Regulatorisches Update · Stand 30.09.2026
Was sich für deine Führungsarbeit konkret ändert.
Fünf relevante Änderungen für KI-Einsatz im Team, Geschäftsleitungspflichten und Zielsysteme mit Vergütungsbezug – im Seminar in Block 03 eingeordnet, mit klarer Trennung von bisheriger und neuer Regelung.
Bisherige und neue Regelung im Vergleich
| Bisherige Regelung |
Neue Regelung |
| KI-Kompetenz im TeamSeit 02.02.2025 mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 VO (EU) 2024/1689 a. F. Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. |
Seit 27.07.2026Nach der Neufassung durch VO (EU) 2026/1744 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag tätigen Personen zu unterstützen (Art. 4 KI-VO n. F.). Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Wer KI für Zielentwürfe, Meeting-Protokolle oder Auswertungen nutzt, legt fest, wie das Team befähigt wird, und hält die Maßnahmen fest. |
| Geschäftsleitung und InformationssicherheitDas BSI-Gesetz a. F. regelte IT-Sicherheitspflichten im Wesentlichen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG a. F.). Eine ausdrückliche Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht der Geschäftsleitung enthielt es nicht. |
Seit 06.12.2025Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen setzen die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG um und überwachen ihre Umsetzung (§ 38 Abs. 1 BSIG). Bei Pflichtverletzung haften sie der Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach Gesellschaftsrecht (§ 38 Abs. 2 BSIG) und nehmen regelmäßig an Schulungen teil (§ 38 Abs. 3 BSIG). Wer Umsetzungsaufgaben delegiert, bleibt für die Überwachung verantwortlich. |
| Emotionserkennung in Meetings und ToolsVor Anwendbarkeit des Verbots am 02.02.2025 gab es für KI-Systeme, die Emotionen von Beschäftigten auswerten, keine eigene Regelung. Andere rechtliche Grenzen, insbesondere Datenschutz- und Arbeitsrecht, bestanden bereits. |
Seit 02.02.2025Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-Verordnung verbietet den Einsatz von KI zur Ableitung von Emotionen natürlicher Personen am Arbeitsplatz grundsätzlich; ausgenommen sind die gesetzlich vorgesehenen medizinischen oder Sicherheitszwecke. Maßgeblich sind biometrische Daten und die konkrete Funktion des Systems, nicht die Produktbezeichnung „Stimmungsanalyse“. Prüfe insbesondere biometrische Auswertungen von Stimme oder Mimik. Reine Text-Sentimentanalyse oder freiwillige Stimmungsabfragen sind nicht allein deshalb von diesem speziellen Verbot erfasst; Datenschutz und Arbeitsrecht bleiben gesondert zu prüfen. |
| Entgelttransparenz und ZielvereinbarungenDas Entgelttransparenzgesetz gilt seit 2017; der individuelle Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 1 besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. |
Umsetzungsfrist abgelaufen · 07.06.2026Die Umsetzungsfrist der RL (EU) 2023/970 endete am 07.06.2026 (Art. 34). Ein in Kraft getretenes deutsches Umsetzungsgesetz konnte zum Prüfstand 30.09.2026 nicht amtlich bestätigt werden. Bereits geltende Entgeltgleichheits- und Transparenzvorschriften sind weiterhin zu beachten; die Richtlinie ist im Rahmen der rechtlichen Grenzen richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen. Art. 4 und 6 verlangen objektive, geschlechtsneutrale Entgeltstrukturen und zugängliche Kriterien. Für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erlaubt Art. 6 Abs. 2 nur eine nationale Ausnahme hinsichtlich der Informationen zur Entgeltentwicklung. Fließen OKR-Ergebnisse in Bonusentscheidungen ein, prüfe die Kriterien und ihre diskriminierungsfreie Anwendung, nicht nur ihre Dokumentation. |
| KI in Leistungsbewertung und AufgabenzuweisungDie Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III VO (EU) 2024/1689 sollten ab 02.08.2026 gelten. |
Ab 02.12.2027Für Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III werden Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5, ab 02.12.2027 anwendbar (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der VO (EU) 2026/1744). KI zur personenbezogenen Aufgabenzuweisung oder Leistungsbewertung kann unter Anhang III Nr. 4 fallen; Zweck, tatsächliche Funktion und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 sind gesondert zu prüfen. Profiling in einem Anhang-III-Anwendungsfall bleibt hochriskant. Art. 26 umfasst bei einschlägiger Anwendung insbesondere qualifizierte menschliche Aufsicht und die vorherige Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten. Für Bestandssysteme ist Art. 111 Abs. 2 gesondert zu beachten. Datenschutz- und arbeitsrechtliche Pflichten gelten unabhängig von diesem späteren Anwendungsbeginn. |
Rechtsgrundlagen: KI-Verordnung · VO (EU) 2024/1689, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6, Art. 26, Art. 111, Art. 113, Anhang III Nr. 4, geändert durch VO (EU) 2026/1744 · BSIG · §§ 28, 30, 38 · Entgelttransparenzrichtlinie · RL (EU) 2023/970, Art. 4, 6, 34 · EntgTranspG · § 12. Die hier beschriebenen Pflichten aus § 38 BSIG betreffen die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen im gesetzlichen Anwendungsbereich. Prüfe die Einordnung nach § 28 BSIG einschließlich der Ausnahmen; insbesondere nimmt § 28 Abs. 6 Nr. 1 die dort erfassten Finanzunternehmen von § 38 aus. Nicht jede Führungskraft ist Geschäftsleitung im Sinne des BSIG. Der Rechtsüberblick in E13 ersetzt keine auf die Risiken und Dienste der Einrichtung ausgerichtete Geschäftsleitungsschulung nach § 38 Abs. 3 BSIG.
Dein Praxistransfer: Kläre, ob dein Unternehmen unter § 28 BSIG fällt, halte fest, wie du die KI-Kompetenz deines Teams förderst, prüfe eure Werkzeuge auf Emotions- und Leistungsauswertung und entscheide bewusst, ob OKR-Ergebnisse in Beurteilung oder Bonus einfließen.