Die Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern ist kein bloßer „Background-Check“, sondern eine zentrale Säule der internen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG.
Wer als Verpflichteter die Integrität seines Teams nicht risikoorientiert prüft, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern öffnet Tür und Tor für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
In diesem Artikel erfährst du genau, wie du die Zuverlässigkeit risikoorientiert prüfst, welche „Red Flags“ du kennen musst und wo die Grenzen des Datenschutzes liegen.
Nach § 1 Abs. 20 GwG gilt ein Beschäftigter als zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, seine Aufgaben im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben und internen Compliance-Regeln zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Integrität, Regeltreue und die Bereitschaft, Verdachtsmomente unverzüglich zu melden.
Geldwäscheprävention funktioniert nur, wenn die beteiligten Personen integer handeln. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG verpflichtet Unternehmen daher, geeignete risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht selbst Teil von Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsstrukturen werden.
Die Prüfung erfolgt risikoorientiert. Besonders relevant sind Beschäftigte im Front-Office (z. B. Vertrieb oder Kundenberatung), im Back-Office (z. B. Zahlungsverkehr oder Buchhaltung) sowie interne Funktionen mit Zugriff auf kritische Systeme, etwa IT-Administration oder interne Revision.
Die erste Prüfung sollte bereits vor der Einstellung stattfinden. Darüber hinaus verlangt das GwG eine laufende Beobachtung, da Zuverlässigkeit eine Prognose über zukünftiges Verhalten darstellt und sich im Laufe der Zeit ändern kann.
Typische Maßnahmen sind die Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Referenzen, die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses bei sensiblen Funktionen sowie – in bestimmten Fällen – eine wirtschaftliche Selbstauskunft, sofern dies rechtlich zulässig ist.
Nein. Verpflichtete müssen ein System zur laufenden Beobachtung etablieren. Dazu gehören regelmäßige Schulungen, interne Kontrollmechanismen sowie die Beobachtung von Auffälligkeiten, die Zweifel an der Integrität eines Mitarbeiters begründen könnten.
Typische Warnsignale sind das systematische Umgehen von Kontrollen, ungewöhnliche Verhaltensänderungen, das Ignorieren von Compliance-Schulungen oder auffällige finanzielle Veränderungen im persönlichen Umfeld eines Mitarbeiters.
In solchen Fällen erfolgt zunächst eine Sachverhaltsaufklärung durch den Geldwäschebeauftragten oder die zuständige Führungskraft. Je nach Ergebnis können zusätzliche Kontrollen, eine Versetzung in einen weniger sensiblen Bereich oder arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sein.
Die Prüfung muss immer im Einklang mit der DSGVO und dem Arbeitsrecht erfolgen. Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für die Bewertung der Zuverlässigkeit erforderlich sind, und müssen vertraulich behandelt werden.
Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und warum ein Mitarbeiter als zuverlässig eingestuft wurde. Diese Dokumentation ist wichtig für interne Revisionen sowie für Prüfungen durch Aufsichtsbehörden.
Im Kampf gegen Finanzkriminalität sind technische Überwachungssysteme nur so stark wie die Menschen, die sie bedienen. Das Geldwäschegesetz (GwG) nimmt daher die menschliche Komponente explizit in die Pflicht. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG müssen Verpflichtete „geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten“ treffen.
Diese Pflicht dient einem doppelten Zweck:
Prävention: Ausschluss von Personen, die aufgrund mangelnder Integrität anfällig für Korruption oder kriminelle Kollusion sind.
Compliance-Kultur: Sicherstellung, dass die internen Strategien und Meldesysteme (nach § 43 GwG) von fachkundigen und sorgfältigen Mitarbeitern getragen werden.
| Check | Fragestellung |
|---|---|
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Richtlinien-Check Gibt es eine schriftliche Richtlinie zur Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 6 GwG? |
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Risikofunktionen-Check Sind alle risikorelevanten Funktionen (Front-Office, Back-Office, interne Funktionen) identifiziert? |
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Einstellungs-Check Erfolgt bei Neueinstellungen eine Plausibilitätsprüfung von Lebenslauf und Referenzen? |
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Führungszeugnis-Check Werden bei sensiblen Funktionen polizeiliche Führungszeugnisse eingeholt? |
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Monitoring-Check Gibt es eine laufende Überwachung der Zuverlässigkeit (z. B. Schulungen, Kontrollsysteme)? |
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Meldesystem-Check Existiert ein Verfahren zur Meldung von Verdachtsfällen oder Integritätszweifeln? |
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Dokumentations-Check Ist nachvollziehbar dokumentiert, warum Mitarbeitende als zuverlässig eingestuft wurden? |
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Datenschutz-Check Werden alle Prüfmaßnahmen unter Beachtung der DSGVO und arbeitsrechtlicher Vorgaben durchgeführt? |
Was bedeutet „zuverlässig“ im Sinne des GwG eigentlich? Der Gesetzgeber liefert in § 1 Abs. 20 eine klare Definition. Ein Beschäftigter gilt dann als zuverlässig, wenn er:
Pflichtbewusstsein zeigt: Er beachtet die gesetzlichen Vorgaben sowie die internen Strategien, Kontrollen und Verfahren (z. B. KYC-Prozesse) penibel.
Meldedisziplin wahrt: Er meldet Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 43 Abs. 1 GwG), unverzüglich an den Geldwäschebeauftragten oder Vorgesetzten.
Integrität beweist: Er beteiligt sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen.
Wichtig: Zuverlässigkeit ist kein statischer Zustand, sondern eine Prognose über das künftige Verhalten, basierend auf der bisherigen Führung.
Nicht jeder Mitarbeiter im Unternehmen muss mit derselben Intensität geprüft werden. Das GwG verlangt eine risikoorientierte Auswahl. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Beschäftigten, deren Tätigkeit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fördern kann.
| Kategorie | Beispiele für Funktionen | Risiko-Fokus |
|---|---|---|
| Front-Office | Kundenberater, Vertrieb, Account Manager | Anbahnung von Geschäftsbeziehungen sowie Erstkontakt mit Kunden und potenziell geldwäscherelevanten Transaktionen. |
| Back-Office | Zahlungsverkehr, Abwicklung, Buchhaltung | Durchführung, Kontrolle und Dokumentation von Transaktionen sowie Überwachung von Zahlungsströmen. |
| Interne Funktionen | IT-Administration, Interne Revision, Rechtsabteilung | Einfluss auf geldwäscherelevante IT-Systeme, Kontrollmechanismen sowie interne Governance-Prozesse. |
Die Prüfung beginnt idealerweise vor dem ersten Arbeitstag. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Plausibilitätsprüfung: Abgleich der Bewerberangaben mit Zeugnissen und Referenzen. Lücken im Lebenslauf können (müssen aber nicht) ein Warnsignal sein.
Polizeiliches Führungszeugnis: Bei risikorelevanten Stellen ist die Anforderung eines Führungszeugnisses Standard. Hierbei ist auf einschlägige Vorstrafen (Betrug, Geldwäsche, Urkundenfälschung) zu achten.
Wirtschaftliche Verhältnisse: In sensiblen Bereichen kann eine Selbstauskunft (z. B. Schufa) relevant sein, sofern extreme Verschuldung ein Erpressungspotenzial oder eine Motivlage für Untreue schafft. Achtung: Datenschutzrechtliche Hürden beachten!
Die einmalige Prüfung bei Einstellung reicht nicht aus. Verpflichtete müssen ein System etablieren, das Verhaltensänderungen oder neue Fakten erkennt.
Verhaltensauffälligkeiten: Mitarbeiter vermeidet systematisch Urlaub, nimmt Geschäftsunterlagen privat mit nach Hause oder arbeitet auffällig oft unbeobachtet außerhalb der Kernzeiten.
Finanzielle Verwerfungen: Bekanntwerden von Pfändungen oder ein plötzlicher, nicht erklärbarer luxuriöser Lebensstil.
Compliance-Verstöße: Beharrliches Ignorieren von Schulungsterminen oder das wiederholte „Vergessen“ von Identitätsprüfungen bei Kunden.
Adressaten: Alle Beschäftigten der [Unternehmensname]
Herausgegeben von: Geschäftsleitung / Geldwäschebeauftragter
Datum: [Aktuelles Datum]
Gültigkeit: Ab sofort
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist die [Unternehmensname] verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen. Ein zentraler Bestandteil dieser Maßnahmen ist die Sicherstellung der Zuverlässigkeit aller Mitarbeitenden.
Diese Dienstanweisung legt fest, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden und wie diese im Unternehmen überprüft und sichergestellt wird.
Gemäß § 1 Abs. 20 GwG gilt eine Person als zuverlässig, wenn sie die Gewähr dafür bietet, ihre Aufgaben ordnungsgemäß, integer und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben auszuführen.
Für dich bedeutet dies insbesondere:
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt risikoorientiert und umfasst Maßnahmen sowohl vor der Einstellung als auch während des Beschäftigungsverhältnisses.
| Phase | Maßnahmen zur Zuverlässigkeitsprüfung |
|---|---|
| Vor der Einstellung | Prüfung von Lebenslauf und Zeugnissen auf Plausibilität. Je nach Funktion kann zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden. |
| Erweiterte Prüfung (risikoorientiert) | Bei Positionen mit erhöhter finanzieller Verantwortung kann eine Selbstauskunft (z. B. SCHUFA) eingeholt werden, sofern dies rechtlich zulässig ist. |
| Während der Beschäftigung | Laufende Beobachtung der Einhaltung von Kontrollprozessen, Teilnahme an Pflichtschulungen sowie Beachtung der internen Geldwäschepräventionsmaßnahmen. |
Werden während der Zusammenarbeit Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Mitarbeitenden begründen, ist dies unverzüglich dem Geldwäschebeauftragten oder der zuständigen Führungskraft mitzuteilen.
Jeder Hinweis wird vertraulich geprüft. Ziel ist eine faire und sachliche Klärung des Sachverhalts.
Alle Maßnahmen zur Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie arbeitsrechtlicher Vorgaben.
Die erhobenen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Geldwäscheprävention verarbeitet und nur so lange gespeichert, wie dies rechtlich erforderlich ist.
Ich bestätige, dass ich die Dienstanweisung zur Zuverlässigkeit gelesen und verstanden habe. Mir ist bewusst, dass die Einhaltung dieser Vorgaben ein wesentlicher Bestandteil meiner arbeitsvertraglichen Pflichten ist.
Name: __________________________
Datum / Unterschrift: __________________________
Wenn Zweifel aufkommen, ist schnelles Handeln gefragt. Die Maßnahmen müssen jedoch immer im Einklang mit dem Arbeitsrecht stehen.
Sachverhaltsaufklärung: Befragung des Mitarbeiters, Prüfung der Dossiers durch den Geldwäschebeauftragten.
Risikominimierung: Vorübergehende Umsetzung in einen weniger sensiblen Bereich oder verstärkte Vier-Augen-Kontrolle.
Personalrechtliche Konsequenzen: Abmahnung oder Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus § 1 Abs. 20 GwG.
Die Zuverlässigkeitsprüfung steht oft im Spannungsfeld zum Datenschutz (DSGVO). Es gibt keine Erlaubnis zur „Totalüberwachung“.
Zweckbindung: Daten dürfen nur erhoben werden, um die Zuverlässigkeit im Sinne des GwG zu prüfen.
Transparenz: Mitarbeiter sollten vorab (z. B. im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung) über die Art der Prüfung informiert werden.
Verhältnismäßigkeit: Eine Schufa-Auskunft für eine Reinigungskraft ohne Zugriff auf Konten wäre unzulässig; für einen Leiter Zahlungsverkehr hingegen oft geboten.
| Prüffrage | Status |
|---|---|
| Haben wir eine schriftliche Richtlinie zur Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitenden in sensiblen Funktionen? | |
| Sind die risikorelevanten Stellen im Unternehmen (z. B. Compliance, Geldwäscheprävention, Zahlungsverkehr) eindeutig identifiziert? | |
| Werden Führungszeugnisse oder vergleichbare Prüfungen regelmäßig (z. B. alle 3 bis 5 Jahre) neu eingeholt? | |
| Gibt es einen Whistleblowing- oder Hinweisgeberprozess, über den Mitarbeitende anonym Unregelmäßigkeiten melden können? | |
| Ist revisionssicher dokumentiert, warum bestimmte Mitarbeitende als zuverlässig eingestuft wurden? |
Hinweis zum Aktualisierungsturnus bei Führungszeugnissen: In Hochrisikosektoren (z.B. Krypto-Assets oder Zahlungsverkehr) empfehlen die Aufsichtsbehörden oft eher 3 Jahre.
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