Regulatorisches Update · Stand 14.10.2026
Was sich für deine Compliance-Funktion konkret ändert.
Sechs Änderungen für Sanktionen, Wertpapiergeschäft, Risikomanagement, IKT, KI und Geldwäsche, sortiert nach Handlungsdruck – im Lehrgang an den jeweiligen Modulen eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| Sanktionsstrafrecht (AWG)Zahlreiche Verstöße gegen EU-Finanz-, Transaktions- und Investitionsverbote waren nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG i. V. m. § 82 AWV erfasst. § 18 Abs. 11 AWG a. F. enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund. |
Seit 06.02.2026Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27) setzt die RL (EU) 2024/1226 um. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG n. F. Straftaten; der bisherige Strafausschließungsgrund ist entfallen. Sanktionsprüfungen gehören in Legal Inventory und Kontrollplan. |
| Payment for Order Flow (MiFIR)Deutschland hatte von der Übergangsoption nach Art. 39a Abs. 2 MiFIR Gebrauch gemacht: Inländische Wertpapierfirmen durften Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu inländischen Kunden bis 30.06.2026 annehmen. Grenzüberschreitend galt das Verbot bereits seit 28.03.2024. |
Seit 01.07.2026Das Verbot nach Art. 39a Abs. 1 MiFIR (eingefügt durch VO (EU) 2024/791) gilt nun vollständig. Zulässig bleiben nur Rabatte auf Transaktionsentgelte von Handelsplätzen unter engen Voraussetzungen (Art. 39a Abs. 1 Unterabs. 2). Die BaFin beschreibt in der Aufsichtsmitteilung 05/2026 (WA) vom 22.07.2026, gültig bis 30.06.2029, zulässige Modelle und unzulässige Umgehungen. |
| MaRisk: 9. NovelleDie MaRisk (Rundschreiben 06/2024 (BA)) regelten in AT 7.2 die technisch-organisatorische Ausstattung und erfassten in AT 9 auch ausgelagerte IKT-Dienstleistungen – parallel zum IKT-Drittparteirisikomanagement nach DORA. |
Seit 30.06.2026 · Übergangsfrist bis 01.01.2027Mit der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) fallen IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteirisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, nicht mehr unter AT 9. Die IKT-Strategie (AT 4.2 Tz. 2) und die Einbeziehung der IKT-Risiken in die Risikoinventur (AT 2.2) bleiben MaRisk-Pflichten. Für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2027. |
| DORA statt BAITFür das IT-Risikomanagement von Banken galten die BAIT, für Wertpapierinstitute die analogen Rundschreiben der BaFin. |
Seit 17.01.2025DORA (VO (EU) 2022/2554) gilt unmittelbar. Institute im DORA-Anwendungsbereich hat die BaFin mit Ablauf des 16.01.2025 aus dem BAIT-Anwenderkreis genommen. Die Compliance-Funktion arbeitet bei IKT-Risiken mit der IKT-Risikokontrollfunktion zusammen; Schnittstellen und Berichtswege sind festzulegen. |
| KI-Verordnung: Transparenz und FristenArt. 4 VO (EU) 2024/1689 verlangte seit 02.02.2025, nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Seit 02.08.2026 · Neufassung seit 27.07.2026Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50. Nach der Neufassung durch VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen; die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III – im Finanzsektor etwa die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen – gelten ab 02.12.2027. |
| Geldwäscherecht: AMLR und Rollen§ 7 GwG verlangt einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene; nach § 4 Abs. 3 GwG ist ein Mitglied der Leitungsebene für das Risikomanagement zu benennen. |
Ab 10.07.2027Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar. Nach Art. 11 AMLR benennen Verpflichtete ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager und ernennen einen Geldwäschebeauftragten. Wo Compliance- und Geldwäschefunktion zusammenarbeiten oder in Personalunion geführt werden, sind Zuständigkeiten neu festzulegen. |
Rechtsgrundlagen: WpHG · §§ 63, 64, 70, 81, 87, 89 · DelVO (EU) 2017/565 · Art. 22, 28, 29, 54, 55 · MiFIR · VO (EU) Nr. 600/2014, Art. 39a, geändert durch VO (EU) 2024/791 · KWG · § 25a · BaFin-Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk · DORA · VO (EU) 2022/2554 · HinSchG · AWG · §§ 18, 19 · OWiG · §§ 30, 130 · KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 4, 50, geändert durch VO (EU) 2026/1744 · AMLR · VO (EU) 2024/1624, Art. 11. Die Pflichten sind jeweils nach Institutsart, Geschäftsmodell und Größe einzuordnen.
Dein Praxistransfer: Nimm die sechs Änderungen in dein Legal Inventory auf, prüfe die Vergütungs- und Weiterleitungsmodelle im Wertpapiergeschäft auf das PFOF-Verbot und lege fest, welche Kontrollhandlungen bis zum Ende der MaRisk-Übergangsfrist am 01.01.2027 angepasst sein müssen.