Personalabteilung
Führt das Aktenverzeichnis, trennt Teilakten, pflegt Löschregeln und beantwortet Einsichts- und Auskunftsanträge fristgerecht (Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO; § 83 BetrVG).
Akte führenDatenschutz: Was gilt für die Personalakte? Hinein gehört nur, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Dieser Beitrag zeigt dir, was die Akte enthalten darf, wer Einsicht und Kopie verlangen kann, wie lange du Unterlagen aufbewahrst und was sich bis 2027 durch elektronische Entgeltunterlagen und KI ändert.
Rechtsstand: November 2026Lesezeit: ca. 23 MinutenAutor: Achim Schulz, S+P SeminareErstveröffentlichung: März 2019, überarbeitet November 2026
Die Personalakte ist ein Pflichtdokument mit klaren Grenzen. Hinein gehört nur, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Gesundheits- und BEM-Unterlagen führst du getrennt, Führungszeugnisse vermerkst du nur, und Meldungen aus dem Hinweisgeberverfahren gehören nicht in die Akte.
Beschäftigte dürfen ihre Akte einsehen, Erklärungen beifügen lassen und eine Kopie ihrer Daten verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt: Die Kopie nach Art. 15 DSGVO bezieht sich grundsätzlich auf die personenbezogenen Daten, nicht auf ganze Dokumente.
Jede Unterlage hat ihre eigene Aufbewahrungsfrist, es gilt die längste einschlägige; danach ist zu löschen. Ab dem 01.01.2027 müssen Entgeltunterlagen ausnahmslos elektronisch geführt werden, und KI-Systeme, die Leistung oder Verhalten bewerten, werden ab dem 02.12.2027 zu Hochrisiko-KI.
Der Beitrag zeigt dir, was in die Akte gehört, wer was sehen darf, welche Fristen gelten und wie du Akte, Zugriffe und Löschregeln so aufsetzt, dass du Auskunftsanträge ohne Hektik beantworten kannst. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Eine gesetzliche Definition der Personalakte gibt es für private Arbeitgeber nicht. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwei Begriffe:
Für das Einsichtsrecht kommt es auf den materiellen Begriff an. Auch Unterlagen außerhalb des Personalordners können also dazugehören: Protokolle von Gremiensitzungen über arbeitsrechtliche Maßnahmen, Notizen von Führungskräften auf gemeinsamen Laufwerken, E-Mails mit Beurteilungen oder Datensätze in der HR-Software. Das BAG hat einer ehemaligen Beschäftigten deshalb eine Kopie des Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung zugesprochen, in der ausschließlich über arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen sie beraten worden war (BAG, 17.10.2024, 8 AZR 42/24).
Daraus folgt der wichtigste Organisationsgrundsatz: eine Personalakte je beschäftigter Person, die aus Teilakten bestehen kann – etwa Grundakte, Entgelt, Zeitwirtschaft, Gesundheitsangelegenheiten – mit einem Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten. „Schattenakten“ bei Führungskräften widersprechen diesem Grundsatz und sind zugleich ein Datenschutzrisiko.
Praxistipp: Erstelle ein Aktenverzeichnis, das zeigt, wo personalaktenrelevante Daten liegen: Papier, HR-Software, Zeiterfassung, Laufwerke, Postfächer der Führungskräfte. Nur so kannst du Einsichts- und Auskunftsanträge vollständig beantworten.
Für Personalakten gilt seit dem 25.05.2018 die DSGVO. Die frühere Rechtslage nach § 28 und § 32 BDSG a. F. ist überholt. Maßgeblich sind heute:
Art. 88 DSGVO erlaubt spezifischere nationale Regeln. Den deutschen § 26 Abs. 1 BDSG hält der EuGH (C-34/21) insoweit nicht für eine solche spezifischere Regel; in der Praxis stützt du die Verarbeitung deshalb unmittelbar auf Art. 6 DSGVO.
Betriebsvereinbarungen bleiben als Rechtsgrundlage möglich, sind aber kein Freibrief. Nach dem EuGH (C-65/23, 19.12.2024) müssen sie die Grundsätze und Erforderlichkeitsanforderungen der DSGVO (Art. 5, 6 und 9) einhalten, und Gerichte prüfen das in vollem Umfang. Das BAG hat 2025 zudem entschieden: Wer bei der Einführung einer HR-Software mehr Daten überträgt, als die Betriebsvereinbarung erlaubt, verstößt gegen die DSGVO – der betroffenen Person wurden 200 Euro immaterieller Schadensersatz wegen Kontrollverlusts zugesprochen (BAG, 08.05.2025, 8 AZR 209/21).
Eine Einwilligung eignet sich im Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise, weil sie freiwillig und jederzeit widerruflich sein muss. Stütze Pflichtdaten nie „zusätzlich“ auf eine Einwilligung – bei einem Widerruf entstünde sonst ein Widerspruch.
Praxistipp: Prüfe bestehende Betriebsvereinbarungen zu HR-Systemen darauf, ob sie Datenkategorien, Zwecke, Zugriffe und Löschfristen konkret festlegen. Ein bloßer Verweis auf „die gesetzlichen Vorschriften“ genügt nach EuGH C-65/23 nicht. Hintergrund zu den Rollen: Datenschutz und Compliance.
In die Personalakte gehören nur Daten, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Die Übersicht hilft bei der Einordnung:
| Kategorie | Beispiele | Einordnung |
|---|---|---|
| Stamm- und Vertragsdaten | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Arbeitsvertrag, Nachweis nach NachwG, Änderungen | Zulässig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c DSGVO) |
| Steuer und Sozialversicherung | Steuer-ID, ELStAM einschließlich Kirchensteuermerkmal, Sozialversicherungsnummer, Meldungen | Zulässig, gesetzliche Pflicht |
| Leistung und Verhalten | Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Abmahnungen, Zeugnisse | Zulässig, wenn sachlich richtig und erforderlich |
| Gesundheit | Arbeitsunfähigkeitszeiten, Mutterschutz, Schwerbehinderung, Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge | Nur soweit erforderlich, getrennt in einer verschlossenen Teilakte mit eingeschränktem Zugriff; keine Diagnosen |
| Betriebliches Eingliederungsmanagement | Gesprächsprotokolle, ärztliche Unterlagen | Getrennt von der Personalakte; in die Personalakte nur Angebot, Zustimmung oder Ablehnung und Ergebnis |
| Führungszeugnis | Vorlage bei Vertrauensstellungen, Pflicht nach § 72a SGB VIII | Einsicht und Vermerk (Datum, Ergebnis); Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis nur im gesetzlichen Umfang, keine Kopie |
| Gewerkschaft, Religion, Weltanschauung, Privatleben | Mitgliedschaften, Familiensituation, Freizeit | Grundsätzlich nicht; Ausnahmen nur mit gesetzlicher Grundlage oder auf Wunsch der beschäftigten Person |
| Hinweisgebermeldungen | Meldungen und Ermittlungsakten | Nicht in die Personalakte; Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person wahren |
Wie gefährlich Sammlungen „weicher“ Daten sind, zeigt ein Fall aus Hamburg: Führungskräfte notierten nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten Krankheitssymptome, Diagnosen, familiäre Probleme und religiöse Bekenntnisse und speicherten sie für bis zu 50 weitere Führungskräfte lesbar. Aus den Notizen entstanden Profile für Personalentscheidungen; die Aufsichtsbehörde verhängte ein Bußgeld von rund 35,3 Millionen Euro. In einem anderen Fall setzte dieselbe Behörde 75.000 Euro fest, weil Krankmeldungen über einen Verteiler an zahlreiche Kolleginnen und Kollegen gingen.
Praxistipp: Lege fest, welche Dokumentarten in welche Teilakte gehören und wer sie öffnen darf. Gesundheitsunterlagen, BEM und Ermittlungen aus dem Hinweisgeberverfahren gehören nicht in die allgemein zugängliche Akte. Mehr zum Verfahren: Hinweisgeberverfahren.
Beschäftigte haben zwei nebeneinander bestehende Rechte:
Das BAG hat am 16.04.2026 (8 AZR 169/25) die Reichweite der Kopie präzisiert: Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten in einem Dokument, nicht auf das Dokument als solches. Ganze Dokumente oder Auszüge sind nur herauszugeben, wenn dies unerlässlich ist, etwa weil die Daten ohne Kontext nicht verständlich wären. Einen Anspruch auf Kopie eines vollständigen Compliance-Abschlussberichts – auch nicht teilgeschwärzt – verneinte das Gericht. Rechtliche Analysen in einem solchen Bericht sind keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person.
Auch nach dem Ausscheiden bleiben Ansprüche bestehen: Ehemalige Beschäftigte können nach dem BAG aus ihrer nachvertraglichen Nebenpflicht und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einsicht und Kopien aus ihrer materiellen Personalakte verlangen (8 AZR 42/24). Art. 15 Abs. 4 DSGVO schützt zugleich die Rechte anderer: Namen von Hinweisgebern, Zeugen oder Kollegen sind zu schwärzen, soweit deren Interessen überwiegen.
Praxistipp: Richte einen festen Ablauf für Auskunftsanträge ein: Eingang dokumentieren, Frist notieren, alle Teilakten und Systeme abfragen, Daten Dritter prüfen, Kopie erstellen, Versand dokumentieren. Auskunftsanträge werden gerade im Kündigungsstreit gezielt eingesetzt. Zur Rolle der oder des Datenschutzbeauftragten: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Die Personalakte muss richtig sein. Beschäftigte können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 16 DSGVO). Nach § 83 Abs. 2 BetrVG sind ihre Erklärungen zum Inhalt der Akte auf Verlangen beizufügen – etwa eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung oder Beurteilung. Für Abmahnungen gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (u. a. 2 AZR 782/11):
Praxistipp: Prüfe Abmahnungen bei jeder Aktenrevision, zum Beispiel jährlich, darauf, ob sie noch erforderlich sind, und dokumentiere die Entscheidung. Das erleichtert die Antwort auf Lösch- und Entfernungsverlangen. Hintergrund zur Personalarbeit: Seminar Personalmanagement.
Die meisten Unternehmen führen die Personalakte inzwischen ganz oder teilweise digital. Zwei Änderungen beschleunigen das:
KI-Anwendungen berühren die Personalakte an drei Stellen:
Weitere Leitplanken: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO), Beschäftigte, die KI einsetzen, brauchen ausreichende KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO), und KI-Systeme mit Zugriff auf Beschäftigtendaten sind regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. KI-Ausgaben über Beschäftigte – etwa Zusammenfassungen oder Bewertungen – sind selbst personenbezogene Daten und können damit Gegenstand von Auskunftsanträgen sein.
Praxistipp: Nimm jede KI-Anwendung mit Zugriff auf Personaldaten in ein KI-Inventar auf, prüfe, ob sie unter Anhang III Nr. 4 KI-VO fällt, und regle den Einsatz in einer Betriebsvereinbarung mit konkreten Datenkategorien und Zwecken. Weiterführend: Datenschutz in der Welt der KI.
Für die Personalakte als Ganzes gibt es keine einheitliche Frist. Jede Unterlage hat ihre eigene, und es gilt die längste einschlägige Frist. Danach ist zu löschen (Art. 17 DSGVO); die Löschfristen gehören in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).
| Unterlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Lohnkonto, Lohnabrechnungen, Lohnsteuerunterlagen | bis Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung | § 41 Abs. 1 EStG |
| Buchungsbelege mit Lohnbezug (zum Beispiel Lohnjournale, Reisekosten) | acht Jahre (seit 01.01.2025, vorher zehn) | § 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB |
| Entgeltunterlagen und Beitragsnachweise | bis Ablauf des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung | § 28f Abs. 1 SGB IV |
| Mindestlohn-Aufzeichnungen | mindestens zwei Jahre | § 17 MiLoG |
| Arbeitszeitnachweise über acht Stunden werktäglich | mindestens zwei Jahre | § 16 Abs. 2 ArbZG |
| Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen, sonstige Unterlagen | so lange, wie zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich; Orientierung an der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren | Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO; §§ 195, 199 BGB |
| Betriebliche Altersversorgung | bis zum Ende möglicher Leistungsansprüche, gegebenenfalls Jahrzehnte | Versorgungszusage, BetrAVG |
| Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerbender | höchstens sechs Monate nach Absage | Art. 17 DSGVO; BfDI |
Fristen beginnen in der Regel mit dem Schluss des Kalenderjahres. Beispiel: Eine Lohnabrechnung aus 2026 bewahrst du als Lohnkonto bis zum 31.12.2032 auf, als Buchungsbeleg bis zum 31.12.2034. Unterlagen, die nur noch wegen einer Aufbewahrungspflicht gespeichert werden, sind zu sperren: kein Zugriff mehr im Tagesgeschäft. Für beaufsichtigte Institute und Versicherungen prüfe die abweichenden handels- und steuerrechtlichen Fristen für Buchungsbelege gesondert.
Praxistipp: Hinterlege in der HR-Software je Dokumentart eine Löschregel mit Startereignis (Austritt, Jahresende, letzte Prüfung) und lass anstehende Löschungen jährlich freigeben und protokollieren. Verbinde die Umstellung auf elektronische Entgeltunterlagen mit einer Bereinigung: Was nicht mehr erforderlich ist, wird nicht digitalisiert, sondern gelöscht. Arbeitszeitnachweise im Detail: Seminare Arbeitszeitrecht.
Mit der Einstellung werden Bewerbungsunterlagen nicht pauschal Teil der Personalakte, sondern nur, soweit sie für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind – etwa Qualifikationsnachweise. Interviewnotizen und Testergebnisse gehören in der Regel nicht dazu. Zum Fragerecht im Gespräch: Interviews mit Bewerbern.
Bei Absagen sind die Unterlagen zu löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Weil Bewerbende Ansprüche nach dem AGG binnen zwei Monaten geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und danach binnen drei Monaten klagen können (§ 61b Abs. 1 ArbGG), hält der Bundesdatenschutzbeauftragte eine Aufbewahrung von höchstens sechs Monaten ab Absage für zulässig. Die früher häufig genannte Frist von zwei Monaten reicht nicht aus, um sich gegen Klagen zu verteidigen. Stimme die konkrete Frist mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und deiner oder deinem Datenschutzbeauftragten ab.
Ein Talentpool ist nur mit Einwilligung zulässig; die Speicherdauer begrenzt du eng. Bei Recherchen im Internet gilt Zurückhaltung: Berufliche Netzwerke sind eher vertretbar als private Profile, und Bewerbende sind nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Quellen zu informieren. Beim Thema Gehalt gilt künftig: Nach Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 ist die Frage nach dem bisherigen Entgelt unzulässig (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie); die Umsetzungsfrist ist am 07.06.2026 abgelaufen, wie und wann das deutsche Recht angepasst wird, ist offen.
Praxistipp: Lass das Bewerbermanagementsystem Bewerbungen sechs Monate nach Absage automatisch löschen – auch aus E-Mail-Postfächern und Downloads der Fachabteilung. Informationen für Bewerbende: Was muss in die Datenschutzhinweise?
Die folgende Übersicht trennt, was bereits gilt, von dem, was 2026 und 2027 hinzukommt. Laufende Verfahren sind bewusst nur monatsgenau angegeben.
| Zeitpunkt | Was gilt oder ändert sich | Grundlage |
|---|---|---|
| seit 25.05.2018 | DSGVO ersetzt § 28 und § 32 BDSG a. F. als Maßstab für Personaldaten | Art. 6, 9, 88 DSGVO |
| 17.10.2024 | Materieller Personalaktenbegriff; Kopie eines Sitzungsprotokolls | BAG 8 AZR 42/24 |
| 19.12.2024 | Betriebsvereinbarungen müssen die DSGVO einhalten und sind voll überprüfbar | EuGH C-65/23 |
| seit 01.01.2025 | Textform nach dem Nachweisgesetz; Buchungsbelege acht statt zehn Jahre | § 2 NachwG; § 147 Abs. 3 AO |
| seit 02.02.2025 | KI-Kompetenz und Verbote, darunter Emotionserkennung am Arbeitsplatz | Art. 4, 5 KI-VO |
| 08.05.2025 | 200 Euro Schadensersatz bei Überschreiten der Betriebsvereinbarung | BAG 8 AZR 209/21 |
| 16.04.2026 | Kopie der Daten, nicht des ganzen Dokuments | BAG 8 AZR 169/25 |
| 07.06.2026 | Umsetzungsfrist der Entgelttransparenzrichtlinie abgelaufen; deutsches Umsetzungsgesetz offen | Richtlinie (EU) 2023/970 |
| Oktober 2026 | Rat der EU einigt sich auf Verhandlungsmandat zum Digital-Omnibus; Position des Parlaments steht aus, bis zu einer Einigung gilt die DSGVO unverändert | Digital-Omnibus (Gesetzgebungsverfahren) |
| 31.12.2026 | Befreiung von elektronischen Entgeltunterlagen endet | § 8 Abs. 3 BVV |
| 01.01.2027 | Elektronische Entgeltunterlagen für alle Arbeitgeber | § 28f SGB IV; § 8 BVV |
| 02.12.2027 | KI zur Leistungs- und Verhaltensbewertung, Beförderung, Kündigung und Aufgabenzuweisung als Hochrisiko-KI | Anhang III Nr. 4 Buchst. b KI-VO; VO (EU) 2026/1744 |
Offen bleibt, ob Deutschland ein eigenes Beschäftigtendatengesetz erhält. Ein Antrag im Bundestag (BT-Drs. 21/8145) fordert es; in Kraft ist ein solches Gesetz nicht. Bis dahin gilt der beschriebene Rahmen aus DSGVO, Rechtsprechung und Betriebsverfassungsrecht.
Führt das Aktenverzeichnis, trennt Teilakten, pflegt Löschregeln und beantwortet Einsichts- und Auskunftsanträge fristgerecht (Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO; § 83 BetrVG).
Akte führenLegen keine eigenen Parallelakten an, geben Gesundheitsangaben nicht über Verteiler weiter und melden personalaktenrelevante Unterlagen an HR (Art. 5, 9 DSGVO; BAG 8 AZR 42/24).
Keine SchattenaktenRichten Rollen- und Rechtekonzept, Protokollierung, Verschlüsselung und Auftragsverarbeitungsverträge ein und pflegen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 28, 30, 32 DSGVO).
Schutz umsetzenBetriebsrat: Mitbestimmung bei HR-Software und KI (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), Verschwiegenheit bei Einsicht. Geschäftsleitung: Organisation und Mittel bereitstellen, Betriebsvereinbarungen konkret fassen.
Rahmen setzenZur Verantwortung der Geschäftsleitung im Datenschutz: Datenschutz: Pflichten des Geschäftsführers. Zur Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten: Wann ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen?
Notizen und Beurteilungen liegen bei Führungskräften auf Laufwerken, die HR nicht kennt. Sie gehören zur materiellen Personalakte und werden im Auskunftsfall übersehen.
BAG 8 AZR 42/24Krankmeldungen oder Diagnosen werden breit weitergeleitet. Das verletzt die Vorgaben für besondere Kategorien und die Sicherheit der Verarbeitung.
Art. 9, Art. 32 DSGVODie Vereinbarung nennt keine Datenkategorien und Zwecke, die HR-Software überträgt mehr Daten als vereinbart. Folge können Schadensersatzansprüche sein.
EuGH C-65/23; BAG 8 AZR 209/21Der Antrag wird verspätet oder unvollständig beantwortet, oder es werden ganze Dokumente statt der Daten herausgegeben.
Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO; BAG 8 AZR 169/25Unterlagen bleiben nach Ablauf der Frist im System, weil niemand die Löschung auslöst. Das verstößt gegen die Speicherbegrenzung.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, Art. 17 DSGVOEin Assistenzsystem durchsucht HR-Laufwerke, weil die Berechtigungen zu weit gefasst sind; Auswertungen zu Leistung und Verhalten werden ohne Prüfung eingeführt.
Art. 32, Art. 22 DSGVO; Anhang III KI-VOZwölf Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.
1. Gibt es je Beschäftigtem eine Personalakte mit Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten, ohne Schattenakten?
Akte · Bezug: BAG 8 AZR 42/24
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob das Verzeichnis auch Laufwerke, Postfächer und die HR-Software erfasst und regelmäßig aktualisiert wird.
Einordnung: Teilweise. Ergänze das Verzeichnis um die fehlenden Ablageorte und frage bei Führungskräften nach eigenen Unterlagen.
Einordnung: Offen. Starte mit einem Aktenverzeichnis aller Ablageorte. Teilakten bei Führungskräften ohne Verzeichnis sind die häufigste Lücke.
2. Ist für jede Datenkategorie eine Rechtsgrundlage dokumentiert?
Rechtsgrundlage · Bezug: Art. 6, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO; EuGH C-34/21
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zuordnung bei neuen Datenkategorien fortgeschrieben wird und Pflichtdaten nicht zusätzlich auf eine Einwilligung gestützt sind.
Einordnung: Teilweise. Ergänze die Rechtsgrundlage für die Kategorien, bei denen sie fehlt, vor allem für Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien.
Einordnung: Offen. Ordne jeder Datenkategorie eine Rechtsgrundlage zu. Ein pauschaler Verweis auf den Arbeitsvertrag oder eine Einwilligung für Pflichtdaten trägt nicht.
3. Legen Betriebsvereinbarungen zu HR-Systemen Daten, Zwecke, Zugriffe und Löschfristen konkret fest, und werden sie eingehalten?
Betriebsvereinbarung · Bezug: Art. 88 DSGVO; EuGH C-65/23; BAG 8 AZR 209/21
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die tatsächliche Datenübertragung der HR-Software mit der Vereinbarung übereinstimmt.
Einordnung: Teilweise. Ergänze Datenkategorien, Zwecke, Zugriffe oder Löschfristen, die in der Vereinbarung noch fehlen. Wähle Erfüllt, wenn es keine Betriebsvereinbarung zu HR-Systemen gibt und die Grundlage anders dokumentiert ist.
Einordnung: Offen. Prüfe die Vereinbarungen zu HR-Systemen zuerst. Ein Verweis auf „die gesetzlichen Vorschriften“ genügt nach EuGH C-65/23 nicht.
4. Werden Gesundheits- und BEM-Unterlagen getrennt und mit eingeschränktem Zugriff geführt, ohne Diagnosen?
Gesundheitsdaten · Bezug: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9, Art. 32 DSGVO
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zugriffsrechte der Teilakte regelmäßig überprüft werden.
Einordnung: Teilweise. Trenne die Unterlagen, die noch in der Hauptakte liegen, und entferne Diagnosen.
Einordnung: Offen. Trenne Gesundheits- und BEM-Unterlagen sofort von der Hauptakte. In die Personalakte gehören nur Angebot, Zustimmung oder Ablehnung und das Ergebnis.
5. Werden Führungszeugnisse nur eingesehen und vermerkt?
Führungszeugnis · Bezug: § 72a SGB VIII; Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob der Vermerk Datum und Ergebnis enthält und keine Kopie existiert.
Einordnung: Teilweise. Vernichte vorhandene Kopien und lege einen Vermerk an.
Einordnung: Offen. Stelle die Praxis auf Einsicht und Vermerk um. Kopien im Ordner sind die häufigste Schwachstelle. Wenn du keine Führungszeugnisse verlangst, wähle Erfüllt.
6. Ist die Einsicht mit Betriebsrats- oder Schwerbehindertenvertretung geregelt, und werden Gegendarstellungen beigefügt?
Einsicht · Bezug: § 83 BetrVG; § 178 Abs. 3 SGB IX
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob Gegendarstellungen tatsächlich beigefügt werden und der Ablauf den Führungskräften und HR bekannt ist.
Einordnung: Teilweise. Regle, wer bei der Einsicht anwesend ist, und stelle sicher, dass Erklärungen der Beschäftigten beigefügt werden.
Einordnung: Offen. Lege einen Ablauf für Einsichtsverlangen fest, einschließlich Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds und Beifügen von Gegendarstellungen.
7. Gibt es einen Ablauf für Auskunftsanträge mit Monatsfrist, Schwärzung und unentgeltlicher erster Kopie?
Auskunft · Bezug: Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO; BAG 8 AZR 169/25
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob der Ablauf alle Teilakten und Systeme abfragt und die Rechte Dritter berücksichtigt.
Einordnung: Teilweise. Ergänze, was fehlt: Fristenkontrolle, Systemabfrage oder Schwärzung.
Einordnung: Offen. Richte einen festen Ablauf ein: Eingang dokumentieren, Frist notieren, Systeme abfragen, Daten Dritter prüfen, Kopie erstellen. Die Frist beträgt einen Monat.
8. Werden Abmahnungen regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit geprüft?
Abmahnungen · Bezug: BAG 2 AZR 782/11
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Entscheidungen zur Entfernung oder Beibehaltung dokumentiert sind.
Einordnung: Teilweise. Lege einen festen Rhythmus fest, zum Beispiel jährlich bei der Aktenrevision.
Einordnung: Offen. Prüfe Abmahnungen bei der nächsten Aktenrevision auf Erforderlichkeit. Ohne Prüfung bleiben sie unbegrenzt in der Akte.
9. Besteht ein Rollen- und Rechtekonzept mit Zugriffsprotokollierung?
Zugriffe · Bezug: Art. 32 DSGVO; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zugriffsprotokolle ausgewertet werden und Rechte bei Funktionswechseln angepasst werden.
Einordnung: Teilweise. Ergänze Protokollierung oder Rechtekonzept für die Bereiche, in denen sie fehlen.
Einordnung: Offen. Erstelle ein Rollen- und Rechtekonzept mit Zugriffsprotokollierung. Vollzugriff für viele Personen ist die häufigste Schwachstelle.
10. Sind die Entgeltunterlagen ab dem 01.01.2027 elektronisch verfügbar?
Entgeltunterlagen · Bezug: § 28f SGB IV; § 8 BVV
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob auch die begleitenden Nachweise, etwa zu Aufenthaltstitel und Versicherungsstatus, elektronisch verfügbar sind.
Einordnung: Teilweise. Digitalisiere die noch in Papier vorliegenden Nachweise vor dem 01.01.2027 und bereinige vorher, was nicht mehr erforderlich ist.
Einordnung: Offen. Plane die Umstellung jetzt: Die Befreiung endet am 31.12.2026, ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht für alle Arbeitgeber.
11. Ist ein Löschkonzept mit Fristen je Dokumentart umgesetzt und im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hinterlegt?
Löschkonzept · Bezug: Art. 17, Art. 30 Abs. 1 Buchst. f DSGVO; § 41 EStG; § 147 AO
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Löschung tatsächlich jährlich ausgelöst und protokolliert wird.
Einordnung: Teilweise. Ergänze Fristen und Startereignisse für die Dokumentarten, bei denen sie fehlen, und trage sie in das Verzeichnis ein.
Einordnung: Offen. Lege je Dokumentart Frist und Startereignis fest. Fristen, die nur in den Köpfen stehen, führen dazu, dass nie gelöscht wird.
12. Sind KI-Anwendungen mit Zugriff auf Personaldaten erfasst und auf die Hochrisiko-Pflichten ab dem 02.12.2027 vorbereitet?
KI · Bezug: Anhang III Nr. 4 Buchst. b, Art. 4, 5, 26 KI-VO; Art. 22 DSGVO
Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.
Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob das Inventar Risikoklassen enthält und auch Assistenzsysteme mit Zugriff auf HR-Laufwerke berücksichtigt.
Einordnung: Teilweise. Ergänze die fehlenden Anwendungen im Inventar und prüfe, ob sie unter Anhang III Nr. 4 fallen.
Einordnung: Offen. Erfasse zuerst alle KI-Anwendungen mit Zugriff auf Personaldaten und prüfe deren Berechtigungen. Wer keine einsetzt, wählt Erfüllt.
Diese Maßnahmen bleiben unabhängig davon sinnvoll, wie das Gesetzgebungsverfahren zum Digital-Omnibus oder zu einem Beschäftigtendatengesetz ausgeht.
Zur Frage „Datenschutz: Was gilt für die Personalakte?“ lautet die Antwort: Die Akte enthält nur Erforderliches, wird sauber nach Teilakten getrennt geführt und folgt festen Regeln für Einsicht, Kopie, Aufbewahrung und Löschung. Wer 2027 die elektronischen Entgeltunterlagen einführt und KI-Systeme auf die Hochrisiko-Pflichten vorbereitet, ordnet Zugriffe, Löschregeln und Betriebsvereinbarungen am besten gleich mit.
Wenn dir intern Kapazitäten fehlen, ist die Auslagerung der Datenschutzbeauftragten-Funktion eine Option; das ist ein Angebot der Schwesterunternehmen und nicht Gegenstand dieses Seminarbeitrags.
Alle Unterlagen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse betreffen, mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und dafür erforderlich sind: Vertrag, Nachweise, Vergütung, Steuer- und Sozialversicherungsdaten, Beurteilungen, Abmahnungen, Zeugnisse. Nicht hinein gehören Diagnosen, BEM-Protokolle, Kopien von Führungszeugnissen und private Informationen.
Nein. Nach Art. 15 DSGVO ist eine Kopie der personenbezogenen Daten geschuldet, ganze Dokumente nur, wenn dies für das Verständnis unerlässlich ist (BAG 8 AZR 169/25). Bei der Einsicht nach § 83 BetrVG dürfen Beschäftigte auf eigene Kosten Kopien in angemessenem Umfang anfertigen, nicht aber die gesamte Akte kopieren.
Es gibt keine Gesamtfrist, jede Unterlage hat ihre eigene. Lohnkonten sechs Jahre, Buchungsbelege mit Lohnbezug acht Jahre, viele übrige Unterlagen orientieren sich an der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung deutlich länger. Danach ist zu löschen.
Sofort, wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Eine berechtigte Abmahnung erst, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Eine feste Frist gibt es nicht; nach dem Ausscheiden besteht ein Entfernungsanspruch regelmäßig nur bei objektiven Anhaltspunkten für einen fortwirkenden Schaden.
Nicht vollständig. Ab dem 01.01.2027 müssen die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV elektronisch geführt werden, die bisherige Befreiungsmöglichkeit endet am 31.12.2026. Arbeitsverträge, Zeugnisse oder Abmahnungen dürfen weiter in Papier aufbewahrt werden.
Mit Grenzen. Es braucht eine Rechtsgrundlage, regelmäßig die Beteiligung des Betriebsrats und keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit erheblicher Wirkung. KI zur Bewertung von Leistung und Verhalten wird ab dem 02.12.2027 zur Hochrisiko-KI; Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist bereits verboten.
Primärquellen zuerst, danach Behörden. Der EuGH-Entscheidung C-34/21 zu § 26 BDSG liegt kein hier verlinktes Dokument bei; sie ist im Text als Entscheidung genannt.
Wer Personalakten, Bewerberdaten und HR-Systeme selbst datenschutzkonform führen will, vertieft das Thema im Seminar Datenschutz im HR-Management. Wer die Verantwortung für die Organisation übernimmt, findet den Lehrgang unter Lehrgang Datenschutz im HR-Management.
Seminare für Personalverantwortliche rund um Arbeitsrecht, Führung und Personalprozesse.
SeminarAufgaben im Überblick: Beratung, Überwachung, Anlaufstelle.
FachartikelEinstieg in die DSGVO-Umsetzung im Unternehmen.
FachartikelVerantwortung der Geschäftsleitung im Datenschutz.
FachartikelDieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern. Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.