| WpI MaRisk: eigenes RegelwerkSeit Inkrafttreten des WpIG wandten kleine und mittlere Wertpapierinstitute die für Kreditinstitute entwickelten MaRisk sinngemäß und unter Berücksichtigung der Proportionalität an. Welche bankaufsichtlichen Anforderungen in welchem Umfang zu übertragen waren, blieb häufig offen. |
Ab 01.01.2027Das BaFin-Rundschreiben 09/2026 (WA) vom 24.08.2026 konkretisiert die §§ 38 ff. WpIG unter Berücksichtigung der RL 2014/65/EU (MiFID II) i. V. m. der Delegierten VO (EU) 2017/565. Es unterscheidet zwischen kleinen und mittleren Wertpapierinstituten (§ 2 Abs. 16 und 17 WpIG) sowie nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte; für kleine Institute sieht es ausdrückliche Erleichterungen vor. Große Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 18 WpIG) wenden weiterhin die MaRisk nach Rundschreiben 06/2026 (BA) an. |
| Übergangszeit bis zum GeltungsbeginnFür kleine und mittlere Wertpapierinstitute galt die sinngemäße Anwendung der KWG-MaRisk. Am 30.06.2026 hat die BaFin mit dem Rundschreiben 06/2026 (BA) die 9. Novelle der MaRisk für Kreditinstitute veröffentlicht. |
Bis 31.12.2026Bis zum Geltungsbeginn der WpI MaRisk gilt die sinngemäße Anwendung der KWG-MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen aus der 9. Novelle sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen (Anschreiben zum Rundschreiben 09/2026 (WA), Abschnitt VI). Die Monate bis Jahresende sind damit die Zeit für deine Gap-Analyse gegen die finale Fassung. |
| Compliance-Funktion und Interne RevisionDie Aufgaben der Compliance-Funktion waren vor allem in der MaComp beschrieben, die sich auf die Wohlverhaltenspflichten nach dem WpHG bezieht. Für die Interne Revision galten die KWG-MaRisk sinngemäß. |
Ab 01.01.2027Die WpI MaRisk beschreiben Compliance-Aufgaben auch außerhalb der Wohlverhaltenspflichten und verzichten bewusst auf eine Abgrenzung, damit eine einheitliche Compliance-Funktion möglich bleibt. Für die Interne Revision enthalten sie Regelbeispiele: Vertreibt ein Institut komplexe Produkte, ist in der Regel eine unabhängige Revisionseinheit angemessen; in begründeten Einzelfällen ist eine Abweichung möglich (Anschreiben, Abschnitte I und IV). |
| Auslagerung und DORASeit 17.01.2025 gilt die VO (EU) 2022/2554 (DORA) auch für Wertpapierfirmen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e, Art. 64 DORA). Bei sinngemäßer Anwendung der KWG-MaRisk stellte sich die Frage, ob IKT-Dienstleistungen zusätzlich den Auslagerungsanforderungen nach AT 9 unterliegen. |
Ab 01.01.2027IKT-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von AT 9 WpI MaRisk – wie in den MaRisk nach Rundschreiben 06/2026 (BA). Bei den unter AT 9 fallenden Auslagerungen sind die Risiken zu analysieren und wesentliche von nicht wesentlichen Auslagerungen zu unterscheiden. Für wesentliche Auslagerungen gelten insbesondere die konkretisierten Anforderungen an Verträge, laufende Leistungsüberwachung und Ausstieg. Das zentrale Auslagerungsmanagement ist nach Art, Umfang und Komplexität auszugestalten; für nicht wesentliche Auslagerungen bleiben die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation maßgeblich. |
| Risiko einer ungeordneten AbwicklungDie sinngemäß angewandten KWG-MaRisk enthielten keinen wertpapierinstitutsspezifischen Baustein zu diesem Risiko. |
Ab 01.01.2027Mittlere Wertpapierinstitute bestimmen nach BTR 4 WpI MaRisk regelmäßig und anlassbezogen den Zeitraum und die Kosten einer geordneten Abwicklung bis zur Beendigung der Wertpapierdienstleistungen und Rückgabe der Erlaubnis. Sie dokumentieren die Annahmen und Ergebnisse und leiten bei Bedarf Maßnahmen ab. Damit adressieren sie das Risiko einer ungeordneten Abwicklung. Eine Pflicht zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt aus diesem Baustein nicht (Anschreiben, Abschnitt II). |
| EBA-Leitlinien zu ESG-RisikenDie bestehenden Vorgaben zu Governance und Risikomanagement bildeten bereits einen Rahmen für den Umgang mit ESG-Risiken. EBA/GL/2025/01 konkretisieren diesen auf Grundlage von Art. 87a CRD durch spezifische Anforderungen und Methoden. |
Seit 11.01.2026 · gestaffelte FristenDie Leitlinien EBA/GL/2025/01 gelten seit 11.01.2026, für kleine und nicht komplexe Institute spätestens ab 11.01.2027. Sie beruhen auf Art. 87a Abs. 5 RL 2013/36/EU und richten sich an Institute im Sinne von CRD und CRR. Kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die der IFR unterliegen, sind keine unmittelbaren Adressaten; für sie sind die Leitlinien eine unverbindliche Orientierung. Unabhängig vom unmittelbaren Anwendungsbereich dieser EBA-Leitlinien verlangen die WpI MaRisk selbst, die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen in Risikoinventur, Risikomanagement und Berichterstattung zu berücksichtigen. ESG-Aspekte sind dabei als Treiber der relevanten Risiken einzuordnen. |