Regulatorisches Update · Stand 29.09.2026
Was sich an Abschluss und Berichten konkret ändert.
Fünf relevante Änderungen für das Lesen von Jahresabschluss, Lagebericht und Nachhaltigkeitsbericht – im Seminar in Block 01 und 02 eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| IFRS 18: neue Gliederung der GuVIAS 1 gab für die Gewinn- und Verlustrechnung nur wenige Pflichtposten vor. Zwischensummen wie ein operatives Ergebnis und eigene Leistungskennzahlen stellten Unternehmen weitgehend nach eigener Wahl dar; in der Kapitalflussrechnung bestanden Ausweiswahlrechte. |
Ab 01.01.2027IFRS 18 ersetzt IAS 1 für Geschäftsjahre mit Beginn ab 01.01.2027; eine frühere Anwendung ist zulässig. Die EU hat den Standard mit der Verordnung (EU) 2026/338 übernommen. Er führt neue Kategorien und definierte Zwischensummen in der GuV ein und verlangt Anhangangaben zu „vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen“, die seine besondere Definition erfüllen. Nicht jede interne KPI fällt darunter. Die Folgeänderungen an IAS 7 regeln insbesondere die Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen neu; bei der indirekten Methode wird das Betriebsergebnis zum Ausgangspunkt. Die Wahl zwischen direkter und indirekter Darstellung des operativen Cashflows bleibt bestehen. Betroffen sind IFRS-Abschlüsse, nicht automatisch HGB-Abschlüsse. Bei erstmaliger Anwendung für das Kalendergeschäftsjahr 2027 sind die Vergleichsinformationen für 2026 rückwirkend anzupassen; für die GuV ist die vorgeschriebene Überleitung vorzulegen. |
| CSRD: Anwendungsbereich der NachhaltigkeitsberichterstattungDie ursprüngliche CSRD (RL (EU) 2022/2464) sah eine stufenweise Ausweitung auf weitere große Unternehmen und bestimmte kapitalmarktorientierte kleinere Unternehmen vor. Nicht alle kapitalmarktorientierten Unternehmen waren ohne Ausnahme erfasst. Die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock“) verschob die zweite und dritte Anwendungswelle um zwei Jahre. In Deutschland gelten mangels Umsetzungsgesetz weiter die Vorschriften zur nichtfinanziellen Erklärung nach §§ 289b ff. und 315b ff. HGB. |
Neuer EU-Anwendungsbereich ab Geschäftsjahr 2027; deutsche Umsetzung beachtenDie seit 18.03.2026 in Kraft befindliche Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 verengt den regulären EU-Anwendungsbereich für Geschäftsjahre mit Beginn ab 01.01.2027 auf Unternehmen mit mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten. Beide Schwellen müssen überschritten sein; bei Mutterunternehmen ist die konsolidierte Betrachtung maßgeblich. Rechtsform, Befreiungen und besondere Regelungen für Drittlandsunternehmen sind zusätzlich zu prüfen. Die einschlägigen Änderungen sind bis 19.03.2027 national umzusetzen. In Deutschland befindet sich das CSRD-Umsetzungsgesetz am 29.09.2026 noch im Gesetzgebungsverfahren; maßgeblich sind unter anderem BT-Drs. 21/1857 und Ausschussdrucksache 21(6)73 vom 30.03.2026. Bis zur gesetzlichen Änderung sind bestehende deutsche Berichtspflichten nach geltendem HGB gesondert zu prüfen.
Für CSRD-bezogene Anfragen an geschützte Unternehmen der Wertschöpfungskette gilt eine besondere Informationsobergrenze. Erfasst sind Unternehmen mit höchstens durchschnittlich 1.000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 konkretisiert die Obergrenze durch die Datenpunkte ihres Anhangs II; Art. 3 gilt für Geschäftsjahre mit Beginn ab 01.01.2027. Daraus folgt kein allgemeines Recht, sämtliche weitergehenden Nachhaltigkeitsanfragen von Banken oder Geschäftspartnern abzulehnen. Anfragen zu anderen Zwecken sowie die nationale Umsetzung des richtlinienrechtlichen Schutzes sind gesondert zu beurteilen. |
| ESRS: Inhalt des NachhaltigkeitsberichtsDie ersten European Sustainability Reporting Standards (Delegierte VO (EU) 2023/2772) gaben den Nachhaltigkeitsbericht mit einer großen Zahl verpflichtender Datenpunkte vor. |
Ab 01.01.2027 · Wahlrecht 2026Die überarbeiteten ESRS wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 am 21.09.2026 im Amtsblatt veröffentlicht; sie treten am 10.11.2026 in Kraft. Für berichtspflichtige Unternehmen sind sie für Geschäftsjahre mit Beginn ab 01.01.2027 anzuwenden. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 %; die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt bestehen. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2026 erlaubt Art. 2 die bisherigen ESRS, die überarbeiteten ESRS oder die bisherigen ESRS mit den dort genannten Erleichterungen. Die gewählte Grundlage ist offenzulegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 enthält daneben einen freiwilligen Berichtsstandard. Ob ein Unternehmen gesetzlich berichten muss, ist getrennt von der Wahl beziehungsweise Anwendung des Standards zu prüfen. |
| EU-Taxonomie: Kennzahlen zu Umsatz, CapEx und OpExFür die Taxonomie-Berichterstattung waren die unternehmens- und KPI-spezifischen Vorgaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 maßgeblich. Die nun eingeführte tätigkeitsbezogene 10-%-Erleichterung stand noch nicht zur Verfügung. |
Seit 01.01.2026Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 gilt ab 01.01.2026 und vereinfacht die Taxonomie-Berichterstattung. Berichtspflichtige Nicht-Finanzunternehmen können für bestimmte Tätigkeiten auf die Prüfung von Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität verzichten, wenn deren kumulierter Umsatz beziehungsweise deren kumulierte Investitionsausgaben weniger als 10 % des jeweiligen KPI-Nenners betragen. Die Schwelle gilt je KPI; genau 10 % genügen nicht. Für Betriebsausgaben gilt eine gesonderte Regel: Sind sie für das Geschäftsmodell insgesamt nicht wesentlich, kann bei Offenlegung des Nenners und entsprechender Begründung auf die Bewertung verzichtet werden; andernfalls ist die tätigkeitsbezogene Erleichterung ebenfalls an die Grenze von weniger als 10 % gebunden. Die betreffenden Beträge sind gesondert auszuweisen und bleiben im jeweiligen Nenner enthalten. Für Finanzunternehmen gelten eigene KPI- und Erleichterungsregeln. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2025 können Unternehmen noch die am 31.12.2025 geltenden Fassungen anwenden. |
| Größenklassen nach HGBVor der Anhebung lagen die finanziellen Größenmerkmale bei 6 Mio. € Bilanzsumme und 12 Mio. € Umsatzerlösen für kleine sowie 20 Mio. € und 40 Mio. € für mittelgroße Kapitalgesellschaften; auch damals waren Arbeitnehmerzahl und Zwei-von-drei-Regel zu berücksichtigen. |
Seit Geschäftsjahr 2024Die Schwellen liegen bei 7,5 Mio. € Bilanzsumme und 15 Mio. € Umsatzerlösen (klein) sowie 25 Mio. € und 50 Mio. € (mittelgroß); die Grenzen von 50 und 250 Beschäftigten bleiben. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB: 450.000 €, 900.000 €, 10 Beschäftigte. Entscheidend sind grundsätzlich mindestens zwei von drei Größenmerkmalen. Die Rechtsfolgen eines Größenklassenwechsels treten regelmäßig erst bei Über- oder Unterschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen ein; Sonderregeln gelten insbesondere für Neugründungen und Umwandlungen. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 und 4 HGB). Die angehobenen Schwellen gelten verpflichtend für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre; eine einheitliche vorgezogene Anwendung war bereits für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre möglich. Grundlage ist das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120), in Kraft seit 17.04.2024. Die Größenklasse bestimmt Prüfungspflicht, Umfang von Anhang und Lagebericht und die Offenlegung – und damit, welche Zahlen du über Kunden, Lieferanten und Wettbewerber findest. |
Rechtsgrundlagen: IFRS 18 · VO (EU) 2026/338 · CSRD · RL (EU) 2022/2464, geändert durch RL (EU) 2025/794 und RL (EU) 2026/470 · ESRS · Delegierte VO (EU) 2023/2772 · Überarbeitete ESRS: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563; freiwilliger Standard und Informationsobergrenze: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 · Taxonomie-VO · VO (EU) 2020/852, Art. 8, Delegierte VO (EU) 2026/73 · HGB · §§ 264, 264d, 267, 267a, 289b, 315b, 315e. Die Pflichten sind jeweils nach Unternehmensgröße, Kapitalmarktorientierung und Rechnungslegungsstandard einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Prüfe, in welche Größenklasse dein Unternehmen und deine wichtigsten Geschäftspartner fallen, kläre, ob ihr ab 2027 selbst unter die CSRD fallt oder nur Anfragen aus der Wertschöpfungskette beantwortet, und lege fest, welche Kennzahlen du ab dem nächsten Abschluss im Management-Cockpit verfolgst.