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Fachbeitrag Risikomanagement und Governance

Aufgaben des Risikocontrollings 2026/2027: Methoden und Prozess

Die Aufgaben des Risikocontrollings reichen von der Risikoinventur über Aggregation und Tragfähigkeit bis zum Bericht an die Geschäftsleitung. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichten dein Unternehmen nach AktG, StaRUG, IDW PS 340 n.F. und MaRisk hat und wie du den Prozess prüfungssicher aufsetzt.

Rechtsstand: Oktober 2026 | Lesezeit: ca. 14 Minuten | Autor: Achim Schulz

Management Summary: Aufgaben des Risikocontrollings auf einen Blick

Unternehmen scheitern selten an einem einzelnen Risiko. Meist kommen mehrere Risiken zusammen, die für sich genommen beherrschbar wirkten. Genau hier setzt das Risikocontrolling an: Es macht Risiken transparent, bewertet sie, fasst sie zu einem Gesamtbild zusammen, gleicht dieses mit der Risikotragfähigkeit ab und berichtet an die Entscheider.

Die Pflicht dazu betrifft nicht nur Banken. Seit dem StaRUG müssen alle juristischen Personen bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkennen (§ 1 StaRUG). Aktiengesellschaften brauchen ein Früherkennungssystem (§ 91 Abs. 2 AktG). Im Finanzsektor gelten seit dem 30.06.2026 die MaRisk in der Fassung der 9. Novelle.

Wichtig ist die Abgrenzung: Gesteuert werden Risiken von der Geschäftsleitung und den Fachbereichen, die sie eingehen. Das Risikocontrolling ist die unabhängige Methoden-, Überwachungs- und Berichtsfunktion. Es liefert die Grundlage für Steuerungsentscheidungen, trifft sie aber nicht selbst.

Der Beitrag zeigt die Rechtsgrundlagen je Unternehmensform, die neun Kernaufgaben, einen Prozess in neun Schritten, die Fristen bis 2027 und einen Quick-Check zur Selbsteinschätzung. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist Risikocontrolling und wie grenzt es sich ab?

Risikosteuerung (erste Linie)

Risiken vermeiden, vermindern, übertragen oder bewusst tragen. Das ist Aufgabe der Geschäftsleitung und der Fachbereiche, die Risiken eingehen.

Entscheiden

Risikocontrolling (zweite Linie)

Unabhängige Methoden-, Überwachungs- und Berichtsfunktion: erfassen, bewerten, aggregieren, überwachen, berichten.

Messen und berichten

Interne Revision (dritte Linie)

Prüft unabhängig, ob Risikomanagement und Risikocontrolling angemessen und wirksam sind.

Prüfen

Risikomanagement ist der Oberbegriff. Er umfasst alle Regeln, Verfahren und Entscheidungen, mit denen ein Unternehmen Risiken erkennt, bewertet, steuert und überwacht.

In Instituten soll das Risikocontrolling nach MaRisk AT 4.4.1 Tz. 2 „die Geschäftsleitung in Risikofragen unterstützen, bei der Entwicklung der Risikostrategie aktiv eingebunden werden, Risiken erfassen und bewerten, Frühwarnsysteme entwickeln, Risiken überwachen und regelmäßig berichten“.

Praxis-Tipp: Schreib in dein Risikohandbuch, wer Risiken eingeht (Fachbereich), wer sie misst und berichtet (Risikocontrolling) und wer entscheidet (Geschäftsleitung). Wenn das Risikocontrolling selbst steuert, verliert es seine Unabhängigkeit.

Rechtsgrundlagen: Wer braucht welches Risikocontrolling?

UnternehmenRechtsgrundlageKernanforderung
Alle juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG)§ 1 StaRUGBestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend überwachen und bei Bedarf Gegenmaßnahmen ergreifen; Überwachungsorgane unverzüglich informieren
Aktiengesellschaft§ 91 Abs. 2 AktGGeeignete Maßnahmen treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, damit bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkannt werden
Börsennotierte AG§ 91 Abs. 3 AktG; § 317 Abs. 4 HGBAngemessenes und wirksames IKS und Risikomanagementsystem; der Abschlussprüfer prüft das Früherkennungssystem (IDW PS 340 n.F.)
GmbH ohne ausdrückliche Regelung§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 1 StaRUGEine vergleichbare Anforderung folgt aus der Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
Große Kapitalgesellschaften§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGBChancen und Risiken im Lagebericht beurteilen und erläutern
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute§ 25a Abs. 1 KWG; MaRisk AT 4.4.1; §§ 26c, 26d KWGUnabhängige Risikocontrolling-Funktion, Risikotragfähigkeit, Stresstests, ESG-Risiken
Versicherer§ 26 VAG; MaGoRisikomanagementsystem mit unabhängiger Risikocontrollingfunktion
Finanzunternehmen und NIS2-EinrichtungenDORA; §§ 30, 38 BSIGIKT-Risikomanagement bzw. Cybersicherheits-Risikomanagement

Praxis-Tipp: Kläre zuerst die Rechtsform und ob dein Unternehmen beaufsichtigt wird. Daraus folgen Umfang und Nachweispflichten. Außerhalb des Finanzsektors orientieren sich Prüfer meist an den Grundelementen des IDW PS 340 n.F.

Die neun Kernaufgaben des Risikocontrollings

1. Methoden und Rahmen festlegen

Risikohandbuch, Bewertungsskalen, Wesentlichkeits- und Schwellenwerte, Turnus, Zuständigkeiten.

2. Risikoinventur koordinieren

Nach MaRisk AT 2.2 Tz. 1 muss sich die Geschäftsleitung „regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts verschaffen (Gesamtrisikoprofil)“. Das Risikocontrolling bereitet die Inventur vor und dokumentiert sie.

3. Risiken bewerten (brutto und netto)

Bewertet werden Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung, zuerst ohne Maßnahmen (brutto), dann mit Maßnahmen (netto). Das verlangt auch der IDW PS 340 n.F.

4. Risiken aggregieren

Einzelrisiken werden unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen zu einer Gesamtrisikoposition zusammengeführt. Nach MaRisk AT 4.1 Tz. 1 Satz 2 müssen Risiken, die einzeln unwesentlich, zusammen aber wesentlich sind, angemessen berücksichtigt werden.

5. Risikotragfähigkeit beurteilen

Die Gesamtrisikoposition wird dem Risikodeckungspotenzial gegenübergestellt. In Instituten geschieht das im ICAAP und ILAAP, außerhalb anhand von Liquiditäts- und Ergebniskennzahlen.

6. Limite überwachen

Das Risikocontrolling überwacht die Auslastung der Limite und eskaliert Überschreitungen.

7. Stresstests durchführen

Stresstests sind regelmäßig und anlassbezogen für die wesentlichen Risiken (AT 4.3.3 Tz. 1) und für das Gesamtrisikoprofil (Tz. 2) durchzuführen. Hinzu kommen inverse Stresstests (Tz. 4).

8. Frühwarnsystem und Bericht

Das Risikocontrolling definiert Frühwarnindikatoren (KRIs) und berichtet regelmäßig. „Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen müssen unverzüglich weitergegeben werden.“ (AT 4.4.1 Tz. 2)

9. Modelle validieren und Maßnahmen nachverfolgen

MaRisk AT 4.3.4 Tz. 1 gilt „auch für automatisierte Modelle, technologiegestützte Innovation und künstliche Intelligenz“. Zusätzlich überwacht das Risikocontrolling Termine, Verantwortliche und Wirksamkeit der Maßnahmen.

Der Risikocontrolling-Prozess Schritt für Schritt

SchrittInhaltErgebnis / Nachweis
1. Ziele und RisikoappetitDie Geschäftsleitung legt die Risikostrategie fest (AT 4.2 Tz. 2); das Risikocontrolling ist eingebundenRisikostrategie, Risikoappetit-Erklärung
2. IdentifikationInterviews, Workshops, Prozessanalysen, Schadensfalldatenbank, externe Szenarien; ESG-Risiken als Treiber bestehender RisikoartenRisikoinventar
3. BewertungWahrscheinlichkeit und Auswirkung, brutto und netto; quantitativ, wo möglichRisikomatrix, Bewertungsbögen
4. AggregationWechselwirkungen berücksichtigen; z. B. Monte-Carlo-SimulationGesamtrisikoposition
5. TragfähigkeitAbgleich mit dem Risikodeckungspotenzial; Schwellenwert für BestandsgefährdungTragfähigkeitsrechnung, Ampel
6. Limite und SteuerungsimpulseLimite aus der Risikostrategie ableiten; Steuerungsvorschläge an die GeschäftsleitungLimitsystem, Eskalationsprotokoll
7. StresstestsHistorische, hypothetische und inverse SzenarienStresstestbericht
8. BerichtTurnus und Ad-hoc-Auslöser; Beurteilung und MaßnahmenRisikobericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan
9. Überwachung und VerbesserungWirksamkeit der Maßnahmen, Lessons Learned, PrüfungsfeststellungenMaßnahmenregister, Jahresbericht

Praxis-Tipp: Lege für die Bestandsgefährdung einen festen Schwellenwert fest, etwa die Auslastung des Risikodeckungspotenzials im Stressszenario. Ohne Schwellenwert bleibt die Ampel Ansichtssache.

Methoden und Kennzahlen

Methoden

  • Risikomatrix und Heatmap
  • Szenario- und Sensitivitätsanalysen
  • Monte-Carlo-Simulation zur Aggregation
  • Value at Risk (in Instituten)
  • SWOT als Ergänzung bei der Identifikation
  • Frühwarnindikatoren

KPIs und KRIs

  • Top-Risiken brutto und netto
  • Auslastung von Risikodeckungspotenzial und Limiten, Anzahl der Limitüberschreitungen
  • Schadensfälle und Beinahe-Schäden
  • Termintreue bei Maßnahmen, offene Prüfungsfeststellungen
  • IKT-Vorfälle; ESG-Kennzahlen aus dem Risikoplan (in Instituten)

Qualität vor Menge: Lieber wenige KRIs mit Schwellenwert und Eskalation als ein Dashboard ohne Konsequenzen.

Fristen und Zeitpunkte 2026/2027

Bereits geltend

ThemaWas giltBedeutung für das Risikocontrolling
9. MaRisk-NovelleRundschreiben 06/2026 (BA) vom 30.06.2026: prinzipienbasierter, mehr ProportionalitätGap-Analyse; Größenklasse bestimmen
BRUBEG§§ 25c, 25e KWG: Kontrollfunktionen, SchlüsselfunktionenOrganisation, Berichtsweg, Eignungsnachweis
ESG-Risiken§§ 26c, 26d KWG seit 01.04.2026; EBA/GL/2025/01 seit 11.01.2026ESG als Risikotreiber in Inventur, Stresstests und Bericht; ESG-Risikoplan
DORASeit 17.01.2025; Informationsregister jährlich bis 31.03.Steuerung des IKT-Risikos; Abgrenzung zu MaRisk AT 9
NIS2 / BSIGSeit 06.12.2025Cybersicherheitsrisiken in das Risikoinventar aufnehmen
CSRD (Omnibus I)RL (EU) 2026/470 in Kraft seit 18.03.2026: Berichtspflicht nur noch über 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. € UmsatzDas deutsche Umsetzungsgesetz war nach den ausgewerteten Quellen noch nicht verabschiedet; bis dahin gilt das CSR-RUG

Künftig

ThemaFristBedeutung
MaRisk: zusätzliche Anforderungen01.01.2027Umsetzung dokumentieren
ESG für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)spätestens 11.01.2027ESG-Risikoplan; bis 2029 Beschränkung auf Klimarisiken möglich
DORA für KWG-Institute außerhalb von Art. 2 DORA01.01.2027Vereinfachter IKT-Rahmen nach Art. 16 DORA
Solvency-II-Review30.01.2027Versicherer: ORSA, Liquiditäts- und Nachhaltigkeitsrisiken
CSRD-UmsetzungFrist 19.03.2027Risikobericht und Nachhaltigkeitsbericht aufeinander abstimmen
KI-VO Hochrisiko (Anhang III)02.12.2027z. B. KI-gestützte Kreditwürdigkeitsprüfung

Pflichten nach Funktion: Organisation, Unabhängigkeit und Risikokultur

Geschäftsleitung

Verantwortet die Risikokultur: Nach MaRisk AT 3.1 Tz. 1 gehört dazu „die Entwicklung, Förderung und Überwachung einer angemessenen Risikokultur“. Sie legt Risikostrategie und Risikoappetit fest (AT 4.2 Tz. 2) und entscheidet auf Grundlage der Berichte.

Steuern

Risikocontrolling

Muss „organisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Geschäftsbereichen getrennt sein, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen“ (AT 4.4.1 Tz. 1) und erhält „uneingeschränkten Zugang zu allen nötigen Informationen und Risikodaten“ (Tz. 3).

Messen und berichten

Leitung des Risikocontrollings

Ist in wichtige risikopolitische Entscheidungen einzubinden, mindestens direkt unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelt und grundsätzlich exklusiv tätig (AT 4.4.1 Tz. 4).

Führen

Fachbereiche

Gehen Risiken ein und steuern sie im Alltag. Sie melden Schadensfälle und Beinahe-Schäden und setzen Maßnahmen um.

Umsetzen

Aufsichtsorgan

Erhält den Risikobericht. Nach BRUBEG (seit 01.04.2026) brauchen Leiter der internen Kontrollfunktionen hinreichende Autorität und einen direkten Berichtsweg zum Aufsichtsorgan; sie dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung abberufen werden (§ 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h, i KWG).

Überwachen

Interne Revision und Abschlussprüfer

Die Revision prüft Angemessenheit und Wirksamkeit. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften prüft der Abschlussprüfer das Früherkennungssystem (§ 317 Abs. 4 HGB).

Prüfen

Proportionalität: Die 9. MaRisk-Novelle unterscheidet kleine Institute (SNCI) und sehr kleine Institute (Bilanzsumme bis 1 Mrd. € im Vierjahresdurchschnitt). Sehr kleine Institute können unter Bedingungen auf Stresstests für einzelne Risikoarten verzichten (AT 4.3.3 Tz. 2). Für kleine Institute mit höchstens drei Geschäftsleitern gibt es Erleichterungen bei der Funktionstrennung.

Mittelstand: Eine eigene Abteilung ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, Unabhängigkeit von den Bereichen, die Risiken eingehen, und eine dokumentierte Methodik.

Risikokultur: Sie ist keine Technik, sondern die Grundlage aller Techniken. Auch der IDW PS 340 n.F. nennt sie als erstes Grundelement eines Früherkennungssystems. Das Risikocontrolling macht sie messbar und unterstützt sie, etwa mit Schulungen, offenen Meldewegen, Auswertungen von Schadensfällen und Kennzahlen zur Meldebereitschaft.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

Rollen vermischt

Das Risikocontrolling steuert selbst oder berichtet an die Bereiche, die Geschäfte abschließen. Die Trennung bis zur Ebene der Geschäftsleitung fehlt.

MaRisk AT 4.4.1 Tz. 1

Risiken nebeneinander statt aggregiert

Einzelrisiken stehen in Listen, ein Gesamtbild mit Wechselwirkungen fehlt.

MaRisk AT 4.1 Tz. 1; IDW PS 340 n.F.

Kein Schwellenwert für Bestandsgefährdung

Die Tragfähigkeitsampel hat keine definierte Grenze und bleibt Ansichtssache.

§ 1 StaRUG; § 91 Abs. 2 AktG

Dashboard ohne Konsequenzen

Kennzahlen werden erhoben, aber Überschreitungen lösen keine Eskalation aus und wesentliche Informationen gehen nicht unverzüglich weiter.

MaRisk AT 4.4.1 Tz. 2

Modelle und KI ungeprüft

Automatisierte Modelle und KI-Anwendungen laufen ohne Validierung.

MaRisk AT 4.3.4 Tz. 1

Kein direkter Berichtsweg

Die Leitung der Kontrollfunktion hat keinen direkten Zugang zum Aufsichtsorgan.

§ 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. h, i KWG

Quick-Check: Ist dein Risikocontrolling prüfungssicher?

Gehe die zwölf Prüffelder durch und markiere jedes, das du nicht mit „ja“ beantworten kannst. Der Normbezug zeigt, wo du nachlesen musst; der typische Befund beschreibt, woran es in der Praxis häufig hakt.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
RechtsgrundlageIst bestimmt, ob § 1 StaRUG, § 91 AktG, MaRisk, VAG, DORA oder BSIG maßgeblich ist?§ 1 StaRUG; § 91 AktGPflichten nicht auf die Rechtsform abgebildet
RollenMisst, wer Risiken eingeht, sie nicht selbst?MaRisk AT 4.4.1 Tz. 1Rollen im Risikohandbuch nicht beschrieben
RisikohandbuchSind Methoden, Skalen, Schwellen und Turnus dokumentiert?MaRisk AT 4.2, AT 4.4.1Bewertungsskalen je Bereich unterschiedlich
RisikoinventurLäuft sie regelmäßig und anlassbezogen, mit ESG und Cyber als Risikotreibern?MaRisk AT 2.2 Tz. 1Inventur nur jährlich, ohne Auslöser
BewertungWerden Risiken brutto und netto bewertet?IDW PS 340 n.F.Nur Nettobewertung vorhanden
AggregationSind Risiken aggregiert und Wechselwirkungen berücksichtigt?MaRisk AT 4.1 Tz. 1Einzelrisikolisten ohne Gesamtposition
TragfähigkeitGibt es Risikotragfähigkeit und einen Schwellenwert für Bestandsgefährdung?§ 1 StaRUG; MaRisk AT 4.1Kein definierter Schwellenwert
LimiteGibt es ein Limitsystem mit Eskalation bei Überschreitungen?MaRisk AT 4.4.1 Tz. 2Limite ohne Eskalationspfad
StresstestsGibt es Stresstests einschließlich inverser Szenarien (soweit gefordert)?MaRisk AT 4.3.3 Tz. 1, 2, 4Nur ein historisches Szenario
RisikoberichtEnthält er Beurteilung und Maßnahmen; sind Ad-hoc-Auslöser festgelegt?MaRisk AT 4.4.1 Tz. 2Reine Datenübersicht ohne Beurteilung
Modelle und KISind Modelle und KI validiert?MaRisk AT 4.3.4 Tz. 1Keine Validierungsdokumentation
MaßnahmenGibt es ein Maßnahmenregister mit Fristen und Wirksamkeitskontrolle?IDW PS 340 n.F.Maßnahmen ohne Verantwortliche und Termine

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen für die nächsten 90 Tage

Rollenmatrix schreiben

Halte fest, wer Risiken eingeht, wer misst und berichtet und wer entscheidet. Sie kostet wenig und beseitigt die häufigste Prüfungsfeststellung zur Unabhängigkeit.

Sofort

Schwellenwert festlegen

Definiere die Grenze für Bestandsgefährdung, etwa als Auslastung des Risikodeckungspotenzials im Stressszenario, und lass sie von der Geschäftsleitung bestätigen.

Sofort

KRIs reduzieren

Behalte wenige Frühwarnindikatoren mit Schwellenwert, Verantwortlichem und Eskalationsstufe.

30 Tage

Eskalationspfad testen

Spiele eine Limitüberschreitung durch: Wer erfährt es wann, wer entscheidet, wo wird es dokumentiert?

60 Tage

Maßnahmenregister einführen

Ein Register mit Verantwortlichen, Fristen und Wirksamkeitskontrolle macht Fortschritt nachweisbar.

60 Tage

Gap-Analyse zu den neuen Anforderungen

Institute prüfen die 9. MaRisk-Novelle und BRUBEG gegen die Ist-Organisation; andere Unternehmen gleichen ihr Früherkennungssystem mit den Grundelementen des IDW PS 340 n.F. ab.

90 Tage

Fazit: Aufgaben des Risikocontrollings klar abgrenzen und nachweisbar erfüllen

Die Aufgaben des Risikocontrollings sind klar umrissen: Methoden festlegen, Risiken erfassen, bewerten, aggregieren, mit der Risikotragfähigkeit abgleichen, Limite und Stresstests überwachen, berichten und Maßnahmen nachverfolgen. Die Steuerungsentscheidung bleibt bei der Geschäftsleitung.

  • Rechtsform und Aufsichtsstatus bestimmen den Umfang: Alle juristischen Personen unterliegen § 1 StaRUG, Institute zusätzlich KWG und MaRisk.
  • Unabhängigkeit ist das Prüfmerkmal Nummer eins: Wer Risiken eingeht, misst sie nicht selbst.
  • Ohne Aggregation und festen Schwellenwert bleibt die Tragfähigkeitsaussage Ansichtssache.
  • 2027 bringt weitere Fristen (MaRisk, ESG, DORA, Solvency II); plane die Gap-Analyse jetzt ein.

Wenn intern die Kapazitäten fehlen, kann S+P Compliance Aufgaben im Risikocontrolling als Dienstleistung unterstützen. Mehr dazu auf sp-compliance.com.

Häufige Fragen zum Risikocontrolling

Was ist Risikocontrolling?+–

Risikocontrolling ist die unabhängige Funktion, die Risiken erfasst, bewertet, zusammenführt, mit der Risikotragfähigkeit abgleicht und an die Entscheider berichtet. Es schafft die Grundlage für Steuerungsentscheidungen, trifft diese aber nicht selbst.

Worin liegt der Unterschied zum Risikomanagement?+–

Risikomanagement ist der Oberbegriff für alle Verfahren und Entscheidungen im Umgang mit Risiken. Die Risikosteuerung liegt bei Geschäftsleitung und Fachbereichen. Das Risikocontrolling liefert Methoden, Transparenz und Überwachung.

Welche Aufgaben hat das Risikocontrolling konkret?+–

Zu den Kernaufgaben gehören: Methoden festlegen und die Risikoinventur koordinieren, Risiken brutto und netto bewerten und aggregieren, die Risikotragfähigkeit beurteilen, Limite überwachen und Stresstests durchführen, ein Frühwarnsystem betreiben und an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan berichten sowie Maßnahmen nachverfolgen.

Ist Risikocontrolling gesetzlich vorgeschrieben?+–

Für alle juristischen Personen verlangt § 1 StaRUG, bestandsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen. Aktiengesellschaften brauchen ein Früherkennungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG, börsennotierte zusätzlich ein wirksames IKS und Risikomanagementsystem (§ 91 Abs. 3 AktG). Institute müssen nach § 25a KWG und MaRisk AT 4.4.1 eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion haben.

Welche Methoden und Kennzahlen werden genutzt?+–

Genutzt werden Risikomatrix und Heatmap, Szenario- und Sensitivitätsanalysen, Stresstests, Monte-Carlo-Simulation zur Aggregation, Frühwarnindikatoren (KRIs) und ein Maßnahmenregister mit Verantwortlichen und Fristen. Wichtige Kennzahlen sind Top-Risiken brutto und netto, die Auslastung von Risikodeckungspotenzial und Limiten, Limitüberschreitungen, Schadensfälle und Beinahe-Schäden, die Termintreue bei Maßnahmen und offene Prüfungsfeststellungen.

Was ändert sich 2026/2027?+–

Für Institute gelten die 9. MaRisk-Novelle (seit 30.06.2026, zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027), die BRUBEG-Vorgaben zu Kontrollfunktionen und die ESG-Vorgaben nach §§ 26c, 26d KWG. Für alle Unternehmen gewinnen Cyber- und ESG-Risiken an Gewicht. Bei der CSRD steht das deutsche Umsetzungsgesetz nach den ausgewerteten Quellen noch aus.

Quellenverzeichnis

Gesetze und EU-Stellen

Aufsichtsbehörden

Der IDW PS 340 n.F. ist ein kostenpflichtiger Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer und hier nicht verlinkt. Aussagen dazu geben die Grundelemente nach Darstellungen aus der Prüfungspraxis wieder; für wörtliche Zitate gilt die Originalfassung.

Verwandte Leistungen und Programme

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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