| Art. 4 KI-VO: KI-KompetenzSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber nach besten Kräften sicherstellen, dass Personal und andere beauftragte Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen (Art. 4 KI-VO, ursprüngliche Fassung). |
Seit 27.07.2026Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer beauftragter Personen zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie für keine Person garantieren. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung und der Einsatzkontext (Art. 4 Abs. 1 KI-VO i. d. F. VO (EU) 2026/1744). Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen die Umsetzung (Art. 4 Abs. 2 und 3). |
| Art. 50 KI-VO: TransparenzDie Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO (Information über KI-Interaktion, Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Offenlegung von Deepfakes) sollten ab 02.08.2026 für alle Systeme gelten. |
Seit 02.08.2026 · Übergang bis 02.12.2026Art. 50 gilt seit 02.08.2026 (Art. 113 KI-VO). Für Anbieter, die ihr System vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht haben, gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 eine Übergangsfrist von vier Monaten, also bis 02.12.2026 (VO (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 38). Betreiber legen Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 offen. |
| Hochrisiko-Systeme: menschliche Aufsicht und BetreiberpflichtenDie Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, u. a. Art. 14 menschliche Aufsicht und Art. 26 Betreiberpflichten) sollten ab 02.08.2026 (Anhang III) bzw. ab 02.08.2027 (Anhang I) gelten. |
Ab 02.12.2027 · ab 02.08.2028Für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III gelten die Pflichten ab 02.12.2027, für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I ab 02.08.2028 (VO (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 40). Art. 4 und Art. 5 sind von der Verschiebung nicht betroffen. |
| Aufsicht in DeutschlandDie Frist zur Benennung nationaler Behörden (02.08.2025) war verstrichen, ohne dass die Zuständigkeiten in Deutschland gesetzlich geregelt waren. |
Seit 29.07.2026Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG, BGBl. 2026 I Nr. 223, ausgefertigt am 22.07.2026, verkündet am 28.07.2026) bestimmt die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1). Die BaFin ist zuständig für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, die von den in § 2 Abs. 3 genannten, von ihr beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden. |
| Aufsicht in ÖsterreichDie KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH ist Ansprechpartner und Informationshub für den AI Act. |
Offen · Stand 18.10.2026Nach Auskunft der RTR gibt es in Österreich bisher keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten: Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörde sind nicht benannt. Die Pflichten der KI-Verordnung gelten dennoch unmittelbar, weil sie eine EU-Verordnung ist. |