2. August 2026
Lesezeit: 5 Minuten
Achim Schulz
Über den Referenten

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung. Er bringt langjährige Erfahrung als Bankvorstand, Geschäftsführer und Interim-Manager in der Industrie mit. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft zeichnet ihn aus. Sie macht ihn zum gefragten Sparringspartner für CEO, COO, CRO und CFO. Er versteht die komplexe Dynamik zwischen Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern. Zudem weiß er genau, worauf es in kritischen Unternehmensphasen ankommt. Praxisnah und auf Augenhöhe übersetzt er strategische sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen. Das Ergebnis sind haftungssichere Führungsentscheidungen – besonders in komplexen Transformations- und Restrukturierungsprozessen.

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Haftung als Geschäftsführer: Regulierungstracker 2026–2028

„Wer hat das bei Ihnen überwacht?“

Im Bußgeldverfahren ist das die Frage, an der es sich entscheidet. Was darauf folgt, ist in vielen Unternehmen ein Verweis auf den Fachbereich, eine Stellenbeschreibung aus dem Einstellungsjahr und der Satz, dafür gebe es ja Zuständige. Bislang hat das meistens gereicht.

Es reicht nicht mehr, sobald die Behörde nicht nach der Zuständigkeit fragt, sondern nach der Aufsicht. § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 AktG regeln, was Sie der Gesellschaft schulden – sie greifen, wenn die Gesellschaft Ansprüche stellt. § 130 OWiG greift davor und unabhängig davon: Er adressiert Sie unmittelbar, wenn im Betrieb eine Pflicht verletzt wurde, die bei gehöriger Aufsicht verhindert worden wäre. Dafür braucht es keinen Gesellschafterbeschluss, nur eine Prüfung.

Neu ist nicht die Norm. § 130 OWiG steht seit Jahrzehnten im Gesetz. Neu ist die Dichte: 13 Rechtsakte laufen derzeit auf Stichtage zu, die Ihren Verantwortungsbereich berühren – drei Umsetzungsfristen sind bereits verstrichen.


Regulierungstracker

Regulierungstracker für Geschäftsführer: § 43 GmbHG ist nicht die Norm, die zuerst greift

Diese Übersicht zeigt je Vorhaben den Stichtag, die konkrete Handlung und die Norm, über die das Vorhaben für die Geschäftsleitung persönlich relevant wird. Sie gilt für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Stand der redaktionellen Prüfung: 02.08.2026 · quartalsweise aktualisiert durch die S+P Fachredaktion

Überfällig
Umsetzungsfrist verstrichen
Nächster Stichtag
wird berechnet
In den nächsten 12 Monaten
Stichtage

Die vier Normen, über die es persönlich wird

Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer haften Sie auf zwei getrennten Wegen: gegenüber der Gesellschaft und gegenüber der Behörde. Der zweite Weg ist der schnellere – er setzt keinen Gesellschafterbeschluss voraus, nur eine Prüfung.

§ 43 Abs. 1 GmbHG · § 93 Abs. 1 AktGSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beziehungsweise Geschäftsleiters. Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, in der Regel unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.
§ 130 OWiG i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiGAufsichtspflichtverletzung. Der schnellste Weg in die persönliche Verantwortung – er setzt keine Beteiligung an der Tat voraus, nur unterbliebene Aufsicht.
§ 1 StaRUGFortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen. Regulatorische Risiken, die den Marktzugang kosten können, gehören in die Krisenfrüherkennung.
§ 30 OWiGVerbandsgeldbuße gegen das Unternehmen. Knüpft an die Tat einer Leitungsperson an – und damit an Ihre.
Fokusfeld
Zeitraum

Haftung und AufsichtFrist verstrichen

Umweltstrafrecht – strafrechtlicher Schutz der Umwelt

Richtlinie (EU) 2024/1203 · Umsetzung in Deutschland noch nicht abgeschlossenStand prüfen

Umsetzungsfrist 21.05.2026

Was zu tun ist
Umweltrelevante Prozesse sichten: Genehmigungslagen, Abfall- und Stoffströme, Grenzwertüberwachung. Der erweiterte Straftatbestandskatalog verschärft die Anforderungen an Dokumentation und Kontrolldichte.
Wenn nicht
§ 130 OWiG greift bereits heute, unabhängig davon, ob Deutschland fristgerecht umsetzt. Bei Umweltdelikten kommt die persönliche strafrechtliche Verantwortung hinzu; § 43 GmbHG öffnet zusätzlich die Innenhaftung, wenn der Gesellschaft daraus ein Schaden entsteht.
Relevant, wenn
produzierendes Gewerbe, Abfallwirtschaft, Logistik, genehmigungsbedürftige Anlagen
PersonalFrist verstrichen

EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Richtlinie (EU) 2023/970 · Reform des EntgTranspGStand prüfen

Umsetzungsfrist 07.06.2026

Was zu tun ist
Entgeltstrukturen nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien dokumentieren. Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen vorbereiten, Auskunftsansprüche prozessual abbilden, das Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt umsetzen.
Wenn nicht
Beweislastumkehr im Entgeltgleichheitsprozess: Nicht die klagende Person muss die Benachteiligung beweisen, sondern Sie deren Fehlen. Fehlt die Dokumentation, fehlt die Verteidigung.
Relevant, wenn
alle Arbeitgeber · Berichtspflicht ab 150 Beschäftigten (2027), ab 100 Beschäftigten (2031)
Produkt und MarktFrist verstrichen

Recht auf Reparatur

Richtlinie (EU) 2024/1799

Umsetzungsfrist 31.07.2026

Was zu tun ist
Reparaturangebot und Ersatzteilverfügbarkeit für erfasste Produktgruppen sicherstellen, Reparaturformular und Preistransparenz vorbereiten, Vertragsvorlagen im After Sales anpassen.
Wenn nicht
Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG im Verantwortungsbereich Vertrieb und After Sales. Daneben wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände – der praktisch häufigere Weg.
Relevant, wenn
Hersteller, Importeur oder Händler erfasster Gerätegruppen
IT und DigitalesHeute fällig

EU AI Act – allgemeine Anwendbarkeit und Transparenzpflichten

Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 27.07.2026

Anwendbar ab 02.08.2026

Was zu tun ist
Ab diesem Datum greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50 und der Sanktionsrahmen nach Art. 99. Jede KI, die mit Menschen interagiert oder Inhalte erzeugt, muss als solche erkennbar sein – Chatbots, Voice-Agenten, generierte Texte und Bilder. Hinweise im Frontend und in der Kundenkommunikation setzen. Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte ist für Anbieter auf den 02.12.2026 datiert.
Was ausdrücklich noch nicht greift
Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III – etwa für Bewerbervorauswahl oder Bonitätsprüfung – wurden durch den Digital Omnibus auf den 02.12.2027 verschoben. Das Verbot bestimmter Praktiken nach Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 gelten dagegen unverändert seit dem 02.02.2025.
Wenn nicht
Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten, bis 35 Mio. Euro bei verbotenen Praktiken. Über § 130 OWiG trifft die Organisationsverantwortung die Geschäftsleitung.
Relevant, wenn
KI im Kundenkontakt, in der Content-Erstellung oder in internen Prozessen eingesetzt wird – also praktisch jedes Unternehmen
Produkt und MarktSteht unmittelbar bevor

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Verordnung (EU) 2025/40 · unmittelbar anwendbar, kein nationaler Umsetzungsakt

Anwendung ab 12.08.2026

Was zu tun ist
Verpackungsportfolio auf Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Minimierungsvorgaben prüfen. Konformitätserklärungen und Lieferantennachweise einholen.
Wenn nicht
Der Marktzugangsverlust wiegt schwerer als das Bußgeld – Delisting durch Handel und Plattformen. Dazu Organisationsverschulden über § 130 OWiG und Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.
Relevant, wenn
Hersteller, Importeur oder Vertreiber verpackter Ware
IT und DigitalesIn Vorbereitung

Cyber Resilience Act – Meldepflichten

Verordnung (EU) 2024/2847 · Hauptpflichten ab 11.12.2027

Meldepflichten ab 11.09.2026

Was zu tun ist
Meldeprozess für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle aufsetzen: Zuständigkeit, Fristenkette, Eskalationsweg. Produkte mit digitalen Elementen im eigenen Portfolio identifizieren.
Wenn nicht
§ 130 OWiG bei fehlender Meldeorganisation im delegierten Bereich. Produktseitig droht die Marktüberwachung mit Rückruf- und Vertriebsstoppanordnung.
Relevant, wenn
Produkte mit digitalen Elementen hergestellt, importiert oder vertrieben werden
Produkt und MarktVormerken

Reform der Produkthaftung

Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 06.11.2024

Umsetzung bis 09.12.2026

Was zu tun ist
Der Produktbegriff erfasst künftig auch Software und digitale Dienste; Beweiserleichterungen zugunsten Geschädigter kommen hinzu. Produktbeobachtung, Update-Verpflichtungen und Dokumentationstiefe nachziehen, Versicherungsschutz prüfen.
Wenn nicht
Die zivilrechtliche Haftung trifft primär das Unternehmen. Für Sie: § 130 OWiG, wenn Produktbeobachtung und Rückrufprozess nicht organisiert sind, und § 43 GmbHG, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
Relevant, wenn
Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Fulfilment-Dienstleister · neu: Softwareanbieter
PersonalVormerken

Mindestlohn – Anhebung zum 01.01.2027

MiLoG · Stufenbeschluss der MindestlohnkommissionBetrag prüfen

Wirksam ab 01.01.2027

Was zu tun ist
Entgelttabellen, Minijob-Grenzen und Werkvertragskalkulationen anpassen. Nachunternehmerverträge auf die Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG prüfen, bevor die nächste Vergaberunde läuft.
Wenn nicht
Bußgeld bis 500.000 Euro nach § 21 MiLoG und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Auftraggeberhaftung greift verschuldensunabhängig – auch dann, wenn der Nachunternehmer den Verstoß begeht.
Relevant, wenn
alle Arbeitgeber sowie Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen
Finanzen und BerichteVormerken

E-Rechnung – Ausstellungspflicht ab 800.000 Euro Vorjahresumsatz

§ 14 UStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes · Schwelle nach § 27 Abs. 38 UStG · volle Pflicht ab 01.01.2028

Ausstellungspflicht ab 01.01.2027

Was zu tun ist
Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, muss inländische B2B-Rechnungen ab dem 01.01.2027 als strukturierte E-Rechnung nach EN 16931 ausstellen – XRechnung oder ZUGFeRD. Ein PDF erfüllt die Anforderung nicht. Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 01.01.2025 ausnahmslos. Prüfen Sie zusätzlich Dauerschuldverhältnisse und bestehende EDI-Verfahren, deren Bestandsschutz Ende 2027 ausläuft.
Wenn nicht
Die Rechnung ist keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Folge trifft zuerst Ihre Kunden über den Vorsteuerabzug – und damit Ihre Geschäftsbeziehung. Steuerlich haften Sie nach § 69 i. V. m. § 34 AO persönlich, wenn daraus Steuerausfälle entstehen.
Relevant, wenn
inländische B2B-Umsätze erzielt werden · Kleinunternehmer nach § 19 UStG bleiben vom Versand befreit, nicht vom Empfang
Finanzen und BerichteVormerken

CSRD nach dem Omnibus – neue Schwellenwerte

Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18.03.2026 · deutsche Umsetzung steht ausStand prüfen

Umsetzungsfrist 19.03.2027

Was zu tun ist
Betroffenheit neu bewerten. Berichtspflichtig sind künftig nur Unternehmen, die kumulativ mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erreichen – die bisherige Zwei-von-drei-Logik entfällt. Damit fällt ein Großteil des Mittelstands aus der direkten Pflicht. Wer herausfällt, sollte gleichwohl prüfen, welche Daten Kunden und Banken künftig vertraglich verlangen.
Wenn nicht
Die Berichterstattung ist Teil des Lageberichts und damit Gegenstand der Abschlussprüfung. Fehlerhafte oder unterlassene Angaben fallen in die Verantwortung der Geschäftsleitung nach § 264 HGB und § 43 GmbHG.
Relevant, wenn
über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatz · mittelbar auch als Zulieferer berichtspflichtiger Unternehmen
Haftung und AufsichtVormerken

EU-Geldwäschepaket – AMLR, AMLD 6 und AMLA

Verordnung (EU) 2024/1624, Richtlinie (EU) 2024/1640, Verordnung (EU) 2024/1620

AMLR gilt unmittelbar ab 10.07.2027

Was zu tun ist
Prüfen, ob Ihr Unternehmen Verpflichteter nach § 2 GwG ist – der Kreis reicht über den Finanzsektor hinaus bis zu Güterhändlern, Immobilienmaklern und Kunstvermittlern. Falls ja: Sorgfaltspflichten, unternehmensweite Risikoanalyse nach Art. 10 und Schulungspflichten nach Art. 12 gegen den bisherigen GwG-Rahmen spiegeln. Nationale Auslegungsspielräume entfallen.
Wenn nicht
Nach § 56 GwG Bußgelder bis 1 Mio. Euro oder das Doppelte des gezogenen Vorteils, bei schwerwiegenden Verstößen mehr. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entlastet die Geschäftsleitung nicht von der Aufsicht über dessen Wirksamkeit.
Relevant, wenn
Verpflichteter nach § 2 GwG · insbesondere Güterhandel mit Barzahlungen, Immobilien, Edelmetalle, Kunst
IT und DigitalesVormerken

EU AI Act – Hochrisiko-Systeme nach Anhang III

Verordnung (EU) 2024/1689, Frist verschoben durch Verordnung (EU) 2026/1744 · Anhang I folgt am 02.08.2028Stand prüfen

Anwendung ab 02.12.2027

Was zu tun ist
Eigenständige Hochrisiko-Systeme identifizieren: Bewerbervorauswahl, Leistungsbewertung und Beförderungsentscheidungen, Bonitätsprüfung, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen. Für diese greifen Risikomanagementsystem nach Art. 9, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung mit CE-Kennzeichnung.
Wenn nicht
Die Verschiebung um 16 Monate ist zusätzlicher Puffer, keine Entwarnung. Wer die Bestandsaufnahme jetzt nicht macht, hat 2027 dieselbe Lücke – dann ohne Zeit. Über § 130 OWiG bleibt die Organisationsverantwortung bei der Geschäftsleitung.
Relevant, wenn
KI in Personalauswahl, Personalverwaltung, Kreditwürdigkeitsprüfung oder Bildungszugang eingesetzt wird
LieferketteVormerken

CSDDD – EU-Lieferkettenrichtlinie und Anpassung des LkSG

Richtlinie (EU) 2024/1760, geändert durch Richtlinie (EU) 2026/470 · Pflichten greifen ab 26.07.2029Stand prüfen

Umsetzungsfrist 26.07.2028

Was zu tun ist
Betroffenheit neu bewerten: Der Omnibus hat die Schwelle auf durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiten Nettoumsatz angehoben. Wer darunter bleibt, ist nicht direkt verpflichtet, wird aber als Zulieferer vertraglich in die Sorgfaltspflichten hineingezogen. Lieferantenverträge entsprechend prüfen, bevor die nächste Rahmenvertragsrunde läuft.
Wenn nicht
Nach dem geltenden LkSG bereits heute Bußgeld bis 8 Mio. Euro beziehungsweise 2 Prozent des Jahresumsatzes, dazu Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Über § 130 OWiG trifft die Organisationsverantwortung die Geschäftsleitung.
Relevant, wenn
über 5.000 Beschäftigte und über 1,5 Mrd. Euro Umsatz · mittelbar als Zulieferer betroffener Unternehmen

Entscheidend ist nicht, wie viele Fristen laufen, sondern welche dieser Pflichten Sie delegiert haben – und ob die Übertragung so dokumentiert ist, dass sie einer Prüfung standhält. Genau daran scheitert § 130 OWiG in der Praxis: nicht am fehlenden Willen, sondern am fehlenden Nachweis.

Im Lehrgang arbeiten Sie Ihren Verantwortungsbereich durch: Was ist übertragen, was ist nachweisbar organisiert, wo bleibt eine Lücke. Zum Lehrgang GmbH-Geschäftsführer

Diese Übersicht gilt für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Für Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG gilt ein eigenes Pflichtenregime mit § 25c KWG und § 54a KWG – dafür gibt es einen gesonderten Tracker. Die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung. Einträge mit dem Hinweis „Stand prüfen“ beruhen auf einem Verfahrensstand, der sich kurzfristig geändert haben kann.

Quellen & regulatorische Grundlagen

Gesellschaftsrechtlicher Rahmen der Geschäftsführung

  • GmbH-Gesetz (GmbHG) – § 35 (Vertretung der Gesellschaft), § 37 (Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis), § 43 Abs. 1 (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes), § 43 Abs. 2 (Schadensersatzpflicht, gesamtschuldnerisch), § 43 Abs. 3 (Haftung bei verbotenen Auszahlungen), § 49 Abs. 3 (Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Aktiengesetz (AktG) – § 76 Abs. 1 (Leitung unter eigener Verantwortung), § 91 Abs. 2 (Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen), § 91 Abs. 3 (angemessenes Risikomanagement- und internes Kontrollsystem bei börsennotierten Gesellschaften), § 93 Abs. 1 Satz 1 (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters), § 93 Abs. 1 Satz 2 (Business Judgement Rule), § 93 Abs. 2 (Schadensersatzpflicht)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) – § 1 (fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und Pflicht zur Ergreifung geeigneter Gegenmaßnahmen; für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Insolvenzordnung (InsO) – § 15a (Insolvenzantragspflicht), § 15b (Zahlungsverbot und Erstattungspflicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; ersetzt seit dem 01.01.2021 den früheren § 64 GmbHG)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Handelsgesetzbuch (HGB) – § 245 (Unterzeichnung des Jahresabschlusses), § 264 Abs. 1 (Aufstellungspflicht der gesetzlichen Vertreter), § 264 Abs. 2 Satz 3 (Bilanzeid), §§ 289b bis 289e (nichtfinanzielle Berichterstattung im Lagebericht)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 Abs. 2 (Verletzung eines Schutzgesetzes), § 826 (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de

Haftungs- und Bußgeldnormen

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Handeln als vertretungsberechtigtes Organ; für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einschlägig, nicht Abs. 2), § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen; nach Abs. 2 bis 10 Mio. Euro bei vorsätzlicher Straftat einer Leitungsperson), § 130 (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen; nach Abs. 3 Geldbuße bis 1 Mio. Euro, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Strafgesetzbuch (StGB) – § 14 Abs. 1 Nr. 1 (Handeln für einen anderen als vertretungsberechtigtes Organ)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Abgabenordnung (AO) – § 34 Abs. 1 (Pflichten der gesetzlichen Vertreter), § 69 (persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de

Rechtsprechung zur Delegation und Ressortverteilung

  • BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17: Eine Ressortverteilung entlastet nur bei klarer, im Voraus getroffener und dokumentierter Abgrenzung. Die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer für die Überwachung des jeweils anderen Ressorts bleibt bestehen. (Fundstelle vor Veröffentlichung gegenprüfen)
  • BGH, Urteil vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 („ISION“): Zur Enthaftung durch fachkundigen Rechtsrat genügt keine Gefälligkeitsauskunft. Erforderlich sind vollständige Information des Beraters, unabhängige fachliche Qualifikation und eine eigene Plausibilitätsprüfung durch das Organ. (Fundstelle vor Veröffentlichung gegenprüfen)

EU-Rechtsakte – Fristen innerhalb des Betrachtungszeitraums

  • Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG – ABl. L, 2024/1203 vom 30.04.2024, Umsetzungsfrist 21.05.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen – Umsetzungsfrist 07.06.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur) – Umsetzungsfrist 31.07.2026
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – in Kraft seit 01.08.2024, allgemeine Anwendbarkeit ab 02.08.2026; maßgeblich für Unternehmen ohne Hochrisiko-Systeme sind Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 5 (verbotene Praktiken, seit 02.02.2025), Art. 50 (Transparenzpflichten, ab 02.08.2026) und Art. 99 (Sanktionen)
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.07.2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) – im Amtsblatt veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026. Verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf den 02.12.2027 (eigenständige Systeme nach Anhang III) und den 02.08.2028 (eingebettete Systeme nach Anhang I), schwächt die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 zur Förderpflicht ab und führt zwei neue Verbote zum 02.12.2026 ein. Der Geltungsbeginn des Art. 50 zum 02.08.2026 bleibt unverändert.
    Amtsblattfassung über den ELI-Identifier
  • Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) – unmittelbar anwendbar ab 12.08.2026, kein nationaler Umsetzungsakt erforderlich
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act) – gestaffelte Anwendung: Meldepflichten nach Art. 14 ab 11.09.2026, Hauptpflichten ab 11.12.2027
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG – Umsetzungsfrist 09.12.2026; der Produktbegriff erfasst künftig auch Software und digitale Dienste
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.02.2026 (Omnibus I) – im Amtsblatt veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026. Ändert die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD). Umsetzungsfrist für den CSRD-Teil: 19.03.2027. Neue CSRD-Schwellenwerte: kumulativ mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz; die bisherige Zwei-von-drei-Logik entfällt.
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLR) – ABl. L, 2024/1624 vom 19.06.2024, unmittelbar anwendbar ab 10.07.2027; für die Geschäftsleitung insbesondere Art. 10 (unternehmensweite Risikobewertung), Art. 11 (Compliance-Funktionen, Benennung eines Mitglieds des Leitungsorgans) und Art. 12 (Schulungspflichten)
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 – Umsetzungsfrist verlängert auf den 26.07.2028, Anwendungsbeginn für alle betroffenen Unternehmen einheitlich 26.07.2029. Schwelle: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz. Die gestaffelten Wellen und die EU-einheitliche zivilrechtliche Haftungsgrundlage entfallen; Sanktionen richten sich nach nationalem Recht, gedeckelt auf 3 Prozent des weltweiten Umsatzes.
    Volltext auf EUR-Lex

EU-Rechtsakte – geltender Rahmen

  • Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2) – ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80–152
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) – ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15–80, geändert durch die Richtlinien (EU) 2025/794 („Stop the clock“) und (EU) 2026/470
    Volltext auf EUR-Lex
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 über die Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AMLD 6) – ABl. L, 2024/1640 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung) – ABl. L, 2024/1620 vom 19.06.2024
    Volltext auf EUR-Lex

Nationales Recht

  • Umsatzsteuergesetz (UStG) – § 14 Abs. 1 und 2 (Begriff und Ausstellung der E-Rechnung nach EN 16931) in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG: Empfangspflicht ausnahmslos seit 01.01.2025, Ausstellungspflicht ab 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 01.01.2028 für alle. Auslegung durch BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) und nachfolgende Schreiben (Folgeschreiben auf aktuellen Stand prüfen)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) – § 13 (Auftraggeberhaftung, verschuldensunabhängig), § 21 (Bußgeldvorschriften, bis 500.000 Euro). Die Anhebung auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.01.2027 beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 und der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt rechnerisch entsprechend.
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – Reform zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970; die Berichtspflicht greift ab 150 Beschäftigten im Jahr 2027 und ab 100 Beschäftigten im Jahr 2031
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Geldwäschegesetz (GwG) – § 2 (Verpflichtete, auch außerhalb des Finanzsektors), § 4 Abs. 3 (Verantwortung eines Mitglieds der Leitungsebene für das Risikomanagement), § 5 (Risikoanalyse), § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Unterrichtung der Mitarbeiter), § 7 (Geldwäschebeauftragter), § 56 (Bußgeldvorschriften)
    Volltext auf gesetze-im-internet.de
  • Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) in der Fassung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes – § 2 Nr. 13 (Legaldefinition der Geschäftsleitung; Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind erfasst), § 30 (Risikomanagementmaßnahmen), §§ 32 f. (Meldepflichten), § 38 (Pflicht der Geschäftsleitung zur Billigung und Überwachung der Maßnahmen sowie zur regelmäßigen Schulung, verbunden mit persönlicher Haftung)
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – gilt bis zur CSDDD-Umsetzung in reduzierter Form fort: die Berichtspflichten wurden rückwirkend gestrichen, die Durchsetzung ist auf schwere Verstöße beschränkt. Bußgeldrahmen bis 8 Mio. Euro beziehungsweise 2 Prozent des Jahresumsatzes, dazu Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
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Laufende Verfahren und Verfahrensstände

  • Umweltstrafrecht: Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1203 endete am 21.05.2026 und wurde von Deutschland nicht eingehalten. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 29.04.2026 (BT-Drucksache 21/6133). Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 11.06.2026 statt, die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 06.07.2026. Das parlamentarische Verfahren ist nicht abgeschlossen; strittig ist vor allem, ob die Umsetzung über das europarechtlich gebotene Maß hinausgehen soll. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ist möglich.
  • CSRD und Omnibus-Anpassung: Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18.03.2026 in Kraft. Die deutsche Umsetzung in HGB und Prüfungsrecht steht aus; die Frist läuft bis zum 19.03.2027. Die erstmalige Anwendung der neuen Schwellenwerte ist für das Geschäftsjahr 2027 vorgesehen.
  • CSDDD und Ablösung des LkSG: Nach den Plänen der Bundesregierung soll das LkSG durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung abgelöst werden, das die CSDDD umsetzt. Ein verabschiedeter Gesetzestext liegt nicht vor. (Stand prüfen)
  • KI-Verordnung: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27.07.2026 in Kraft getreten, fünf Tage vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der KI-Verordnung. Sie ändert über 40 Artikel des AI Act. Zur Frage, ob und ab wann die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte für Anbieter gilt, ist die Quellenlage uneinheitlich; maßgeblich ist die Amtsblattfassung. (Stand prüfen)
  • EU-Korruptionsrichtlinie: Vorschlag COM(2023) 234 der Europäischen Kommission. Vorläufige Einigung zwischen Parlament und Rat im Dezember 2025, Zustimmung des Europäischen Parlaments im März 2026. Die förmliche Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen aus. Nach Inkrafttreten gilt eine Umsetzungsfrist von grundsätzlich 24 Monaten; für einzelne Pflichten – etwa nationale Antikorruptionsstrategien und Risikobewertungen – bis zu 36 Monate. (Stand prüfen)
  • § 30 OWiG: Die Vorschrift gilt unverändert. Reformbedarf, Bußgeldobergrenzen und das Verhältnis zu möglichen Unternehmensstrafrechtsmodellen werden in Fachliteratur und Politik diskutiert; ein Regierungsentwurf zur Änderung des § 30 OWiG ist nicht veröffentlicht. Der Entwurf zum Umweltstrafrecht sieht allerdings eine Anhebung der Höchstbeträge für Unternehmensgeldbußen vor.

Weiterführende S+P Veröffentlichungen

  • S+P Compliance: Working Paper „Produktrecht als ESG-Thema für Hersteller“, Version 4.0, Stand Juli 2026 – ESPR/DPP, PPWR, GPSR, Batterie-Verordnung, EUDR, Recht auf Reparatur, Green Claims
  • S+P Compliance: Working Paper „Fokusthema Cyber Resilienz“, Version 2.2, Stand Juli 2026 – Cyber Resilience Act, NIS-2 und BSIG, KI-Verordnung, Data Act
  • S+P Seminare: AMLA-Konsultationstracker zu technischen Regulierungsstandards, Durchführungsstandards und Leitlinien unter der AMLR

Praxis-Hinweis: Stand der Auswertung ist der 02.08.2026. Mehrere der dargestellten Vorhaben sind bewegliche Ziele: Die Umsetzung der Umweltstrafrechts-Richtlinie ist überfällig und liegt im parlamentarischen Verfahren, die EU-Korruptionsrichtlinie ist politisch ausverhandelt, aber noch nicht veröffentlicht, die nationale Omnibus-Anpassung zur CSRD steht aus und die Ablösung des LkSG ist angekündigt, aber nicht verabschiedet. Einträge, die im Tracker oder hier mit dem Hinweis „Stand prüfen“ gekennzeichnet sind, beruhen auf einem Verfahrens- oder Datenstand, der sich kurzfristig geändert haben kann. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind stets die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zur Einordnung: Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind Organ der Gesellschaft. Daraus folgen zwei getrennte Haftungswege. Nach innen greift § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft, in der Regel unbegrenzt und gesamtschuldnerisch; Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Nach außen greift § 130 OWiG unabhängig davon und ohne Gesellschafterbeschluss, sobald im Betrieb eine Pflicht verletzt wurde, die bei gehöriger Aufsicht verhindert worden wäre; § 9 Abs. 1 OWiG rechnet die Organstellung unmittelbar zu. Eine Ressortverteilung verlagert die Ausführung, nicht die Gesamtverantwortung: Die Überwachung des fremden Ressorts bleibt Pflicht jedes Geschäftsführers und setzt eine klare, dokumentierte Zuständigkeitsabgrenzung voraus. Die Bestellung von Beauftragten – Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter – entlastet die Geschäftsleitung nicht von der Aufsicht über deren Wirksamkeit. Adressat der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bleibt die juristische Person; angeknüpft wird jedoch an die Tat der Leitungsperson.

Haftung als Geschäftsführer: Regulierungstracker 2026–2028

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