| Geldwäscherecht: von der Richtlinie zur VerordnungDie Geldwäschebekämpfung beruhte auf nationalem Recht, vor allem dem GwG, das EU-Richtlinien umsetzt. |
Ab 10.07.2027Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt nach Art. 90 ab dem 10.07.2027 unmittelbar, für Spielervermittler und Profifußballvereine ab dem 10.07.2029. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD 6) ist grundsätzlich bis zum 10.07.2027 umzusetzen; für einzelne Vorschriften gelten abweichende Fristen nach Art. 78. Die AMLA (VO (EU) 2024/1620) wählt 2027 eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend tätiger Kredit- und Finanzinstitute aus, die sie ab 2028 direkt beaufsichtigt; für alle übrigen Verpflichteten bleibt die nationale Aufsicht zuständig. |
| Rollen: Geldwäschebeauftragter und Leitungsverantwortung§ 7 Abs. 1 GwG verlangt einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter. Nach § 4 Abs. 3 GwG ist ein Mitglied der Leitungsebene für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zu benennen. |
Ab 10.07.2027Nach Art. 11 AMLR benennen Verpflichtete ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager und ernennen einen Geldwäschebeauftragten mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung, der für die tägliche Umsetzung und die Meldung verdächtiger Transaktionen zuständig ist. Unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 7 ist eine Zusammenlegung beider Funktionen zulässig; eine formale Stellvertreterposition sieht Art. 11 nicht vor. Die Risikobewertung nach Art. 10 erstellt der Geldwäschebeauftragte, das Leitungsorgan genehmigt sie. Nicht auslagerbar sind unter anderem Billigung der Risikobewertung und Verdachtsmeldung (Art. 18 Abs. 3). |
| Länderrisiko: EU-Liste der Drittländer mit hohem RisikoDie Liste der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 umfasste unter anderem Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania. Russland war nicht gelistet. |
Seit 29.01.2026Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 sind Russland, Bolivien und die Britischen Jungferninseln aufgenommen und die sechs genannten Staaten gestrichen. Bei Beteiligung eines gelisteten Drittlands sind die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG zu prüfen; die gesetzliche Ausnahme für bestimmte Zweigstellen und Tochterunternehmen ist gesondert zu beachten. Länderlisten, Screening und Risikoanalyse sind anzupassen. |
| Sanktionsstrafrecht (AWG)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG i. V. m. § 82 AWV erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG n. F. Straftaten; der bisherige Strafausschließungsgrund ist entfallen. Neue Sanktionsakte sind unverzüglich auf Betroffenheit und Anwendungsbeginn zu prüfen. |
| Verdachtsmeldung: Form und MindestangabenVerdachtsmeldungen nach § 43 GwG gingen elektronisch über goAML an die FIU, ohne verbindliche Vorgaben zu den Mindestangaben. |
Seit 01.03.2026Die GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200) legt Form und erforderliche Angaben für Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG fest. Ab dem 10.07.2027 gilt für die Meldung Art. 69 AMLR, einschließlich der Antwortfrist von fünf Arbeitstagen auf Auskunftsersuchen der FIU. |
| GwG: Änderungen 2026 und laufendes VerfahrenDas GwG regelt die Pflichten der Verpflichteten, darunter die Risikoanalyse (§ 5), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff.) und die Verdachtsmeldung (§ 43). |
Seit 01.01.2026 · 10.02.2026 · EntwurfMit Art. 4 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II gilt seit dem 01.01.2026 § 23b GwG. Art. 53 des Standortfördergesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 33) hat das GwG zum 10.02.2026 unter anderem in den §§ 8, 10, 12, 14, 23, 51, 52, 54, 56 und 57 geändert, etwa bei der Aufzeichnung des ausstellenden Staats nach § 8 Abs. 2. Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (BT-Drs. 21/8282) sieht in Art. 18 weitere GwG-Änderungen vor; das Verfahren läuft, Inkrafttreten und Stand ordnen wir am Termin ein. |
| AMLA-Standards zu SorgfaltspflichtenInhalt und Umfang der Kundendaten richten sich nach §§ 10 bis 15 GwG und den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Aufsicht. |
Seit 01.10.2026 · EntwurfDie AMLA hat am 01.10.2026 die finalen Entwürfe der RTS zu Sorgfaltspflichten (Art. 28 Abs. 1 AMLR), zu Geschäftsbeziehung und verbundenen Transaktionen (Art. 19 Abs. 9) und zu Gruppenanforderungen (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3) an die Kommission übermittelt. Sie sollen sechs Monate nach Inkrafttreten gelten; Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus. |
| KI-Verordnung: Monitoring und KI-KompetenzArt. 4 VO (EU) 2024/1689 verlangte seit 02.02.2025, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Seit 27.07.2026Nach der Neufassung durch VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen; die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III gelten ab 02.12.2027. Ob ein KI-gestütztes Monitoring- oder Screening-System Hochrisiko-KI ist, ordnest du im Einzelfall ein; DSGVO und § 11a GwG gelten unabhängig davon. |