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Fachbeitrag Datenschutz im HR-Management

Datenschutz: Was gilt für die Personalakte? Einsicht, Kopie, Löschung

Datenschutz: Was gilt für die Personalakte? Hinein gehört nur, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Dieser Beitrag zeigt dir, was die Akte enthalten darf, wer Einsicht und Kopie verlangen kann, wie lange du Unterlagen aufbewahrst und was sich bis 2027 durch elektronische Entgeltunterlagen und KI ändert.

Rechtsstand: November 2026Lesezeit: ca. 23 MinutenAutor: Achim Schulz, S+P SeminareErstveröffentlichung: März 2019, überarbeitet November 2026

Datenschutz: Was gilt für die Personalakte? Das Wichtigste in Kürze

Die Personalakte ist ein Pflichtdokument mit klaren Grenzen. Hinein gehört nur, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Gesundheits- und BEM-Unterlagen führst du getrennt, Führungszeugnisse vermerkst du nur, und Meldungen aus dem Hinweisgeberverfahren gehören nicht in die Akte.

Beschäftigte dürfen ihre Akte einsehen, Erklärungen beifügen lassen und eine Kopie ihrer Daten verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt: Die Kopie nach Art. 15 DSGVO bezieht sich grundsätzlich auf die personenbezogenen Daten, nicht auf ganze Dokumente.

Jede Unterlage hat ihre eigene Aufbewahrungsfrist, es gilt die längste einschlägige; danach ist zu löschen. Ab dem 01.01.2027 müssen Entgeltunterlagen ausnahmslos elektronisch geführt werden, und KI-Systeme, die Leistung oder Verhalten bewerten, werden ab dem 02.12.2027 zu Hochrisiko-KI.

Der Beitrag zeigt dir, was in die Akte gehört, wer was sehen darf, welche Fristen gelten und wie du Akte, Zugriffe und Löschregeln so aufsetzt, dass du Auskunftsanträge ohne Hektik beantworten kannst. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was zur Personalakte gehört

Eine gesetzliche Definition der Personalakte gibt es für private Arbeitgeber nicht. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwei Begriffe:

  • Formelle Personalakte: die Schriftstücke und Unterlagen, die der Arbeitgeber selbst als Personalakte führt und ihr als Bei-, Neben- oder Sonderakten zuordnet.
  • Materielle Personalakte: alle Urkunden und Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der beschäftigten Person betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig davon, wo sie abgelegt sind.

Für das Einsichtsrecht kommt es auf den materiellen Begriff an. Auch Unterlagen außerhalb des Personalordners können also dazugehören: Protokolle von Gremiensitzungen über arbeitsrechtliche Maßnahmen, Notizen von Führungskräften auf gemeinsamen Laufwerken, E-Mails mit Beurteilungen oder Datensätze in der HR-Software. Das BAG hat einer ehemaligen Beschäftigten deshalb eine Kopie des Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung zugesprochen, in der ausschließlich über arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen sie beraten worden war (BAG, 17.10.2024, 8 AZR 42/24).

Daraus folgt der wichtigste Organisationsgrundsatz: eine Personalakte je beschäftigter Person, die aus Teilakten bestehen kann – etwa Grundakte, Entgelt, Zeitwirtschaft, Gesundheitsangelegenheiten – mit einem Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten. „Schattenakten“ bei Führungskräften widersprechen diesem Grundsatz und sind zugleich ein Datenschutzrisiko.

Praxistipp: Erstelle ein Aktenverzeichnis, das zeigt, wo personalaktenrelevante Daten liegen: Papier, HR-Software, Zeiterfassung, Laufwerke, Postfächer der Führungskräfte. Nur so kannst du Einsichts- und Auskunftsanträge vollständig beantworten.

Rechtsgrundlagen 2026: DSGVO, § 26 BDSG und Betriebsvereinbarung

Für Personalakten gilt seit dem 25.05.2018 die DSGVO. Die frühere Rechtslage nach § 28 und § 32 BDSG a. F. ist überholt. Maßgeblich sind heute:

  • Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO: Verarbeitung, die für die Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich ist (Stammdaten, Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit).
  • Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: Verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Nachweisgesetz, Mindestlohn- und Arbeitszeitaufzeichnungen).
  • Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO: berechtigte Interessen, etwa die Dokumentation einer Abmahnung oder die Verteidigung gegen Ansprüche.
  • Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO: besondere Kategorien (Gesundheit, Religion, Gewerkschaft, Schwerbehinderung) nur, soweit erforderlich, um Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht zu erfüllen.

Art. 88 DSGVO erlaubt spezifischere nationale Regeln. Den deutschen § 26 Abs. 1 BDSG hält der EuGH (C-34/21) insoweit nicht für eine solche spezifischere Regel; in der Praxis stützt du die Verarbeitung deshalb unmittelbar auf Art. 6 DSGVO.

Betriebsvereinbarungen bleiben als Rechtsgrundlage möglich, sind aber kein Freibrief. Nach dem EuGH (C-65/23, 19.12.2024) müssen sie die Grundsätze und Erforderlichkeitsanforderungen der DSGVO (Art. 5, 6 und 9) einhalten, und Gerichte prüfen das in vollem Umfang. Das BAG hat 2025 zudem entschieden: Wer bei der Einführung einer HR-Software mehr Daten überträgt, als die Betriebsvereinbarung erlaubt, verstößt gegen die DSGVO – der betroffenen Person wurden 200 Euro immaterieller Schadensersatz wegen Kontrollverlusts zugesprochen (BAG, 08.05.2025, 8 AZR 209/21).

Eine Einwilligung eignet sich im Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise, weil sie freiwillig und jederzeit widerruflich sein muss. Stütze Pflichtdaten nie „zusätzlich“ auf eine Einwilligung – bei einem Widerruf entstünde sonst ein Widerspruch.

Praxistipp: Prüfe bestehende Betriebsvereinbarungen zu HR-Systemen darauf, ob sie Datenkategorien, Zwecke, Zugriffe und Löschfristen konkret festlegen. Ein bloßer Verweis auf „die gesetzlichen Vorschriften“ genügt nach EuGH C-65/23 nicht. Hintergrund zu den Rollen: Datenschutz und Compliance.

Was hinein darf – und was nicht

In die Personalakte gehören nur Daten, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Die Übersicht hilft bei der Einordnung:

KategorieBeispieleEinordnung
Stamm- und VertragsdatenName, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Arbeitsvertrag, Nachweis nach NachwG, ÄnderungenZulässig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c DSGVO)
Steuer und SozialversicherungSteuer-ID, ELStAM einschließlich Kirchensteuermerkmal, Sozialversicherungsnummer, MeldungenZulässig, gesetzliche Pflicht
Leistung und VerhaltenZielvereinbarungen, Beurteilungen, Abmahnungen, ZeugnisseZulässig, wenn sachlich richtig und erforderlich
GesundheitArbeitsunfähigkeitszeiten, Mutterschutz, Schwerbehinderung, Ergebnisse arbeitsmedizinischer VorsorgeNur soweit erforderlich, getrennt in einer verschlossenen Teilakte mit eingeschränktem Zugriff; keine Diagnosen
Betriebliches EingliederungsmanagementGesprächsprotokolle, ärztliche UnterlagenGetrennt von der Personalakte; in die Personalakte nur Angebot, Zustimmung oder Ablehnung und Ergebnis
FührungszeugnisVorlage bei Vertrauensstellungen, Pflicht nach § 72a SGB VIIIEinsicht und Vermerk (Datum, Ergebnis); Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis nur im gesetzlichen Umfang, keine Kopie
Gewerkschaft, Religion, Weltanschauung, PrivatlebenMitgliedschaften, Familiensituation, FreizeitGrundsätzlich nicht; Ausnahmen nur mit gesetzlicher Grundlage oder auf Wunsch der beschäftigten Person
HinweisgebermeldungenMeldungen und ErmittlungsaktenNicht in die Personalakte; Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person wahren

Wie gefährlich Sammlungen „weicher“ Daten sind, zeigt ein Fall aus Hamburg: Führungskräfte notierten nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten Krankheitssymptome, Diagnosen, familiäre Probleme und religiöse Bekenntnisse und speicherten sie für bis zu 50 weitere Führungskräfte lesbar. Aus den Notizen entstanden Profile für Personalentscheidungen; die Aufsichtsbehörde verhängte ein Bußgeld von rund 35,3 Millionen Euro. In einem anderen Fall setzte dieselbe Behörde 75.000 Euro fest, weil Krankmeldungen über einen Verteiler an zahlreiche Kolleginnen und Kollegen gingen.

Praxistipp: Lege fest, welche Dokumentarten in welche Teilakte gehören und wer sie öffnen darf. Gesundheitsunterlagen, BEM und Ermittlungen aus dem Hinweisgeberverfahren gehören nicht in die allgemein zugängliche Akte. Mehr zum Verfahren: Hinweisgeberverfahren.

Einsicht, Auskunft und Kopie

Beschäftigte haben zwei nebeneinander bestehende Rechte:

  • Einsicht nach § 83 Abs. 1 BetrVG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in die über sie geführten Personalakten Einsicht nehmen und ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, das über den Inhalt Stillschweigen bewahren muss. Schwerbehinderte Menschen können die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen (§ 178 Abs. 3 SGB IX). Das Einsichtsrecht umfasst das Recht, auf eigene Kosten Kopien in angemessenem Umfang anzufertigen – nicht aber die gesamte Akte zu kopieren.
  • Auskunft und Kopie nach Art. 15 DSGVO: Auskunft über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten, Zwecke, Empfänger und Speicherdauer sowie eine unentgeltliche erste Kopie der Daten. Antwortfrist: ein Monat, bei Komplexität um zwei Monate verlängerbar (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Das BAG hat am 16.04.2026 (8 AZR 169/25) die Reichweite der Kopie präzisiert: Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten in einem Dokument, nicht auf das Dokument als solches. Ganze Dokumente oder Auszüge sind nur herauszugeben, wenn dies unerlässlich ist, etwa weil die Daten ohne Kontext nicht verständlich wären. Einen Anspruch auf Kopie eines vollständigen Compliance-Abschlussberichts – auch nicht teilgeschwärzt – verneinte das Gericht. Rechtliche Analysen in einem solchen Bericht sind keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person.

Auch nach dem Ausscheiden bleiben Ansprüche bestehen: Ehemalige Beschäftigte können nach dem BAG aus ihrer nachvertraglichen Nebenpflicht und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einsicht und Kopien aus ihrer materiellen Personalakte verlangen (8 AZR 42/24). Art. 15 Abs. 4 DSGVO schützt zugleich die Rechte anderer: Namen von Hinweisgebern, Zeugen oder Kollegen sind zu schwärzen, soweit deren Interessen überwiegen.

Praxistipp: Richte einen festen Ablauf für Auskunftsanträge ein: Eingang dokumentieren, Frist notieren, alle Teilakten und Systeme abfragen, Daten Dritter prüfen, Kopie erstellen, Versand dokumentieren. Auskunftsanträge werden gerade im Kündigungsstreit gezielt eingesetzt. Zur Rolle der oder des Datenschutzbeauftragten: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

Berichtigen, Gegendarstellung, Entfernen

Die Personalakte muss richtig sein. Beschäftigte können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 16 DSGVO). Nach § 83 Abs. 2 BetrVG sind ihre Erklärungen zum Inhalt der Akte auf Verlangen beizufügen – etwa eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung oder Beurteilung. Für Abmahnungen gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (u. a. 2 AZR 782/11):

  • Eine zu Unrecht erteilte Abmahnung ist zu entfernen, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen enthält, auf einer falschen rechtlichen Bewertung beruht oder unverhältnismäßig ist.
  • Eine zu Recht erteilte Abmahnung muss erst entfernt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Eine feste Frist gibt es nicht; das Dokumentationsinteresse kann länger bestehen als die Warnfunktion.
  • Nach dem Ausscheiden besteht ein Entfernungsanspruch regelmäßig nur, wenn objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Abmahnung noch schaden kann.

Praxistipp: Prüfe Abmahnungen bei jeder Aktenrevision, zum Beispiel jährlich, darauf, ob sie noch erforderlich sind, und dokumentiere die Entscheidung. Das erleichtert die Antwort auf Lösch- und Entfernungsverlangen. Hintergrund zur Personalarbeit: Seminar Personalmanagement.

Digitale Personalakte, Entgeltunterlagen und KI

Die meisten Unternehmen führen die Personalakte inzwischen ganz oder teilweise digital. Zwei Änderungen beschleunigen das:

  • Nachweisgesetz: Seit dem 01.01.2025 können die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform nachgewiesen werden, wenn das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber zur Empfangsbestätigung auffordert. Ausgenommen sind die Branchen nach § 2a SchwarzArbG (unter anderem Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition); Beschäftigte können weiterhin die Schriftform verlangen.
  • Elektronische Entgeltunterlagen: Die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 BVV endet am 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber die begleitenden Entgeltunterlagen – etwa Nachweise zu Aufenthaltstitel und Versicherungsstatus, Nachweise nach dem Nachweisgesetz oder zur Elterneigenschaft – elektronisch führen. Eine Pflicht zur vollständig digitalen Personalakte folgt daraus nicht, und die übrige Akte darf weiter in Papier geführt werden.

Was die digitale Akte datenschutzrechtlich verlangt

  • Rollen- und Rechtekonzept: Zugriff nur für Personen, die mit Personalangelegenheiten befasst sind; Führungskräfte nur auf das, was sie für ihre Aufgabe brauchen; gesonderte Rechte für Gesundheits- und BEM-Teilakten.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO: Verschlüsselung, Protokollierung von Zugriffen, Backup, Wiederherstellbarkeit.
  • Auftragsverarbeitung bei Cloud-Software (Art. 28 DSGVO), bei Anbietern außerhalb der EU zusätzlich geeignete Garantien für die Übermittlung.
  • Testdaten: Für Tests neuer HR-Software dürfen Echtdaten nur verwendet werden, wenn Dummy-Daten nicht ausreichen – und nur im vereinbarten Umfang.
  • Mitbestimmung: HR-Software ist regelmäßig eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Leistung oder Verhalten geeignet ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

KI im Personalbereich

KI-Anwendungen berühren die Personalakte an drei Stellen:

  • KI-Assistenten im Büroalltag: Assistenzsysteme, die auf E-Mails, Laufwerke und Dokumente zugreifen, finden auch Personaldaten, wenn die Berechtigungen zu weit gefasst sind. Prüfe vor dem Einsatz, ob HR-Laufwerke, Gehaltslisten und Abmahnungen wirklich nur für HR zugänglich sind.
  • Auswertungen und Prognosen: KI für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung und Kündigung, für die Aufgabenzuweisung nach Verhalten oder persönlichen Merkmalen sowie zur Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten ist nach Anhang III Nr. 4 Buchst. b KI-VO ab dem 02.12.2027 Hochrisiko-KI (Verordnung (EU) 2026/1744). Betreiber müssen dann unter anderem menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokolle aufbewahren und die Beschäftigten informieren.
  • Automatisierte Entscheidungen: Ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Wirkung – etwa über Abmahnung, Versetzung oder Kündigung – sind nach Art. 22 DSGVO grundsätzlich unzulässig.

Weitere Leitplanken: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO), Beschäftigte, die KI einsetzen, brauchen ausreichende KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO), und KI-Systeme mit Zugriff auf Beschäftigtendaten sind regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. KI-Ausgaben über Beschäftigte – etwa Zusammenfassungen oder Bewertungen – sind selbst personenbezogene Daten und können damit Gegenstand von Auskunftsanträgen sein.

Praxistipp: Nimm jede KI-Anwendung mit Zugriff auf Personaldaten in ein KI-Inventar auf, prüfe, ob sie unter Anhang III Nr. 4 KI-VO fällt, und regle den Einsatz in einer Betriebsvereinbarung mit konkreten Datenkategorien und Zwecken. Weiterführend: Datenschutz in der Welt der KI.

Aufbewahrung und Löschkonzept

Für die Personalakte als Ganzes gibt es keine einheitliche Frist. Jede Unterlage hat ihre eigene, und es gilt die längste einschlägige Frist. Danach ist zu löschen (Art. 17 DSGVO); die Löschfristen gehören in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

UnterlageFristGrundlage
Lohnkonto, Lohnabrechnungen, Lohnsteuerunterlagenbis Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung§ 41 Abs. 1 EStG
Buchungsbelege mit Lohnbezug (zum Beispiel Lohnjournale, Reisekosten)acht Jahre (seit 01.01.2025, vorher zehn)§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
Entgeltunterlagen und Beitragsnachweisebis Ablauf des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung§ 28f Abs. 1 SGB IV
Mindestlohn-Aufzeichnungenmindestens zwei Jahre§ 17 MiLoG
Arbeitszeitnachweise über acht Stunden werktäglichmindestens zwei Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG
Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen, sonstige Unterlagenso lange, wie zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich; Orientierung an der regelmäßigen Verjährung von drei JahrenArt. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO; §§ 195, 199 BGB
Betriebliche Altersversorgungbis zum Ende möglicher Leistungsansprüche, gegebenenfalls JahrzehnteVersorgungszusage, BetrAVG
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerbenderhöchstens sechs Monate nach AbsageArt. 17 DSGVO; BfDI

Fristen beginnen in der Regel mit dem Schluss des Kalenderjahres. Beispiel: Eine Lohnabrechnung aus 2026 bewahrst du als Lohnkonto bis zum 31.12.2032 auf, als Buchungsbeleg bis zum 31.12.2034. Unterlagen, die nur noch wegen einer Aufbewahrungspflicht gespeichert werden, sind zu sperren: kein Zugriff mehr im Tagesgeschäft. Für beaufsichtigte Institute und Versicherungen prüfe die abweichenden handels- und steuerrechtlichen Fristen für Buchungsbelege gesondert.

Praxistipp: Hinterlege in der HR-Software je Dokumentart eine Löschregel mit Startereignis (Austritt, Jahresende, letzte Prüfung) und lass anstehende Löschungen jährlich freigeben und protokollieren. Verbinde die Umstellung auf elektronische Entgeltunterlagen mit einer Bereinigung: Was nicht mehr erforderlich ist, wird nicht digitalisiert, sondern gelöscht. Arbeitszeitnachweise im Detail: Seminare Arbeitszeitrecht.

Bewerberdaten: Übergang in die Personalakte und Löschung

Mit der Einstellung werden Bewerbungsunterlagen nicht pauschal Teil der Personalakte, sondern nur, soweit sie für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind – etwa Qualifikationsnachweise. Interviewnotizen und Testergebnisse gehören in der Regel nicht dazu. Zum Fragerecht im Gespräch: Interviews mit Bewerbern.

Bei Absagen sind die Unterlagen zu löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Weil Bewerbende Ansprüche nach dem AGG binnen zwei Monaten geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und danach binnen drei Monaten klagen können (§ 61b Abs. 1 ArbGG), hält der Bundesdatenschutzbeauftragte eine Aufbewahrung von höchstens sechs Monaten ab Absage für zulässig. Die früher häufig genannte Frist von zwei Monaten reicht nicht aus, um sich gegen Klagen zu verteidigen. Stimme die konkrete Frist mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und deiner oder deinem Datenschutzbeauftragten ab.

Ein Talentpool ist nur mit Einwilligung zulässig; die Speicherdauer begrenzt du eng. Bei Recherchen im Internet gilt Zurückhaltung: Berufliche Netzwerke sind eher vertretbar als private Profile, und Bewerbende sind nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Quellen zu informieren. Beim Thema Gehalt gilt künftig: Nach Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 ist die Frage nach dem bisherigen Entgelt unzulässig (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie); die Umsetzungsfrist ist am 07.06.2026 abgelaufen, wie und wann das deutsche Recht angepasst wird, ist offen.

Praxistipp: Lass das Bewerbermanagementsystem Bewerbungen sechs Monate nach Absage automatisch löschen – auch aus E-Mail-Postfächern und Downloads der Fachabteilung. Informationen für Bewerbende: Was muss in die Datenschutzhinweise?

Fristen und Zeitpunkte im Überblick

Die folgende Übersicht trennt, was bereits gilt, von dem, was 2026 und 2027 hinzukommt. Laufende Verfahren sind bewusst nur monatsgenau angegeben.

ZeitpunktWas gilt oder ändert sichGrundlage
seit 25.05.2018DSGVO ersetzt § 28 und § 32 BDSG a. F. als Maßstab für PersonaldatenArt. 6, 9, 88 DSGVO
17.10.2024Materieller Personalaktenbegriff; Kopie eines SitzungsprotokollsBAG 8 AZR 42/24
19.12.2024Betriebsvereinbarungen müssen die DSGVO einhalten und sind voll überprüfbarEuGH C-65/23
seit 01.01.2025Textform nach dem Nachweisgesetz; Buchungsbelege acht statt zehn Jahre§ 2 NachwG; § 147 Abs. 3 AO
seit 02.02.2025KI-Kompetenz und Verbote, darunter Emotionserkennung am ArbeitsplatzArt. 4, 5 KI-VO
08.05.2025200 Euro Schadensersatz bei Überschreiten der BetriebsvereinbarungBAG 8 AZR 209/21
16.04.2026Kopie der Daten, nicht des ganzen DokumentsBAG 8 AZR 169/25
07.06.2026Umsetzungsfrist der Entgelttransparenzrichtlinie abgelaufen; deutsches Umsetzungsgesetz offenRichtlinie (EU) 2023/970
Oktober 2026Rat der EU einigt sich auf Verhandlungsmandat zum Digital-Omnibus; Position des Parlaments steht aus, bis zu einer Einigung gilt die DSGVO unverändertDigital-Omnibus (Gesetzgebungsverfahren)
31.12.2026Befreiung von elektronischen Entgeltunterlagen endet§ 8 Abs. 3 BVV
01.01.2027Elektronische Entgeltunterlagen für alle Arbeitgeber§ 28f SGB IV; § 8 BVV
02.12.2027KI zur Leistungs- und Verhaltensbewertung, Beförderung, Kündigung und Aufgabenzuweisung als Hochrisiko-KIAnhang III Nr. 4 Buchst. b KI-VO; VO (EU) 2026/1744

Offen bleibt, ob Deutschland ein eigenes Beschäftigtendatengesetz erhält. Ein Antrag im Bundestag (BT-Drs. 21/8145) fordert es; in Kraft ist ein solches Gesetz nicht. Bis dahin gilt der beschriebene Rahmen aus DSGVO, Rechtsprechung und Betriebsverfassungsrecht.

Pflichten nach Funktion

Personalabteilung

Führt das Aktenverzeichnis, trennt Teilakten, pflegt Löschregeln und beantwortet Einsichts- und Auskunftsanträge fristgerecht (Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO; § 83 BetrVG).

Akte führen

Führungskräfte

Legen keine eigenen Parallelakten an, geben Gesundheitsangaben nicht über Verteiler weiter und melden personalaktenrelevante Unterlagen an HR (Art. 5, 9 DSGVO; BAG 8 AZR 42/24).

Keine Schattenakten

Datenschutz und IT

Richten Rollen- und Rechtekonzept, Protokollierung, Verschlüsselung und Auftragsverarbeitungsverträge ein und pflegen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 28, 30, 32 DSGVO).

Schutz umsetzen

Betriebsrat und Geschäftsleitung

Betriebsrat: Mitbestimmung bei HR-Software und KI (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), Verschwiegenheit bei Einsicht. Geschäftsleitung: Organisation und Mittel bereitstellen, Betriebsvereinbarungen konkret fassen.

Rahmen setzen

Zur Verantwortung der Geschäftsleitung im Datenschutz: Datenschutz: Pflichten des Geschäftsführers. Zur Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten: Wann ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen?

Typische Schwachstellen mit Normbezug

Schattenakten

Notizen und Beurteilungen liegen bei Führungskräften auf Laufwerken, die HR nicht kennt. Sie gehören zur materiellen Personalakte und werden im Auskunftsfall übersehen.

BAG 8 AZR 42/24

Gesundheitsdaten im Verteiler

Krankmeldungen oder Diagnosen werden breit weitergeleitet. Das verletzt die Vorgaben für besondere Kategorien und die Sicherheit der Verarbeitung.

Art. 9, Art. 32 DSGVO

Zu pauschale Betriebsvereinbarung

Die Vereinbarung nennt keine Datenkategorien und Zwecke, die HR-Software überträgt mehr Daten als vereinbart. Folge können Schadensersatzansprüche sein.

EuGH C-65/23; BAG 8 AZR 209/21

Auskunftsantrag im Kündigungsstreit

Der Antrag wird verspätet oder unvollständig beantwortet, oder es werden ganze Dokumente statt der Daten herausgegeben.

Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO; BAG 8 AZR 169/25

Fehlende Löschung

Unterlagen bleiben nach Ablauf der Frist im System, weil niemand die Löschung auslöst. Das verstößt gegen die Speicherbegrenzung.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, Art. 17 DSGVO

KI mit zu weitem Zugriff

Ein Assistenzsystem durchsucht HR-Laufwerke, weil die Berechtigungen zu weit gefasst sind; Auswertungen zu Leistung und Verhalten werden ohne Prüfung eingeführt.

Art. 32, Art. 22 DSGVO; Anhang III KI-VO

Quick-Check: Ist deine Personalakte datenschutzfest?

Zwölf Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

1. Gibt es je Beschäftigtem eine Personalakte mit Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten, ohne Schattenakten?

Akte · Bezug: BAG 8 AZR 42/24

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob das Verzeichnis auch Laufwerke, Postfächer und die HR-Software erfasst und regelmäßig aktualisiert wird.

Einordnung: Teilweise. Ergänze das Verzeichnis um die fehlenden Ablageorte und frage bei Führungskräften nach eigenen Unterlagen.

Einordnung: Offen. Starte mit einem Aktenverzeichnis aller Ablageorte. Teilakten bei Führungskräften ohne Verzeichnis sind die häufigste Lücke.

2. Ist für jede Datenkategorie eine Rechtsgrundlage dokumentiert?

Rechtsgrundlage · Bezug: Art. 6, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO; EuGH C-34/21

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zuordnung bei neuen Datenkategorien fortgeschrieben wird und Pflichtdaten nicht zusätzlich auf eine Einwilligung gestützt sind.

Einordnung: Teilweise. Ergänze die Rechtsgrundlage für die Kategorien, bei denen sie fehlt, vor allem für Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien.

Einordnung: Offen. Ordne jeder Datenkategorie eine Rechtsgrundlage zu. Ein pauschaler Verweis auf den Arbeitsvertrag oder eine Einwilligung für Pflichtdaten trägt nicht.

3. Legen Betriebsvereinbarungen zu HR-Systemen Daten, Zwecke, Zugriffe und Löschfristen konkret fest, und werden sie eingehalten?

Betriebsvereinbarung · Bezug: Art. 88 DSGVO; EuGH C-65/23; BAG 8 AZR 209/21

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die tatsächliche Datenübertragung der HR-Software mit der Vereinbarung übereinstimmt.

Einordnung: Teilweise. Ergänze Datenkategorien, Zwecke, Zugriffe oder Löschfristen, die in der Vereinbarung noch fehlen. Wähle Erfüllt, wenn es keine Betriebsvereinbarung zu HR-Systemen gibt und die Grundlage anders dokumentiert ist.

Einordnung: Offen. Prüfe die Vereinbarungen zu HR-Systemen zuerst. Ein Verweis auf „die gesetzlichen Vorschriften“ genügt nach EuGH C-65/23 nicht.

4. Werden Gesundheits- und BEM-Unterlagen getrennt und mit eingeschränktem Zugriff geführt, ohne Diagnosen?

Gesundheitsdaten · Bezug: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9, Art. 32 DSGVO

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zugriffsrechte der Teilakte regelmäßig überprüft werden.

Einordnung: Teilweise. Trenne die Unterlagen, die noch in der Hauptakte liegen, und entferne Diagnosen.

Einordnung: Offen. Trenne Gesundheits- und BEM-Unterlagen sofort von der Hauptakte. In die Personalakte gehören nur Angebot, Zustimmung oder Ablehnung und das Ergebnis.

5. Werden Führungszeugnisse nur eingesehen und vermerkt?

Führungszeugnis · Bezug: § 72a SGB VIII; Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob der Vermerk Datum und Ergebnis enthält und keine Kopie existiert.

Einordnung: Teilweise. Vernichte vorhandene Kopien und lege einen Vermerk an.

Einordnung: Offen. Stelle die Praxis auf Einsicht und Vermerk um. Kopien im Ordner sind die häufigste Schwachstelle. Wenn du keine Führungszeugnisse verlangst, wähle Erfüllt.

6. Ist die Einsicht mit Betriebsrats- oder Schwerbehindertenvertretung geregelt, und werden Gegendarstellungen beigefügt?

Einsicht · Bezug: § 83 BetrVG; § 178 Abs. 3 SGB IX

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob Gegendarstellungen tatsächlich beigefügt werden und der Ablauf den Führungskräften und HR bekannt ist.

Einordnung: Teilweise. Regle, wer bei der Einsicht anwesend ist, und stelle sicher, dass Erklärungen der Beschäftigten beigefügt werden.

Einordnung: Offen. Lege einen Ablauf für Einsichtsverlangen fest, einschließlich Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds und Beifügen von Gegendarstellungen.

7. Gibt es einen Ablauf für Auskunftsanträge mit Monatsfrist, Schwärzung und unentgeltlicher erster Kopie?

Auskunft · Bezug: Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und 4 DSGVO; BAG 8 AZR 169/25

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob der Ablauf alle Teilakten und Systeme abfragt und die Rechte Dritter berücksichtigt.

Einordnung: Teilweise. Ergänze, was fehlt: Fristenkontrolle, Systemabfrage oder Schwärzung.

Einordnung: Offen. Richte einen festen Ablauf ein: Eingang dokumentieren, Frist notieren, Systeme abfragen, Daten Dritter prüfen, Kopie erstellen. Die Frist beträgt einen Monat.

8. Werden Abmahnungen regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit geprüft?

Abmahnungen · Bezug: BAG 2 AZR 782/11

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Entscheidungen zur Entfernung oder Beibehaltung dokumentiert sind.

Einordnung: Teilweise. Lege einen festen Rhythmus fest, zum Beispiel jährlich bei der Aktenrevision.

Einordnung: Offen. Prüfe Abmahnungen bei der nächsten Aktenrevision auf Erforderlichkeit. Ohne Prüfung bleiben sie unbegrenzt in der Akte.

9. Besteht ein Rollen- und Rechtekonzept mit Zugriffsprotokollierung?

Zugriffe · Bezug: Art. 32 DSGVO; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Zugriffsprotokolle ausgewertet werden und Rechte bei Funktionswechseln angepasst werden.

Einordnung: Teilweise. Ergänze Protokollierung oder Rechtekonzept für die Bereiche, in denen sie fehlen.

Einordnung: Offen. Erstelle ein Rollen- und Rechtekonzept mit Zugriffsprotokollierung. Vollzugriff für viele Personen ist die häufigste Schwachstelle.

10. Sind die Entgeltunterlagen ab dem 01.01.2027 elektronisch verfügbar?

Entgeltunterlagen · Bezug: § 28f SGB IV; § 8 BVV

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob auch die begleitenden Nachweise, etwa zu Aufenthaltstitel und Versicherungsstatus, elektronisch verfügbar sind.

Einordnung: Teilweise. Digitalisiere die noch in Papier vorliegenden Nachweise vor dem 01.01.2027 und bereinige vorher, was nicht mehr erforderlich ist.

Einordnung: Offen. Plane die Umstellung jetzt: Die Befreiung endet am 31.12.2026, ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht für alle Arbeitgeber.

11. Ist ein Löschkonzept mit Fristen je Dokumentart umgesetzt und im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hinterlegt?

Löschkonzept · Bezug: Art. 17, Art. 30 Abs. 1 Buchst. f DSGVO; § 41 EStG; § 147 AO

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob die Löschung tatsächlich jährlich ausgelöst und protokolliert wird.

Einordnung: Teilweise. Ergänze Fristen und Startereignisse für die Dokumentarten, bei denen sie fehlen, und trage sie in das Verzeichnis ein.

Einordnung: Offen. Lege je Dokumentart Frist und Startereignis fest. Fristen, die nur in den Köpfen stehen, führen dazu, dass nie gelöscht wird.

12. Sind KI-Anwendungen mit Zugriff auf Personaldaten erfasst und auf die Hochrisiko-Pflichten ab dem 02.12.2027 vorbereitet?

KI · Bezug: Anhang III Nr. 4 Buchst. b, Art. 4, 5, 26 KI-VO; Art. 22 DSGVO

Wähle die Stufe, die für dein Unternehmen am ehesten zutrifft.

Einordnung: Erfüllt. Prüfe, ob das Inventar Risikoklassen enthält und auch Assistenzsysteme mit Zugriff auf HR-Laufwerke berücksichtigt.

Einordnung: Teilweise. Ergänze die fehlenden Anwendungen im Inventar und prüfe, ob sie unter Anhang III Nr. 4 fallen.

Einordnung: Offen. Erfasse zuerst alle KI-Anwendungen mit Zugriff auf Personaldaten und prüfe deren Berechtigungen. Wer keine einsetzt, wählt Erfüllt.

Lösungsansätze: Sechs No-Regret-Maßnahmen

  1. Aktenverzeichnis anlegen: Alle Teil- und Nebenakten und alle Ablageorte erfassen, Schattenakten auflösen.
  2. Rechtsgrundlagen je Datenkategorie dokumentieren: Pflichtdaten auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c stützen, nicht auf Einwilligung.
  3. Gesundheits- und BEM-Teilakte abtrennen: verschlossen, mit eingeschränktem Zugriff, ohne Diagnosen.
  4. Auskunftsprozess festlegen: Eingang, Frist, Systemabfrage, Prüfung Rechte Dritter, Kopie der Daten, Versandnachweis.
  5. Löschregeln hinterlegen und jährlich freigeben: je Dokumentart Frist und Startereignis, Ergebnis protokollieren.
  6. KI-Inventar und Betriebsvereinbarung: Anwendungen mit Zugriff auf Personaldaten erfassen, Hochrisiko-Einordnung prüfen, Datenkategorien und Zwecke konkret regeln.

Diese Maßnahmen bleiben unabhängig davon sinnvoll, wie das Gesetzgebungsverfahren zum Digital-Omnibus oder zu einem Beschäftigtendatengesetz ausgeht.

Fazit mit Kernbotschaften

Zur Frage „Datenschutz: Was gilt für die Personalakte?“ lautet die Antwort: Die Akte enthält nur Erforderliches, wird sauber nach Teilakten getrennt geführt und folgt festen Regeln für Einsicht, Kopie, Aufbewahrung und Löschung. Wer 2027 die elektronischen Entgeltunterlagen einführt und KI-Systeme auf die Hochrisiko-Pflichten vorbereitet, ordnet Zugriffe, Löschregeln und Betriebsvereinbarungen am besten gleich mit.

  • Hinein gehört nur, was für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist; Gesundheitsdaten und BEM werden getrennt geführt, Führungszeugnisse nur vermerkt.
  • Beschäftigte dürfen einsehen, Erklärungen beifügen und eine Kopie ihrer Daten verlangen – nach BAG 8 AZR 169/25 grundsätzlich nicht ganzer Dokumente.
  • Jede Unterlage hat ihre eigene Frist; danach wird gelöscht.
  • Ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht zu elektronischen Entgeltunterlagen, ab dem 02.12.2027 die Hochrisiko-Pflichten für KI im Personalbereich.

Wenn dir intern Kapazitäten fehlen, ist die Auslagerung der Datenschutzbeauftragten-Funktion eine Option; das ist ein Angebot der Schwesterunternehmen und nicht Gegenstand dieses Seminarbeitrags.

Häufige Fragen zur Personalakte

Was gehört in die Personalakte?+−

Alle Unterlagen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse betreffen, mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und dafür erforderlich sind: Vertrag, Nachweise, Vergütung, Steuer- und Sozialversicherungsdaten, Beurteilungen, Abmahnungen, Zeugnisse. Nicht hinein gehören Diagnosen, BEM-Protokolle, Kopien von Führungszeugnissen und private Informationen.

Muss ich eine vollständige Kopie der Personalakte herausgeben?+−

Nein. Nach Art. 15 DSGVO ist eine Kopie der personenbezogenen Daten geschuldet, ganze Dokumente nur, wenn dies für das Verständnis unerlässlich ist (BAG 8 AZR 169/25). Bei der Einsicht nach § 83 BetrVG dürfen Beschäftigte auf eigene Kosten Kopien in angemessenem Umfang anfertigen, nicht aber die gesamte Akte kopieren.

Wie lange muss ich die Personalakte nach dem Ausscheiden aufbewahren?+−

Es gibt keine Gesamtfrist, jede Unterlage hat ihre eigene. Lohnkonten sechs Jahre, Buchungsbelege mit Lohnbezug acht Jahre, viele übrige Unterlagen orientieren sich an der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung deutlich länger. Danach ist zu löschen.

Wann muss eine Abmahnung aus der Akte?+−

Sofort, wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Eine berechtigte Abmahnung erst, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Eine feste Frist gibt es nicht; nach dem Ausscheiden besteht ein Entfernungsanspruch regelmäßig nur bei objektiven Anhaltspunkten für einen fortwirkenden Schaden.

Muss die Personalakte ab 2027 digital sein?+−

Nicht vollständig. Ab dem 01.01.2027 müssen die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV elektronisch geführt werden, die bisherige Befreiungsmöglichkeit endet am 31.12.2026. Arbeitsverträge, Zeugnisse oder Abmahnungen dürfen weiter in Papier aufbewahrt werden.

Dürfen wir KI zur Auswertung von Personaldaten nutzen?+−

Mit Grenzen. Es braucht eine Rechtsgrundlage, regelmäßig die Beteiligung des Betriebsrats und keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit erheblicher Wirkung. KI zur Bewertung von Leistung und Verhalten wird ab dem 02.12.2027 zur Hochrisiko-KI; Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist bereits verboten.

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst, danach Behörden. Der EuGH-Entscheidung C-34/21 zu § 26 BDSG liegt kein hier verlinktes Dokument bei; sie ist im Text als Entscheidung genannt.

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Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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