| KI-Chatbots und KI-Inhalte im KundenkontaktArt. 50 VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) war seit 01.08.2024 in Kraft, aber noch nicht anzuwenden (Art. 113). Eine gesetzliche Offenlegungspflicht für KI-Interaktionen mit Kunden bestand nicht. |
Seit 02.08.2026Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, gestalten sie so, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI spricht (Art. 50 Abs. 1). Betreiber legen Deepfakes offen (Art. 50 Abs. 4). Die maschinenlesbare Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte durch Anbieter (Art. 50 Abs. 2) gilt für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme ab 02.12.2026 (VO (EU) 2026/1744). Die Information nach Abs. 1 entfällt, wenn die KI-Interaktion für eine verständige Person offensichtlich ist. Eine allgemeine Pflicht, jede mit KI vorbereitete und menschlich geprüfte Vertriebs-E-Mail als KI-Text zu kennzeichnen, folgt aus Art. 50 nicht. Prüfe die Anbieter- oder Betreiberrolle deines Unternehmens. |
| E-Rechnung im Inland (B2B)Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer für ihren unternehmerischen Bereich E-Rechnungen empfangen können; das gilt auch für Kleinunternehmer. Für die von § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG erfassten Umsätze dürfen Rechnungsaussteller bis 31.12.2026 weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Empfängers sonstige elektronische Rechnungen, etwa PDF-Rechnungen, übermitteln. |
Ab 01.01.2027Für grundsätzlich e-rechnungspflichtige inländische B2B-Umsätze endet die allgemeine Übergangsfrist am 31.12.2026. Bei einem Vorjahresgesamtumsatz des Rechnungsausstellers von höchstens 800.000 € verlängert sie sich bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Unabhängig davon bleibt das EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers bis Ende 2027 zulässig (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Ab 01.01.2028 sind die Übergangsregeln ausgelaufen; Ausnahmen etwa für Kleinunternehmerleistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise bleiben bestehen. Kläre mit deinen Kunden Rechnungsformat und Empfangsadresse schon im Angebot. |
| Umweltaussagen in Werbung und VerkaufUmweltwerbung wurde am allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG gemessen. Der BGH verlangte bei mehrdeutigen Begriffen wie „klimaneutral“ die Erläuterung in der Werbung selbst (BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23). |
Seit 27.09.2026Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt die RL (EU) 2024/825 um. Gegenüber Verbrauchern sind allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und Neutralitätsaussagen auf Grundlage von Kompensation stets unzulässig (Nr. 2a, 4a, 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Aussagen über künftige Umweltleistungen brauchen einen detaillierten, extern überprüften Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). |
| Widerruf von Online-Verträgen (B2C)Verbraucher widerriefen durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer (§ 355 Abs. 1 BGB). Eine elektronische Widerrufsfunktion war nicht vorgeschrieben; der Kündigungsbutton nach § 312k BGB erfasst nur Dauerschuldverhältnisse. |
Seit 19.06.2026Bei Fernabsatzverträgen über eine Website oder App muss der Unternehmer eine gut lesbare Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ und eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ bereitstellen (§ 356a BGB n. F., Umsetzung der RL (EU) 2023/2673). Der Eingang des Widerrufs wird bestätigt. Betrifft Vertriebsteams mit Online-Abschlüssen gegenüber Verbrauchern. |
| KI-Kompetenz im VertriebsteamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt (Art. 4 VO (EU) 2024/1689 a. F.). |
Seit 27.07.2026Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen – unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Einsatzkontext und betroffenen Personen (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2024/1689 i. d. F. VO (EU) 2026/1744). Das betrifft Vertriebsteams, die KI für Angebote, Kundenkommunikation oder Verhandlungsvorbereitung nutzen. |