanktionen einzubeziehen.

Das erarbeitest du im Seminar

  • AMLR-Gap-Analyse: Welche Teile des bestehenden GwG-Rahmenwerks ab 2027 angepasst werden müssen – von Risikoanalyse und KYC bis Monitoring, Verdachtsmeldungen und Aufbewahrung.

  • Verantwortung des Leitungsorgans: AML/CFT-Strategie wirksam genehmigen, Umsetzung überwachen und belastbare Berichts-, Eskalations- und Kontrollwege mit Geldwäschebeauftragtem, Compliance und Interner Revision definieren.

  • Risikomanagement: Institutsspezifische Risikoanalyse einschließlich Risiken gezielter Finanzsanktionen und ihrer Umgehung prüfungsfest fortentwickeln.

  • KYC & Monitoring: Kundensorgfalt, wirtschaftlich Berechtigte, PEP- und Sanktionsscreening sowie laufende Überwachung risikoorientiert in Prozesse und Systeme überführen.

  • AMLA-Readiness: Künftige AMLA-RTS und Leitlinien rechtzeitig in Policies, Kontrollpläne, Datenhaushalt und Schulungen integrieren. Die AMLA entwickelt hierzu 2026 weiterhin zentrale technische Standards und Leitlinien.

    Ort S+P Seminare Datum
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    Achim Schulz
    Ihr Referent

    Achim Schulz

    Geschäftsführer der S+P Unternehmerforum & der S+P Compliance

    Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

    LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →

    Art. 5 Abs. 4 DORA adressiert nicht deine IT-Abteilung. Er adressiert dich persönlich.

    DORA macht deine Fortbildung zur Rechtspflicht – nicht zur Kür.

    Seit dem 17. Januar 2025 gilt der Digital Operational Resilience Act unmittelbar in jedem Finanzunternehmen – ohne nationalen Umsetzungsakt und unabhängig davon, ob dein Institut unter KWG, WpIG, ZAG oder KAGB fällt.

    Art. 5 Abs. 4 DORA verpflichtet die Mitglieder des Leitungsorgans, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu IKT-Risiken aktiv auf dem neuesten Stand zu halten – ausdrücklich auch durch regelmäßige gezielte Schulungen, deren Intensität dem Umfang der gesteuerten IKT-Risiken entspricht. Diese Pflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich. Sie ist weder an den CISO noch an den IT-Betrieb delegierbar.

    Art. 13 Abs. 6 DORA verschärft das: Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz sind verbindliche Module der Schulungsprogramme – ausdrücklich auch für die Mitglieder der Geschäftsleitung, mit einem Komplexitätsgrad, der dem jeweiligen Aufgabenbereich entspricht. Ein allgemeines Mitarbeiter-E-Learning zur Passwortsicherheit erfüllt diese Anforderung für das Leitungsorgan nicht.

    § 25c Abs. 1 KWG flankiert die Pflicht auf Institutsebene: Das Institut muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um die Fortbildung der Geschäftsleiter zu gewährleisten. Die BaFin prüft die fachliche Eignung nicht nur bei der Bestellung, sondern fortlaufend.

    Was das für dich heißt: Ohne dokumentierten, themenbezogenen Schulungsnachweis fehlt in deiner Fit-&-Proper-Akte ein Baustein, den Wirtschaftsprüfer, Interne Revision und Aufsicht heute aktiv abfragen.

    Rechtsgrundlagen auf einen Blick

    Norm Adressat Pflichtinhalt
    Art. 5 Abs. 4 DORA jedes Mitglied des Leitungsorgans Kenntnisse zu IKT-Risiken aktiv aktuell halten, u. a. durch regelmäßige gezielte Schulungen
    Art. 5 Abs. 2 DORA Leitungsorgan letztendliche Verantwortung für das IKT-Risikomanagement, Genehmigung und Überwachung des Rahmenwerks
    Art. 13 Abs. 6 DORA Institut verbindliche Schulungsmodule zur digitalen operationalen Resilienz, ausdrücklich inkl. Geschäftsleitung
    Art. 4 DORA Institut Verhältnismäßigkeit: Umfang der Schulung richtet sich nach Größe, Risikoprofil und IKT-Abhängigkeit
    § 25c Abs. 1 KWG Institut angemessene Ressourcen für Einführung und Fortbildung der Geschäftsleiter
    EBA/GL/2021/06
    (Joint Guidelines Suitability)
    Institut schriftliches Einführungs- und Fortbildungskonzept, laufende Eignungsbeurteilung, Dokumentation
    MaRisk AT 7.1 Institut Sicherstellung eines angemessenen Qualifikationsniveaus, laufende Anpassung an Veränderungen
    Art. 12 AMLR
    ab 10.07.2027
    Institut funktions- und risikogerechte, fortlaufende AML/CFT-Schulungsprogramme für betroffene Mitarbeiter und vergleichbare Personen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner; Inhalte und Teilnahme sind angemessen zu dokumentieren
    Modul 1 · Haftung & Dokumentation

    Das Enthaftungs-Dossier: Was im Ernstfall in deiner Akte liegen muss

    Wenn Jahre später nach deiner Sorgfalt gefragt wird, entscheidet nicht dein Gedächtnis, sondern deine Akte. Das Enthaftungs-Dossier ist dabei kein Zusatzdokument, sondern ein Registerplan, der vorhandene Unterlagen vorlagefähig ordnet.

    Die Beweislast liegt bei dir. Nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG – für die GmbH entsprechend – muss nicht die Gesellschaft die Pflichtverletzung belegen, sondern du die Sorgfalt. Der einzige Beweis, der Jahre später trägt, ist deine Dokumentation.

    Die acht Register

    01

    Beschlüsse mit Abwägung

    Entscheidungsfrage, geprüfte Alternativen, tragende Begründung, abweichende Voten. Nur so greift die Business Judgement Rule – bei gebundenen aufsichtsrechtlichen Pflichten greift sie ohnehin nicht.

    Pflichtregister
    02

    Informationsgrundlage

    Anlagenliste je Beschluss mit Version, Datum und Urheber. Nachgereichte Unterlagen belegen nicht, was dir im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich vorlag.

    Pflichtregister
    03

    Ressortverteilung und Überwachung

    Die Aufteilung entlastet nicht, sie macht aus der Handlungs- eine Überwachungspflicht (§ 25c Abs. 3 KWG). Nachzuweisen ist die gelebte Kontrolle: kritische Rückfragen, angeforderte Berichte, dokumentiertes Nachhaken.

    04

    Plausibilitätsprüfung externer Beratung

    Nach den ISION-Kriterien des BGH reicht das Gutachten allein nicht. Es fehlt fast immer der eigene Prüfvermerk – eine halbe Seite ersetzt hundert Seiten Gutachten.

    05

    Fortbildungsnachweise mit IKT-Bezug

    Art. 5 Abs. 4 DORA verpflichtet dich persönlich. Nachweis je Jahr mit Zeitstunden und Themenübersicht – er belegt zugleich deine Fachkunde bei IKT-Entscheidungen.

    06

    Konsolidierte Feststellungs-Nachverfolgung

    Ein Tracker über alle Quellen (§ 44 KWG, WpHG-Prüfung, Interne Revision, Compliance) mit Verantwortlichem, Frist und Erledigungsnachweis. Eine offene, fristüberschrittene Feststellung ist der stärkste Beleg gegen dich – und Auslöser der Verwarnung nach § 25c Abs. 4c KWG.

    Pflichtregister
    07

    Eskalationsdokumentation

    Wann wurde das Risiko bekannt, was geschah danach? Nicht die Kenntnis begründet die Haftung, sondern die fehlende dokumentierte Reaktion.

    08

    Jahresrhythmus und Aufbewahrung

    Organhaftung verjährt in fünf, teils zehn Jahren. Das Dossier muss über Systemwechsel und dein Ausscheiden hinweg lesbar bleiben – das Einsichtsrecht gehört in den Anstellungsvertrag.

    Reifegrad-Ampel: Wo steht dein Dossier heute?

    Stufe jedes Register per Klick ein. Punkte, Verteilung und Ampel aktualisieren sich sofort – nichts wird gespeichert oder übertragen.

    0 nicht vorhanden 1 verstreut 2 zentral, ohne Turnus 3 versioniert, mit Verantwortlichem
    Fortschritt
    01Beschlüsse mit Abwägung
    02Informationsgrundlage
    03Ressortverteilung und Überwachung
    04Plausibilitätsprüfung externer Beratung
    05Fortbildungsnachweise mit IKT-Bezug
    06Konsolidierte Feststellungs-Nachverfolgung
    07Eskalationsdokumentation
    08Jahresrhythmus und Aufbewahrung
    Einstufung läuft
    Noch von 8 Registern offen

    Die Pflichtregister 01, 02 und 06 entscheiden über die Ampelfarbe. Stufe zuerst diese drei ein.

    Rot · kritisch
    Beweisführung im Ernstfall nicht möglich

    Pflichtregister 010206 liegt unter Stufe 2. Damit ist die Sorgfalt nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG nicht belegbar – unabhängig vom Gesamtwert. Diese Lücke hat Vorrang vor allen übrigen Registern.

    Gelb · Handlungsbedarf
    Beweisfähig, aber nicht prüfungsfest

    Die Pflichtbasis steht. Einzelne Register sind jedoch verstreut oder gar nicht vorhanden – daraus entstehen in der Prüfung Feststellungen. Priorität: alles auf mindestens Stufe 2 heben.

    Grün · prüfungsfest
    Dossier trägt der Aufsicht stand

    Alle acht Register sind mindestens zentral geführt. Halte den Jahresrhythmus – die Verjährungsfrist läuft fünf bis zehn Jahre.

     / 24
    Punkte gesamt
    • Stufe 3 · prüfungsfest
    • Stufe 2 · zentral
    • Stufe 1 · verstreut
    • Stufe 0 · fehlt

    Acht Register, eine Akte, zwei Stunden Vorlagefrist statt zwei Wochen Rekonstruktion.

    Im Update stufst du dein eigenes Institut ein und gehst mit einem priorisierten Maßnahmenplan und dem vollständigen Vorlagensatz aus der S+P Tool Box nach Hause.

    Termin sichern

    Fragen aus der Prüfungspraxis

    Häufige Fragen von Geschäftsleitern – mit Fundstelle beantwortet

    Vier Fragen, die in Fit-&-Proper-Gesprächen und in Sonderprüfungen regelmäßig gestellt werden – und eine, die zu selten gestellt wird.

    01Wie viele Fortbildungsstunden verlangt die BaFin für Geschäftsleiter?

    Keine. Weder KWG, WpIG, ZAG noch KAGB nennen eine Stundenzahl. Maßgeblich ist, dass das Institut ein angemessenes Fortbildungsziel selbst festlegt, erreicht und dokumentiert. Geprüft wird nicht die Stundenzahl, sondern der Nachweis.

    § 25c Abs. 1 KWG verlangt fachliche Eignung und ausreichende Zeit für das Amt und verpflichtet das Institut, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Fortbildung der Geschäftsleiter einzusetzen. Die gemeinsamen EBA/ESMA-Leitlinien zur Eignungsbewertung (EBA/GL/2021/06) konkretisieren das: Institute brauchen eine schriftliche Einarbeitungs- und Fortbildungsrichtlinie, ein definiertes jährliches Zeit- und Budgetvolumen sowie eine regelmäßige Lückenanalyse. Die Zahl setzt also das Institut – die Aufsicht prüft ihre Herleitung.

    Eine Ausnahme gibt es: Art. 5 Abs. 4 DORA normiert die Fortbildung des Leitungsorgans ausdrücklich. Kenntnisse über IKT-Risiken sind auch durch regelmäßige spezielle Schulungen aktuell zu halten, deren Intensität dem gesteuerten IKT-Risiko entspricht. Art. 13 Abs. 6 DORA ergänzt das um verbindliche Schulungsmodule zur digitalen operationalen Resilienz, ausdrücklich auch für die Geschäftsleitung. Das ist die einzige explizit ausformulierte Schulungspflicht des Leitungsorgans auf EU-Ebene – und damit der belastbarste Aufhänger für den Fortbildungsplan.

    Was in die Fit-&-Proper-Akte gehört: ein Fortbildungsplan mit Bezug zum Geschäftsmodell, eine Skill-Matrix je Ressort, Teilnahmenachweise mit Zeitstunden und Inhaltsangabe sowie die Ableitung des Folgejahres aus der Lückenanalyse.

    Fundstellen: § 25c Abs. 1 KWG · MaRisk AT 7.1 · EBA/GL/2021/06 (Einführung und Fortbildung) · Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 VO (EU) 2022/2554 (DORA) · BaFin-Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB

    02Gilt DORA auch für mein Institut als ZAG-Institut?

    Ja. Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. e DORA nennt Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ausdrücklich als Adressaten. Die Verordnung gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar; BAIT und ZAIT wurden für DORA-Adressaten aufgehoben.

    Der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA ist keine Rückfallebene für kleine Zahlungsinstitute: Er greift nur für Zahlungsinstitute, die nach der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommen sind, und für nach Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute. Ein Institut mit Erlaubnis nach § 10 oder § 11 ZAG fällt nicht darunter und unterliegt dem vollen Rahmen.

    Erleichterungen bestehen über das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Art. 4 DORA sowie punktuell für Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 3 Nr. 60 DORA – etwa der Verzicht auf eine eigenständige IKT-Kontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA.

    Unverändert und größenunabhängig gelten dagegen:

    • Informationsregister zu allen IKT-Drittdienstleistern, jährliche Meldung an die BaFin (Art. 28 Abs. 3 DORA)
    • Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle (Art. 19 DORA)
    • Vertragliche Mindestinhalte für IKT-Verträge (Art. 30 DORA)
    • Letztverantwortung und Schulungspflicht des Leitungsorgans (Art. 5 Abs. 2 und 4 DORA)

    → Vertieft in Modul 2: IT-Resilienz als Chefsache

    Fundstellen: Art. 2 Abs. 1 lit. c und e, Art. 3 Nr. 60, Art. 4, Art. 5, Art. 6 Abs. 4, Art. 16, Art. 19, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 VO (EU) 2022/2554 · §§ 10, 11 ZAG · nationale Flankierung durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

    03Ab wann greifen die KI-Verordnungs-Pflichten bei der Kreditvergabe?

    KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder zu deren Kreditpunktebewertung sind Hochrisiko-KI nach Anhang III Nr. 5 lit. b der KI-Verordnung. Die Hochrisiko-Pflichten greifen ab dem 2. August 2026. Art. 4 zur KI-Kompetenz und Art. 5 zu den verbotenen Praktiken gelten dagegen bereits seit dem 2. Februar 2025 – unabhängig von der Risikoklasse.

    Zwei Abgrenzungen entscheiden über den Anwendungsbereich: Systeme, die ausschließlich der Aufdeckung von Finanzbetrug dienen, sind vom Hochrisiko-Tatbestand ausgenommen. Und Anhang III Nr. 5 lit. b adressiert nur natürliche Personen – ein reines Firmenkunden-Rating fällt nicht darunter. Wer sich auf die Filterregel des Art. 6 Abs. 3 KI-VO stützt, muss die Bewertung, dass kein erhebliches Risiko besteht, nach Art. 6 Abs. 4 dokumentieren und registrieren.

    Als Betreiber trifft das Institut vor allem Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht durch fachkundige Personen, Eignung der Eingabedaten, Aufbewahrung der Protokolle, Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten sowie Information der Kreditinteressenten über den Einsatz. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn das Modell zugekauft wurde und niemand im Haus es entwickelt hat. Häufig übersehen wird Art. 27 KI-VO: Die Grundrechte-Folgenabschätzung ist für Kreditwürdigkeitsprüfungen namentlich vorgeschrieben, nicht nur für öffentliche Stellen.

    Entlastend: Nach Art. 9 Abs. 10 und Art. 17 Abs. 4 KI-VO können Institute, die der CRD unterliegen, Risiko- und Qualitätsmanagement in die bestehende Governance nach Art. 74 CRD integrieren. Ein Parallelsystem neben MaRisk ist nicht erforderlich – wohl aber die nachweisbare Verzahnung.

    Zum Zeitplan: Auf EU-Ebene wird über eine Verschiebung der Anhang-III-Pflichten diskutiert. Für die Vorbereitung ändert das wenig: KI-Inventar, Einstufung und die Dokumentation nach Art. 6 Abs. 4 sind in jedem Fall die erste Stufe – und die Kompetenzpflicht aus Art. 4 KI-VO gilt bereits.

    → Vertieft in Modul 3: KI-Verordnung in Kreditvergabe und Institutsbetrieb

    Fundstellen: VO (EU) 2024/1689 – Anhang III Nr. 5 lit. b, Art. 4, Art. 5, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 10, Art. 17 Abs. 4, Art. 26, Art. 27, Art. 113 · Art. 74 RL 2013/36/EU · EBA/GL/2020/06 (Kreditvergabe und Überwachung)

    04Was bedeutet der Wegfall des Klein-Institut-Privilegs für ESG?

    Die ESG-Offenlegung nach Art. 449a CRR war bis zur CRR III auf große, kapitalmarktorientierte Institute beschränkt. Mit der VO (EU) 2024/1623 gilt sie für alle Institute – kleine und nicht komplexe Institute legen jährlich in reduziertem Umfang offen. Parallel greifen die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement seit dem 11. Januar 2026, für kleine und nicht komplexe Institute ab dem 11. Januar 2027.

    Wichtig ist die Trennung zweier Regelwerke, die häufig verwechselt werden: Die Berichtspflichten nach CSRD und ESRS wurden durch das Omnibus-Paket für einen großen Teil der Anwender zurückgenommen. Die aufsichtsrechtlichen ESG-Pflichten sind davon unabhängig und wurden ausgeweitet. Wer nur die CSRD-Entlastung wahrnimmt, übersieht die Pflicht, die tatsächlich greift.

    Praktisch bedeutet das den Aufbau von vier Bausteinen, die für kleinere Institute vorher nicht erforderlich waren:

    • Risikoinventur: ESG-Faktoren als Treiber der bestehenden Risikoarten, nicht als eigene Risikoart – mit dokumentierter Wesentlichkeitsbewertung
    • Datenhaushalt: Sektorzuordnung nach NACE, Energieeffizienzdaten für Immobiliensicherheiten, Belegenheitsdaten für physische Risiken
    • Szenarioanalyse: verhältnismäßig ausgestaltet, aber vorhanden und nachvollziehbar hergeleitet
    • Übergangsplan: prudenzieller Plan zur Bewältigung von ESG-Risiken nach Art. 87a CRD VI – nicht zu verwechseln mit dem Transitionsplan nach CSRD

    Die Definition des kleinen und nicht komplexen Instituts folgt Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR – unter anderem eine Bilanzsumme von höchstens 5 Mrd. EUR im Durchschnitt der letzten vier Jahre. Die Erleichterung liegt damit nur noch in Umfang und Frequenz, nicht mehr im Ob.

    → Vertieft in Modul 4: ESG in der Aufsichtspraxis und Kapitalsteuerung

    Fundstellen: Art. 449a und Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR i. d. F. der VO (EU) 2024/1623 (CRR III) · Art. 76 und Art. 87a RL 2013/36/EU i. d. F. der RL (EU) 2024/1619 (CRD VI) · EBA/GL/2025/01 zum Management von ESG-Risiken · EBA-ITS zur ESG-Offenlegung

    05Gilt die Fortbildungspflicht auch für Aufsichtsrat und Verwaltungsrat?

    Ja, und der Maßstab ist derselbe. § 25d Abs. 1 KWG verlangt Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, § 25d Abs. 4 KWG verpflichtet das Institut, die Fortbildung durch angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu ermöglichen. Fehlende Sachkunde ist ein Abberufungsgrund nach § 36 Abs. 3 KWG.

    Die EBA/ESMA-Leitlinien EBA/GL/2021/06 verlangen zusätzlich ein strukturiertes Einarbeitungsprogramm innerhalb einer angemessenen Frist nach Amtsantritt sowie eine kollektive Eignungsbewertung des gesamten Organs. Ein einzelnes Mitglied kann die kollektive Lücke nicht schließen – deshalb ist die Fortbildungsplanung auf Organebene zu führen, nicht nur personenbezogen.

    Für Ausschüsse gilt ein erhöhter Maßstab: Mitglieder des Risiko- und des Prüfungsausschusses nach § 25d Abs. 7 ff. KWG müssen die Modelle und Verfahren beurteilen können, über die sie entscheiden. Bei IKT-Themen kommt Art. 5 Abs. 4 DORA hinzu, der nicht zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan differenziert.

    Fundstellen: § 25d Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7 ff. KWG · § 36 Abs. 3 KWG · EBA/GL/2021/06 · Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2022/2554 · BaFin-Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen

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